ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR233.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 233/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 284, 286 (A); BD SG §§ 6b, 28 a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschut z- gesetzes nicht vereinbar. b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam - Aufzeichnungen, die ein U n- fallbeteilig ter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im U n- fallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 10. April 2018 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdebu rg vom 5. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten restli che Schadensersatzanspr ü- che aus einem Verkehrsunfall vom 11. September 2014 in Magdeburg geltend. Der Kläger befuhr am Nachmittag mit seinem Pkw VW Tiguan die Johanni s- berg s traße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die Johannisber g- s traße weist in diesem Bereich eine Linksabbieger - und rechts von dieser eine weitere Spur auf, die als Links - und Rechtsabbiegerspur gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch d er Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisberg s traße und befand sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers. Er ordnete sich in die rechte Spur ein. Beide Fahrzeuge bogen dann 1 - 3 - von der Johannisberg s traße nach links in die fünfspurige Jakobstraße ein . Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem seitlichen Anstoß der beiden Fah r- zeuge , vorne rechts am Pkw des Klägers und hinten links am Pkw des Bekla g- ten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbei geführt hat. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden einen Betrag in Höhe von 1.076,62 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich in seine Fahrspur g e- drängt, um so auf die linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewe sen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe au f der B e- rechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen. Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 2.740,44 Hälfte, also von 1.370,22 bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag in Höhe von 293,60 r- kannt. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin P., Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise angeben können, wo sich das F ahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinz i- piell möglich seien. Dem Angebot des Kl ägers, eine von ihm mit einer im Fron t- bereich installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam , gef ertigte V i- deoaufnahme zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die von jedem Fahrzeug 2 3 - 4 - ausgehende Betriebsgefahr sei mit 50% in Ansatz zu bringen. Die Berufu ng des Klägers hat das Land gericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B egehren auf vollständigen E r- satz seines Schadens weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein weiter g e- hender Anspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 17 StVG, § 1 1 5 VVG nicht zu. Zutreffend habe das Amtsgericht davon abgesehen, die von der Dashcam aufgezeichnete Videoaufnahme als Beweismittel heranzuziehen. Die Aufzeichn ung sei unter Verstoß geg en § 6b Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) zusta n- de gekommen. Bei Dashcams handle es sich um Einrichtungen zur Videoübe r- wachung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG. Die Vorschrift erfasse nicht nur ortsfest installierte Ka meras. Die Videoüberwachung sei nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für kon k- ret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen über wögen . Die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera nehme Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass vor, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Bei solch anlassloser Aufzeichnung zur Beweissicherung fehle es bereits an einem konkret festgelegten Zweck. Dies unterscheide die vom Kläger eingesetzte Kamera von solchen, die das Ve r- kehrsgeschehen nur bei bestimmten typischerweise auf einen Unfall hinwe i- senden Bewegungen aufnähmen. Die dauerhafte Aufzeichnung der Fahrt über vier Stunden sei zudem nicht zur Beweissicherung erforderlich. An de r Aufna h- me sei zu erkennen, dass nicht lediglich 30 Sekunden lange Sequenzen gefilmt 4 - 5 - würden, die Aufnahme selbst sei 40 Sekunden lang und Teil einer davor b e- gonnenen Aufzeichnung. Aus dem Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG folge nicht zwingend ein Bewe isverwertungsverbot. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall unter Abw ä- gung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig e r- langtes Beweismittel verwertet werden dürfe. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasse auch Kfz - Kennze ichen als personenbezogene D a- ten. Die Aufzeichnung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bekla g- ten zu 1. Allerdings zähle die Teilnahme am Straßenverkehr lediglich zur Indiv i- dualsphäre. Eingriffe in diesen Bereich könnten eher als intensivere Ei ngriffe gerechtfertigt sein. Auf Seiten des Klägers sei das Rechtsstaatsprinzip zu b e- rücksichtigen, zu dem das Interesse an einer effektiven Zivilrechtspflege zähle. Diesem Interesse komme jedoch nicht von vornherein ein überwiegendes G e- wicht zu, vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Int e- resse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung schutzbedürftig e r- scheinen ließen. Dies sei bei einer Notwehr situation oder in einer notwehrähnl i- chen Lage des Beweisführers denkbar. Eine perman ente, verdachtslose Vide o- überwachung könne allenfalls dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden B e- einträchtigungen, etwa Angriffen auf die Person, nicht anders zumutbar bege g- net werden könne. Nach diesem Maßst ab rechtfertigten die zugunsten des Kl ä- gers spre chenden Umstände kein überwiegendes Interesse an der Beweise r- hebung. Die Aufzeichnung beinhalte die großflächige Beobachtung von öffentl i- chen Straßen und stelle schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff dar, weil innerhalb kurzer Zeit viele Personen in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen würden. Auch auf dem in der Akte befindlichen kurzen Ausschnitt seien Fu ß- gänger zu erkennen, die an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und auch nicht darüber informiert seien, dass ihre Teilnahme am Straßenverkehr in d er Vide o- aufzeichnung festgehalten werde. Dass die Aufnahme gelöscht werde, wenn 5 - 6 - sich nichts Besonderes ereigne, sei nicht erheblich, weil diese Beurteilung allein dem Kläger überlassen bleibe, ohne dass die abgebildeten Verkehrsteilnehmer hierauf Einfluss nehmen könnten. Gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnung spreche, dass sie nicht anlassbezogen und permanent erfolge, ohne dass eine automatische Löschung oder Überschreibung innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgesehen sei. Bei einem erheblichen Sach - ode r gar Personenschaden möge die Abwägung zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem Interesse an der Aufklärung der Verursachung zugunsten der Ve r- wertbarkeit der Aufnahme ausfallen. Ein solch erheblicher Schaden werde aber nicht g eltend gemacht. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die vom Kl ä- ger vorgelegte Videoaufzeichnung keinem Beweisverwertungsverbot. 1 . Im Ergebnis zutreff end ist das Berufungsgericht allerdings davon au s- gegangen, dass die streitgegenständliche Videoaufzeichnung nach den gelte n- den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen e r- folgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt we r- den kann. a) Es ist in Literatur und Rechtsprechung s treitig , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufzeichnungen mit einer Dashcam date n- schutzrechtl ich zulässig sind. 6 7 8 - 7 - aa) Erwogen wird , ob die Erhebung der Daten bereits durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 Halbs atz 2 BDSG vom Schutz des BDSG ausgenommen ist , weil sie für einen rein persönlichen Zweck erfolge (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 927; so für die Gewinnung v on Beweismitteln für private Zwecke im Gegensa tz zu gewer b- lichen Zwecken Lutz, Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten, 2017, S. 97; Klann, DAR 2013, 188; ablehnend Balzer/ Nugel, NJW 2014, 1622, 1625, da die Dashcams üb erwiegend gerade zu B e- weiszwecken betrieben würden ; ebenso Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137 ; vgl. auch VG Göttingen, ZD 2017, 496 Rn. 29 ; V G Ansbach, ZfSch 2014, 687, 689 ) . Für eine Privilegierung als persönliche oder familiäre Tätigkeit spreche , dass der Erfassungsbereich in der Regel nicht die persönliche Wahrnehmung s- sphäre des Verwenders überschreite. Die Ausnahme der persönlichen Tätigkeit könne deshalb derjenige in Anspruch nehmen, der seine Fahrt aus rein persö n- lichen Zwecken, insbesondere Erinnerung szwecken aufzeichnen wolle (Fuchs, ZD 2015, 212, 215). Nach anderer Auffassung ist dieser Ansicht durch die En t- scheidung des EuGH in der Rechtssache Ryne (Urteil vom 11. Dezember 2014 - C - 212/13, ZD 2015, 77) die Grundlage entzogen. Soweit sich eine Vide oüberwachung wie in diesem Fall auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch den Bereich der rein privaten Sphäre verlasse, könne sie nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden (vgl. Lohse, VersR 2 016, 953, 958; Reibach , DuD 201 5 , 157, 160; Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 176 ; aA Lutz, aaO , S. 100 , wonach sich die Entscheidung nur auf festinstallierte Kameras beziehe ). bb) Überwiegend wird die Vereinbarkeit von Dashcam - Aufzeichnungen mit § 6b BDSG als fraglich und nur unter besonderen Voraussetzungen als g e- geben erachtet. N ach § 6b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugän g- licher Räume mit optisch - elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung ö ffentlicher Stellen, zur Wahrne h- 9 10 - 8 - mung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für kon k- ret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen (§ 6b Abs. 1 BDSG). Nach § 6b Abs. 3 BDSG ist die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks e r- forderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (1) In Frage gestellt wird das Merkmal der Beobachtung (§ 6b Abs. 1 BDSG) , da es eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetze, die bei Aufnahmen durch mobile Geräte mit rasch wechselnden Auf nahmesituationen im Straße n- verkehr verneint werden könne (vgl. Ahren s, MDR 2015, 926, 927; G reger, NZV 2015, 114 , 117 ; ausdrücklich bejahend dagegen Zimmermann, DSRI T B 2016, 171, 177; VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 6 90 ). (2) Der Auffassung, § 6b BDSG sei auf ortsungebundene Aufnahmen gar nicht anwendbar, weil der Wortlau t von Absatz 1 ( "Einrichtung" ) auf eine daue r- haft ortsgebundene Installation hindeute , der Hinweispflicht nach Absatz 2 nur bei stationären Kameras zu genügen und dies auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei (vgl. u.a. Lutz, Automatisiertes Fahren, D ashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten, 2017 S. 67 ff. mit zahlreichen Nachwe i- sen ; BT - Drucks . 14/4329 S. 38 ; BT - Drucks . 14/5793 S. 62; Gola/Schomerus/ Gola/Klug/Körffer, BDSG, 12. Aufl., § 6b Rn. 12 ; Klann, DAR 2013, 188, 189 , DAR 2014, 451, 45 2 und Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137 f. ; LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 - 1 O 104/16, BeckRS 2017, 119419; LG Nür n- berg - Fürth, VRR 16, Nr. 9, 11; AG Nienburg, CR 2015, 400 Rn. 16; AG Nür n- berg, MDR 2015, 977; aA LG Memmingen, CR 2016, 240; OLG S tuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38) , wird entgegengehalten, dass sich dem Wortlaut der Vorschrift gerade keine Beschränkung auf station ä- 1 1 12 - 9 - re Beobachtungen entnehmen lasse (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 621; Lohse VersR 2016, 953, 958; B ecker in Plath, BDSG, 2. Aufl. § 6b Rn. 12; Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 6b Rn. 37 ; BeckOK Datenschutzrecht/Brink, BDSG, 22. Ed., 1. November 2017, § 6b Rn. 25; Schaffland/Holthaus in Schaffland/ Wiltfang, DSGVO/BDSG, § 6 b BDSG Rn. 4; Zimmermann, D SRITB 2016, 171, 177 ; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; vgl. auch VG Göttingen, ZD 2017, 496 f.; VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 689 f. ; vgl. OLG Stuttgart, NJW 2016, 22 80 Rn. 12 mwN; VG Göttingen, NJW 2017, 1336, 1338 ) . (3) Streitig ist auch das Verständnis des Merkmal s der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete f estgelegte Zwecke (§ 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG) , wenn die Aufnahmen zur Beschaffung von Beweismitteln dienen sollen. Diese bestünden in der Sicherstellung der vorrangigen Interessen am e ffizienten Individualrechtsschutz und an einer funktionsfähigen Rechtspflege (vgl. Greger, NZV 2015, 114, 117 ; ähnlich Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1626 ; Lohse, VersR 2016, 953, 959; vgl. auch VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 6 90 ; LG München I , ZD 2017, 36, 3 7; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38 ; OLG Nürnberg, NJW 2017, 3597 Rn. 61 f.). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Beschaffung von Beweismitteln für den hypothetischen Fall eines U n- falls nicht um einen vorab festgelegten konkreten Zweck für den Betri eb der Dashcam, sondern um eine nur abstrakte Zweckbestimmung, die nicht ausre i- che (vgl. Niehaus , NZV 2016, 551; Mi enert/Gipp, ZD 2017, 514, 516). (4) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei d er Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmu ng höher zu bewerten als der Schutz des Eigentums (vgl. Allendorf, SVR 2015, 171, 173 ; so im Ergebnis auch Bihari Vass, DAR 2010, 504, 505 ). Eine unzulässige Videoüberwachung werde nicht dadurch zulässig, dass nachträglich ein zulässiger Zweck festgelegt w erde (vgl. Allendorf , aaO). Das Recht der Verkehrsteilnehmer, sich in der Öffentlichkeit 13 14 - 10 - aufzuhalten, ohne ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberw a- chung zu werden, überwiege das Interesse eines einzelnen Autofahrers, für den Fall eines Unfalls über eine Videoaufnahme als Beweismit tel zu verfügen (vgl. Allendorf, aaO , S. 174 ). Eine regelmäßig e Überwachung des Straßenraumes zur Abwehr theoretisch möglicher Beeinträchtigungen des Eigentums am Pkw sei ein unverhältnismäßiges Mittel ( Lachenmann/Schwi ering, NZV 2014, 291, 294 f. ). Nach differenzierterer Auffassung soll jedenfalls die Verwendung von Dashcams im anlasslosen Daueraufzeichnungsbetrieb gegen § 6b BDSG ve r- stoßen (vgl. Wirsching, NZV 2016, 13, 14; Niehaus, NZV 2016, 551 ; Lohse, VersR 2016, 953, 961; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; Zimmermann DSRI T B 2016, 171, 178 f.; VG Göttingen , ZD 2017, 496, 497; so auch im Ergebnis LG Heilbronn , CR 2015, 393, 395 ). Der Betrieb einer Dashcam könne allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderliche r und anlassbezogener Aufna h- men als von der Gesetzesgrundlage des § 6b BDSG gedeckt anerkannt we r- den . Vertreten wird, die Berechtigung für das Filmen setze grundsätzlich erst mit dem Entstehen einer konkreten Verdachtslage ein (vgl. Lohse, VersR 2016, 953, 960). Weitergehend wird angenommen, dass Aufnahmen unmittelbar vor, während und kurz nach dem Unfallgeschehen mit Blick auf die Verhältnism ä- ßigkeitsprüfung in der Regel als erforderlich anzusehen seien . Das Kernpro b- lem der datenschutzrechtlichen Beurteilu ng liege bei den Aufnahmen ohne U n- fallgeschehen. Zwar sei das Sensibilitätsniveau der Daten ohne Unfallgesch e- hen in seiner Erheblichkeit umstritten , denn es dürfte sich überwiegend um I n- formationen aus der Sozialsphäre handeln, Namen von Passanten seien ka um ermittelbar und ein Fahrzeug lasse sich nur dem Halter, nicht dem Fahrer z u- ordnen. Die Ergiebigkeit einer Datenauswertung ohne Unfallereignis sei somit gering. Dem stehe entgegen, dass die Betroffenen niemals wüssten, ob der Betreiber der Kamera gerade dauerhaft aufzeichne oder nicht. Solange also der 15 - 11 - Verkehrsteilnehmer selbst die Möglichkeit habe , manuell die Aufnahme daue r- haft zu speichern und einzusehen, bestehe für andere Verkehrsteilnehmer ein permanenter Überwachungsdruck. Durch die Schwierigkeit e ntsprechender Hinweise auf die Beobachtung bekomme das Ganze sogar den Charakter einer heimlichen Videoüberwachung. D ie Zusammenführung der immensen Date n- mengen stelle ein bisher unterschätztes Risiko dar (vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1626 f.). Die B ewertung der Rechtmäßigkeit der Speicherung der Daten könne aber durch geeignete technische Maßnahmen deutlich beeinflusst werden. Je kurzfristiger die Daten - anlassbezogen - gespeichert würden (Ring - speicherung), desto weniger intensiv sei der Eingriff . A uch die Zugriffsmöglic h- keit spiel e eine erhebliche Rolle, denn je eingeschränkter diese gestaltet werde, desto eher könne die Speicherung zulässig sein ( "Privacy by Design"; vgl. Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 179; Bal zer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1627 ; Nugel , jurisPR - VerkR 4/2016 Anm. 2; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; vgl. auch Knyrim/Trieb, ZD 2014, 547, 551 f. ). Nach anderer Auffassung f ällt die Abwägung auch im Fall einer möglichst wenig in die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer eingreifenden Kamera stets zugunsten der anderen betroffenen Verkehrsteilnehmer aus , denn e s wäre eine privat e dauerhafte und flächendeckende Überwachung sämtlicher Ve r- kehrsteilnehmer denkbar (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 62 3 , vgl. zu möglichen Fo l- gen auch Rose, ZD 2017, 64, 65 ff.). cc) Bei Unanwendbarkeit von § 6b BDSG sei die Rechtmäßigkeit an § 28 BDSG zu messen (Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2014, 451, 453; für d essen analoge Anwendung AG Nienburg CR 2015, 400, 401). 16 17 - 12 - b) Der Senat folgt einer differenzie rten Lösung, die der vom Gesetz g e- botenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des Datenschutzes durch Technikgestaltung (vgl. § 9 BDSG, zukünftig Art. 25 DS - GVO) Rechnung trägt. Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch w ährend der Fahrt, unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es kann offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu messen ist (vgl. Haustein, DSRITB 2016, 43, 50) , da die Vorausse t- zungen der genannt en Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt sind; jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen im Sinne beider Normen nicht erforderlich und d eshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nicht zulässig. a a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht - öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsa nlagen ve r- arbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automat i- sierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Automatisierte Vera r- beitung wird in § 3 Abs. 2 BDSG als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung pe r- sonenbezogener Dat en unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bezeic h- net. Nicht - öffentliche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG auch natürl i- che Personen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Aufnahmen der Dashcam im Streitfall enthalten personenbezogene Daten im Sinn des § 3 Abs. 1 BDSG, also Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Die vom Kläger gespeicherten Aufnahmen sind als Einzelangaben über sachliche Ve r- 18 19 20 21 - 13 - hältnisse anzusehen, da sie Aufsch luss darüber geben, dass es an einem b e- stimmten Ort zu einer Kollision des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, und des klägerischen Kraftfahrzeugs gekommen ist. Diese sachlichen Verhältnisse sind solche des Beklagten zu 1, denn er war Halt er des Kraftfah r- zeugs und über das aufgenommene Kennz eichen über eine Halteranfrage zu ermitteln. F ür die Bestimmbarkeit genügt eine indirekte Identifizierbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13, VersR 2017, 955 Rn. 24 ff.; EuGH, NJW 201 6, 3579; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38 ; BeckOK Datenschut z- recht/Schild, 1. Februar 2018, § 3 BDSG Rn. 19 ; BVerwG, NVwZ 2015, 906, 907). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG findet das Bundesdatenschutzgesetz auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personen bezogener Daten durch nicht - öffentliche Stellen Anwendung, soweit diese Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben und die Tätigkeit nicht au s- schließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt. Da diese Norm richtl i- nienkon form auszulegen ist (vgl. zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in § 1 BDSG BT - Drucks . 1 4/4329 S. 31) , ist mit der En t- scheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Ryne (ZD 2015, 77 Rn. 33 ) geklärt, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der p rivaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise vera r- beitet, nicht als eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit anges e- hen werden kann. Nach dieser Entscheidung stellt eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung a uf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. EuGH , aaO , Rn. 25). 22 - 14 - b b) Der Senat braucht im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob sich eine B e fugnis zur mobilen Videoaufzeichnung mitte ls Dashcam aus § 6b Abs. 1 BDSG oder aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ergeben kann. Beide Erlaubnissätze kommen grundsätzlich in Betracht. Bei den Str a- ßen, die vom Kläger befahren wurden, handelt es sich um öffentlich zugängl i- che Räume im Sinne von § 6b BDSG . Die Dashcam stellt eine optisch - elektronische Einrichtung dar. Vieles spricht dafür, dass § 6b BDSG nicht nur die Videoüberwachung mit ortsfesten Kameras regel t (vgl. die Darstellung unter II 1 a; für diese Auffassung OLG Stuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12 mwN; VG Göttingen, NJW 2017, 1336, 1338; BeckOK Dat enschutzrecht/Brink, BDSG, 1. November 2017, § 6b Rn. 25; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, § 6 b Rn. 4; Scholz in Simitis, BDSG, § 6b, 8. Aufl., Rn. 36 ff.; Becker in Plath, BDSG/DSG VO, 2. Aufl., § 6b Rn. 12; dagegen AG Nienburg , CR 2015, 400 ; At zert/Franck, RD V 2014, 136; Gola/Schomerus/Gola/Klug/ Körffer, BDSG, 12. Aufl., § 6b BDSG Rn. 12) . Dies kann jedoch offen bleiben. Bestimmt sich die Zulässigkeit nicht nach § 6b BDSG, ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG heranzuziehen (Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2014, 451, 453; AG Nienburg CR 2015, 400, 401). Bei der Aufzeichnung zur Sich e- rung von Beweismitteln für den Fall eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eigene Geschäftszweck e im Sinne dieser Norm. Denn darunter werden alle Zwecke einer nicht - öffentlichen Stelle verstanden, die sich nicht ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG bewegen (vgl. BeckOK Datenschutzrecht /Bäcker, Stan d 1. Februar 2018, § 4 BDSG Rn. 41; BeckOK Datenschutzrecht /Wolff, Stand 1. August 2015, § 28 BDSG Rn. 10; Klann, DAR 2014, 451, 453; BayVGH, ZD 2015, 324 Rn. 27; EuGH , EuZW 2004, 245 Rn. 46 f. ; EuGH, ZD 2015, 77 Rn. 33). 23 24 - 15 - Beide Erlaubnissätze verlangen die Erforderlichkeit der Datenerhebung im Sinne eines zumutbaren mildesten Mittels (vgl. Taeger, ZD 2013, 571, 576) ; denn es ist technisch möglich, die dauerhafte Aufzeichnung zu vermeiden und lediglich eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusa mmenhang mit einem Unfallgeschehen vorzunehmen (vgl. zu den technischen Möglich - keiten Verwaltungsgerichtshof Wien , Urteil vom 12. September 2016 - Ro 2015/04/0011 - 7 , MuR 201 6 , 261 ; Hofmann, DSRITB 2016, 61, 66 f. ). Dass d ie vorhandenen technischen Möglich keiten , die Persönlichkeitsrechte Dritter zu schützen ( "Privacy by design" ) , hier nicht ge nutz t wurden, führ t dazu , dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Streitfall die gen annten Interessen des Klägers überwiegen (vgl. zur Interpretation von § 3a BDSG - Datenvermeidung und Datensparsamkeit - als Ausprägung des Übermaßverbotes Scholz in Sim i- tis, BDSG, 8 . Aufl., § 3a Rn. 19; Lohse, VersR 2016, 953, 960; Bretthauer, Inte l- ligent e Videoüberwachung, 2017, S. 128 ff. mwN; BT - Drucks . 14 / 4329 S. 33) . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera regelmäßig über einen Zeitraum von ca. vier Stunden ohne konkreten Anlass auf, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Die vorgelegte 40 Sekunden lange Aufnahme ist Teil einer davor begonnenen Au f- zeichnung. Durch eine solche permanente Aufzeichnung wird regelmäßig eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeit srecht betroffen. Es wird festgehalten, wann ein Betroffener sich an einem bestimmten Ort, mit welchem Verkehrsmittel, ggf. in welcher Be g lei t ung oder in welcher Ve r- fassung aufhält. Eine weite Verbreitung dieser Aufzeichnungsmöglichkeiten durch Dashcams im Straßenverkehr könnte bei entsprechender technischer Gestaltung bis hin zur Erstellung von Bewegungsprofilen zahlreicher Verkehr s- teilnehmer aus gebaut werden und den Aufenthalt in der Öffentlichkeit unter e i- 25 26 - 16 - nen dauernden Überwachungsdruck stellen, insbeson dere durch die Speich e- rung, Zusammenführung und bleibende Verfügbarkeit der Aufnahmen. Diese Daten werden aber für eine Unfallrekonstruktion größtenteils nicht benötigt. Im Hinblick auf die angesprochenen technischen Möglichkeiten der Beschränkung des Eing riffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verkehrstei l- nehmer durch kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnungen, die erst bei Kollis i- on oder starker Verzögerung des Fahrzeugs durch einen Bewegungssensor ausgelöst werden , ggf. durch Verpixelung von Personen, automatisiertes und dem Eingriff des Verwenders entzogenes Löschen (vgl. Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung, 2017, S. 226 ff.) kommt eine Güterabwägung zu Gunsten des Dashcambetreibers überhaupt nur in Betracht, wenn seine Kamera solch e (Daten) Schutzmechanismen aufweist. Welche Voraussetzungen zu erfüllen wären, muss hier nicht entschieden werden und ist im Einzelfall von den jewe i- ligen tatrichterlich festzustellenden Umständen abhängig (vgl. Beispiele für eine Technikgestaltung bei Hof mann, DSRITB 2016, 61, 66; für die zukünftige Rechtslage Art. 25 Abs. 2 DS - GVO "Datenschutz durch Technikgestaltung" ; dazu Lachenmann, ZD 2017, 407, 409; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516). Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts derartige tech nisch mögl i- che Ein schränkungen zur Verkürzung der Aufzeichnungsdauer und Verknü p- fung der Speicherung mit einem konkreten Aufzeichnungsanlass nicht gegeben waren, ist eine weitere Prüfung nicht erforderlich und für den Streitfall von einer Unzulässigkeit de r Aufnahmen auszugehen. 2. Die Revision beanstandet dennoch zu Recht, dass das Berufungsg e- richt die als Beweismittel vorgelegte Videoaufzeichnung nicht gem. § 371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen hat. 27 - 17 - a) Die Verwertung unzulässig erlangter Beweismi ttel ist in der Zivilpr o- zessordnung nicht ausdrücklich geregelt; d ie se kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs - oder V erwertungsverbot. Auch in der Europäischen Mensche n- rechtsk onvention (nachfolgend EMRK) sind keine entsprechenden Regeln en t- halten. Art. 6 EMRK garantiert nur allgemein das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Baumgärtel/ Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl.; S. 104; EGMR , NJW - RR 2018, 294, 298 mwN). Die Bestimmungen des Bundesdate n- schutzgesetzes konkretisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung . S ie ordnen für sich genommen jedoch nicht an, dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel im Zivilprozess vo m Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. BAGE 156, 370 Rn. 22). Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führt nicht ohne W eiteres zu einem Beweisverwertungsverbot (BVerfG, NJW 2011, 2417 Rn. 45; NJW 2011, 2783 Rn. 12 jew . mwN). Ob ein Eingriff in das allg e- meine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von B e- weismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeit s- recht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf information el le Selbstbesti m- mung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich g e- schützten Interesse n auf der anderen Seite (BVerfG E 106, 28, 49 ). Das Grun d- gesetz - insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaat s- prinzip - misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses g estritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Str e- ben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemei n- wohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich 28 29 - 18 - gehalten, v on den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist . Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Bewei s- würdigung sowie das grundrechtsähnliche Rec ht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG E 106, 28, 49 ). Aus ihnen folgt die grundsätzl i- che Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachve r- halt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen . Zur Fra ge der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen Dritter beruhen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein das allgemeine Int e- resse an einer funktionstüchtigen Straf - und Zivilrechtspflege nicht ausreicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren G e- wicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht z u- kommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Inte resse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung - über das stets bestehende "schlichte" B e- weisinteresse hinaus - besondere Be deutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung werde dies etwa in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befinde. Demgegenüber reiche allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG E 106, 28, 50 ; 117, 20 2 , 241; vgl. auch BAGE 156, 370 Rn. 24). Nach der damit in Einklang stehenden Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs sind re chtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im Zivilpr o- zess nicht schlechthin unverwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vie l- 30 31 - 19 - mehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen - und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, NJW 2003, 1123 zur Zeugenvernehmung der Verhörsperson im Zivilprozess nach unterlassener Beschuldigtenbelehrung im Strafprozess ; vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, VersR 1997, 1422 zur Ve r- wertung einer ohne Wissen des Beklagten gefertigten Tonaufzeichnung ; vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, VersR 1982, 191, 192 zur Verwertung einer heimlich angefertigten Tonbandaufnahme ; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 22 92; vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 zur Vernehmung eine s Zeugen zu einem heimlich über eine Mithöreinrichtung belauschten Telefonat ; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, 6 zur Verwertbarkeit einer heim lich eing e- holten DNA - Analyse; Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 16 zur Erstellung eines umfassenden personenbezogenen B e- wegungsprofils mittels eines GPS - Geräts; Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125 Rn. 28 zur Vernehmung eines Zeugen zu einem ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehörten Telefonat ). Allein das allg e- meine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sich ern, reichen nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönli chkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (vgl. Senatsurteil e vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, VersR 1988, 379; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 104/57, NJW 1958, 1344, 1345; vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; BGH, Urteil vom 18. Februar 20 03 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 , 1728; vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03, BGHZ 162, 1, 6; vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125 Rn. 28 ; dies verallg e- - 20 - meinernd BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 14 ) . b ) Die Frage, ob der I n a ugenscheinnahme einer unzulässigen Videoau f- zeichnung mittels einer Dashcam als Beweismittel zur Aufklärung eines Unfal l- geschehens im Straßenverkehr ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht, ist bisher höchstrichterlich nicht entsch ieden. aa) Die Auffassungen der Instanzgerichte sind uneinheitlich. Ausgehend von den obigen Grundsätzen werden die Interessen unterschiedlich gewichtet. Die Überwachung müsse das einzig verbleibende Mittel darstellen. Umfasse n- de, als heimlich bezeiche nbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsg e- schehens stellten einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Wolle man der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könne, den Vorrang v or dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass mit sich führen , um damit zur Dok u- mentation und zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann zu filmen u nd zu überwachen ( LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 - 1 O 104/16, BeckRS 2017, 119419; so auch LG Heilbronn, CR 2015, 393). Mit einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentl i- chen Verkehrs würde das Recht auf informationelle Selbstbe stimmung völlig ausgehöhlt. Dem müsse durch ein Beweiserhebungsverbot Einhalt geboten werden, sofern es nicht um wesentlich bedeutendere Rechtsgüter als de n bl o- ßen Eigentumsschutz gehe ( LG Memmingen, CR 2016, 240). Die überwiegende Zahl der (wenigen) En tscheidungen lehnt dagegen im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot ab. Als wesentliches Abwägungskriter i- um wird angesehen, dass nur die Verwertung der Videoaufzeichnung zu einem 32 33 34 - 21 - materiell richtigen Ergebnis führe (AG Nürnberg, MDR 2015, 977). Dem persö n- lic hkeitsrechtlichen Interesse, das ohnehin in der Öffentlichkeit stattfinde nde Verkehrsverhalten nicht, auch nicht für einen sehr kurzen Zeitraum , zu dok u- mentieren, sei kein hohes Gewicht beizumessen. Dagegen w ie ge das Inte resse des Unfallbeteiligten an dies em Beweismittel für seine Rechts verfolgung schwer, insbesondere wenn ihm keine Zeugen für das Fahrverhalten des U n- fallgegners zur Verfügung stünden. Bei einem Verwertungsverbot könne ein Unfallbeteiligter den wahrheitswidrigen Sachvortrag des Unfallgegners nicht widerlegen. Ob bei der Güterabwägung zur Verwertung im Zivilprozess übe r- haupt das allgemeine Interesse Dritter einzustellen sei, nicht dem Risiko ausg e- setzt zu werden, ohne Anlass aufgezeichnet zu werden , sei zweifelhaft. Die B e- denken gegen die Verw ertbarkeit der Aufzeichnungen beträfen vor allem solche Teile der Aufzeichnung , die gar nicht verwertet werden sollten. Das Zivilpr o- zessrecht habe aber nicht die Aufgabe, sonstiges Verhalten von Prozessbete i- ligten, welches nicht die Beschaffung des konkret zu verwertenden Beweises selbst - hier also das Filmen und Speichern der unmittelbaren Unfallsituati on - darstelle, zu sanktionieren. Selbst wenn man die Interessen unfallbeteiligter Dritter miteinbeziehe, sei es angesichts der sehr geringen und eher theo ret i- schen Betroffenheit unbeteiligter Dritter bei der Interessenabwägung im Ra h- men der zivilprozessualen Verwertbarkeit von Dashcam - Aufzeichnungen nicht zu rechtfertigen, eine r andernfalls in Beweisnot befindlichen Partei den Rüc k- griff auf dieses Beweismit tel mit dem Argument einer abstrakten Überw a- chungsbefürchtung Dritter zu verwehren (OLG Nürnberg, NJW 2017, 3597 Rn. 48, 58). Es könne nicht Aufgabe der Ziviljustiz sein, öffentlich - rechtliche Verbote durch Beweisverwertungsverbote zu flankieren, nur um ke inen Anreiz für die Verwendung von Dashcams zu setzen (AG Bremerhaven, Urteil vom 9. November 2016 - 52 C 132/16, BeckRS 2016, 119257). - 22 - Ein überwiegendes Interesse an der Zulassung des Beweismittels wird auch angenommen, wen n der Aufzeichnung lediglich das Fahrverhalten des A ufzeichnenden zu entnehmen ist (LG Nürnbe rg - Fürth, VRR 2016, Nr. 9, 11), oder sie lediglich Fahrzeug und Kennzeichen, jedoch keine Personen oder G e- sichter erkennen lasse und die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsb e- reich über d en begrenzten Zeitraum von knapp zwei Minuten erfasse (AG Ka s- sel, ZD 2017, 534 , 535 ). D er Fahrer eines Autos müsse zwingend damit rec h- nen, dass seine Fahrweise von ander e n beobachtet werde. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstel lung von Bewegungsprofilen finde nicht statt , denn d ie Filmaufnahmen würden, soweit es nicht zu einem U n- fall komme, immer wieder überschrieben. (LG Landshut, MDR 2016, 792, 793). D urch eine anlassbezogene Aufzeichnung werde den berechtigten Interessen Drit ter per se Rechnung getragen. Durch ein Fehlverhalten eines Verkehrstei l- nehmers im Straßenverkehr werde das schutzwürdige Interesse einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt. S pätestens bei der Verletzung de s Körpers bestehe auch bei diesen ein erhebl iches Interesse an der Darlegung des ta t- sächlichen Ablaufs, die durch eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen kön ne ( vgl. LG Frankenthal, NJOZ 2016, 1195, 1199). Die Verwertbarkeit wird auch dann angenommen , wenn durch eine technische Gestaltung - dauerha fte Spe i- cherung von nur 30 Sekunden , a nlassbezogen e Speicherung , regelmäßiges schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen - gewährleistet werde, dass der Eingriff in die Grundrechte der A ufgezeichneten möglichst mild ausfalle (LG Traunstein, ZD 2017, 2 39 , 240 ; ähnlich LG München I , ZD 2017, 36, 37). bb ) Die Frage, ob Videoaufnahmen einer Dashcam im Zivilprozess e i- nem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist auch in der Literatur umstritten. W eder allgemeine Gesichtspunkte einer funktionierenden Zivil rechtspflege noch das Fehle n objektive r Beweismittel genügten für eine Beweisverwertung, wenn nicht weitere Aspekte mit dem Gewicht einer notwehrähnlichen Lage hinzutr ä- 35 36 - 23 - ten (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 624; Bachmeier, DAR 2014, 15, 19 ff.; vgl. auch Pötters/W ybitul, NJW 2014, 2074, 2078). Eine notwehrähnliche Lage sei aber gegeben, wenn der Beweisgegner im Prozess im Vertrauen auf das Vorliegen eines Verwertungsverbotes wider besseres Wissen einen unrichtigen Sachve r- halt vortrage und damit möglicherweise einen versuchten Prozessbetrug beg e- he (vgl. Laumen, MDR 2016, 813). Die Verwertung von Dashcam - Aufnahmen sei in aller Regel rechtswidrig, die bloß abstrakte Gefahr rechtswidrigen Verha l- tens anderer Verkehrsteilnehmer könne nicht ausreichen (so im Ergebnis auch Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht - öffentlichen B e- reich, Düsseldorfer Kreis vom 25./26. Februar 2014 ). Der anlasslose , gegen § 6b BDSG verstoßende Betrieb von Dashcams sei ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte d er übrigen Verkehrsteilnehmer, solche Aufzeichnu n- gen seien unverwertbar (vgl. Niehaus, NZV 2016, 551, 556; so im Ergebnis auch Froitzheim, NZV 2018, 109, 116; Brenner, DAR 2014, 619, 625 f., ähnlich Lohse, VersR 2016, 953, 963). Die Kriterien des Bundesarb eitsgerichts zur B e- weisverwertung von Videoaufzeichnungen - ein bestehender Verdacht strafb a- rer Handlungen, die fehlende Möglichkeit zur effektiven Kontrolle der Arbei t- nehmer durch Vorgesetzte, das Fehlen eines milderen Mittels und ein räumlich abgrenzbar erfasster Bereich (vgl. nur BAGE 157, 69 Rn. 22 mwN) - könnten hier her übertragen werden (vgl. Lachenmann, ZD 2017, 407, 408 f. ; aA Thole in Festschrift Prütting, 2018, 573, 583 ). Nach anderer Auffassung ist eine Verwertung von Dashcam - Aufnahmen zur Auf klärung eines Unfallgeschehens im Ziv ilprozess unbedenklich möglich ( vgl. Kaiser, NJW 2016, 2790, 2791; Klann, DAR 2013, 188, 191; DAR 2014, 451, 455; Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 140; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 286 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c). Soweit aufgenommene Personen überhaupt identifizierbar seien, werde deren Verhalten im Straße n- verkehr durch eine präventive Aufzeichnung der Verkehrssituation nicht beei n- 37 - 24 - flusst. Ein Überwachungsdruck bestehe nicht. Ein gesteigertes Beweisint eresse werde durch eine Beweisnot begründet, wie sie typischerweise mit Unfallsituat i- onen ohne Möglichkeit des Zugriffs auf neutrale Zeugen verbunden sei (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 928 ; Bäumerich, JuS 2016, 803, 807 ). Auf die date n- schutzrechtlich e Beurte ilung komme es nicht an (vgl. BeckOK ZPO /Bacher , Stand 1. März 2018 , § 284 Rn. 22.2). Bei unbeteiligten Personen, die als Pa s- santen oder Teilnehmer am fließenden Verkehr mit auf das Bild gerieten, fehle es schon an einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht s. Es handele sich nur um eine technikbedingte Miterfassung ohne Erkenntnisgewinn, der wegen der Anonymität der betreffenden Personen keine Eingriffsqualität zukomme. Dem Interesse des Beweisgegners an der Nichtoffenbarung seines Verkehrsverha l- tens bzw. se iner Regelverletzung könne kein hoher Stellenwert beigemessen werden. Die Verwendung der Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen berühre nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Schon die Verpflichtung zum Führen eines amtlichen Kennzei chens zeige, dass eine Ide n- tifizierung von Regelverletzern möglich sein solle. Der Beweisführer könne den Unfallhergang oftmals nicht anders beweisen, bei Fahrerflucht nicht einmal den Haftpflichtigen ermitteln. Der Beweiswert von Zeugenaussagen sei angesi chts der Flüchtigkeit des Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions - und Solidarisierungstendenzen gering. Unfallanalytische Gutachten setzten ve r- lässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle. Ein solcher Beweisnotstand gehe übe r das schlichte Beweisinteresse hinaus . Es sei mit einer rechtsstaatlichen Prozessleitung nicht vereinbar, dem Beweispflichtigen die Verwertung einer vorhandenen Video - Aufzeichnung zu versagen, mit der er die Unwahrheit der gegnerischen Unfalldarstellung o der die Identität des gefl o- henen Unfallgegners belegen könne. Für die V erwertung der Aufnahme spr e- che das öffentliche Interesse an einer wirksamen, auf die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit gerichteten Rechtspflege (vgl. Greger, NZV 2015, - 25 - 114, 11 6 f. ). Das Datenschutzrecht oder die Persönlichkeitsrechte Dritter kön n- ten für das Straf - und Bußgeldrecht sowie den zivilrechtlichen Rechtsschutz der Dritten eine Rolle spielen, nicht aber für die vorzunehmende Interessenabw ä- gung (Zöller/Greger, ZPO, 32. A ufl. , § 286 Rn. 15c ; Thole in Festschrift Prütting, 2018, 573, 584 ). Nach anderen Auffassungen , die das Konzept der "Privacy by Design" aus dem Datenschutzrecht fruchtbar machen wollen , können Dashcam - Aufnahmen unter Berücksichtigung technischer Möglich keiten, die das Gewicht der drohenden Grundrechtseingriffe reduzieren, im Zivilprozess verwertbar sein. D ie Videoaufnahme eines Verkehrsunfalls sei das wirksamste Mittel zur Aufkl ä- rung des Sachverhalts. Zur Aufklärung sei in der Regel nur eine überschaubar e Zeitspanne vor der Kollision notwendig. Eine technische Lösung sei e ine durc h- gehende Aufzeichnung einer Fahrt, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb von bestimmten Zeitabständen die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht würden ; nur bei besti mmten Befehlen, wie beispielsweise dem Auslösen eines "emergency buttons" oder dem Eingreifen des genannten "G - Sensors" erfolge die Speicherung einer kurzen Sequenz , die nicht wieder überschrieben werde (vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1623 f.; vgl. Fr oit z- heim, NZV 2018, 109, 116). Hier überw ie ge in der Regel das Interesse der a n- deren Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfallgeschehens zum Schutze zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche den kurzfristigen Eingriff in das al l- gemeine Persönlichkeitsr echt der Gegenseite (vgl. Balzer/Nugel , aaO , S. 1627 ; ähnlich Wirsching, NZV 2016, 13, 16; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516; Nugel, jurisPR - Ver k R 4/2016 Anm. 2; jurisPK - Straßenverkehrsrecht /Freymann , Einle i- tung - Grundlagen des Straßenverkehrsrechts Rn. 97 [Stand 17. August 2016]; B eck - O GK /Walter, 1. März 2018, StVG § 7 Rn. 254.1; für eine Beschränkung der Videosequenz auf sehr kurze Intervalle auch Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 1 5 . Aufl., § 286 Rn. 7; ähnlich auch Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 183; 38 - 26 - Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 284 Rn. 32 ; vgl. auch die Empfe h- lung des Arbeitskreis es des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstags , dargestellt u.a. von Born, NZV 2016, 114, 117). c ) Der Senat folgt unter Berücksichtigung der dargelegten vom Bunde s- ve rfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze einer ve r- mittelnden Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordert und hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führt. Die erforderliche Abw ä- gung kann der erkennende Senat selb st vornehmen, weil die hierfür maßgebl i- chen Gesichtspunkte feststehen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165, 170). Auf der einen Seite stehen das Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlich en Ansprüche, sein im Grundgesetz veranke r- ter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an einer m a- teriell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informati o- ne l le Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, sofern er auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist (vgl. Senat surteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202). aa) Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion kann in das al l- gemeine Persön lichkeitsrecht der B etroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein greifen. D ieses Recht umfasst die B e- fugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entsche iden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachve rhalte offenbart werden, und daher 39 40 41 - 27 - grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. Senatsurteil e vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 9; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 15; vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 26; vom 5. N o- vember 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, VersR 2010, 677 Rn. 11; vgl. BVerfG, NV w Z 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.; BAGE 156, 370 Rn. 23 f.). Auch wenn der E inzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Int e- resse, dass die damit verbundenen personenbezogene n Informationen nic ht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. So kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes Kfz - Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und ggf. Grundlage we iterer Maßnahmen werden kann (vgl. BVerfGE 120, 378 , 399). Indem hier durch die vorgelegte Videoaufnahme das Fahrzeug des B e- klagten zu 1 mit dessen Kraftfahrzeugkennzeichen in und kurz nach der Unfal l- situation aufgenommen und diese Sequenz abgespeichert worden ist, liegt nach diesen Maßstäben ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbs t- bestimmung vor . Es handelt sich auch nicht um einen Fall , in dem Daten ung e- zielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntn isgewinn, anonym und spurlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; 120, 378, 399; NJW 2009, 3293 Rn. 16). Dieser Eingriff wird durch die Nutzung als Beweismittel fortgeset zt. bb) D er Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da die schutzwürdigen B e- lange des Klägers das Schutzinteresse der Beklagten überwieg en . 42 43 - 28 - In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des allgemeinen Pe r- sö n lichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, de ssen Reichweite nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften Schut z- würdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, herausgearbeitet worden. Danach genießen besonders hohen Schutz die s o- g enann ten sensitiven Daten, die der Intim - und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenb a- rung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial - und Pr i- vatsphäre gehören. Allerdings hat der E inzelne keine absolute, uneing e- schrän k te Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch s o- weit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und - gebunden heit der Person zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 23. J uni 2009 - VI ZR 19 6/ 08, BGHZ 181 , 328 Rn. 31). (1) Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Au f gezeichnet wurde ein Unfallgeschehen unter Bet eiligung seines Kraft fahrzeugs. Das G e- schehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in de n er sich freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenve r- kehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrstei l- nehmer ausgesetzt ( vgl. BVerfG, NJW 2011, 2783 Rn. 17 ; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2292 f. ). Es wurden nur Vo r- gänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind . 44 45 - 29 - Auch der Europäische Geric htshof für Menschenrechte hat die Erstellung von Videoaufnahmen eines Mopedfahrers im Straßenverkehr und ihre Benu t- zung als Beweismittel vor Gericht nicht als Verletzung von Art. 8 EMRK eing e- ordnet (EGMR, NJW 2015, 1079). (2) Rechnung zu tragen ist zude m der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Wenn überhaupt Zeugen vorhanden sind, ist der Beweiswert ihrer Aussagen angesichts der Flüchtigkeit des Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions - u nd Solidarisierungstendenzen regelmäßig gering; unfallanalytische Gutachten se t- zen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt (vgl. dazu nur Greger, NZV 2015, 114, 116 ; Bachmeier, DAR 2014, 15, 17). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Aufnahmen auch Feststellungen zum Fahrverhalten des Aufzeichnenden erlauben und grundsätzlich auch zu Gunsten des Beweisgegners sprechen und verwertet werden können (vgl. AG München, NJW - RR 2014, 413 ff.). (3) Im Vergleich zu den höchstrichter lichen Entscheidungen zu Bewei s- verwertungsverboten bei heimlichem Belauschen von Gesprächen bestehen maßgebliche Untersch i e de im Tatsächlichen. I m Hinblick auf die Vielgestalti g- keit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht hat es eine andere g rundrechtliche Dimension, in d as Recht am gesprochenen Wort durch heiml i- ches Belauschen einzugreifen , als eine Kollision im öffentlichen Straßenverkehr aufzuzeichnen , die eine Identifizierung des Unfallgegners , zumindest des Ha l- ters des beteiligten Fahrzeu ges, und eine weitgehende Rekonstruktion seines Verhaltens im Verkehr ermöglicht . 46 47 48 49 - 30 - Das Recht am gesprochenen Wort gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Der Schutz umfasst die Möglichkeit, sich in der Ko m- munikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikat ionsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlic h- keit zugänglich sein soll. Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Dieses Selbs tbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilne hmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbstständigt werden. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. D as Grundrecht schützt jedoch nich t nur vor einer solchen " Verdinglichung " des Wortes, sondern auch vor anderen Verletzungen des R echts zu bestimmen , welcher Person der Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz besteht jedenfalls auch davor, dass ei n Kommunikationspartner ohne Kenntnis des a n- deren eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein Sprecher sich allerdings so, dass seine Worte von unbestim mt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt, wenn er etwa von ihm unerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die La utstärke seiner Äußerung falsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der 50 - 31 - Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. BVerfG E 106, 28, 40 ). Diese Unterscheidung erhellt, dass eine andere , geringere Gewichtung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgen muss, wenn es sich um die Kenntnisnahme von Verhalten handelt, das ohnehin in der Öffen t- lichkeit, hier auf öffentlichen Straßen stattfindet (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2717 Rn. 14 ). Zwar findet hier eine "Verdinglichung" von Bildern statt und es besteht ein qualitative r Unterschied zwischen menschlichem Beobachten und dauerha f- t er technischer Aufzeichn ung . D och ist der Betroffene durch sein Wissen, in der Öffentlichkeit zu agieren , zumindest schon darauf vorbereitet, dass die Kenntnis von seinem Handeln einem von ihm nicht bestimmbaren Personenkreis ermö g- licht wird, und kann sich darauf einrichten. (4) Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte and e- rer Verke hrsteilnehmer, Fußgänger , Radfahrer oder anderer Kraftfahrer bzw. Insassen führt nicht zu einer anderen Gewichtung . D enn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts selbst Rechnung zu tragen, die - wie dargelegt - gerade nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. Zwar besteht durch permanent und anlasslos aufzeichnende Videokameras in zahlreichen Privatfahrzeugen für das i nformationelle Selbstbestimmungsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer ein Gefährdungspotential (vgl. BVerfG , NVwZ 2007, 688, 690; Bachmeier, DAR 2014 , 15, 19) , da durch die bestehenden Mö g lichkeiten von Gesichtserkennungssoftware, Weiterleitung und Zusamme n- führung der Daten zahlreiche r Aufzeichnungsgeräte nicht auszuschließen ist, dass letztlich Bewegungsprofil e individueller Personen erstellt werden könnten . Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobacht e- ten Lebensvorgänge technisch fixiert und können in der Folge abgerufen, au f- bereitet und ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. So kann 51 52 - 32 - eine Vielzahl von Informationen über bestimmte identifizierbare Betroffene g e- wonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroff e- nen Personen in dem überwachten Raum verdichten lassen (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 688, 69 0). D em ist jedoch nicht durch Beweisverwertungsverbote im Z i- vilprozess zu begegnen . Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Möglichkeit einer Beweisverwertung Anreize für die Nutzung von Dashcam s setzen kann, doch ist ihr Gefahrenpotential nicht im Zivilpro zess einzugrenzen oder (zusätzlich) zu sanktionieren (vgl. Dauster/Braun, NJW 2000, 313, 318; Zöller /Greger , ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Kiethe, MDR 2005, 965, 969; Ahrens in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 22; Thole in Festschrift Prüt ting, 2018, S. 573, 583; aA Baumgärtel in Festschrift Klug, 1983, S. 477, 484) , a uch wenn sich der Senat generalpräventiven Erwägungen nicht immer gänzlich ve r- schlossen hat (vgl. Senatsurteil e vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom 1 9. Juni 1970 - VI ZR 45/69, NJW 1970, 1848, 1849). Deshalb ist es für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels nicht von B e- deutung, dass der Teil der Aufzeichnung, der nicht im Prozess vorgelegt wo r- den oder für die Unfallrekonstruktion nicht erheblic h ist , möglicherweise zu Ei n- griffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dritter Personen führt ( aA Froit z- heim, NZV 2018, 109, 11 4 ff. ). (5) Ein em rechtsstaatswidrige n planmäßige n Unterlaufen des Beweise r- hebungsverbotes (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783 Rn. 18) steht entgegen, dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 43 Abs. 2 BDSG mit Geldbußen geahndet werden können und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs - oder Sc hädigungsabsicht nach § 44 Abs. 1 BDSG mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Übrigen kann die Aufsicht s- behörde im Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. Allerdings zeigen diese Reg e- lungen bei einem Vergleich mit § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch, dass die Recht s- 53 - 33 - ordnung dem Schutz dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein geringeres Gewicht beimisst als dem Schutz des gesprochenen Wortes. (6) Dem hier nicht so schwer wiegenden Eingriff in das Recht des B e- weisgegners steht nicht nur ein "schlichtes" Beweisinteresse gegenüber. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, streiten nicht nur das grund rechts ähnliche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Rechtsstaatsprinzip für die Interesse n des Unfallgeschädigten. Jedes Bewe isverwertungsverbot beei n- trächtigt nicht nur die im Rahmen der Zivilprozessordnung grundsätzlich eröf f- nete Möglichkeit der Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege , sondern auch durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs klagenden Parteien (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 378/01, BGHZ 153, 165, 170 f.). Es besteht auch ein individuelles Interesse der Partei eines Zivilproze s- ses an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Abwehr eines mögl i- chen Prozessbetruges (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 24, dort offen gelassen; Ahrens in Wieczorek/Schütze , ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 31 f.; Laumen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 284 Rn. 27). (7) Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten , dass das G e- setz selbst den Beweisinteresse n des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB , der auf § 22 d es Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrze u- gen (KFG) vom 3. Mai 1909 zurückgeht ( RGBl. vom 12. Mai 1909, S. 437 ff.; vgl. nur Zopfs, ZIS 2016, 426 , 427) , ein besonderes Gewicht zuge wiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Per son, seines Fah r- zeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die 54 55 56 - 34 - Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben , der Fü h- rerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haf t- pflichtversicherung zu machen. § 142 StGB hat den Schutz von privaten Ve r- mögensinteressen zum Inhalt, nämlich das Interesse der Geschädigten und Unfallbetei ligten daran, das Unfallgeschehen im Straß enverkehr auf mögliche Rechtsbeziehungen hin festzuhalten und einer unmittelbaren und alsbaldigen Aufklärung zuzuführen (vgl. Kretschmer in Kindhäuser/Neumann/Pae ff gen, StGB, 5. Aufl., § 142 Rn. 6 mwN; MünchKomm - StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 2, 3 ; BT - Dru cks. 7/2434 S. 4 f.; BT - Drucks. 7/3503 S. 3; vgl. auch zu § 142 StGB aF : BVerfG E 16, 191, 193 f. ). Dass von einem Unfallbeteiligten über diese Angaben hinaus der Unfallhergang, das Kraftfahrzeugkennzeichen und ggf. am Unfallort auch seine Person in einer k urzen Sequenz festgehalten werden, b e- lastet ihn nicht entscheidend mehr als diese Regelung. cc) Soweit (auch) ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild in Rede steht, führt das nicht zu einem abweichenden Abwägungsergebnis. Die Vorlage der Videoaufnahm e bei Gericht als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess und ihre Verwertung zu diesem Zweck erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des "Verbreitens" im Sinne von § 22 KUG. Insoweit ist von einem planwidrigen Fe h- len eines Ausnahmetatbestandes auszug ehen und eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion geboten (vgl. LG München I, ZD 2017, 36, 37; vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, zur Veröffentlichung vorgeseh e n, Umdruck Rn. 31; so im Ergebnis auch EGMR, NJW 2015, 107 9 Rn. 41 ; vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, VersR 2017, 623 Rn. 65 ff. ). Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl. RGZ 45, 170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskuss ion (vgl. Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Ac h- 57 - 35 - tung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit he r- zustellen (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 11. Legi slaturperiode, II. Sess i- on, 1. Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr. 30, S. 1526, 1540 f.; BVerfG, GRUR 2000, 446, 451). Sie soll also gerade nicht den hier vorliegenden Konflikt zw i- schen den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des grun d- recht sähnlichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den G e- richten im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips lösen. Der vorliegende Sachve r- halt wird vom Normzweck der Regelungen in §§ 22, 23 KUG nicht erfasst. D a- mit wird der Abgebildete aber nicht schutzl os gestellt , denn in der Anfertigung, Vorlag e und Verwertung der Aufnahme liegt ein Eingriff in das über den Bildni s- schutz des § 22 KUG hinausgehende Schutzgut des Rechts am eigenen Bild ( vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31), dessen Rechtswidrigkeit sich bei fehlender Einwilligung aus einer G ü- terabwägung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen ergeben und einer B e- weisverwertung entgegen stehen kann. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen werden. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 A bs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforde rlichen Feststellungen zur Schadensver - 58 - 36 - ursachung unter Verwertung der Videoaufzeichnung - ggf. mit Ergänzung des Sachverständigengutachtens - nachgeholt werden können. Galke Richter am Bundesgerichtshof von Pentz Wellner ist wegen Urlaubs ge - hindert zu unterschreiben Galke Oehler Klein Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 19.12.2016 - 104 C 630/15 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 1 S 15/17 -
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