ECLI:DE:BGH:2017:030817BVIIZR233.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 233/13 vom 3 . August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Den Beschwerden der Beklagten zu 1 bis 5 gegen die Nichtzula s- sung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Vorbehalts - und Grundurteil des Hanseatischen Oberlande s- gerichts Hamburg vom 16. August 2013 in der Fassung des B e- richtigun gsbeschlusses vom 21. Oktober 2013 w ird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO hinsi chtlich der Höhe des Zinssatzes, soweit er über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgeht, aufgehoben , ins o- weit als die Beklagten zu 1 bis 4 unter Vorbehalt als Gesam t- schuldner verurteil t worden sind , an den Kläger 13 % Zinsen aus 1 28.449,91 vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, als die Beklagte zu 5 unter Vorbehalt verurtei lt worden ist, an den Kläger 13 % Zinsen aus 3 41.682,29 März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen , und als die Beklagten zu 1 und 2 unter Vorbehalt als Ges amtschuldner verurteilt worden sind , an den N e- benintervenient en zu 1 13 % Zinsen aus 51.129,19 vom 6. März 2000 bis 8. November 2001 und an den Kläger 13 % Zi n- sen aus 1 68.587,77 März 2000 bis 15. April 2003 zu za h- len. Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 3 - Im Übrigen werden die Beschwerden der Beklagten zu 1 bis 5 und die Beschwerde des Nebeninterveniente n zu 2 gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Gegenstandswert insgesamt: 1.062.100,1 auf die Nichtzulassungsbeschwerd en der Beklagten und 372.251,01 - intervenienten zu 2 entfallen). Gründe: I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Nebe n- interven ienten zu 2 gegen die Beklagten zu 1 bis 5 in unterschiedlichem U m- fang restliches Honorar für Architektenleistungen betreffend den Wohnpark A. in H. geltend. Die Beklagten rechnen hilfsweise mit einer erstmals in der Ber u- fungsinstanz eingeführten Schadense rsatzforderung auf. Der Nebenintervenient zu 2 und vormalige Kläger hatte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 die Klage hinsichtlich der Zinsforderung auf 13 % erhöht, weil er - was erstinstanzlich unstreitig geblieben ist - laufend Ba nkkredit mindestens in Höhe der Gesamtforderung in Anspruch nehme, für den er mindestens 13 % Zinsen zahle. In der Berufung sbegründung haben die Beklagten diesen Zinssatz dem Grunde und der Höhe nach bestritten. 1 2 - 4 - Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens übe r das Vermögen des N e- be n intervenienten zu 2 am 15. April 2003 hat der Kläger das Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 aufgenommen. Das Landgericht hat die Beklagten in unterschiedlichem Umfang zur Za h- lung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf d ie Rechtsmittel der Parteien das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagten jeweils unter Vorbehalt der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung verurteilt, die Beklagten nsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 un d 13 % vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen, die Beklagte zu 5, an den Kläger Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 b is 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 z u zahlen , sowie die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner nebst Zinsen von 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 und 13 % vom 6. März 2000 bis 8. November 2001 sen v on 4 % vom 27. August 1998 bis 5. März 2000 un d 13 % vom 6. März 2000 bis 15. April 2003 zu zahlen. Die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Zinsford e- rungen hat es dem Grunde nach zuerkannt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wenden sich die Beschwerden der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 2. II. 1. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Zinsanspruchs ausgeführt: Der Zinsanspruch folge aus Verzug. Zinsen seien zunächst nur für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahre ns am 15. April 2003 zuzusprechen . Der Zinssatz in Höhe von 13 % sei damit begründet worden, dass der vormalige Kläger und jetzige Nebenintervenient zu 2 laufend Kredit in einer die Klage - 3 4 5 6 - 5 - forderung übersteigenden Höhe in Anspruch nehme, für welchen er Z insen in dieser Höhe zu zahlen habe. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass die best e- hende Kreditverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchg e- hend weiter mit einem Zinssatz von 13 % einen entsprechenden Verzugssch a- den verursacht habe. Insowe it sei eine Aufklärung erforderlich. Bezüglich des an den Nebenintervenienten zu 1 abgetretenen Teils könnten Zinsen nur bis zum Zeitpunkt der Abtretung zugesprochen werden. Für den darüber hinausg e- henden Zeitraum könne die Zinsforderung lediglich dem Grun de nach zue r- kannt werden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten haben hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise Erfolg und führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Pa r- teivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. So liegt der Fall hier. Dem Berufungsu r- teil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht das Bestreiten des Zin s- satzes durch die Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Es hat vielmehr für den Zeitraum vom 6. März 2000 bis zum 15. April 2003, bezüglich des an den Nebenintervenient en zu 1 abgetretenen Teils bis zum 8. November 2001 , über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinaus Zinsen in Höhe von 13 % zugespr o- chen, ohne auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten einzugehen. b) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das angefochtene Urteil hinsichtlich de r Zinshöhe für die genannten Zeiträume beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn e s das Bestreiten berücksichtigt hätte. 7 8 9 - 6 - 3 . Soweit die Beschwerden der Beklagten und des Nebenintervenienten zu 2 gegen die Nichtzulassung im angefochtenen Urteil im Übrigen zurückg e- wiesen worden sind, wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht g e- eignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.01.2001 - 313 O 140/98 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2013 - 9 U 50/01 - 10
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