BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 235/00 Verkündet am: 19. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 43 Die Zurechnung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daß dieser bei der Entg e - gennahme des Antrags in Ausübung der Stellvertretung für den Versicherer tätig geworden ist. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer bei A n - tragstellung als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten g e - genübertritt. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 235/00 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mndliche Ve r - handlung vom 19. September 2001 fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. August 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Testamentsvollstrecker fr den Nachlaß des am 31. Oktober 1996 verstorbenen Dr. L.. Er macht in dieser Eigenschaft Versicherungsleistungen aus einem Gebudeversicherungsvertrag ge l - tend, hilfsweise Ansprche wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. - 3 - Der Erbla sser war Eigentmer eines bei dem frher zustndigen Gebudemonopolversicherer versicherten Geschftshauses in P.. Nach Aufhebung des Gebudeversicherungsmonopols beauftragte und b e - vollmchtigte er seine Hausverwaltung, die A. GmbH, mit dem Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages. Die A. GmbH war auch Versich e - rungsagentin der Beklagten. Die A. GmbH holte zunchst ein Angebot der Gebudeversich e - rung B. AG, der Rechtsnachfolgerin des Monopolversicherers, auf A b - schluß eines Gebudeversicherungsvertrages zum Neuwert ein. Das A n - gebot enthielt ausweislich des Anschreibens des Versicherers vom 31. August 1995 einen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Die A. GmbH bermittelte das Angebot der Beklagten, nach Behauptung des Klgers einschließlich des Anschreibens vom 31. August 1995, und erklrte, einen Versicherungsvertrag zu gleichlautenden Bedingungen mit der Beklagten abzuschließen, falls diese eine gnstigere Prmie a n - biete. Die Beklagte, fr die ihr Bezirksdirektor F. verhandelte, legte im September 1995 ein Angebot mit einer Versicherungssumme von 3.197.000 DM vor, das den Verzicht auf den Einwand der Unterversich e - rung nicht enthielt. Sie berließ der A. GmbH einen von einem Mitarbe i - ter der Bezirksdirektion K. bereits ausgefllten Versicherungsantrag, den der Geschftsfhrer der A. GmbH fr den Erblasser unterzeichnete und an die Beklagte zurckgab. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 e r - klrte die Beklagte die Übernahme der Deckung ab dem 1. Januar 1996 und stellte am 8. Mrz 1996 einen Versi cherungsschein auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen fr die Gebudeversicherung von G e - schften und Betrieben (VBGB 94) und der Besonderen Bedingungen fr - 4 - die Versicherung weiterer Elementarschden bei gewerblichen Risiken (BEG-Klausel 9050) aus. Die A. GmbH erhielt von der Beklagten eine Provision. Am 1. April 1996 entstand an dem versicherten Gebude ein Brand- oder Explosionsschaden in Höhe von 1.403.728,60 DM. Da der Neuwert des Gebudes 4.980.000 DM betrug, erhob die Beklagte den Einwand der Unterversicherung und zahlte lediglich 901.053,38 DM. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der restlichen 502.675,22 DM verurteilt. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht fhrt aus: Der geltend gemachte Anspruch sei nach Grund und Höhe aufgrund des abgeschlossenen Versich e - rungsvertrages gerechtfertigt. Auf eine Unterversicherung gemû § 56 VVG könne die Beklagte sich nicht berufen. Der Versicherungsschein enthalte zwar keinen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung. Jedoch weiche er insoweit vom Versicherungsantrag ab. Der Erblasser - 5 - habe ber die von ihm bevollmchtigte A. GmbH seinen schriftlichen Antrag um den Ausschluû des Unterversicherungseinwandes mndlich ergnzt. Die A. GmbH, der das Anschreiben der Gebudeversicherung B. AG vom 31. August 1985 vorgelegen habe, sei gleichzeitig Versich e - rungsagentin der Beklagten und als solche fr diese ttig geworden. Was gegenber dem Versicherungsagenten erklrt werde, wirke auch gegenber dem Versicherer. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob der Inhalt des Anschreibens auch den Mitarbeitern der Bezirksdirektion der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten, die A. GmbH sei ausschlieûlich als Bevollmchtigte des Erblassers aufg e - treten, knne schon deshalb nicht geteilt werden, weil sie der A. GmbH ihre Ttigkeit mit einer Provision vergtet habe. Das besttige deren Doppelstellung als Bevollmchtigte des Erblassers einerseits und als Versicherungsagentin der Beklagten andererseits. Die Vorschrift des § 181 BGB stehe dem nicht entgegen, da beide Parteien das Handeln der A. GmbH genehmigt htten. Da die Beklagte im Versicherungsschein weder auf die Abweichung vom Versicherungsantrag noch darauf hing e - wiesen habe, daû die Abweichung bei fehlendem schriftlichen Wide r - spruch als genehmigt gelte, sei der Versicherungsvertrag gemû § 5 Abs. 3 Satz 3 VVG nach dem Inhalt des einen Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung einschlieûenden Versicherungsantrages zustande gekommen. II. Diese Ausfhrungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. - 6 - 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der gemû § 43 Abs. 1 VVG empfangsbevollmchtigte Versicherungs a - gent steht bei der Entgegennahme eines Antrages auf Abschluû eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller als Auge und Ohr des Vers i - cherers gegenber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt. Mit der bloûen Verwendung eines - vorbereiteten - Antragsformulars ist zudem keine erkennbare Beschrnkung der Empfangsvollmacht auf schriftliche Erklrungen verbunden (BGHZ 102, 194, 197 ff.), so daû auch mndl i - che Ergnzungen, die vor dem Versicherungsagenten zum schriftlichen Versicherungsantrag abgegeben werden, gegenber dem Versicherer erklrt sind. Fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, der inhaltlich nicht dem vom Agenten entgegengenommenen - mndlich e r - gnzten - Versicherungsantrag entspricht, so liegt darin keine unver n - derte Annahme des Antrags; es finden die Vorschriften des § 5 VVG A n - wendung. Unterlût der Versicherer die in § 5 Abs. 2 VVG vorgeschri e - bene Rechtsbelehrung, weil er irrigerweise glaubt, der Versicherung s - schein entspreche dem vom Versicherungsnehmer gestellten Antrag, dann gilt der Antrag gemû § 5 Abs. 3 VVG als unverndert angeno m - men, ohne daû es auf ein Verschulden des Versicherers in diesem Z u - sammenhang ankme (Senatsurteil vom 25. Mrz 1987 - IVa ZR 224/85 - NJW 1988, 60 unter II 1 a). 2. Das Berufungsgericht geht indessen rechtsfehlerhaft davon aus, daû die A. GmbH im Zusammenhang mit der Entgegennahme des Vers i - cherungsantrags als Agentin der Beklagten gehandelt hat. Die Zurec h - nung der Kenntnis des Agenten setzt voraus, daû dieser bei der A n - - 7 - tragsentgegennahme in Ausbung der Stellvertretung fr den Versich e - rer ttig geworden ist (Senatsurteil vom 22. September 1999 - IV ZR 15/99 - VersR 1999, 1481 unter 2 b). Daran fehlt es in der Regel, wenn der Agent dem Versicherer als rechtsgeschftlicher Vertreter des Vers i - cherungsinteressenten gegenbertritt, demgemû im Lager des Antra g - stellers und nicht des Versicherers steht. So liegt es hier. Die A. GmbH war vom Erblasser beauftragt und bevollmchtigt, den Versicherungsvertrag nach seinen Weisungen (§ 662 BGB) abz u - schlieûen. In Ausfhrung des Auftrages, ein mglichst gnstiges Ang e - bot fr eine Gebudeversicherung einzuholen, ist die A. GmbH an die Beklagte herangetreten. In den sich anschlieûenden Verhandlungen w a - ren die jeweiligen Aufgabenbereiche deutlich getrennt. Die A. GmbH nahm ausschlieûlich die Interessen des Erblassers wahr, whrend auf seiten der Beklagten die zustndige Bezirksdirektion auftrat. Auch den Versicherungsantrag hat der Geschftsfhrer der A. GmbH allein fr den Versicherungsinteressenten unterzeichnet. Eine Doppelstellung der A. GmbH, wie vom Berufungsgericht angenommen, war somit nicht geg e - ben. Auch sonst sind keine Feststellungen getroffen, die es rechtfertigen knnten, die A. GmbH zustzlich der Sphre des Versicherers zuzuwe i - sen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, daû die A. GmbH nach Abschluû des Versicherungsvertrages eine Provision von der Beklagten erhielt. Das allein begrndet noch nicht die Stellung als Versicherungsagentin (vgl. BGHZ 94, 356, 359; Kollhosser in Prlss/Martin, VVG 26. Aufl. § 43 Rdn . 4, Anhang zu §§ 43-48 Rdn. 22). Vielmehr ist entscheidend, daû hier bei Anbahnung und Abschluû des Versicherungsverhltnisses eine klare Rollenverte i - - 8 - lung bestand. Der Beklagten war die Stellung der A. GmbH als Vertret e - rin des Versicherungsnehmers bekannt. Bei einer solchen Sachlage ve r - bietet es sich, ihr die Kenntnis der A. GmbH von dem Inhalt des A n - schreibens vom 31. August 1995 zuzurechnen. Die vom Berufungsg e - richt gegebene Begrndung trgt eine Verurteilung der Beklagten mithin nicht. III. Fr das we itere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht wird zunchst unter Auswertung des Erge b - nisses der erstinstanzlich durchgefhrten Beweisaufnahme zu prfen haben, ob den Mitarbeitern der Bezirksdirektion der Inhalt des Schre i - bens vom 31. August 1995 im Zuge der Vertragsverhandlungen zur Kenntnis gelangt ist. Fr diesen Fall wren bei Vorbereitung des Vers i - cherungsantrages, der der A. GmbH bereits ausgefllt zur Verfgung g e - stellt worden ist, die vom Versicherungsinteressenten zuvor geuûerten Wnsche hinsichtlich der Ausgestaltung des Versicherungsverhltnisses nicht vollstndig bercksichtigt worden. Das knnte zu Ansprchen aus culpa in contrahendo fhren (Prlss in Prlss/Martin, § 3 VVG Rdn. 15). Dabei wird das Berufungsgericht andererseits zu bercksichtigen haben, daû die Beklagte eine sorgfltige und sachkundige Prfung des Vers i - cherungsantrages durch die A. GmbH erwarten konnte. Sollte das Ber u - fungsgericht eine Pflichtverletzung bejahen, wre daher ein Mitverschu l - den auf seiten des Versicherungsnehmers zu erwgen. Terno Dr. Schlichting Seiffert - 9 - Dr. Kessal-Wulf Felsch
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