BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 233/09 vom 21 . März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebh ardt, den Richter Lehmann und d ie Richterin Dr. Brockmöl ler am 21 . März 2012 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzula s- sung de r Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 200 9 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschli eßlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Ko s- ten der Streithelfer der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 9 7 %, die Klägerin zu 2 zu 0,8%, die Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%, die Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%, die Klägerin zu 7 zu 0, 1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1% und die verbleibenden 0,9% die Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen. ( § 39 Abs. 2 GK G). - 3 - Gründe: I. Die Klägerinnen fordern von der Beklagten als führendem Vers i- cherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der HEROS - Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abg e- schlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. Sep - tember 2011 (IV ZR 38/09 Geldtransport II H EROS II, juri s Rn. 1) wi e- dergegeben sind, und aus den ihnen erteilten Versicherungsbestätigu n- gen. S ie sind Versicherte dieses Vertrages. Sie gehören teilweise als Eigen - , teilweise als Partnergesellschaften sämtlich zur R - Unter - nehmensgruppe, die Verbrauchermärk te betreibt. Einzelne Klägerinnen (1 - 6) unterhalten mehrere unselbständige Niederlassungen. Die Kläg e- rinnen hatten Unternehmen der HEROS - Gruppe, insbesondere die H E- ROS - Transport GmbH , unter anderem damit beauftragt, Bargeld von i h- ren Filialen abzuholen und nach Auszählung zu Bundesbankfilialen zu transportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu versorgen. Nach ihrer Behauptung haben sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS - Gruppe sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargel d- versor gung erhebliche Schäden erlitten, deren Erstattung sie sowohl als anteilige Versicherungsleistung als auch als Schadensersatz von der B e- klagten verlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin nen zurü ckgewiesen und die Revision nicht z u- gelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Klägerinnen ihr Klageb egehren weiterverfolgen. 1 2 - 4 - II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf die Erfol gsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a n- kommt (vg l. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.). 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie abgewiesen, weil die Beklagte den u nter der Police Nr . 7509 geführten Versich e- rungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS - Gruppe gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe . Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 geschlos senen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsve r- hältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortl i- chen der HEROS - Gruppe der Beklagten das von der HEROS - Gruppe seit langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ü- cken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig ve r- schwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwer de keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung der Revision erfordern. a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista n- fech tung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausg e- schlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat e inen vergleichb a- 3 4 5 - 5 - ren vertraglichen Anfechtungsaussch luss bereits mit Urteil vom 17. Janu - ar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff. ) für unwirksam e r- achtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend wird dazu au f den Senatsbeschlus s vom 21. September 2011 (aaO Rn. 27 - 33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe r- de erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unz u- treffend ausgelegt, da bei Vortrag der Klägerinnen übergangen und a b- weichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. De - zember 2009 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senats urteil vom 9. November 2011 IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom 5. Nov ember 2008 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2011 IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden ha t , nicht an. Auch mit den einzelnen Klägerinnen übersandten "R . - Versi - cherungsbestätigungen" hat die Beklag te gegenüber den jeweiligen Em p- fängerinnen nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfec h- tung verzichtet . E in solcher Verzicht setzt ähnlich wie die Bestätigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB in der Regel die Kenntnis vom Anfechtu ngsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht ist den Versicherungsbestätigungen nicht zu entnehmen. Ein Motiv der Be klagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich. b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerinnen 6 7 - 6 - den Anfechtungsgrund kannten. § 123 Abs. 2 BGB ist h ier nicht anz u- wenden . S owohl § 123 Abs. 2 S atz 1 als auch Abs. 2 S atz 2 BGB setzen voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können d a- her nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärung s- gegner hier die HEROS - Gruppe als Ve rsicherungsnehmerin in Rede steht (vgl. Se natsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.). c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den Versicherer keine Nach frageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versich e- rungsnehmer bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig täuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2006 IV Z A 26/05, VersR 2007, 96; vom 4. Juli 2007 IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2 m . w . N . ). Sein e früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385, 387) hat der Senat aufgegeben. Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arglistigen Ve r- haltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter) nicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageobli e- genheit verletzt . O b eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Vers i- cherer dagegen verstößt , richtet sich allein nach der Sachlage im Zei t- punkt des Vertragsschlusses. d) D ie Angriff e der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die für die Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts , es se i mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum 8 9 10 - 7 - Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages (Poli c e Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der Rev ision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st e- henden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art . 103 Abs . 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und f ür nicht durchgreifend erachtet. Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin: aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fal l- umständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl a- ge zu stellen und nicht, einzelne Regelungen des bestehenden Ve rtrages zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung w e- sentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versiche r- ten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesam t- versicherungssumme (vgl. Senatsbe schluss v om 21. September 2011, IV ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 IVa ZR 111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682; OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 3 7 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 38 Rn. 6). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre i- fenden Rechtsfehler zu dem E rgebnis gelangt, die Police Nr. 7 509 sei als neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen. Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der Klägerin nen hat es entgegen dem Vorwurf der Beschwerde nicht 11 12 - 8 - übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tats achen, die als Indizien gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sind , im Rahmen seiner Abwägung der Fallumstände befasst , ohne jedoch daraus die von den Klägerinnen g e- wünsch t en Schlüsse zu ziehen. Di e dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revis i- onsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des Ber u- fungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch eine vermeintlich bes sere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwe r- deführerinnen verkennen insbesondere, dass ihr Einwand, zahlreiche vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei a n- derer Ge legenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen, eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt. cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen Gesam tschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb e- sondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriff e- ne Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Ents cheidung vera n- lasst hätten, mögen sie auch für sich betrachtet auf eine Verlängerung der früheren Police hindeuten. (1) Das gilt zum einen , soweit das Berufungsgericht übersehen hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits se it 1996 auf der Grundlage einer Zusatz vereinbarung von der Police Nr. 7265 umfasst waren, wesha lb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der 13 14 - 9 - Po lice Nr. 7509 getroffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für eine Neuregelung, nicht trägt . Es gilt zum andere n, soweit das Ber u- fungsgericht ebenfalls nicht ganz unbedenklich angenommen hat, die anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungs verträge hätten das mit dieser Währungsu m- stellung verbundene Versicherungsri siko nur unzureichend abgedeckt. Es gilt schließlich für die Frage , ob die Erweiterung des Versicherung s- schutzes auf Subunternehmer der HER OS - Gruppe bereits zur Zeit der G eltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt aus, dass das Be rufungsgericht, hät te es die genannten Punkte anders behandelt , auch insgesamt zu einer a nderen Bewertung der Police Nr. 7509 gelangt wäre. (2) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang mehrfach , es sei angebotener Zeugenbeweis übergange n worden. Von einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO ab. e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verha l- ten des HEROS - Geschäftsführers W . und dazu, dass es nach § 166 Abs. 2 BGB für die Arglistanfec htung nicht auf eine etwaige Unkenntnis der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a n- kommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Kl ä- gerinnen auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt ins o- weit nicht vor . f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die HEROS - Gruppe habe der Beklagt en bei Abschluss der Police Nr. 7509 15 16 17 - 10 - ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d a- zu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 IV Z R 38/09 aaO Rn. 35 - 40). g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der B e- schwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS - Gruppe nichts gewusst und ihre Vertragserklärung s ei durch diesen Irrtum verursacht. Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan. aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla g- ten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür v o- rausgesetzte typische Gesch ehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2 m . w . N . ). Im Ergebnis hat sich dieser Rech tsfehler des Berufung sgerichts aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht . (1) Es ist tatrichterliche Aufgabe f estzustellen, o b die Beklagte E n- de 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran s- portunternehmen versi cherte, das schon seit Jahren systematisch auf Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei - stelliger Millionenhöhe verursacht hatte . Insoweit obliegt der Beklagten, wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen ha t, der Beweis für ihren behaupteten Irrtum. 18 19 20 21 - 11 - Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschwe i- gen , besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. W ill er sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er mithin da rlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N e- gativtats achen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 V ZR 285/99, NJW 2001, 64 unter III; Pa landt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123 R n . 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ä- rungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Geg ners, Umstände darz u- legen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi e- genen Tatsa chen ergibt . Diese in erster Linie den Erklärungsgegner, mithin die Versicherungsnehmerin ( HEROS ) , treffende sekundäre Darl e- gungslast trifft auch denjenigen Ve rsicherten, der wie die Klägerinnen an Stelle de r Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen Vertrag her leiten will. (2 ) Das Berufungsgericht hätte , nachdem sich die Beklagte auf e i- nen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufen en Irrtum berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagv ortrag insoweit geeignet war, substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte r- haltenen Schneeballsystems kannte. (3 ) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung, ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den Vortrag der Klägerinnen zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt 22 23 24 - 12 - und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstän de zugrunde g e- legt , dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerinnen beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom Schneeballsystem der HEROS - Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt , der Vortrag der Klägerinnen reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsb e - hauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus , dass es h ätte es erkannt, dass die Klägerinnen nicht lediglich einen Ansche insbeweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast erfüllen mussten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Ein e Verle t- zung von Verfahrensgrundrechte n der Klägerinnen liegt darin nicht. Misst der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung alle r Umstände keine ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserhebl i- chen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß ge gen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen ; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3 StPO davon absehen, Beweis über di e dann bedeutungslosen Indizta t- sachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 199 3 XII ZR 241/91, BGHZ 12 1 , 266 , 270 f. ). (4 ) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom 21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Ver sicherten vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS - Gruppe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula s- sungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgerich t einen Beweisantritt auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige B e- 25 - 13 - rufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine solche Ve r- fahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin hier nicht (vgl. da zu auch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 IV ZR 41/11 , juris Rn. 10 - 17). bb) Keine Bedenken bestehen d agegen, dass das Berufungsg e- richt die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung im Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat. (1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995 (II ZR 209/94, NJW 1996, 1 051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 II ZR 324/56, W M 1958, 991, 992; vom 20. September 1968 V ZR 137/65, NJW 1968, 2139). Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z u- grunde liegende Willensentschließung in der Reg el von individuellen Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter b e- sonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung de n- noch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann . (2) So liegt der Fall hier . Es versteht sich, d ass der Versicherer e i- ner Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä h- ren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern durch die Versicherungsnehmer in umfassen soll, wenn er weiß , dass die se Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen 26 27 28 - 14 - rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfa h- rung die Täus chung ge eignet gewesen , die Vertragserklärung der B e- klagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang ( vgl. dazu BGH, Urteile vom 12. November 1957 VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177; vom 5. Dezember 1975 V ZR 34/74 , WM 1976, 111 ; vom 12. Mai 1995 V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 ). h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des B e- gi nns der Anfechtungsfris t nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewü r- digt und zu Unrecht eine Bestätigung de s anfechtbaren Vertrages nach § 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund, insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf. i ) Im Beschl uss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53 - 59) hat der Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung beanstandet, mit der das Berufungsgericht es wie auch im vorliegenden Rechtsstreit verneint hat, dass die Arglistanfechtung über de n A b- schluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger - Police Nr. 7265 erfasst und im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsg e- richt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Recht s- fe h ler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision. An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n- 29 30 31 - 15 - zelfalles beruhende Entsc heidung nu r für die beiden zwischen der HEROS - Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol i- cen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist , wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt, mittelbar eine Reihe Versiche r- ter dies er beiden Verträge nach ihrer Behauptung mit erheblichen Sch ä- den betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Au f- traggeber der Versicherungsnehmerin (H EROS - Gruppe) und damit um einen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten, weshalb sich di e vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Okto ber 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 18 2 , 191; vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeiner ungsfähigen unrichtigen Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2007 (VersR 2007, 168 1), so dass die Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen muss ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte der Klägerin nen bei der Prüfung des § 139 BGB verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag als auch den Versicherungsbestätigungen verneint hat, zeigt die B e- schwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfo r- dert. Ergänzend verweist der Sen at auf das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68 ). 32 - 16 - 3 . Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nic ht durch. Von einer weit e- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abg e- sehen. 4 . Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglista n- fechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde stand hält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008 - 13 O 20/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 238/08 - 33 34
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