BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 233/10 Verkündet am: 10. Juni 2011 Mayer Justizangestellte als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2011 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Ok tober 2010 unter Zurüc k- weisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, die im Ke l- ler des Hausanwesens K . 10 in O . ve r- la u fenden Strom - und Wasserlei tungen, die das Hausgrundstück K . 12 und 14 in O . versorgen, zu entfe r- nen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung sgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Nachbarn. Die Kläger haben ihr Hausgrundstück im Jahr 2005 au f grund notariellen Vertrages von dem Beklagten erworben. § 4 - V ertrages enthält unter Ab satz 1 einen G e- währleistungsausschluss. In Absatz 2 ist bestimmt, dass der Käufer den Kau f- 1 - 3 - gege n stand besichtigt hat und ihn im gegenwärtigen Zustand kauft. Das Haus der Kläger grenzt unmittelbar an die beiden auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen H äuser an. Für alle drei Häuser besteht eine gemei n same Strom - und Wasserversorgung. Die Leitungen für die Versorgung der Häuser des B e- klagten verlaufen im Keller des Hauses der Kläger. In einem diesem Recht s- streit vorangegangenen gerichtlichen Verfahren ve rlangten die Kläger vom B e- klagten die Rückabwicklung des Kau f vertrages; ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Kläger begehren nun die Beseitigung der in ihrem Keller verlaufe n- den, der Ve r sorgung der Anwesen des Beklagten dienenden Leitungen. Das Amtsger icht hat die Klage abgewiesen und, soweit hier von Interesse, der W i- derklage des Beklagten auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten, die ihm anlässlich des vorangegangenen Prozesses und wegen des streitgege n- ständlichen Ve r fahrens entstanden sind, s tattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben und die Widerklage , soweit hier von Interesse, abgewiesen. Mit der vo n dem Landgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen. Die Kläger beantragen, die Revision z u rückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger einen Beseit i- gungsanspruch zwar nicht aus einer mit dem Beklagten getroffenen mündlichen Vereinbarung herle i ten; selbst wenn sich die Parteien anlässlich des notariellen Kaufvertrages auf eine Beseitigung der Leitungen geeinigt haben sollten, wäre diese Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung unwirksam. D er Anspruch der Kläger sei jedoch nach § 1004 BGB begrü n det. Eine Duldungspflicht der 2 - 4 - Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, sich mit den Klägern über den Verbleib der Leitungen geeinigt zu h a- ben, fehle es eben falls an der erforderlichen notariellen Beurkundung. Im Übr i- gen müsste eine so l che Vereinbarung, hätte sie tatsächlich stattgefunden, als jederzeit kündbarer unentgeltlicher Gestattungsvertrag eingestuft werden. Die widerklagend geltend gemac h ten vorgerich tlichen Anwaltskosten seien mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht e r stattungsfähig. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch der Kläger gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der durch ihren Keller ve r- la ufenden Versorgungsleitungen des Beklagten bejaht, halten rechtlicher Pr ü- fung nicht in allen Punkten stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings eine Eigentum s- beeinträcht i gung der Kläger durch den Beklagten bejaht. Unter einer Eige ntumsbeeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eige n- tums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen. Zu der dem Eige n- tümer durch § 903 BGB garantierten umfassenden Sachherrschaft gehört es, fremde Gegen s tände von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Gegen s tände bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortda u ernder Eigentumsstörungen (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 Rn. 5 ). Bei den Le i tungen handelt es sich um für die Kl äger fremde Gegenstände. Sie stehen im Eigentum des B e- klagten. a ) Entgegen der Auffassung des Beklagten erstreckt sich das Eigentum der Kläger an dem Hausgrundstück nicht gem. § 946 BGB auf die in deren Ke l- 3 4 5 6 - 5 - ler ve r laufenden, der Versorgung allein der Anw esen des Beklagten dienenden Le i tungen. Denn diese Leitungen sind nicht wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Hauses der Kläger. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines G e bäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes ei n gefügten Sa chen. Hierfür ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude nicht n ö tig (Senat , Urteil vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311). "Zur Herstellung" in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Ve r- kehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist ( Senat , Urteil vom 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Dies ist bei den Versorgungsleitungen nicht der Fall. Sie sind nicht zur Herstellung des Gebäudes der Kläger eing e- fügt, sondern dienen allein der Versorgung des Nachb argrun d stücks mit Wasser und Strom. Die Versorgungsleitungen sind auch nicht aufgrund der allgemeinen Vo r- schrift des § 93 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes der Kläger g e- worden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 30/60, BGHZ 36, 47, 5 1). Anhaltspunkte dafür, dass sie nur im Wege der Zerstörung entfernt werden können, liegen nicht vor. b ) Anders als der Beklagte meint, stehen die Verso r gungsleitungen auch nicht im Eigentum des Versorgungsunternehmens. Das Beseitigungsverlangen der Kl äger bezieht sich nicht auf die öffentlichen Versorgungsle i tungen, sondern auf die in ihrem Keller verlaufenden Leitungen, die - ausgehend von der g e- meinsamen Hauptversorgungsleitung - der Versorgung der angrenzenden Hä u- Versorgungsunternehmens (vgl. Staudi n ger/Jickeli/Stieper, BGB [ 2004 ] , § 94 Rn. 37). 7 8 - 6 - c ) D ie Versorgungsleitungen stehen als Zubehör des Hausgrundstücks des Beklagten vielmehr in dessen Eigentum. Gemäß § 97 BGB is t eine bewe g- liche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend dem wirtschaf t lichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung en t- spr e chenden räumlichen Verhältnis steht. Die Leitungen sind - und zwar nicht nur vorübergehend - dazu bestimmt, die Anwesen des Beklagten mit Strom und Wasser zu versorgen und so die Nutzbarkeit der Wohngebäude zu ermögl i- chen. Der Annahme der Zubehöreigenschaft steht nicht entge gen, dass sich die Leitungen nicht auf dem Grundstück des Bekla g ten befinden. Geht es um die Frage, ob ein Gegenstand Zubehör zu einem Grundstück ist, dann braucht er sich nicht auf diesem Grundstück selbst zu b e finden; auch wenn er nur in der Nähe desselb en untergebracht ist, kann dem Erfordernis des räumlichen Ve r- hältnisses gen ügt sein (Senat, Urteil vom 19. März 1965 - V ZR 270/62, MDR 1965, 561). So liegt es hier. Zwischen den im Keller des Hauses der Kläger ve r- laufenden Leitungen und den beiden Häusern des Beklagten besteht eine u n- mittelbare räumliche Beziehung, da die Anwesen der Parteien aneinander a n- grenzen. Gerade diese räumliche Situation wurde für die Versorgung des Hausgrundstücks des Beklagten nutzbar g e macht. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht jedoch eine Duldungspflicht der Kläger gem. § 1004 Abs. 2 BGB verneint. a ) Allerdings begründet entgegen der Ansicht des Beklagten § 26 La n- desnachbarrechtsgesetz (LNRG) für Rheinland - Pfalz keine Pflicht der Kläger zur Duldung der in ihrem Keller verlaufenden Wasserleitung des Beklagten. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer zu dulden, dass durch sein Grun d- stück Wasserversorgungs - und Abwasserleitungen zu einem Nachbargrun d- stück hindurchgeführt we r den, wenn der Anschluss an das Wasserversorgungs - 9 10 11 - 7 - oder Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältni s- mäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und die damit verbundene B e- einträchtigung nicht erheblich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese V o- raussetzunge n hier erfüllt sind. § 26 LNRG Rhei n land - Pfalz gewährt das Recht zum Eingriff in die Bodensubstanz des Nachbargrundstücks (Reich, Lande s- nachbarrechtsgesetz für Rheinland - Pfalz, § 26 Rn. 1), nicht aber das Recht zur Inanspruchnahme eines auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses für den Leitungsve r lauf. b ) Ebensowenig kann sich der Beklagte auf ein Notleitungsrecht in en t- sprechender Anwendung von § 917 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165, 167) berufen. Auch das Notleitu ngsrecht u m- fasst nicht die Befugnis zur Inanspruchnahme der Wohngebäude des vom No t- leitungsrecht betroffenen Grun d stücks. c ) Eine Duldungspflicht der Kläger folgt auch nicht - wie der Beklagte meint - aus dem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistung sausschluss oder aus § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausg e schlossen sind, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Denn die Kläger m a chen nicht kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche, sondern einen aus dem Eigentum abgeleiteten dinglichen Abwehranspruch ge l- tend. Auf die vo n dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob das Vorhandensein der Leitungen einen Mangel des an die Kläger verkauften Hauses darstellt, kommt es daher nicht an. d ) Auch aus § 4 Abs. 2 des K aufvertrages, wonach der Käufer den Kau f- gegenstand besichtigt hat und ihn im gegenwärtigen Zustand kauft, lässt sich eine Duldung s pflicht der Kläger nicht herleiten. Wie bereits die Überschrift zu § - eine Regelung 12 13 14 - 8 - zum kaufvertraglichen Haftungsausschluss für Mängel der Kaufsache. Um kaufvertragliche Gewährlei s tungsansprüche geht es hier jedoch nicht. e ) Allerdings hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich eine Du l- dungspflicht der Kläger aus eine r im Rahmen des Kaufvertrages zwischen den Parteien mündlich getroffenen Vereinbarung erg e ben kann. a a) Nach dem (bestrittenen) erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten h a t er den Klägern vor Abschluss des Kaufvertrages erklärt, eine Trennung der Ver sorgungsleitungen komme für ihn nicht in Betracht, eher werde er das Grundstück nicht verkaufen. Hiermit seien die Kläger einverstanden gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts k ann auf eine Beweiserh e- bung über diese Behauptung des Beklagten nicht verzichtet werden. Die vo n ihm behauptete Vereinbarung ist als unentgeltlicher Gestattungsvertrag ausz u- legen. Zwar ist bei unentgeltlichen Gestattungsverträgen grundsätzlich von e i- ner jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit auszugehen (Senat, Urteil vom 26. Januar 2007 - V ZR 175/06, juris, Rn. 9 ). Ist aber der Verbleib der sein a n- grenzendes Haus versorgenden Wasser - und Stromleitungen vo n dem Bekla g- ten zur Voraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages über das Anw e- sen, in dem sich die Leitungen bef inden, gemacht worden und haben die E r- werber hiermit ihr Einverständnis erklärt, so liegt darin die Vereinbarung einer dauerhaften Nutzungsmöglichkeit durch den Veräußerer, bei der eine ordentl i- che Kündigungsmöglichkeit durch den Erwerber gerade nicht g e ge ben sein soll. Lediglich eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bliebe unb e rührt. b b) Der Annahme eines wirksamen Gestattungsvertrages steht die fe h- lende Beu r kundung der behaupteten Vereinbarung nicht entgegen. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunk t des Berufungsgerichts, dass ein Ve r trag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertr a- 15 16 17 - 9 - gen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf ( § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass das Beurkundungserfordernis alle V ereinbarungen u m- fasst, aus denen sich nach dem Willen der Ve r tragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 361; Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW - RR 2006, 1292 mwN). Eine formnichtige Abrede der Parteien über den Verbleib der Verso r gungsleitungen wäre aber gem äß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Auflassung des Grundstücks an die Kläger und ihrer Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch wirksam gewor den und damit b e- achtlich. Allerdings wäre aus denselben Erwägungen auch die von den Klägern behauptete gegenteilige Vereinbarung, wonach sich der Beklagte anlässlich des Kaufvertrages ausdrücklich zur Entfernung der Versorgungsleitungen ve r- pflich tet habe, wirksam mit der Folge, dass hieraus ein vertraglicher Beseit i- gungsanspruch der Kl ä ger abzuleiten wäre. Für die Begründetheit der Klage kommt es daher darauf an, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der Versorg ungsle i- tungen getroffen haben. Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden kö n nen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). III. Die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete W i- derklage des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht abgewi e sen. 18 19 20 - 10 - 1. Dem Beklagten steht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für seine Verteidig ung gegen das Begehren der Kläger auf Auflösung des notariellen Kaufvertrages nicht zu. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend ein fahrlässiges Handeln der Kläger ve r neint. Fahrlässig handelt der Gläubiger nicht schon dann, wenn er nicht e r- kennt, dass sei ne Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Fo r derung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis v o rauszusehen , kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werde n. Der im Verkehr erforderlichen Sor g- falt entspricht der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Ve r- tragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwo r- tungsbereich zuzuor d nen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibe l ist. Mit dieser Plausibilität s kontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend m a- chen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverle t- zung befürchten zu mü s sen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (Senat, Urteil vom 16. Jan u ar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238, 246 Rn. 20 ). Anhaltspunk te für ein schuldhaftes Verhalten der Kläger liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger die fehlende Berechtigung ihrer Ford e- rung kan n ten oder sie anlässlich der erforderlichen Plausibilitätsprüfung hätten erkennen müssen, dass ihr Rechtss tandpunkt nicht plausibel ist. Der Hinweis i- gung des Berufungsgerichts, wonach für die Kläger ungewiss war, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten vorlag und sie zum Rücktritt berec h tigte. 21 22 23 - 11 - 2. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Beklagten zur Abwehr des Verla n gens der Kläger auf Entfernung der Versorgungsleitungen sind ebenfalls nicht gem äß § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig. In diesem Zusammenhang ist es o h ne Bedeutung, ob sich das V erlangen der Kläger letztlich als berechtigt oder unberechtigt erweisen wird. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Kl ä- gern der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen ist, zumal sie mit ihrem Abwehrverlangen vor dem Berufung s gericht Erfolg h atten. 3. Gegen die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsg e- richts, mangels Verzugs der Kläger stehe dem Beklagten ein Anspruch auf E r- satz der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die widerklagend geltend gemac h- ten verauslagten öffentlichen Ab gaben und Versicherungsleistungen nicht zu, erhebt der Beklagte keine Ei n wendungen. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Sinzig, Entscheidung vom 14.04.2010 - 14 C 118/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 26.1 0.2010 - 6 S 109/10 - 24 25
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