BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 234/10 vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gege nstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.250 Gründe : Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Anträge auf den Rückkauf von Mauer - und Grenzgrundstücken gemäß § 2 MauerG konnten nach § 4 MauerG nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 gestellt werden. Fragen bei der Anwendung des Gesetzes stellen sich daher nur noch in Restfällen (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2007 - V ZR 166/06, ZOV 2007, 42). Etwas anderes ergi bt der nicht mit konkreten Zahlen belegte Beitrag von Partsch (LKV 2008, 306 f.) nicht. 1 2 3 - 3 - 2. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat die auf den Rückerwerb eines Mauergrun d- stücks zu für den Kläger günstigeren Bedingungen gerichtete Klage wegen Versäumnis der Klagefrist nach § 7 Abs. 2 MauerG abgewiesen. Es ist der Meinung, dass die mit d er Abwicklung des Mauergrundstücksgesetzes befasste Stelle durch Bescheid nicht nur über den Verkauf an sich entscheiden und nicht nur insoweit den Zwang zur Einhaltung der Klagefrist nach § 7 Abs. 2 MauerG auslösen kann, sondern auch, wie hier, über die Bedingungen des Verkaufs. Diese Frage bedarf entgegen der Ansicht des Klägers keiner höchstrichterl i- chen Klärung. Sie ist nicht umstritten und von dem Berufungsgericht zutreffend beantwortet worden. b) Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, § 7 Abs. 2 MauerG komme immer dann zu r Anwendung, wenn durch Bescheid entschieden worden sei. Anders sei es, wenn es an einem Bescheid fehle und der Alteigentümer ohne Bescheid seinen Anspruch auf Rückerwerb nach § 2 MauerG durchsetzen wo l- le (RVI Wasmuth, § 7 MauerG Rn. 41 f.). Das entspricht im Ergebnis der A n- sicht des Berufungsgerichts. Die hier vorliegende Fallgestaltung wird dort i n- dessen nicht ausdrücklich angesprochen. c) Die Behandlung dieser Fallgestaltung durch das Berufungsgericht hält der Senat für zutre ffend. aa) Das Mauergrundstücksgesetz enthält zwar weder eigenständige R e- gelungen über das Verwaltungsverfahren noch eine Verweisung auf das Ve r- waltungsverfahrensgesetz des Bundes. Das bedeutet aber nicht, dass über den Erwerbsanspruch nach § 2 MauerG n icht durch Bescheid entschieden werden 4 5 6 7 8 - 4 - könnte. Der Erwerbsanspruch kann nicht ohne weiteres bei den ordentlichen Gerichten eingeklagt, er muss nach § 4 MauerG vielmehr bei der zuständigen Behörde innerhalb der inzwischen abgelaufenen Antragsfrist beantragt werden. Diese Behörde hat den Antrag nach § 1 Abs. 1 VwVfG auch ohne ausdrückl i- chen Verweis auf dieses Gesetz nach näherer Maßgabe des Verwaltungsve r- fahrensgesetzes des Bundes zu bescheiden. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 1 MauerG. Danach ist für Streitigke iten aus dem Gesetz der ordentliche Recht s- weg gegeben. Dabei findet nach § 7 Abs. 1 Satz 2 MauerG ein Widerspruch s- verfahren nicht statt. Eine solche Regelung ergibt einen Sinn nur, wenn der E r- werbsanspruch grundsätzlich mit einem Verwaltungsakt beschieden wird. bb) Der Verwaltungsakt hat sich mit dem nach § 4 MauerG zu stellenden Antrag auf Rückerwerb zu befassen. Dieser Antrag umfasst aber nicht nur die Entscheidung darüber, ob das betreffende Mauer - oder Grenzgrundstück übe r- haupt an den früheren Eigent ümer zurückveräußert wird. Vielmehr muss sich der Bescheid auf jeden Fall auch mit dem Erwerbspreis und der Frage befa s- sen, ob das Grundstück ganz oder teilweise für dringende eigene öffentliche Zwecke verwendet oder im öffentlichen Interesse an Dritte ver äußert werden soll. Denn der Erwerbsanspruch besteht nach §§ 2, 3 MauerG nur, wenn der Erwerbsinteressent den gesetzlich vorgeschriebenen Erwerbspreis von 25 % des Verkehrswerts zahlt und öffentliche Interessen nach Maßgabe von § 3 MauerG nicht entgegenste hen. Dass dabei die übrigen Erwerbsbedingungen nicht behandelt werden dürften, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies w i- derspräche auch dem mit Antragsfrist, Bescheidung und Klagefrist angestre b- ten Ziel, eine möglichst rasche Abwicklung des Gesetzes zu er reichen. Darf die zuständige Stelle in dem vorgesehenen Bescheid aber über alle Fragen im Z u- sammenhang mit dem Rückerwerb entscheiden, dann kann es keinen Unte r- schied machen, ob dies in einem Bescheid geschieht oder wegen Streits über 9 - 5 - die grundsätzliche Er werbsberechtigung gestuft in mehreren Bescheiden, wie das hier geschehen ist. cc) Die Bescheidung des Erwerbsanspruchs in mehreren Bescheiden führt auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu den G e- richten. Die vorgesehene Klagefrist gi lt für jeden Bescheid gesondert und ist mit zwei Monaten doppelt so lang wie die ohne die Zuweisung dieser Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte nach §§ 40, 74 VwGO geltende Klagefrist bei den Verwaltungsgerichten. Der Bescheid ist auch mit einer zut reffenden Rechtsmi t- telbelehrung versehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts ist der Senat der Festsetzung der Vorinstanzen gefolgt. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen : LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2010 - 9 O 62/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2010 - 22 U 31/10 - 10 11
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