ECLI:DE:BGH:2018:250918BVIZR234.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 234 /1 7 vom 2 5 . September 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Zum Vorliegen eine Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die Substantiie rung des Klagevorbringens (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4). BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . September 201 8 durch d i e Richter in von Pentz als Vorsitzende , d i e Richter Wellner und Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzul assungsbeschwerde de r Klägerin wird d er B e- schluss des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10 . Mai 201 7 aufgehoben. D ie Sache wird z ur V erhandlung und neuen E ntscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens , an da s Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt nach einem angeblichen Unfall ihres Ehemannes von der Beklagten als Betreiberin der B . Straßenbahn en Sch a- densersatz aus abgetretenem Recht. Am 10. Oktober 2014 wurden beim Ehemann der Klägerin, welcher der Klägerin etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat, eine frische Ruptur der Supraspinatu ssehne rechts und ein "Labrumei n- riss/SLAP II Läsion" festgestellt. Zur Entstehung dieser Verletzungen behauptet 1 2 - 3 - die Klägerin, ihr Ehemann sei am Tag zuvor, also am 9. Oktober 2014, gegen 19.15 Uhr an der Haltestelle "H . " in B . als einziger Fah r- gast in den separaten Anhänger einer Straßenbahn älteren Baujahres eing e- stiegen und i n Richtung R . ge fahren. Hierbei habe er einen Posaune n- koffer von ca. 30 bis 40 cm Breite und 150 cm Länge mit sich geführt. Den Ko f- fer hab e er zunächst auf die obere Stufe gestellt, bevor er selbst mit dem Ei n- stieg habe beginnen können. Als er auf der untersten Stufe gestanden sei, habe sich die zweiflügelige automatische Tür geschlossen. E r habe die Tür zwar wi e- der aufgedrückt, diese habe s ich aber gleich wieder geschlossen und ihn ei n- ge klemmt. Dabei habe er einen reiß enden Schmerz verspürt, sich aber aus der Tür dann wieder befreien und nachhause fahren können. Die Klägerin behau p- tet weiter, der Unfall sei entweder auf einen Defekt der Türe oder deren ma n- gelnde Sicherheitsausstattung zurückzuführen. Das Landgericht hat die Klage ab - , d as Oberlandesgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzula s- sungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Z u- rückverweisung des Rechts streits an das Berufungsgericht. 1. Das Beru fungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, es fehle bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag zum Unfal l- hergang. Jedenfalls nach dem - zulässiger Weise mit Nichtwissen erfolgten - 3 4 5 - 4 - Bestreiten der Beklagten sei es erforderlich gewesen, wenigstens den genauen Unfallzeitpunkt und die benutzte Straßenbahnlinie oder die Nummer des b e- nutzten Wagens vorzutragen. Dies habe die Klägerin nicht getan. Soweit sich der behauptete Unfall nach dem Vortrag der Klägerin an der viel benutzten Ha l- testelle "H . " ereignet haben solle, als der Ehemann der Klägerin in Richtung R . habe fahren wollen, trage die "Klägerin" (wohl richtig: B e- klagte) unwidersprochen vor, dass zu der fraglichen Zeit alle Linien außer der Linie 3 Rich tung R . gefahren seien. Damit komme - erst recht, weil die Klägerin den Unfallzeitpunkt nicht sicher habe angeben können - eine Vielzahl von Linien und Fahrzeugen in Betracht. Den Unfallzeitpunkt habe die Klägerin im in der Klageschrift enthaltene n Klageantrag mit 19.50 Uhr angegeben, in einer Stellungnahme auf einen späteren Hinweis des Landgerichts hingegen mit "genau um 19.15 Uhr", wohingegen im in der Berufung gestellten Antrag von "ca. 19.15 Uhr" die Rede sei. Der Beklagten sei es vor diesem H intergrund u n- zumutbar, bei allen in Betracht kommenden Fahrern und Fahrzeugen nachz u- forschen, zumal die Klägerin auch Linien - und Wagennummer nicht habe vo r- tragen können. Dies gelte erst recht, nachdem der Ehemann der Klägerin u n- streitig bei einem Ortsterm in im Straßenbahndepot den betroffenen Anhänger nicht habe identifizieren können . Spätestens aber scheitere die Schlüssigkeit des Klagevorbringens zu den Umständen des behaupteten Unfalls daran, dass die Klägerin selbst einräume, bei dem genannten Ortsterm in habe eine Störung der Türschließautomatik nicht festgestellt werden können, und die Beklagte u n- widersprochen vortrage, trotz des vagen Vortrages der Klägerin sämtliche in Betracht kommenden Fahrzeuge hinsichtlich der Türschließautomatik überprüft zu hab en, ohne einen Defekt finden zu können. Schließlich sei aber auch bei Unterstellung des Vorbringens der Klägerin als richtig mangels weiterer Ang a- ben zu m betroffenen Fahrzeug nicht sicher, ob sich der Ehemann der Klägerin verletzt habe, weil die Lichtschra nke an der Tür und/oder die "fühlende Tür - - 5 - ka n te" nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, weil der Ehemann der Klägerin nach Abstellen des Posaunenkoffers im Wagen entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BefBedV nicht weiter zügig eingestiegen sei oder weil er die Tür an schließend zweimal mit Gewalt aufgedrückt habe, wobei die letzteren beiden Alternativen als weit überwiegendes Verschulden des Geschädigten zu Lasten der Klägerin gingen. Mangels konkreten Vorbringens der Klägerin zu Umständen und Ablauf des behaupteten Un falls könne letztlich aber dahinstehen, ob ihr ein Mitve r- schuldensanteil ihres Ehemannes zuzurechnen sei. 2. Die Nichtzulassungs beschwerde rügt mit Erfolg , dass das Berufung s- gericht mit diesen Ausführungen die an eine hinreichende Substantiierung des Kla gevortrags zu stellenden Anforderungen überspannt und die Klägerin dadurch in entscheidungserheblicher Weise in ihrem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Pr ozessgrundrecht siche r- stellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sac h- vortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksich tigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt - auch bei Kenntnisnahme des Vorbri n- gens durch den Tatrichter - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Pr o- zessrecht keine Stütze mehr findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 14. März 2017 - VI ZR 225/ 16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; j e- weils mwN). 6 7 - 6 - Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dabei schlüssig und als Prozessstoff er heblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Ve r- bindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzli chen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbri n- gen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des T atric h- ters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu b e- fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erfo r- derlich erscheinen (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vo m 27. September 2016 - VI ZR 565/15 Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4; jeweils mwN). b) Nach diesen Grundsätzen verletzt die Würdigung des Berufungsg e- richts, der Vortrag der Klägerin zum angeblichen Unfall sei nicht hinreichend substantiiert, die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen G e- hörs. aa) Indem die Klägerin behauptet hat, ihr Ehemann sei am Abend des 9. Oktober 2014 an der Haltestelle "H . " bei m Einstieg in eine von der Be klagten betriebene Straßenbahn durch die sich schließende Tür verletzt wo r- den, hat sie alle Voraussetzungen eines - später an sie abgetretenen - A n- spruchs ihres Ehemannes aus § 1 HaftpflG vorgetragen. Weiterer Darlegung bedurfte es nach den dargestellten G rundsätzen mithin nicht. Insbesondere war die Klägerin im Hinblick auf die Schlüssigkeit ihres Vortrags entgegen der A n- nahme des Berufungsgerichts nicht gehalten, weitere Einzelheiten zu Uhrzeit, Straßenbahnlinie oder Straßenbahnzug vorzutragen. Auch dass sie als Unfal l- 8 9 10 - 7 - zeit punkt zunächst 19.50 Uhr angegeben und dies später auf "genau" 19.15 Uhr bzw. "ca." 19.15 Uhr korrigiert hat, ist für die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1 HaftPflG unerheblich und steht der Annahme hinreichend substantiierten Vortr ags mithin nicht entgegen. Zu Unrecht meint das Ber u- fungsgericht , aus dem Umstand, dass die Beklagte den von der Klägerin b e- haupteten Unfall mit Nichtwissen bestreiten dürfe, erhöhte Darlegungsanford e- rungen für die Klägerin ableiten zu können . Durch das im Streitfall nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässige Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen erhöhten sich die Substantiierungsanforderungen für die Klägerin nicht; es führte alleine dazu, dass die mit Nichtwissen bestrittene Behauptung beweisbedürftig w u rd e . b b) Schließlich stehen der Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu einem Mitverschulden des Ehema n- nes der Klägerin nicht entgegen. Das Berufungsgericht geht vielmehr selbst davon aus, dass auf der Grundlage des V ortrags der Klägerin Geschehensa b- läufe in Betracht kommen, die die Annahme eines Mitverschuldens nicht rech t- fertigen. Darlegungs - und beweisbelastet für die Voraussetzungen eines - g e- gebenenfalls anspruchsausschließenden - Mitverschuldens wäre aber die B e- k lagte. c) Der dargestellte Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Berufungsgericht im Rahmen der durchz u- führenden Beweisaufnahme, insbesondere nach der von der Klägerin beantra g- ten Vernehmung ihres Ehemannes als Zeuge, die Überzeugung gebildet hätte, 11 12 - 8 - dass sich der Unfall so wie von der Klägerin behauptet zugetragen hat, und auf dieser Grundlage den Klageanspruch bejaht hätte. von Pentz Wellner Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2015 - 2 O 1835/15 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 10.05.2017 - 7 U 23/16 -
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