BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL V ZR 234/05 Verk374ndet am: 27. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Zahlungsklage 374ber einen Betrag von mehr als 6.023,53 200 (= 11.781,01 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28. April 1998 stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. Juli 1998 zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt 83 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 78 % der Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Revisionsverfahrens insgesamt. Die Beklagte tr344gt 17 % der Kosten des ersten Rechtszugs und 22 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1996 verkaufte die Kl344gerin der Beklagten verschiedene Grundst374cke sowie eine unvermessene Grund-st374cksteilfl344che zu einem Gesamtkaufpreis von 4.199.999,60 DM. Eines dieser Grundst374cke stand noch nicht im Eigentum der Kl344gerin. Sie hatte dieses zuvor von der Fa. V. GmbH (V. ) gekauft, welche es ihrerseits von der Fa. A. -GmbH (A. ) gekauft hatte, und diese von der Stadt S. . 1 Der von der Beklagten bar zu entrichtende Kaufpreis sollte 14 Tage nach Zugang einer F344lligkeitsbescheinigung des Notars gezahlt werden, die u. a. zur Voraussetzung hatte, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten - ausgenommen die unvermessene Teilfl344che - durch Eintragung von Vor-merkungen gesichert war. 2 Hinsichtlich des der Kl344gerin bereits geh366renden Grundbesitzes wurde die Vormerkung am 26. Februar 1997 eingetragen. In das Grundbuch des Grundst374cks, das die Kl344gerin gekauft hatte, das aber noch nicht in deren Eigentum stand, wurde am selben Tage die Abtretung einer Vormerkung seitens der A. eingetragen, deren Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Stadt S. entsprechend gesichert worden war. 3 Der Notar stellte eine F344lligkeitsbescheinigung aus. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst nach weiteren 15 Tagen. 4 Die Kl344gerin verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - vertraglich bestimmte Verzugszinsen in H366he von zuletzt 18.200 DM auf den bar zu entrichtenden Kaufpreis sowie die Erstattung von 5 - 4 - Anwaltsgeb374hren wegen eines Mahnschreibens vom 4. April 1997 in H366he von 24.614,42 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin ist in dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat anwaltlich nicht vertreten gewesen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dass der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch wegen versp344teter Zahlung des Nettokaufpreises zustehe. 7 Die F344lligkeitsmitteilung des Notars sei inhaltlich richtig gewesen. Der Beklagten sei von einem nicht eingetragenen K344ufer eine Auflassungsvor-merkung abgetreten worden, die auch in das Grundbuch eingetragen worden sei. Damit habe sich die Beklagte in einer Situation befunden, die der eines Grundst374cksk344ufers, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung ein-getragen sei, vergleichbar gewesen sei. Die Beklagte sei durch diese Abtretung sogar insoweit besser gestellt gewesen, weil sie diese wie die Erstk344uferin, d.h. mit einer fr374heren "Sperrwirkung", erworben habe. 8 Die Kl344gerin k366nne auch die durch die Anforderung des Kaufpreises durch ihren Rechtsanwalt entstandenen Kosten als Verzugsschaden nach 247 286 Abs. 1 BGB a.F. beanspruchen, da sich die Beklagte bei der Einschal-tung des Anwalts am 4. April 1997 in Verzug befunden habe. 9 - 5 - II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 Die Kl344gerin ist zwar auf Grund der Freigabeerkl344rung des Insolvenzverwalters berechtigt, den Rechtsstreit fortzuf374hren und die An-spr374che weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005, IX ZR 281/03, NJW 2005, 2015, 2016). Ihr stehen indes die von dem Berufungsgericht zuer-kannten Anspr374che wegen versp344teter Zahlung des Kaufpreises nicht zu. 11 1. Der Kaufpreis ist nach den Bestimmungen in 247 4 Abs. 1 des Kauf-vertrages nicht f344llig geworden. 12 a) Die vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht dahin aus-gelegt, dass die F344lligkeit des Kaufpreises nicht allein auf Grund der Mitteilung des Notars, sondern nur dann eintreten sollte, wenn auch die im Kaufvertrag daf374r benannten Voraussetzungen tats344chlich vorlagen. Diese tatrichterliche Auslegung, die von der Revision - weil f374r ihre Auffassung g374nstig - nicht angegriffen wird, ist f374r den Senat bindend. Die vertragliche Absprache der Parteien dahin, dass die F344lligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung 374ber den Eintritt der daf374r vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sei, kann eine solche Erkl344rungsbedeutung haben (dazu BGH, Urt. v. 14. Mai 1985, IX ZR 64/84, WM 1985, 1109, 1111). F374r Verst366337e gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungss344tze, auf die die 334ber-pr374fung der tatrichterlichen Auslegung auch einer vertraglichen Regelung 374ber den Eintritt der F344lligkeit nach Mitteilung des Notars beschr344nkt ist (Senat, Urt. v. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395), ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. 13 - 6 - b) Die in 247 4 Abs. 1 Buchstabe b des Kaufvertrages vereinbarte Vor-aussetzung der Kaufpreisf344lligkeit ist nicht eingetreten, da eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums nicht eingetragen worden war. Die Eintragung der Vormerkung war an dem Grundst374ck noch nicht m366glich. Es fehlte an der daf374r erforder-lichen Identit344t des Schuldners (Verk344ufers) mit dem Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188). 14 2. Die Kaufpreisf344lligkeit ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Beklagten stattdessen der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch der A. aus deren Kaufvertrag mit der Stadt abgetreten wurde. 15 a) Soweit die Revision Einwendungen gegen die von dem Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Zession erhebt, sind diese allerdings unbegr374ndet. Die Erkl344rung der Abtretung der Vormerkung durch die Erstk344uferin ist im Zweifel als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs auszulegen, bei der das dingliche Sicherungsrecht nach 247 401 BGB kraft Gesetzes auf den Zessionar 374bergeht (vgl. Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947; Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 883, Rdn. 319). Damit brachte die Beklagte als Empf344ngerin der Abtretungserkl344rung nach au337en auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs zum Ausdruck, der f374r eine Annahme nach 247 151 BGB erforderlich ist (vgl. BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101). Mit der Eintragung der 334bertragung erwarb die Beklagte die dingliche Sicherung aus der Vormerkung (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948). 16 b) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte mit der "zedierten" Vormerkung ein gleichwertiges, in Bezug auf die Rangwirkung der Vormerkung (dazu: Senat, BGHZ 143, 175, 180; 17 - 7 - Weirich/Ivo, Grundst374cksrecht, 3. Aufl., Rdn. 917) sogar besseres Sicherungsrecht als mit der Eintragung einer "origin344ren" Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf 334bereignung aus dem mit der Kl344gerin geschlossenen Kaufvertrag erlangt habe. Davon kann nicht ausgegangen werden. Zu Recht beanstandet die Revision diese Gleichsetzung der Sicherheit aus abgetretener und origin344rer Vormerkung. Sie besteht schon deshalb nicht, weil der Bestand des abgetretenen Anspruchs dem Einfluss des nachfolgenden K344ufers entzogen und die Vormerkung zu diesem Anspruch akzessorisch ist. Besteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos (vgl. BGHZ 150, 138, 142 sowie zur fehlenden Gleichwertigkeit vgl. Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], 247 925, Rdn. 147 sowie das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report 1998, 213, 214). Ob eine Gleichwertigkeit der Sicherheit unter der Voraussetzung bejaht werden kann, dass der abgetretene 334bereignungsanspruch "rechtsbest344ndig" geworden ist, weil gesetzliche oder vertragliche R374cktrittsrechte aus den vorangegangenen Grundst374cksgesch344ften nicht mehr bestehen, (KG, KG-Report 1997, 271, 274; Soergel/St374rner, BGB, 13. Aufl., 247 883, Rdn. 44), kann dahinstehen, da hierzu weder etwas festgestellt noch vorgetragen worden ist. 18 3. Da der Kaufpreis bis zur Zahlung nicht f344llig geworden ist, stehen der Kl344gerin auch keine Anspr374che auf die im Kaufvertrag f374r den Fall versp344teter Zahlung vereinbarten Verzugszinsen und auf Ersatz der durch die Anforderung des Kaufpreises entstandenen Anwaltskosten zu. 19 4. Nach allem ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. 20 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO. 21 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 29.07.1998 - 6 O 158/98 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 6 U 242/98 -
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