BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 234/08 vom 1. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Her-manns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verur-teilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 200), son-dern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforder-lich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 200 374bersteigt, ist den Ausf374hrungen der Beklagten in der Beschwerdebegr374ndung nicht nachvollzieh-bar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entschei-dung zur Abwendungsbefugnis nach 247 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 200 veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegr374ndung, dass 1 - 3 - die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abru-fen k366nne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen m374sse, ergeben sich keine Anhalts-punkte daf374r, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Ein-sch344tzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 200 betr344gt. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -
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