BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/99 Verkündet am: 22. März 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt auch mit der endgü ltigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer ein. BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgeric htshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2000 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Z i - vilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus e i - ner Unfallversicherung. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten eine Gruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den Kläger als versicherte Personen ausweist. Diesem Vert rag liegen neben and e - ren Bedingungen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde. - 3 - Bei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter and e - rem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserie n - fraktur. Die Beklagte erbrachte Entschädigungsleistungen von 54.000 DM und legte hierbei eine Invalidität des Klägers bezüglich der Kopffunktion von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des linken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere - vom Kläger begehrte - En t - schädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998 ab. Der Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch g e - nommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherung s - leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. Auswei s - lich einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrau ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. August 1994 an ihn abgetreten. Die Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der Kläger sei demgemäß nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch auf weitere Entschädigungsleistungen zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä - gers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klag e - antrag weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. 1. Das Berufungsgericht erachtet die Klage schon deshalb für u n - begründet, weil es an der Aktivlegitimation des Klägers für die Gelten d - machung des hier streitigen Anspruchs fehle. Nach § 12 I AUB 88 stehe die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Ve r - sicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu, wenn die Versich e - rung gegen Unfälle abgeschlossen sei, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). Eine solche Fremdversicherung liege hier hi n - sichtlich des Klägers vor, der Versicherter in der von seiner Ehefrau g e - nommenen Gruppenversicherung sei. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998. Die Abtretung sei unwirksam. Gemäß § 12 III AUB 88 könnten Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden. Eine solche Zustimmung sei u n - streitig nicht erfolgt; der Versicherungsanspruch sei im Zeitpunkt der Abtretung aber auch nicht fällig gewesen. Der insoweit maßgebliche B e - griff der Fälligkeit werde durch § 11 AUB 88 definiert. Fälligkeit setze danach ein Anerkenntnis der Beklagten, eine Einigung der Vertragspar t - ner oder eine Feststellung durch ein ordentliches Gericht voraus. An diesen Voraussetzungen fehle es. Ob nach § 11 VVG auch die Le i - stungsablehnung zur Fälligkeit führe, könne dahinstehen, weil § 11 VVG durch § 11 II AUB 88 abbedungen sei. - 5 - Dem folgt der Senat nicht. 2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht unter Berücksichtigung von § 12 I AUB 88 zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger als Versicherter in der von seiner Ehefrau genommenen Gruppen- Unfallversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs auf (weitere) Versicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist, wenn er den A n - spruch durch wirksame Abtretung erlangt hat. Das setzt gemäß § 12 III AUB 88 - weil es an der Zustimmung der Beklagt en fehlt - voraus, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Abtr e - tung, am 1. Februar 1998, fällig war. Davon aber ist - entgegen der Au f - fassung des Berufungsgerichts - auszugehen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. Januar 1998 weitere Versicherungsleistungen abg e - lehnt. Mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens (27. Januar 1998) ist die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 eingetreten. b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefesti g - ten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; trifft das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen da r - unter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b ). Der in § 12 III AUB 88 verwe n - - 6 - dete Ausdruck "Fälligkeit" ist ein solcher Begriff der Rechtssprache mit fest umrissenen Konturen. Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner säumig zu werden beginnt. Die in § 12 III AUB 88 allein und ohne weitere Hinweise mit dem Begriff Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß unter B e - rücksichtigung dieses rechtlichen Verständnisses zu bestimmen. c) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen - s oweit diese in Geldleistungen bestehen - regelt zunächst § 11 VVG, der zugunsten des Versicherers von § 271 BGB abweicht. Da nur § 11 Abs. 2 VVG durch § 15a VVG als für nicht zu Lasten des Versicherung s - nehmers abänderbar erklärt wird, bleiben im übrigen die Vorschrift des § 11 VVG modifizierende oder abändernde vertragliche Fälligkeitsreg e - lungen möglich. Eine solche Regelung enthält - wie sich schon aus der Überschrift der Klausel ergibt - § 11 AUB 88. Sie regelt die Frage der Fälligkeit der Versichererleistung indessen nur unvollständig. Denn die Klausel beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in solchen Fällen, in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom Vers i - cherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch A n - spruchsanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmer über Grund und Höhe des Anspruchs (§ 11 II AUB 88), sei es, daß die Leistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht (§ 11 III AUB 88). Dagegen regelt § 11 AUB 88 nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem der Versicherer die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs erklärt hat. Die Klausel enthält also insoweit eine § 11 VVG abändernde vertragliche Vereinbarung nicht. Im Falle der Leistungsa b - - 7 - lehnung ist der Eintritt der Fälligkeit der Versichererleistung daher der gesetzlichen Vorschrift des § 11 VVG zu entnehmen. Nach § 11 Abs. 1 VVG sind die Leistungen des Versicherers fällig, wenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Denn mit der Le i - stungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Fes t - stellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlich sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter hinauszuschi e - ben. Mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültige Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Vers i - chererleistung ein (BGH, Urteile vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69 - VersR 1971, 433 m.w.N.; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153, 154; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 11 AUB 88 Rdn. 3; Römer in Römer/Langheid, VVG § 11 VVG Rdn. 12; Grimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 11 Rdn. 17; Wussow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 15). d) § 12 III AUB 88 stellt hinsichtlich der Wirksamkeit einer Übe r - tragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung - soweit keine Z u - stimmung des Versicherers vorliegt - allein auf die Fälligkeit des Vers i - cherungsanspruchs ab. Mit dem damit eingeführten Rechtsbegriff Fälli g - keit ist eine Beschränkung auf die in § 11 AUB geregelten Fälligkeitsta t - bestände nicht erklärt, sie ist der Klausel auch im übrigen nicht zu en t - nehmen. Allein der Umstand, daß die Bedingungen der Beklagten eine - wenngleich unvollständige - Fälligkeitsregelung enthalten, gibt keinen - 8 - ausreichenden Anhalt für eine solche Beschränkung. Eine Verweisung auf § 11 AUB 88 enthält § 12 III AUB 88 gerade nicht. 3. Zu Unrecht beruft sich die Revision serwiderung schließlich da r - auf, daß die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG vom Kläger nicht gewahrt worden sei. Der Umstand, daß der eingereichten Klage - entgegen der Sollvorschrift des § 133 ZPO - keine Abschriften der Anlagen für den Prozeßgegner beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung der Klage nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach Einre i - chung der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage. Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno Seiffert Ambrosius
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