BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 234/14 vom 18. Juni 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Rich terin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Geg enstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um ein Wegerecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten. Das Landg e- richt hat die Beklagten verurteilt zu dulden, da ss die Kläger und von ihnen b e- rechtigte Dritte, w ie Besucher und Lieferanten, die näher bezeichnete Grun d- stücksfläche der Beklagten jederzeit begehen und befahren können und zwar in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Breite von 2,55 m und bei Durchfahrten von landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zu g- maschinen sowie Lastkraftwagen und Transportern in einer Breite von 3 m. Auf die Berufung der Beklagt en hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung mit der Begründung aufrechterhal ten , den Klägern stehe ein Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu . Ergänzend hat es die Kläger verur teilt , an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 1 - 3 - das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende n sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren wollen sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger beantr a- gen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagten nicht dargele gt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an de r Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wer t- minderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gege n- leistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5). 2. Dass das Grundstück der Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung eine Wertminde rung von mehr als 20.000 h a- ben sie in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr Interesse an der Bese i- tigung der Duldungsver urteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das I ntere s- se der Kläger an der Verurteilung , das das Berufungsgericht mit 30.000 e- wertet hat. Dieses Interesse bemisst sich nach der Wertsteigerung, welche ihr Grundstück durch die Gewährung eines Notwegerechts erfährt . Es ist nicht identisch mit der aus de r Verpflichtung zur Duldung des Notwegs folgenden Wertminderung des Grundstückes der Beklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6 und 8 ). 2 3 4 5 - 4 - b ) D as von den Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgele g- te Gutachten - Kurzeinschätzung - eines Architekten , in dem die Wertmind e- rung durch das Überfahrtsrecht mit 28.000 b- haftmachung einer 20.000 übersteigenden Verkehrswertminderung nicht aus. aa) Dies folgt bereits daraus, dass in dem Gutachten keinerlei Angaben zu dem aktuellen Verkehrswert de s Grundstücks der Beklagten enthalten sind und es deshalb an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt (vgl. hierzu auch S e- nat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 6). Der Sachve r- ständige be schränkt sich insoweit auf die nicht näher begrün dete Behauptung , er habe den Verkehrswert überschlägig mit und oh ne Ü berfahrts recht ermittelt , und die Differenz betrage nach sachverständiger Einschätzung ca. 35.000 bb) Auch durch die weitere Überlegung des Sachverständige n , die U m- legung des Weges, die zur Umsetzung der vom Eigentümer geplanten Verä n- derungen nötig sei, werde Kosten in Höhe von mindestens 35.000 a- chen, berücksichtigen sei, wird eine durch die Pflicht zur Du ldung des Notwegs eintr e- tende Verkehrswertminderung nicht nachvollziehbar da r- gelegt . c) Der Hinweis der Beklagten, hinsichtlich des Wertes sei zu berücksic h- tigen, dass ihnen bereits unter dem 17. Februar 2004 die Baugenehmigung zur E rrichtung von zwei Hundezwingern erteilt und die Einfriedung des Grundstücks nachträglich genehmigt worden sei, besagt über die Höhe der Verkehrswer t- minderung ihres Grundstücks nichts. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festset zung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Maßgeblich ist die Beschwer der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; siehe 6 7 8 9 10 11 - 5 - hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte schätzt de r Senat den Gege n- standswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 . Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 26.03.2014 - 3 O 259/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. 09.2014 - 12 U 81/14 -
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