BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 234/07 Verk374ndet am: 24. Juni 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Fb; ZPO 247 287 a) Zur Sch344tzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfall-ersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %). b) Der Sch344diger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Gesch344-digten ein g374nstigerer Tarif nach den konkreten Umst344nden "ohne weiteres" zu-g344nglich gewesen ist. BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - LG Osnabr374ck AG Nordhorn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevision des Beklag-ten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osna-br374ck vom 15. August 2007 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl344ger zu 62 % und der Beklagte zu 38 % zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach au337er Streit. 1 Der Kl344ger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Er-satzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens h344tte laut Sachverst344ndigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kl344ger einen Ersatzwagen an, f374r den der Vermieter 2 - 3 - 1.082,04 200 in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 200 gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt. 3 Mit seiner Klage hat der Kl344ger den Restbetrag der Mietwagenkosten nebst Zinsen sowie weitere 87,29 200 f374r au337ergerichtliche Kosten geltend ge-macht. Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im 334bri-gen zur Zahlung von 66,30 200 nebst Zinsen sowie weiteren 30,45 200 au337erge-richtlichen Kosten verurteilt. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht den Beklagten unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 390 200 nebst Zinsen sowie weiteren 87,29 200 au337ergerichtlichen Kosten ver-urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kl344-ger sein Klagebegehren und der Beklagte im Wege der Anschlussrevision sei-nen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger ein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in H366he von 390 200 gem344337 247247 823, 249 BGB, 7 StVG zu. 4 Auch Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif seien dem Grunde nach erstattungsf344hig. Im Streitfall liege der Tarif jedoch um ein Vielfaches 374ber dem so genannten Normaltarif und werde nicht mehr durch Angebot und Nach-frage wesentlich bestimmt. Daher stelle er nur so weit den zur Schadensbesei-tigung erforderlichen Betrag dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374ck-sicht auf die Unfallsituation einen gegen374ber dem Normaltarif h366heren Preis betriebswirtschaftlich angemessen erscheinen lie337en. Es sei dabei nicht erfor- 5 - 4 - derlich, den konkreten Tarif des Vermieters darauf zu untersuchen, ob in ihn unfallspezifische Leistungen eingeflossen seien. Vielmehr reiche aus, dass spe-zifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte den Mehrpreis gegen374ber dem Normaltarif rechtfertigten. 6 Bei der gem344337 247 287 ZPO vorgenommenen Sch344tzung der Schadens-h366he sei das Berufungsgericht vom Normaltarif ausgegangen. Diesen habe es auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten ermittelt. Der besonders g374nstige Werk-statttarif der vom Kl344ger aufgesuchten Vertragswerkstatt sei nicht zugrunde ge-legt worden, weil dieser deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagentarif laut Schwacke-Mietpreisspiegel liege und nur Werbezwecken diene. Deshalb erg344ben sich bei einer Anmietung f374r zehn Tage zum Normaltarif notwendige Kosten in H366he von 618,97 200, n344mlich 498,28 200 f374r den durchschnittlichen Miet-wagenpreis und die Kosten einer Vollkaskoversicherung. Dieser Betrag sei auf der Grundlage der Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen wegen spezifischer Sonderleistungen im Unfallersatzge-sch344ft um 15,13 % zu erh366hen. Der Gutachter habe die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach 334berpr374fung der Plausibilit344t der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebildet. Dies stelle f374r die Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO eine ausreichend verl344ssli-che Grundlage dar. 7 Bei der Schadenssch344tzung sei jedoch der vom Sachverst344ndigen zuge-billigte Aufschlag wegen eines h366heren Auslastungsrisikos im Unfallersatzge-sch344ft unber374cksichtigt geblieben, weil eine Zuordnung zum jeweiligen Ge-sch344ftsfeld nicht m366glich sei. Auch eine Erh366hung wegen eines h366heren Forde-rungs- und Mietausfallrisikos sei nicht gerechtfertigt, da dieses Zusatzrisiko im 8 - 5 - Wesentlichen auf Forderungsausf344lle aufgrund verst344rkter Auseinandersetzun-gen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften 374ber die H366he der erforderlichen Mietwagenkosten zur374ckzuf374hren sei. 9 Da der Beklagte Mietwagenkosten lediglich f374r neun Tage schulde, erge-be sich ein Zahlungsanspruch von gerundet 645 200. Abz374glich der bereits ge-zahlten 255 200 verbleibe ein offener Betrag von 390 200. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision und der Anschluss-revision stand. 10 A. Revision des Kl344gers: 11 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die Berufungsantr344ge nicht wiedergegeben hat. Zwar ist eine Aufnahme der Berufungsantr344ge in das Berufungsurteil nach 247 540 ZPO grunds344tzlich nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungskl344gers muss aber nicht unbedingt w366rtlich wiedergegeben werden; es reicht aus, wenn aus dem Zusammenhang sinngem344337 deutlich wird, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat, und der Umfang des in die Berufung ge-langten Streitgegenstandes erkennbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216, 218; 158, 60, 62 f. sowie BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.). Dies ist der Fall. Aus der Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der Kl344ger den Ersatz der vollen angefallenen Mietwagenkosten, also den nach Zahlung von 255 200 verbleibenden Restbetrag von 927,04 200 nebst den gesetzli-chen Zinsen f374r die Mietwagenkosten sowie weitere 87,29 200 f374r au337ergerichtli- 12 - 6 - che Kosten geltend gemacht hat. Nach den Gr374nden des Berufungsurteils hat er ersichtlich den vom Amtsgericht nicht zugesprochenen Betrag weiter verfolgt. 13 2. Das Berufungsurteil entspricht in seinem rechtlichen Ansatz der gefes-tigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. 14 a) Danach kann der Gesch344digte vom Sch344diger und dessen Haftpflicht-versicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaft-lich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und not-wendig halten darf. Der Gesch344digte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge-wissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis als zur Herstel-lung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t al-lerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhal-tung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen-374ber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe-bung nach 247 249 BGB erforderlich sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287, jeweils m.w.N.). - 7 - Der bei der Schadensberechnung nach 247 287 ZPO besonders freie Tat-richter muss f374r die Pr374fung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens nicht in jedem Falle nachvollziehen. Vielmehr kann sich die Pr374fung darauf beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein ei-nen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Auf-schlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt. In Aus374bung seines Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlenge-biet des Gesch344digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermit-teln (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO, jeweils m.w.N.). 15 b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht diese Grunds344tze seiner Entscheidung zugrunde legen, auch wenn der Kl344ger Kalkulationsgrundlagen und weitere betriebswirtschaftliche Unterlagen seines Autovermieters vorgelegt hat. Die Beschr344nkung der Pr374fung darauf, ob spezifi-sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein bzw. bei Unternehmen dieser Art (so Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) einen Aufschlag rechtfertigen, dient nicht nur dem Interesse des Gesch344digten, um f374r ihn bestehenden Darlegungs- und Beweisschwierig-keiten zu begegnen. Diese Art der Pr374fung gew344hrleistet vielmehr auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Krite-rien ermittelt werden, ohne dass es f374r die Erforderlichkeit im Sinne des 247 249 Abs. 1 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermie-ters ankommt. 16 3. Auch die Erw344gungen des Berufungsgerichts, aufgrund derer es den vom Sachverst344ndigen f374r m366glich gehaltenen Aufschlag wegen des Auslas- 17 - 8 - tungsrisikos und eines h366heren Forderungs- und Mietausfallrisikos nicht be-r374cksichtigt hat, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18 Die grunds344tzlich dem Tatrichter obliegende Beweisw374rdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des 247 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweis-ergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Be-weisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk-gesetze und Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273). Diese Grunds344tze gelten in gleicher Weise f374r eine Beweisw374rdigung, die - wie hier - nach 247 287 ZPO vorzunehmen ist. Diese Vorschrift stellt n344mlich lediglich geringere Anforderungen an das Ma337 f374r eine 334berzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen 334berpr374fung kei-nen anderen Ma337st344ben als die 334berzeugungsbildung im Rahmen des 247 286 ZPO unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945 f.). Hinsichtlich des Auslastungsrisikos hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, dass dieses grunds344tzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einflie337t. Da es demnach auch bei der Kalkulation der "Normaltarife" zu ber374ck-sichtigen ist, geht es hier nur darum, ob beim Unfallersatztarif ein h366heres Aus-lastungsrisiko anzusetzen ist. Davon hat sich das Berufungsgericht nicht 374ber-zeugen k366nnen, weil nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Fahrzeuge regelm344337ig sowohl im Normalgesch344ft als auch im Unfallersatzgesch344ft einge-setzt werden und deshalb eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen 19 - 9 - oder anderen Gesch344ftsfeld kaum mehr m366glich sei. Dies ist eine Wertung des Tatrichters im Einzelfall, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. 20 Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Erh366hung wegen eines h366heren Forderungs- und Mietausfallrisikos abgelehnt hat, weil dieses Zusatzri-siko im Wesentlichen auf Forderungsausf344lle wegen verst344rkter Auseinander-setzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften 374ber die H366he der erforderlichen Mietwagenkosten zur374ckzuf374hren sei. Die hierf374r ge-gebene Begr374ndung, von Versicherungsseite wegen regelm344337ig 374berh366hter Unfallersatztarife berechtigterweise vorgenommene K374rzungen d374rften nicht zu einer Erh366hung der Unfallersatztarife f374hren, ist jedenfalls vertretbar, zumal von Kl344gerseite nicht dargelegt worden ist, in welchem Umfang Mietausf344lle gege-benenfalls auf unberechtigten Rechnungsk374rzungen beruhen. B. Anschlussrevision des Beklagten: 21 1. Dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2003 ermittelt hat, be-gegnet unter den vorliegenden Umst344nden keinen durchgreifenden Bedenken. Dies h344lt sich - wie oben ausgef374hrt - im Rahmen des tatrichterlichen Ermes-sens nach 247 287 ZPO und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1144 f.; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700, jeweils m.w.N.). Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei unstreitig gewesen, dass der deutlich unter dem durchschnittlichen Mietwagen-tarif laut "Schwacke-Mietpreisspiegel" liegende "Opel-Rent-Tarif" als Normaltarif gelten solle, entspricht dies nicht dem Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen, auf den die Anschlussrevision und die Erwiderung des Kl344gers verweisen. Die- 22 - 10 - ser best344tigt vielmehr die auch auf den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, dass nur ein sogenannter Werk-statttarif als Werbeangebot f374r die Werkstattkunden vorhanden war, der nicht als "Normaltarif" zu ber374cksichtigen sei. 23 Der Ankn374pfung an den "Schwacke-Mietpreisspiegel" steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels h344tten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Ergebnisse von Marktuntersuchungen 374ber die tats344chlich gezahlten Mietpreise abgestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Sch344tzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen (vgl. Senat BGHZ 161, 151, 154 ff.), nur dann der Kl344rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel der betreffenden Sch344tzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteil vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Im Streitfall liegt ein solcher Tatsachenvortrag nicht vor. 2. Die Anschlussrevision hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Se-natsrechtsprechung verweist, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kosten erforderlich gewesen sei, offen bleiben k366nne, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zur Verf374gung gestanden hat, und in diesem Zusam-menhang meint, die Beweislast daf374r, dass ihm kein anderer Tarif zug344nglich gewesen sei, trage der Gesch344digte. 24 - 11 - Im letzten Punkt verkennt die Anschlussrevision die Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm eine kosteng374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO, 1145; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Nor-maltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Scha-densbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfall-spezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). 25 Aus diesen Ausf374hrungen ergibt sich, dass dem Gesch344digten ein Un-fallersatztarif grunds344tzlich in der H366he zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an-sieht. Nur ausnahmsweise ist nach 247 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation "ohne weiteres" zug344nglich war (vgl. etwa Senatsur-teil vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707). Dies hat nach 26 - 12 - allgemeinen Grunds344tzen der Sch344diger darzulegen und zu beweisen. Hierf374r reicht der Hinweis der Anschlussrevision auf den "Opel-Rent-Tarif" nicht aus. Entgegen ihrer Darstellung war keineswegs unstreitig, dass der Normaltarif nach dem "Opel-Rent-Tarif" zu berechnen sei. Nach dem Vortrag des Kl344gers wurde dieser Tarif von der Vermieterfirma 374berhaupt nicht angeboten, sondern nur in Ausnahmef344llen f374r Stammkunden, die ihr Fahrzeug zur Reparatur bzw. Inspektion 374berlie337en, ein so genannter Werkstatttarif. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer tragf344higen Feststellung des Berufungsgerichts, dass dem Kl344ger ein g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich gewesen w344re, so dass der Be-klagte hierf374r beweisf344llig geblieben ist. 3. Die 334berzeugungsbildung des Tatrichters ist auch nicht deswegen zu beanstanden, weil sich das Berufungsurteil nicht ausdr374cklich mit den - von der Wertung des Gerichtssachverst344ndigen teilweise abweichenden - Ausf374hrun-gen in dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverst344ndigen T. auseinandergesetzt hat, das dieser in einem anderen Verfahren erstattet hat. Das Berufungsgericht hat diese Ausf374hrungen beachtet und dazu eine erg344n-zende Stellungnahme des Gerichtssachverst344ndigen eingeholt und ihn zus344tz-lich angeh366rt. Zudem hat der Gerichtssachverst344ndige in seinem Gutachten die verschiedenen in der Fachliteratur vertretenen Ansichten dargestellt und sich nach 334berpr374fung der einzelnen Risikofaktoren eine eigene Auffassung gebil-det. Unter diesen Umst344nden ist es im Rahmen des 247 287 ZPO aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seine eigene W374rdigung auf der Grundlage der Ausf374hrungen des Gerichtssachverst344ndigen vorgenommen hat. 27 - 13 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 28 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1278/05 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 S 175/06 -
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