ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIII ZR234.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 234/15 Verkündet am: 18. Januar 2017 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 435 Satz 1, § 437 Nr. 2 Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informat i- onssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (im Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802). BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der VII I. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli che Verhandlung vom 16. November 2016 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Prof. Dr. Achilles sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erk annt: D ie Re vision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen . Der Beklagte hat die Kosten des Re visionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger be gehrt die Rückabwicklung eines mit dem Beklagten g e- schlossenen Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Die Parteien schlossen Mitte des Jahres 2012 mündlich einen Kaufve r- trag über einen gebrauchten Rolls Royce Corniche Cabrio (Oldtimer) zum Preis von 29. der vereinbarten am 11. Oktober 2012 übergab der Beklagte dem Kläger den Pkw Mitte Oktober 2012 gegen Z ahlung de s Restkaufprei s es. Bei dem Versuch des Klägers , den Pkw Ende Juli 2013 anzumelden, wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt, weil es im Schengen er Informat i- 1 2 3 - 3 - onss ystem (SIS) von französischen Behörden als am 6 . Juni 2012 gestohlen gemeldet und zur Fahndung ( Sicherstellung und Identitätsfeststellung ) ausg e- schrieben worden war. Gegen den Kläger und den Beklagten wurden von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei eingeleitet. Am 30. September 2013 erfolgte die Freig a- be des Kraftfahrzeug s , nachdem im Z uge der Ermittlungen die Vermutung au f- gekommen war , der ehemalige französische Eigentümer des Kraftfahrzeug s habe den Diebstahl zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht. In der Freigabebescheinigung des Polizeipräsidiums Düsseldorf an den Kläger ist vermerkt, dass keine Bedenke n gegen eine amtliche Zulassung bestünden. Am 17. Dezember 2013 wurde der Pkw auf den Kläger zugelassen. Die z u- nächst im Novem ber 20 13 eingestellten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfa h- ren gegen die Parteien wurden im Januar 2014 wieder aufgenommen und da uer te n jedenfalls noch bis in das Jahr 2015 an. Das F ahrzeug ist nach wie vor im SIS ausgeschrieben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 201 4 erklärte der Kläger gege n- über dem B eklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn auf, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Pkw zurückzuerstatten. Der Kläger ist der Au f- fas s ung , die bei F ahrzeug übergabe vorhandene und weit er andauernde SIS - Ausschreibung s ei ein erheblicher Rechtsmangel . Der Beklagte stellt einen Rechtsmangel in Abrede, weil es sich bei der SI S - Ausschreibung lediglich um ein auf Missverständnissen beruhendes vorübergehendes Verwendungshinde r- nis handele, das ohnehin nur im Ausland bestünde und binnen kurzer Zeit b e- seitigt werden könn t e. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung nebst Zinsen , Zug um Zug gegen Rück gabe des Fahrzeugs, sowie auf Zahlung 4 5 - 4 - Anspruch. Das Landgericht hat dem Zug - um - Zug - und dem weiteren Zahl ungsantrag vollumfänglich , jeweils nebst Zinsen, stat t- gegeben; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten zurüc k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev ision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seine r Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Im m aßgeblichen Zeitpunkt der Rücktritt s erklärung habe das Kraftfah r- zeug einen erheblichen Rechtsmangel (§ 435 BGB) aufgewiesen, da dessen von den französischen Behörden veranlasste Eintragung in die SIS - Fahndungsliste einen den Gebrauch der Kaufsache dauerhaf t und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand darstelle. Das Kraftfahrzeug sei bereits zum Zei t- punkt der Übergabe an den Klä ger als gestohlen gemeldet und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Bei dem Eintrag in die SIS - Fahndungsliste h andele es sich nicht nur um ein vorübergehendes Zulassungshindernis; die Eintragung führe vielmehr zu einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung, weil der Kläger bei einer Fahrt in das Ausland mit einer Beschlagnahme des Fahrzeu gs rechnen müsse. Bei e i- ner Beschlagnahme im Ausland sei der Käufer aufgrund der tatsächlichen G e- 6 7 8 9 - 5 - gebenheiten (Sprache, Rechtssystem) faktisch für längere Zeit von der Nutzung des erworbenen Kraftfahrzeug s ausgeschlossen und somit in dessen Gebrauch erhe bli ch eingeschränkt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die SIS - Ausschreibung auch nach der Einstellung des gegen die Parteien in Deutsc h- land geführten Ermittlungsverfahrens und der Herausgabe des F ahrzeug s an den Kläger nicht gelöscht worden sei. Für das Vor liegen eines Rechtsmangels spreche auch der Umstand, dass der Kläger bei einem Verkauf des Pkw ve r- pflichtet wäre, den Umstand der fortbestehenden internationalen Ausschreibung einem Käufer zu offenbaren. Dem Kläger sei es auch nicht zumutbar, selbst für di e Löschung des SIS - Eintrags zu sorgen. Es könne nicht Aufgabe des Käufers sein, mit hohem Aufwand und ungewissem Erfolg selbst für eine bestehende Gebrauchsbeeinträchtigung einzustehen. Einer grundsätzlich nach § 323 Abs. 1 BGB für den Rücktritt notwend i- gen Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es vorliegend nicht bedurft, da dem Kläger nach § 440 Satz 1 BGB die ihm zustehende Art der Nacherfüllung u n- zumutbar sei. In Anbetracht de ssen, dass hier ein Diebstahl in Frankreich im Raum stehe und sich der Sachve rhalt durch die polizeilichen Ermittlungen über Monate nicht habe aufklären lassen, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten abzuwarten, bis geklärt sei, ob das Kraf t- fahrzeug vom wahren Eigentümer ver äußert worden sei un d der Beklagte die Löschung der SIS - Ausschreibung erreichen könne. Im Übrigen sei die Fri stsetzung auch nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BG B en t- behrli ch gewesen. Denn der Beklagte habe die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Bei dieser Wertung sei auch das Verhalten des Beklagten im Prozess mit heranzuziehen. Hier habe der Beklagte durchgehend von A n- fang an seine Passivlegitimation und das Vorliegen eines Rechtsmangels b e- stritten. Damit habe er klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, er 10 11 - 6 - werde den Mangel nicht beseitigen. Anhaltspunkte, dass der Beklagte durch eine Fristsetzung zu besserer Einsicht gelangt wäre, lägen nicht vor. Der B e- klagte habe zwar vorgetragen, es wäre ihm möglich gewesen, auf die Löschung des SIS - Eintrags hinzuwirken , und er hätte dies e auch erreicht. Er habe aber weder nach Zugang der Rücktrittserklärung noch nach Zustellung der Klag e- schrift diesbezüglich etwas unternommen. Da nach allem der Rücktritt wirksam erfol gt sei, seien die Klagea n spr ü- che in dem vom Land geri cht ausgeurteilten Umfang begründet. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. D em Kläger steht nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2, § § 435, 440, 323 BGB der geltend ge machte Rückgewähranspruch nach § 34 6 Abs. 1 BGB zu . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass der bereits bei Übergabe Mitte Oktober 2012 bestehende und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (2. Mai 2014 ) andauernde Eintrag des Kraf t- fahrzeu g s im SIS - Fahndungssystem einen erheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Rechtsmangel im Sinne des § 435 Satz 1 BGB darstellt, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte . 1. Nach § 435 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug au f die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. a) Der Verkäufer muss daher, um seine Leistungspflicht vollständig zu e r füllen, nicht nur das materielle (Eigentums - ) Recht als solches verschaffen , sondern auch dafür sorgen, dass der Käufer die Kaufsache unangefochten und 12 13 14 15 16 - 7 - frei von Rechten Dritter erwirbt und nutzen kann. Das Ziel der Rechtsverscha f- fung ist umfassend, damit der Käufer, wie in § 903 Satz 1 BGB für den Eige n- tümer vorgesehen, in die La ge versetzt wird, nach Belieben mit der Sache zu verfahren (siehe BT - Drucks. 14/6040, S. 218; Staudinger /Matusche - Beckmann, BGB, Neubear b. 2013 , § 435 Rn. 8; vgl. auch Grunewald, Die Grenzziehung zwi schen der Rechts - und Sachmängelhaftung beim Kauf, 1980, S. 50 f.). Ein Rechtsmangel liegt deshalb vor, wenn Rechte eines Dritten eine individuelle Belastung des Käufers ergeben, also geeignet sind, ihn in der ungestörten Au s- übung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beei n- trächtigen (Münch Kom mBGB/Westermann, 7. Aufl. , § 435 Rn . 4; BeckOK - BGB/Faust, Stand: August 2014, § 435 Rn. 6). aa) Hinsichtlich der rechtlichen Natur dieser individuellen Belastung kommen nicht nur dingliche Rechte eines Dritten, son dern auch obligatorische Rechte in Betracht , wenn ihre Ausübung eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzung für den Käufer bedeuten, indem sie dem Rechtsinhaber ein Recht zum Besitz der Sache verschaffen (Miet - und Pachtverhältnisse betreffend: BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 105 /86, NJW - RR 1988, 79 unter II 1; vom 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, NJW 1991, 2700 unter III; vgl. auch Münc h- Komm BGB/Westermann, aaO Rn. 7; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 435 Rn. 8; BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 15; Staudinger/Matusch e - Beckmann, aaO Rn. 1 5 ) . bb) Auch auf ö ffentlichem Recht beruhende Eingriffsbefugnisse, B e- schränkungen und Bindungen , die die Nutzung der Kaufs ache beeinträchtigen, können einen Rechtsmangel begründen ( BT - Drucks. 14/6040, S. 217; BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 18 f.; MünchKomm BGB/Wes termann, aaO Rn. 10; Erman/ Grunewald, aaO Rn. 11). Dies gilt - in Abgrenzung zu den dem Bereich der Sachmängelgewährleistung (§ 434 BGB) zuzuordnenden Sachverhalten - j e- 17 1 8 - 8 - den falls dann, wenn das Eingreifen öffentlich - rechtlic her Normen nicht Folge der (auch ) einen Sachmangel begründenden nicht vertragsgemäßen Bescha f- fenheit der Kaufsache ist; andernfalls liegt es nahe, (nur) einen Sachmangel anzunehmen (Erman/Grunewald, aaO). Schematische Lösungen verbieten sich hierbei (Senatsurteil vom 5. Dezember 1990 - V III ZR 75/90, BGHZ 113, 106, 112). (1) So hat der Senat in einem Fall, in dem Hasenfleisch verkauft wurde, bei dem der begründete Verdacht der Salmonellenverseuchung bestand, einen Sachmangel bejaht , weil die Kaufsache - unabhängig davon, dass sie in Fo lge des Verdachts (auch) der öffentlich - rechtlichen Beschlagnahme unterlag - nicht mehr für die vorgesehene Verwendung (Weiterv eräußerung) tauglich war (S e- natsu rteil vom 14. Juni 197 2 - VIII ZR 75/71, WM 1972, 1314 unter I 3). In A b- grenzung hiervon hat der Senat dagegen entschieden (Senatsu rteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, aaO S . 112 f. ), dass sich ein Käufer, der Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren bestellt, gegenüber dem Ve r- käufer mit Erfolg auf einen Rechtsmangel berufen kann, wenn i n Abweichung von der Bestellung ei n mit Heizöl verunreinigter Dieselk raft stoff ge liefert wird ; die Besonderheit dieses Falles , die zur Annahme eines Rechtsmangels führte, lag darin, dass der gelieferte Kraftstoff zwar zur vertraglich vorgesehenen Ve r- wendun g (Be trieb von Dieselmotoren) auch mit der Verunreinigung taug lich war , er aber wegen der Heizölbeimischung der Gefahr der behördlichen B e- schlagnahme unter lag. D ie den Käufer treffende Beeinträchtigung lag mithin nicht in der tatsächlichen Beschaffenheit d er Sache, sondern darin , dass der Verkäufer dem Käufer nur Eigentum ohne rechtliche n Bestand verschaffen konnte (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, aaO ). (2) Auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zieht die Grenze zw i- schen Sach - und Rechtsmangel in Fällen, in denen öffentlich - rechtliche Befu g- 19 20 - 9 - nisse oder Be schränkungen auf die Nutzung eines verkaufte n Grundstück s einwirken, in gleicher Weise. So liegt in öffentlich - rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit eines verkauften Grundst ücks, die an dessen Beschaffenheit (insbesondere die Lage) anknüpfen , ein Sachmangel (BGH, Urteil vom 15. Jul i 2011 - V ZR 171/10, B GHZ 190, 272 Rn. 5 mwN) : Hingegen stellt e twa die S o- zialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, die von deren Beschaffenheit unabhängig ist , ebenso einen Rechtsmangel dar (BGH, Urtei l e vom 9. Juli 1976 - V ZR 256/75, BGHZ 67, 134, 135 ff. ; vom 21. Januar 20 00 - V ZR 387/98, NJW 2000, 1256 unter II 1 ) wie eine Veränderungssperre (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 263/83, BGHZ 96, 385 , 390 f.) oder die öffentlich - rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers , einen Teil des verkauften Grundstücks als Straßenbauland an die Gemeinde zu ve r- äußern (BGH, Urteil vom 4. Juni 1982 - V ZR 81/81, NJW 1983, 275 unter II 3 b). (3) Dementsprechend hat der Senat die n ach § 111b StPO (rechtmäßig) durchgeführte Beschlagnah me eines im Ausland als gestohlen gemeldeten Kraftfahrzeug s - deren allein der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des durch d ie Straftat V erletzten dienende Anordnung keine Folge der Beschaffenheit des Fahrzeugs war - als Rechtsmangel angesehen und es insoweit als genügend erachtet , wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die (spätere) Beschlagnahme erfolgt , bereits bei Gefahrübergang vorhande n war (Senatsurteil vom 18. Fe b- ruar 200 4 - VIII ZR 78/03, NJW 2004, 1802 unter II 1). Diese Rechtsprechung geht zurück auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen die rechtl i- chen Folgen von öffentlich - rechtlichen Beschlagnahmebefugnissen (zum eine n aufgrund Verstoßes gegen Einfuhrbestimmungen [RGZ 105, 390], zum anderen aufgrund Verstoßes gegen zollrechtl iche Bestimmungen [RGZ 111, 86] ) zu kl ä- ren waren. In beiden Fällen hat es bereits das Reichsgericht für die Annahme eines Rechtsmangels ausreichen lassen, dass bei Gefahrübergang ei n Sac h- 21 - 10 - verhalt vorliegt, der einen staatliche n Zugriff auf die Kaufsache im Wege einer künftigen Beschlagnahmeanordnung ermöglicht (RGZ 105, 390, 391 f.; RGZ 111, 86, 88 f.). Im Anschluss daran ha t auch der V. Zivils enat d es Bundesg e- richtshofs entschie den, dass ein R e chtsmangel bereits dann gegeben ist , wenn d as R echt eines D ritten auch nur potentiell geeignet ist, den Kä ufer in der u n- gestörte n Ausübung der ihm gebührenden R echtsposition zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - V ZR 204/91 , NJW - RR 1993, 396 unter II 2 ; so auch Staudin ger/Matusch e - Beckmann, aaO Rn. 9 ). b) Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist (bereits) die Eintr a- gung eines Kraftfahrzeug s in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS - Aus schreibung als Rechtsmangel anzusehen (so auch die einhellige Auffa s- sung der Oberlandesgerichte; vgl. OLG Köln NJW - RR 2014, 1080; OLG Dü s- seldorf vom 20. Feb ruar 2015 - I - 22 U 159/14, juris; OLG München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 21 U 3016/15, juris). Zwar h andelt es sich bei dem Schengener Informationssystem (nur) um eine interne Datenbank der Sicherheitsbehörden des Schengen - Raumes, mit der - anders als bei einer bereits vollzogenen b e- hördlichen Beschlagnahme oder Sicherstellung - noch kein unmittelbarer Ei n- griff in Form des Entzugs der Sache verbunden ist. Die Eigenart der auf einem internationalen Abkommen beru henden SIS - Sachfahndung gebietet es jedoch, bereits die Eintragung als solche und nicht erst eine daraufhin erfolgende B e- schlagnahme oder Sicherstel lung als Rechtsmangel einzuordnen. Denn bereits die Eintragung eines Kraftfahrzeug s in d ieses F ahndungssystem ist für den Käufer mit der Gefahr einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung verbunden und führt damit zu einer individuelle n Belastung, die geeig net ist, den Käufer in der ungestörten Ausübung der ihm nach § 903 Satz 1 BGB gebührenden Rechtsposition zu beeinträchtigen. 22 - 11 - aa) Die SIS - Ausschreibung hat ihre rechtliche Grundlage in dem B e- schluss 2007/533/JI des Europäischen Rats vom 12. Juni 2007 üb er die Erric h- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205/63). In Art. 38 Abs. 1, 2 Buchst. a dieses Beschlusses ist geregelt, dass Daten in Bezug auf Kraftfahrzeug e, die zur Sicherstellun g oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht werden, in das Fahndungssystem eingegeben werden können. Wird das gesuchte Fahrzeug aufgefunden, wird dem aufgreifenden Mitgliedsstaat in Art. 39 Abs. 3 des B e- schlusses aufgegeben, Maßnahmen nach Maßgabe sei nes nationalen Rechts zu ergreifen. bb) Vor dem Hintergrund d ies er Rechtslage ist die SIS - Ausschreibung eines Kraftfahrzeug s mit der konkreten , im gesamten Schengen - Raum best e- henden Gefahr verbunden, dass bei der Zulassung des Fahrzeug s, einer Ha l- terän derung oder bei einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt wird und das Fahrzeug daraufhin behördlicherseits - nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes, in dem es aufgefunden wird - rechtmäßig s i- chergestellt oder beschlagnahmt wird, wie es auch im vorliegenden Fall Mitte des Jahres 2013 für die Dauer von mehreren Monate n geschehen ist. Entgegen der A uffassung der Revision ist es für die Einordnung als Rechtsmangel unerheblich , dass der streitgegenständliche Pkw hier nach der Sich erstellung in Düsseldorf von der dortigen Polizei wieder fre igegeben wurde und der Kläger das Fahrzeug anschließend zum Straßenverkehr zulassen konnte. Denn die Ausschreibung besteht nach wie vor, weil ungeachtet der schon länger andauern den Ermittlungen d er Strafverfolgungsbehörden bisher nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Pkw dem ( früheren ) französ i- schen Eigentümer abhandengekommen oder e r Gegenstand eines Versich e- rungsbetruges gew esen ist; auch das - zwischenzeitli ch für kurze Zeit eing e- 23 24 25 - 12 - ste llte - Ermittlungsverfahren gegen beide Parteien dauert e jedenfalls bis in das Jahr 2015 hinein an. Die SIS - Auss chreibung erschöpft sich deshalb ent gegen der Auffassung der Revision nicht in einem vorübergehenden Zulassungshindernis. Denn die durch die Eintragung begründeten Zugriffsmöglichkeiten der staatlichen Stra f- verfolgungsbehörden des Schengen - Raums bestehen fort, solange die Eintr a- gung nicht beseitigt ist. Damit kann der Kläger , selbst wenn er - was angesichts der ungeklärten Historie des Fahrzeu gs offen ist - Eigentümer des Fahrzeugs geworden sein sollte, gera de nicht, wie in § 903 Satz 1 BGB vorgese hen, unb e- lastet von (Zugriffs - ) Rechten Dritter nach Belieben mit der Kaufsache verfahren. Denn sobald er das Fahr zeug im öffentlichen Raum bewegt, mu ss er damit rechnen, dass d ieses, je nach Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden, erneut beschlag nahmt wird. Dies wäre für den Kläger , wie das Berufungsgericht zutre f- fend erkannt hat, nicht nur mit einem Verlust der Nutzungsmöglichkeit für einen nicht ohn e weiteres abzusehenden Zeitraum , son dern mit Blick auf die zur Wi e- dererlangung des Fahrzeugbesitzes erforderlichen Anstrengungen auch mit erhebli chen weiteren Nachteilen - insbesondere bei einer Sicherstellung im Au s land - verbunden. Darüber hinaus is t die Verkäuflichkeit des Pkw durch die Eintragung stark beeinträchtigt; denn der Kläger wäre redlicher weise gehalten, einen p o- te n tiellen Käufer über die nach wie vor bestehende Ausschreibung aufzuklären. Diese gravierenden Folgen rechtfertigen es, bereits die aufgrund behördlicher Verfügung erfolgte SIS - Ausschreibung als einen - im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erheb lichen - Rechtsmangel anzusehen. cc) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass vorliegend der Grund der Eintragung des F ahrzeugs in da s SIS in dem ungeklärten Eige n- 26 27 28 - 13 - tumsherausgabeanspruch eines Dritten besteht , der durch seine Diebstahlsa n- zeige das Ermittlungsverfahren initiiert hat. Zwar trifft es zu , dass ein nur b e- haupteter Anspruch eines Dritten einen Rechtsmangel nicht begründen ka nn (BT - Drucks. 14/ 6 0 4 0 S. 217 ), sondern es eines tatsächlich bestehenden Recht s eines Dritten bedarf , um einen R echtsmangel annehmen zu können ( BeckOK - BGB/Faust, aaO Rn. 8) . Die den Käufer im Streitfall unmittelbar treffen de indiv i- duelle B elastung ist jedo ch nicht in dem ungeklärte n Eigentumsherausgabea n- spruch zu sehen, sie liegt vielmehr in den durch die Eintragung eröffneten Z u- griffsmöglichkeit en staatlicher Behörden auf die Kaufsache. Dass die Eintragung - solange das Ermittlungsverfahren nicht abg e- s chlossen beziehungsweise die Eigentumslage nicht geklärt ist - auf einer sich auf die Diebstahlsanzeige gründenden " Vermutung " beruht , ist für die Annahme des Rechtsmangels unerheblich (vgl. auch Erman/Grunewald, aaO Rn. 12) . Vielmehr hat der Gesetzgeber i nsoweit auch Fallgestaltungen für denkbar g e- halten, in denen der Verkäufer dafür einsteht, dass Dritte keine Rechte geltend machen, und er etwaig erhobene Ansprüche abzuwehren hat (BT - Drucks. 14/ 6 040, S. 218). Darum geht es auch hier. Denn es versteht sich bei einem Kraftfahrzeugkauf von selbst, dass der Verkäufer als Teil seiner Erfüllung s- pflicht ein Fahrzeug zu verschaffen hat, das problemlos zur Straßenverkehrsz u- lassung gebracht und ohne Sorge vor behördlicher Beschlagnahme im In - und Ausland benutzt wer den kann. 2. Der am 2. Mai 2014 erklärte Rücktritt ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil es der Kläger versäumt hätte, dem Beklagten zuvor eine nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforde r- liche Frist zur N acherfüllung (§ 439 BGB) zu setzen. Denn das Berufungsg e- richt hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden Umstände des Streitfalls jede n- 29 30 - 14 - falls im Ergebnis zutreffend angenommen, dass es hier einer Fristsetzung zur Nacherfüllung vor Erklärung des Rücktritts nicht bedurfte. a) Allerdings ergibt sich die Entbehrlichkeit der Fristsetzung vorliegend nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind, was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllung s- verweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen (st. Rspr.; z u- letzt Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 33 mwN ) . Ob ein Verkäufer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat, unterliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, aaO Rn. 34 mwN); diese ist jedoch revisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von den zutreffenden rechtlichen Maßst ä- ben ausgegangen ist und alle Umstände des Falles, insbesondere das gesamte Verhalten des Verkäufers, berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, aaO). Das Berufungsgeri cht hat den bereits in der Klageerwiderung gehaltenen und in der Folgezeit beibehaltenen Vortrag des Beklagten, er sei nicht passiv legitimiert, sowie das prozessuale Bestreiten eines Mangels dahin gewürdigt, der Beklagte habe die Erfüllung endgültig und e rnsthaft verweigert. Damit hat es in Abweichung von höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen die Anforderungen an eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu niedrig angesetzt. Nach der R echtsprechung des Senats kann aus dem bloßen 31 32 33 - 15 - Bestr eiten von Mängeln nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - die das Berufungsgericht hier nicht festgestellt hat - auf eine endgültige Nacherfü l- lungsverweigerung geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14 , aaO ). Gleiches gilt für die Behauptung, nicht passivlegitimiert zu sein. b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass eine Fristsetzung hier nach § 440 Satz 1 BGB entbehrlich war, weil es dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Rücktritts ni cht zuzumuten war, sich noch auf eine Nacherfüllung (Beseitigung der SIS - Eintragung bei den französ i- schen Behörden) durch den Beklagten einzulassen. Das Berufungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt - nach wie vor - sowohl der Verdacht eines durch den französischen Eigentümer begangenen Versich e- rungsbetruges als auch eines zu dessen Nachteil begangenen Diebstahls im Raum stand und die im Zeitpunkt des Rücktritts (2. Mai 2014) seit mehr als 18 Monaten andauernden Ermittlungsmaßn ahmen der Polizei den Sachverhalt nicht hatten klären können. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass es dem Kläger unter diesen Umständen nicht zuzumuten war, noch abzuwarten, ob der Beklagte in absehbarer Zeit etwas würde erreichen können, was den Ermi t t- lungsbehörden bisher nicht gelungen war, lässt einen Rechtsfehler nicht erke n- nen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Z u- sammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten nicht g e- würdigt. Der Beklagte, so die R evision, habe vorgetragen, er sei seit der Ei n- ste l lung des Ermittlungsverfahrens am 13. November 2013 bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung im Mai 2014 von einer Aufklärung der Angelegenheit au s- gegangen, auch weil ihm ein Mitarbeiter der französischen Ver sicherungsg e- sellschaft mitgeteilt habe, der frühere Eigentümer habe einen Versicherungsb e- 34 35 - 16 - trug oder einen versuchten Versicherungsbetrug begangen. Die Beibehaltung der Ausschreibung könne nur auf einem Missverständnis beruhen, denn die französischen Ermittl ungsbehörden hätten von der Versicherung die unzutre f- fende Auskunft erhalten, das Fahrzeug sei noch nicht gerichtlich freigegeben und die Ermittlungen in Deutschland seien noch nicht abgeschlossen. Er, der Beklagte, hätte die Möglichkeit gehabt, über das L andeskriminalamt oder das Bundeskriminalamt oder durch entsprechenden Nachdruck bei der Kriminalpol i- zei in Düsseldorf auf die Löschung des SIS - Eintrags hinzuwirken und hätte dies wohl auch erreicht. Diese Umstände sind indes nicht geeignet, die Würdigu ng des Ber u- fungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung in Frage zu stellen. Denn bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es maßgeblich auf den Erkenn t- nisstand des Klägers als Käufer im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Aus dessen Sicht war es aber am 2. Mai 2014 entscheidend, dass es - wie bereits ausgeführt - in einem nach Übergabe des Fahrzeugs verstrichenen Zeitraum von 18 Monaten nicht einmal den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden gelu n- gen war, den Sachverhalt aufzuklären. Der Hinweis des Beklagten auf die Ei n- stellung der Ermittlungen am 13. November 2013 l iegt neben der Sache. Denn die - von de n deutschen Behörden geführten - strafrechtlichen Ermittlungen wurden nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegri f- fenen Feststellungen des Berufungsgerichts kurz nach der en Einstellung - auch gegen den Beklagten - wieder aufgenommen und dauerten jedenfalls bis in das Jahr 2015 noch an. Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass es dem Kl ä- ger unter diesen Umständen im Mai 2014 nicht zumutbar war abzuwarten, ob der Beklagte nunmehr (erfolgreich) versuchen könnte, den Sachverhalt in ab - 36 - 17 - sehbarer Zeit doch noch aufzuklären und eine Löschung des Eintrags zu erre i- chen, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 01.12.2014 - 6 O 243/14 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2015 - 3 U 192/14 -
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