ECLI:DE:BGH:2017:260417UVIIIZR233.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 233/15 Verkündet am: 26. April 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 323, 346 Abs. 1, §§ 348, 4 35 Satz 1, § 437 Nr. 2 a) Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfah r- zeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Recht s- mängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gil t der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern au s- schließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12, NJW 201 3, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14). b) Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktritt serklärung for t- bestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssy s- tem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erhebl i- cher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (B e- stäti gung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.). c) Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener I n- - 2 - formationssyst em aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, juris Rn. 27). BGH, Urteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 26 . April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine n andere n Senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 29. November 2012 vom Beklagten einen g e- brauchten P kw Audi A6 zum Preis von 30.0 i- en verwendeten Vertragsvordruck heißt es unter anderem: "Der Verkäufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." An späterer Stelle des Vertrages findet sich überdies d er Passus: "Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehörteile sein Eigentum sind. Rechte Dritter bestehen daran nicht." Der Kläger erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 15. April 2013 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die An fechtung 1 2 3 - 4 - desselben wegen arglistiger Täuschung. Er sei unmittelbar nach Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Seiten der Kriminalpolizei darüber unte r- richtet worden, dass dieses im Schengener Informationssystem (SIS) von itali e- nischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben worden sei, weswegen jederzeit eine Sicherstellung oder B e- schlagnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgen könne. Auf die dem B e- kla g ten bekannte Fahndungsausschreibung hätte dieser, dem gegenüber die Polizei auch bereits ein Veräußerungsverbot ausgesprochen habe, bei Ve r- tragsschluss ungefragt hinweisen müssen; stattdessen habe er den Mangel arglistig verschwiegen. M it seiner Klage verlangt d er Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises unte r Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 30. 531,69 e- gen Rückgabe des Fahrzeugs, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten , jeweils nebst Zinsen . Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung im W e- se ntlichen ausgeführt: Der Kläger könne keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldve r- hältnis geltend machen, denn dem von ihm erklärten Rücktritt stehe der im Kaufvertrag vom 29. November 2012 enthaltene Gewährleistungsausschluss 4 5 6 7 - 5 - entgegen. Insofern könne e s im Ergebnis offenbleiben , ob das streitgege n- stän d liche Fahrzeug tatsächlich zur europaweiten Fahndung ausgeschrieben (gewesen) sei. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nicht vorzuwerfen, die b e- hauptete Fahndungsausschreibung arglistig im Sinne von § 444 BG B ve r- schwiegen zu haben. Entscheidend sei hierbei, dass die Staatsanwaltschaft Mainz ihm im Oktober 2012 auf entsprechende Anfrage ausdrücklich mitgeteilt habe , dass gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs keine Einwände bestünden. Ohnehin k önne den Ermittlungsakten nicht entnommen werden, dass der Beklagte von Seiten der Behörden zuvor ausdrücklich auf eine möglicherweise bestehende Suchfahndung hingewiesen worden sei. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Ans pruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 435 Satz 1 , § § 323, 346 Abs. 1, § 348 BGB) , der au f einen Rechtsmangel des streitgege n- ständlichen Kraftfahrzeugs gestützt wird, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ni cht wegen eines vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung verneint werden. 1. Die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene - und insoweit nach dem revisionsrechtlich zu berücksichtigenden Sachvortrag des Kläger s zu unterstellende - Eintragung des Kraftfahrzeugs in das Schengener Informat i- onssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 Satz 1 BGB dar. a) W ie der Senat in seinem erst kür zlich ergangenen Urteil vom 18. Januar 2017 (VIII ZR 234/15, juris ; im Anschluss a n und in Fortführung d e s Senatsurteil s vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 ) en t- schieden hat , ist die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in d ie 8 9 10 - 6 - Schengener Fa hndungsliste zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfes t- stellung ein erheblicher (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Rechtsmangel, der den Kä u- fer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zum Rücktritt vom Kaufve r- trag berechtigt. B ereits die Eintragung ein es Kraftfahrzeugs in dieses Fah n- dungssystem ist mit der konkreten, im gesamten Schengen - Raum bestehenden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs, einer Halteränd e- rung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und das Fah r- zeug daraufhin behördlicherseits sichergestellt oder beschlagnahmt wird - und führt damit zu einer ind i viduellen Belastung, die geeignet ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Recht s- position zu beeinträchtige n (Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 22, 24). b) Nach de m revisionsrechtlich zu unterstellenden Sach vortrag des Kl ä- gers war das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang und hiernach fortdauernd im SIS zu r Fahndung ausge schrieben und demnach rechtsmange l- behaftet. Für die Einordnung als Rechtmangel ist es dabei unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft Mainz dem Beklagten wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages auf Nachfrage mitgeteilt hatte , dass gegen eine Verwer tung des Fahrzeugs keine Einwände mehr bestünden. Denn hierdurch hob die Behörde allein das von ihrer Seite zuvor gegenüber dem Beklagten ausgesprochene Veräußerungsverbot, nicht aber - schon mangels entsprechender Befugnisse - die rechtsmangelbegründende Fahndungsausschreibung im SIS auf. Der europaweite Fahndungseintrag bestand vielmeh r unverändert fort, weswegen es ebenso wenig darauf ankommt, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Erwerb erfolgreich zulassen konnte. Denn die dem Eigentümer aus 11 12 13 - 7 - der SI S - Ausschreibung erwachsenden Nachteile erschöpfen sich keineswegs in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. D ie durch die Eintragung b e- gründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden des Schengen - Raums bestehen vielmehr fort, s olange die Eintragung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger, selbst wenn er - was angesichts der teilweise ung e- klärten Historie des Fahrzeugs offen ist - Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gerade nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgesehen, unbelastet von (Zugriffs - )Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren. Denn sobald er das Fahrzeug im öffentlichen Raum bewegt, muss er damit rechnen, dass dieses, je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmt wird. Dies wäre für den Kläger nicht nur mit einem Verlust der Nutzungsmö g- lichkeit für einen nicht ohne weiteres abzusehenden Zeitraum, sondern mit Blick auf die zur Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengu n- gen auch mit erheblichen weiteren Nachteile n - insbesondere bei einer Siche r- stellung im Ausland - verbunden (siehe hierzu auch Senatsurteil vom 18. Jan u- ar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 26). Darüber hinaus ist die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs durch die Eintr a- gung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzukl ä- ren ( vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, aaO Rn. 27). 2. In mehrfacher Hinsicht v on Rechtsfehlern beeinflusst ist j edoch die Annahme des Berufungsgerichts , dass dem Kläger auch im Falle des Vorli e- gens eines aufgrund einer SIS - Eintragung bestehenden Rechtsmangels keine Gewä hrleistungsrechte zustünden. 14 15 - 8 - a) So erstreckt sich der von den Parteien im vorliegenden Fall v ereinba r- te Gewährleistungsausschluss bereits von vornherein nicht auf die in § 435 Satz 1 BGB bezeichneten Mängel. a a) Aufgrund diesbezüglich fehlender Feststellungen der Instanzgerichte lässt sich nicht bestimmen , ob die im vorliegend verwendeten Vertr agsvordruck enthaltenen Bedingungen von einer Partei im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB g e- stellt wurden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 10 ff.) und es sich mithin auch bei dem darin enthaltenen Passus "Der Verkä ufer verkauft hiermit das Kraftfahrzeug an den Käufer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüf en kann (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 17. April 2013 - VII I ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW - RR 2015, 264 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 20 ; jeweils mwN). Die Auslegung des vertragl i- chen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt aber , selbst wenn es sich um eine Individualverein barung handeln sollte , in der Rev i- sionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob g e- setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VII I ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 4 2 ; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO Rn. 37; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Ve r- öffentlichung in BGHZ vorgesehen ; jeweils mwN ). Bereits d as ist hier der Fall. b b ) D e nn die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneing e- schränktem Sinne aufgefasst werden muss, ist nicht nur nach dem Wortlaut der 16 17 18 - 9 - Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurte i- len (Senatsurteil vom 29. November 200 6 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30 ; vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 59/16, BB 2017, 594 Rn. 15 ; jeweils mwN ). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusa m- menhang nicht berücksichtigt , dass die Parteien in ihrem Kaufvertrag ein gangs nicht nur jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug ausgeschlossen, sondern - im Vertragstext nachfolgend - die Zusicherung des Beklagten, dass Rechte Dritter an der Kaufsache und dem Zubehör nicht bestünden , ausdrücklich und gleichrangig zum Gegensta nd ihrer Vereinbarung gemacht haben. (1 ) Mit dieser eng an den Wortlaut des § 435 Satz 1 BGB angelehnten Vereinbarung im Kaufvertrag ("Rechte Dritter bestehen daran nicht") haben die Parteien , wovon auch die Revision ausgeht, ausdrücklich hervorgehoben , dass die Kaufsache frei von Rechtsmängeln zu sein habe . Es handelt sich dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach Wortwahl und systematischer Stellung im Vertragsgefüge auch nicht lediglich um eine Versicherung der E i- gentümerstellung des Beklag ten, die bereits umfassend im unmittelbar vora n- gestellten Satz enthalten ist ("Der Verkäufer versichert, dass Kfz und Zubehör sein Eigentum sind."). Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich bei dieser im Vertragsvordruck enthalte nen Bestimmung um eine rein deklarator i- sche Wiedergabe des Gesetzestextes ohne besonderen Regelungscharakter handeln sollte (vgl. den Rechtsgedanken des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Vie l- mehr ist das Gegenteil der Fall. Nachdem das Vorliegen eines Rechtsmangel s bei Gefahrübergang nach der Regelungskonzeption der §§ 433 ff. BGB grun d- sätzlich Gewährleistungsrechte auslöst - welche von den P arteien zu Beginn des Vertrages umfassend ausgeschlossen worden sind - , haben sie der nac h- folgenden Zusicherung der Rechtsmän gelfreiheit durch ihre Erhebung zu einer 19 20 - 10 - vertraglichen, dem dispositiven Recht vorgehenden Vereinbarung besonderes Gewicht verliehen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinesfalls um eine bloße Bestätigung des zuvor vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschluss es, wie dies der Senat in der Verga n- genheit etwa für eine so genannte Besicht igungs klausel entschieden hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unt er II 2) . (2 ) Vielmehr stehen aus Sicht des verständigen Käufers beide Regelu n- gen - Gewährleistungsausschluss und Vereinbarung der Rechtsmängelfreiheit - gleichrangig nebeneinander. Sie können damit nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährl eistungsausschluss die Unverbindlic h- keit der Zusicherung von Rechtsmängelfreiheit zur Folge haben soll ; denn bei einem solchen Verständnis wäre die Zusicherung fü r den Käufer ohne Sinn und Wert (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO Rn. 31). Dementsprechend ist es für de n Bereich der Sachmängelhaftung gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Fall einer vertraglichen (au s- drücklich oder stillschweigend getroffenen) Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S atz 1 BGB selbst ein daneben ausdrücklich vereinba r- ter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden kann, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit , sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann ( BGH, Urteile vo m 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19 ; vom 6. November 2015 - V ZR 78/1 4, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, N JW 2017, 150 Rn. 14 ). 21 2 2 - 11 - Gerade beim - hier vorliegenden - Kauf von Gebrauchtfahrzeugen b e- steht auch ein nachvollziehbares Bedürfnis des Käufers, den - allein im Intere s- se des Verkäufers vereinbarten - Gewährleistungsausschluss auf Sachmängel im Sinne von § 434 BGB zu begrenzen und die gesetzliche Rechtsmängelha f- tung fortgelten zu lassen. Denn während der Käufer Anhaltspunkte für Sac h- mängel in vielen Fällen durch eine - gegebenenfalls mithilfe fachmännischer Hilfe durchgeführte - Besichtigung oder Probefahr t erkennen kann, sind Rechtsmängel regelmäßig nur unter größeren Schwierigkeiten feststellbar. (3 ) Jedenfalls in Fällen, in denen die Vertragsparteien - wie hier - neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmänge l- freiheit de r Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen, kann de s- halb eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (vgl. hierzu S e- natsurteile vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW - RR 2012, 690 Rn. 25; vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, WuM 2016, 350 Rn. 22; jeweils mwN) der Kombination beider Vertragsbestimmungen nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, so n- dern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB gelten soll. Dies gilt umso mehr, als Freizeichnungsklauseln - als Ausnahme von der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen sind (BGH, Urteile vom 6. April 2016 VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 21; vom 2. April 2004 - V ZR 267/03, BGHZ 158, 354 , 366 ; jeweils mwN). b) Wie die Revision überdies zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage der g etroffenen Feststellungen ein - von ihm im Zusamme n- hang mit der Anwendbarkeit des § 444 BGB erörtertes - arglistiges Verschwe i- gen der SIS - Eintragung durch den Beklagten nicht verneinen dürfen. 23 24 25 - 12 - Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschweigt ein Verkäufer einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 103 2 unter II 1; vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 16; vom 8. Juli 2016 - V ZR 35/15, ZIP 2017, 380 Rn. 19; jeweils mwN). Bei der SIS - Eintragung handelt es sich angesichts der gravierenden negativen Folgen für den Eigentümer um einen solc hen offenbarungspflichtigen (Rechts - )Mangel. Das Berufungsgericht hat ein arglistiges Verschweigen de r SIS - Eintragung durch den Beklagten verneint, weil sich den Ermittlungsakten nicht entnehmen lasse, dass der Beklagte ausdrücklich über die Suchfahndun g i n- formiert worden sei und ihm die Staa tsanwalt schaft mitgeteilt habe , " gegen eine irgendwie geartete Verwertung des Fahrzeugs durch den Beklagten bestünden k eine Einwände " . Damit hat das Berufungsge richt aber nur einzelne Umst ä nd e isoliert in de n Blick g enommen und bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass de m Beklagte n gegenüber zunächst ein ausdrückliches behördliches Veräußerungsverbot betreffend das streitgegenständliche Fah r- zeug ausgesprochen worden war . Denn nach den hier gegeb enen Umständen kam als dessen Grundlage nur eine entsprechende SIS - Eintragung, also eine internationale Sachfahndung, in Betracht. Zudem hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass der Beklagte im Hinblick auf die genannten Maßnahmen einen Rechtsanwalt m it seiner Interessenwahrnehmung beauftragt ha tt e, a n den auch das genannte Schreiben der Staatsanwaltschaft erfolgte. Vor allem aber bezog sich d ieses Schreiben nach Wortlaut und Inhalt offensichtlich auf die Aufhebung des zuvor von den deutschen Behörden ausgesprochenen Ve r- äußerungsverbotes und enthielt gerade keine n Hinweis auf eine Löschung de r 26 27 - 13 - inter na tionalen Sachfahndung . Über diese hätte sich der Beklagte indes du rch eine - von ihm selbst oder über seinen Anwalt vorgenommene - einfache Nac h- frage bei d er Staatsanwaltschaft oder Polizei Klarheit verschaffen können. Wenn der Beklagte in dieser Situation nicht nachfragte, rechtfertig t dies den Schluss, er habe den (Rechts - ) Mangel zumindest für möglich gehalten und bill i- gend in Kauf genom men, dass er dem Kl äger nicht bekannt war und dieser bei Kenntnis desselben den Kaufvertrag nicht oder nicht mit gleichem Inhalt g e- schlossen hätte. III. N ach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen B e- stand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellung dazu getroffen hat, ob das streitgegenständliche Fahrzeug bei Übergabe und im Zeitpunk t der Rücktrittserklärung im SIS - Fahndungssystem ausgeschrieben war und dementsprechend einen Rechtsmangel aufwies. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dabei mach t der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall ein die sofortige Rüc k- abwicklung des Kaufvertrages - ohne vorher ige Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 439 BGB - rechtfertigendes Interesse des Käufers (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19 f.; vom 15. Juli 2011 - V ZR 28 29 - 14 - 171/10, BGHZ 190, 272 Rn. 14; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 12 f.). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 11.03.2015 - 3 O 24/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.09.2015 - 12 U 412/15 -
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