BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 233/11 Verkündet am: 19. Oktober 2012 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 46 Die Anfechtung sklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderu m- lage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklag e ist im Zweifel als Anfec h- tung des ganzen Beschlusses auszulegen. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Streseman n, die Richter Prof . Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gentümerversammlung vo m 15. November 2007 beschlossen die Wohnungse i- gentümer, in den Wohnungen eine Schwammsanierung durchzuführen sowie in den Erdgeschosswohnungen 002 und 003 eine neue Stahlbetonsohle einzuzi e- hen und sie gegen Feuchtigkeit zu isolieren. Die geschätzten Kosten von 1 - 3 - dem Verteilungsschlüssel beglichen werden. In der Folgezeit forderte die Ve r- walterin für die Schwammsanierung die ratenweise Zahlung von insgesamt h- waren zum 15. Mai und 15. Juni 2008 zur Zahlung fällig. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob der Beschluss vom N o- vember 2007 h inreichend bestimmt war, fassten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 31. März 2009 folgenden Beschluss: Die von der Versammlung angeforderten Umlagen zum 15.05.2008 über 0 k- e- schosswohnungen 002 und 003. Die Umlagen sind, soweit sie noch nicht entrichtet wurden - zu zahlen bis zum 15.04.2009. Die Ausrec h- nu ng der Umlagen ist beigelegt, sie richtet sich nach den Miteige n- tumsanteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin - soweit hier von Interesse - beantragt hat, den Umlagebeschluss vom 31. März 2009 hinsichtlich der Kosten der Sc n- sichtlich der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen 002 und 003 in Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revisi on verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage mangels berechti g- ten Interesses unzulässig, da das Klagebegehren auf eine nicht herstellbare Rechtsfolge gerichtet sei. Zwar könne ein Beschluss auch teilweise angefoc h- ten werden, wenn sich die Anfechtung auf einen abtrennbaren Teil des B e- schlusses beziehe. Daran fehle es hier jedoch. Die Gemeinschaft habe den einheitliche n Beschluss gefasst, einen insgesamt bestehenden Kapitalb edarf h- folgende Verteilung des Betrages auf die Kosten der Schwammsanierung und die Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnungen diene lediglich dazu, die angedachten Verwendungszwecke für die Sonderumlage zu bezeichnen, nicht aber dazu, den Beschluss in zwei Teile aufzuspalten. Einzelne Teilbeträge oder Rechnungsposten einer beschlossenen Sonderumlage könnten aber nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden, vielmehr müss e sich die Anfechtung auf den gesamten Beschluss erstrecken. Da die Klägerin die A n- fechtung, wie sich aus dem nach Wortlaut und Zweck eindeutigen Inhalt ihres Klageantrags ergebe, auf einen Teil des Beschlusses beschränkt habe, könne ihr gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr zugesprochen werden, als sie bea n- trag t habe . Im Übrigen habe das Amtsgericht aus zutreffenden Erwägungen die Klage als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision ist begründet. Zu Unrecht erachtet das Berufungsgericht die Anfechtungsklage wegen unzulässiger Teilanfechtung des Beschlusses für u n- zulässig. 4 5 - 5 - 1. Die Klägerin hat den Sonderumlageb eschluss insgesamt angefochten. Ihre Anfechtungsklage richtet sich sowohl gegen den auf die Schwammsani e- rung der Wohnungen als auch gegen den auf die S anierung der beiden Erdg e- schosswohnungen entfallende n Umlagebetrag. Daher kann die von dem Ber u- fungsgericht erörterte Frage dahinstehen, ob die Anfechtungsklage allein auf den die Schwam msanierung betreffenden Teil des B eschlusses hätte b e- schränkt werden k önnen . 2. Der Annahme einer unbeschränkten Anfechtung steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Klageantrags der Umlagebeschluss hinsichtlich der Kosten der Sanierung der Erdgeschosswohnung unwirksam erklärt werden soll. a) Der Wortlaut des Klagebegehrens legt zwar eine auf die Höhe der b e- schlossenen Umlage beschränkte Anfechtung nahe. Eine derartige Beschrä n- kung wäre aber unzulässig. Allerdings kann d ie Anfechtung auf einen abtrennbaren Teil des B e- schlusses beschränkt werden. Bei der Anfechtung etwa einer Abrechnung ist eine Beschränkung rechtlich möglich, wenn es sich um einen rechnerisch sel b- ständigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung h andelt (Sen at, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 Rn. 12; BayOblG, NJW - RR 2001, 10; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 135; MünchKomm - BGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 46 WEG Rn. 6). An der erforderlichen Abtrennba r- keit des angefochtenen Beschlussgegenstandes fehlt es jedoch grundsätzlich , wenn sich die Anfechtungsklage allein gegen die Höhe einer Umlage richtet . Könnte eine Sonderumlage für unwirksam erklärt werden, soweit sie ei nen b e- stimmten Betrag übersteigt, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlu s- ses inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden, 6 7 8 9 - 6 - da durch eine Reduzierung des Umlagebetrages das Finanzierungskonzept verändert worden wäre . Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren aber nicht befugt, die im B eschluss getroffene Regelung inhaltlich zu ändern, oder durch geeignet erscheinende andere Maßnahmen zu ergänzen oder zu ersetzen. Vielmehr hat es sich auf die Ungültigerklärung des an gefochtenen Beschlusses zu beschränken (vgl. Senat, Be schluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 1 39, 288, 299; BayOblG, NJW - RR 2001, 10; OLG Köln, NZM 2000, 191 f.; Staudin ger/ Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 45; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 46 Rn. 71). Daher darf es eine beschlossene So n- derumlage grundsätzlich nicht um einen bestimmten Betrag reduzieren (Abr a- menko, ZWE 2012, 54; aA Brie semeister ZWE 2012, 51). b ) Ist die Anfechtung nach dem Wortlaut des Klagea ntrags auf einen nicht abtren nbaren Teil des Beschlusses beschränkt worden, führt dies aber nicht zwangsläufi g zur Unzulässigkeit der Klage. aa) Eine in unzulässiger Weise beschränkte A nfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen (Ba yOblG, NJW - RR 2001, 10; MünchKomm - BGB/Engelhardt, 5. Aufl. 2009, § 46 WEG Rn. 6) . Würde man die Partei am buchstäblichen Sinn ihrer Wor t- wahl festhalten und dementsprechend den Klageantrag dahingehend auslegen, dass nur eine Teilanfechtung gewollt ist, vers tünde man das Begehren in einem Sinne, in dem es von vornherein keinen Erfolg haben kann. Das verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, wonach eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nü nftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, B e- schluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09, NJW - RR 2010, 275 Rn. 9 mwN). Dementsprechend liegt auch hier eine Auslegung dahin nahe, dass die Klägerin d en Beschluss zwar insgesamt anf e cht en , ihre materiell - rechtlichen 10 11 - 7 - Einwendungen aber auf die Höhe der beschlossenen Sonderumlage beschrä n- ken wollte und dass sie mit der ausdrücklichen Hervorhebung des in Streit st e- ch ihr Interesse im Sinne des § 49a Abs. 1 GKG verdeutlichen wollte . bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO einer solchen Auslegung nicht entgegen. Richtig ist zwar , dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Klageantrag nicht ausg e- legt werden dürfte; die Auslegung dient gerade der Feststellung des Beantra g- ten. Kommt eine Auslegung d es Klageantrags abweichend von dessen Wortlaut in Betracht, ist das Gericht allerdings nicht nur zu einem Hinweis verpflichtet (§ 139 Abs. 1 ZPO); zur Vermeidung einer Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO muss es sich vielmehr vergewissern, dass seine Auslegung des Klageantrags dem Willen des Klägers entspricht (vgl. Musielak , ZPO, 9. Aufl., § 308 Rn. 3; Wieczo rek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 308 Rn. 22 ). Anderenfalls bestü n- de die Gefahr, dass das Gericht durch eine vom Parteiwillen nicht mehr gedec k- te Ausle gung des Klageantrags die Grenzen des § 308 ZPO überschreitet. A n der notwendigen Aufklärung des von der Klägerin G ewollten fehlt es hier . N ach dem Protokoll der mündliche n Verhandlung hat das Berufungsgericht die Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass es dazu neige, mangels Tei l- barkeit des Beschlussgegenstandes von einer unzulässigen Klage auszugehen. Es hat ihr hingegen nicht die Möglichkeit eingeräumt , ihr en Klageantrag und das mit ihm verfolgte Begehren zu erläutern . Dieses Versäumnis ist jedoc h dadurch behoben worden, dass d ie Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat , ihr Antrag sei dahingehend zu verstehen, dass sie den Beschluss insgesamt anfechten wolle und lediglich ihre Einwendungen auf 12 13 - 8 - die Höhe der beschlossen en Umlage beschränk t habe . Demgemäß ist von e i- ner unbesc hränkten Anfechtung auszugehen. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 5 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann. Der Senat kann mangels der erforderl i- chen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst en t- scheiden. Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revision s- gericht nicht zu beachten (Senat, Urteil vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08 , RNotZ 2010, 133 ; Urteil vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.). Stresema nn Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2010 - 102D C 49/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2011 - 318 S 138/10 - 14
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