BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 234/03 vom29. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des OberlandesgerichtsStuttgart vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt76.287,48 Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Gewäh-rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, als es die Beklag-ten nicht auf den beabsichtigten Ausschluß des neuen Vorbringens gesonderthingewiesen und angehört hat. Nach den Änderungen durch das Zivilprozeß-reformgesetz sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsin-stanz grundsätzlich unzulässig. Von diesem Regelfall wird nur ausnahmsweise - 3 -abgewichen. So etwa, wenn eine Partei, ohne daß ihr Nachlässigkeit vorzu-werfen ist, gehindert war, den betreffenden Vortrag schon in erster Instanz zuhalten (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); die maßgeblichen Entschuldigungs-gründe muß die Partei - grundsätzlich bereits in der Berufungsbegründung(§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) - darlegen. Danach muß eine Partei, wenn sie in derzweiten Instanz neue Behauptungen vorbringt, ohne weiteres damit rechnen,daß sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen ist und von ihr die Voraussetzun-gen eines Ausnahmefalls vorzutragen sind. Unter diesen Umständen ist derHinweis auf den Ausschluß neuen Vorbringens nichts anderes als ein Hinwiesauf die Rechtsauffassung des Gerichts, zu dessen Erteilung indessen grund-sätzlich keine Verpflichtung besteht (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG,NJW 1999, 3326, 3328). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Umstände desEinzelfalls - insbesondere unvollständiges Vorbringen der Partei zur Entschul - 4 -digung - nach § 139 ZPO Anlaß zu aufklärenden Maßnahmen geben (vgl.BVerfGE 75, 183, 190). Eine solche Situation wird mit der Beschwerde jedochnicht geltend gemacht.Tropf Krüger LemkeGaier Schmidt-Räntsch
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