BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 235/04 Verk374ndet am: 12. Juli 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG (2004) 247 4 Abs. 1 ZPO 247247 256 Abs. 1, 259 Bei einer Klage, mit der Anspr374che aus 247 4 Abs. 1 EEG (2004) auf Netzanschluss einer Windenergieanlage und auf Abnahme des Stroms aus dieser Anlage geltend gemacht werden, handelt es sich, wenn die Windenergieanlage noch nicht errichtet und die Netzanschlussverbindung noch nicht erstellt ist, um eine Klage auf k374nftige Leistung nach 247 259 ZPO. Diese ist mangels Entstehung der geltend gemachten An-spr374che unzul344ssig, kann jedoch in eine zul344ssige Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen, soweit auf die Berufung der Be-klagten unter Ab344nderung des Urteils der 5. Zivilkammer 226 Kam-mer f374r Handelssachen I 226 des Landgerichts Itzehoe vom 10. Februar 2004 die Klage mit dem Hauptantrag als unzul344ssig abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird das vorbezeichnete Ur-teil, auch im Kostenpunkt, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Bescheid vom 11. Juni 2002 erteilte der Kreis D. der Kl344gerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in H. . Daraufhin bat die Kl344gerin die damals noch als S. AG firmierende Be-klagte, ein regionales Elektrizit344tsversorgungsunternehmen, um Anschluss der zu errichtenden Anlage an ihr Netz und Abnahme des von der Anlage erzeug-ten Stroms. Dabei ging die Kl344gerin von einem Anschluss an das wenige hun- 1 - 3 - dert Meter entfernte Umspannwerk H. aus. Die Beklagte lehnte mit der Begr374ndung ab, die Kapazit344t dieses Umspannwerks sei durch die daran be-reits angeschlossenen Windkraftanlagen ersch366pft. Sie schlug der Kl344gerin vor, die Anlage an das 334bertragungsnetz der E. AG anzuschlie337en. 2 In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin die Beklagte auf An-schluss der zu errichtenden Windkraftanlage an deren Netz und Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms in Anspruch genommen. In Bezug auf den zweiten Teil ihres Antrags hat die Kl344gerin von der Beklagten hilfsweise be-gehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die im Um-spannwerk aufzunehmende H366chsteinspeisemenge nicht 374berschritten wird. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei mangels Bestimmtheit des Klageantrags unzul344ssig, weil die Kl344gerin darin nicht den Ort bezeichne, an dem die zu errichtende Windkraftanlage angeschlossen werden solle. Weiter hat die Beklagte vorgetragen, das Umspannwerk H. geh366re nicht zu ihrem Versorgungsnetz, da es lediglich 374ber eine Stichleitung an das 334bertragungs-netz der E. AG angeschlossen sei. Schlie337lich hat sich die Beklagte auf die 334berlastung des Umspannwerks H. berufen. Sie hat der Kl344gerin den Anschluss der Windkraftanlage an ihr Netz in F. angeboten. Dies hat die Kl344gerin unter Hinweis auf die deutlich gr366337ere Entfernung und die da-durch bedingten h366heren Anschlusskosten abgelehnt. Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Ge-gen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Hinblick auf die erneut erhobene R374ge der Unzul344ssigkeit der Klage hat die Kl344gerin von der Beklag-ten hilfsweise den Anschluss der Windkraftanlage an das Umspannwerk H. und die Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms verlangt. In Bezug auf den zweiten Teil dieses Hilfsantrags hat sie wiederum weiter hilfsweise be-gehrt, den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, solange die aufzu- 3 - 4 - nehmende H366chsteinspeisemenge im Umspannwerk nicht 374berschritten wird. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Soweit die Kl344gerin mit ihrem Hauptantrag den Anschluss der zu errich-tenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten erstrebe, sei die Klage ge-m344337 247 253 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Nr. 2 ZPO mangels eines bestimmten An-trags unzul344ssig. Ein Klageantrag sei unter anderem nur dann hinreichend be-stimmt, wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lasse. Da die Parteien dar374ber stritten, an welchem Ort der Anschluss der Windkraftanlage an das Netz der Beklagten zu erfolgen habe, n344mlich in H. oder s374dlich von F. , die Kl344gerin aber mit ihrem Hauptantrag den Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage begehre, ohne den Anschlussort zu bezeichnen, sei zu erwar-ten, dass es im Vollstreckungsverfahren zum Streit 374ber den Anschlussort komme, wenn die Beklagte antragsgem344337 verurteilt w374rde. 5 Soweit die Kl344gerin mit ihrem Hauptantrag die Abnahme des von der zu errichtenden Windkraftanlage erzeugten Stroms begehre, sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig. Der Antrag auf Abnahme von Strom gehe so lang ins Leere, als die Windkraftanlage weder an das Netz der 6 - 5 - Beklagten angeschlossen noch die Beklagte zu einem Anschluss der Anlage an ihr Netz verurteilt worden sei. 7 Die auf Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage an das Um-spannwerk H. gerichteten Hilfsantr344ge der Kl344gerin seien unbegr374ndet. Da die technischen Einzelheiten des Anschlusses in einem wesentlichen Punkt, n344mlich bezogen auf den Anschlussort, streitig seien, stehe der Kl344gerin aus 247 3 Abs. 1 EEG kein unmittelbarer Anspruch auf Anschluss zu, sondern nur ein Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr einen Anschlussvertrag schlie337e. II. Diese Ausf374hrungen halten unter Ber374cksichtigung des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz 226 EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; nachfolgend: EEG 2004), das kurz nach dem Erlass des Berufungsurteils vom 9. Juli 2004 am 1. August 2004 in Kraft getre-ten ist und das am gleichen Tag au337er Kraft getretene gleichnamige Gesetz vom 29. M344rz 2000 (BGBl. I S. 305; nachfolgend: EEG 2000) ersetzt hat, der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nur bez374glich des Hauptantrages stand. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage mit dem Hauptantrag unzul344ssig ist. Es kann allerdings offen bleiben, ob die Auf-fassung des Berufungsgerichts zutrifft, der Antrag sei nicht hinreichend be-stimmt im Sinne des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit die Kl344gerin den Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage an das Netz der Beklagten begehrt, ohne den Anschlussort zu bezeichnen, und der Kl344gerin fehle das Rechtsschutzbe-d374rfnis, soweit sie von der Beklagten die Abnahme des Stroms aus der zu er-richtenden Windkraftanlage verlangt, bevor die Anlage an das Netz der Beklag- 9 - 6 - ten angeschlossen oder die Beklagte hierzu verurteilt ist. Die Klage ist jeden-falls schon deswegen unzul344ssig, weil die diesbez374glichen Voraussetzungen f374r eine Klage auf k374nftige Leistung nach 247 259 ZPO nicht erf374llt sind (a.A. Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 247 4 Rdnrn. 21 f.). 10 a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf eine k374nftige Leistung gerichtet. Die damit geltend gemachten Anspr374che auf Anschluss der Windkraftanlage an das Netz der Beklagten und auf Abnahme des von der Windkraftanlage erzeug-ten Stroms, die beide auf 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (fr374her 247 3 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000) gest374tzt sind, sind noch nicht entstanden. Der Anspruch auf An-schluss setzt nach den vorgenannten Bestimmungen voraus, dass die betref-fende Anlage anschlussfertig errichtet ist; der Anspruch auf Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erfordert dar374ber hinaus, dass eine Anschlussverbin-dung zu dem betreffenden Netz hergestellt ist (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 226 VIII ZR 161/02, dokumentiert in juris, unter B I 2, insoweit in ZNER 2003, 234, 236 nicht abgedruckt). An beidem fehlt es hier bislang. b) Die Klage auf k374nftige Leistung ist nach 247 259 ZPO zul344ssig, wenn den Umst344nden nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Sie bezweckt damit den Schutz des Gl344ubigers, der bei Gef344hrdung seines Anspruchs nicht, wie ansonsten erfor-derlich, mit der Erhebung der Klage warten muss, bis der Anspruch f344llig ist, sondern diesen bereits gerichtlich geltend machen darf, wenn er 226 etwa man-gels Ablaufs einer Frist oder mangels Eintritts einer Bedingung 226 noch nicht f344l-lig ist. Die Klage auf k374nftige Leistung erm366glicht aber nicht die Verfolgung ei-nes erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Sie setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BGHZ 43, 28, 31; 147, 225, 231, jew. m.w.Nachw.). Das ist hier, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Bei der Errichtung beziehungsweise dem Netzanschluss der Windkraftan- 11 - 7 - lage handelt es sich nicht etwa um eine 226 im Rahmen des 247 259 ZPO unsch344d-liche 226 Bedingung eines bereits bestehenden Anspruchs aus 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004, sondern um eine Voraussetzung f374r das Entstehen dieses An-spruchs (anders noch insoweit Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO). 12 Die beiderseitigen Parteiinteressen rechtfertigen keine andere Beurtei-lung. Die Beklagte w374rde unn366tig belastet, wenn die Kl344gerin 226 gegebenenfalls mit Erfolg 226 schon auf Anschluss der Windkraftanlage und Abnahme des davon erzeugten Stroms klagen k366nnte, obwohl die Errichtung der Anlage noch unge-wiss ist, insbesondere von der freien Entscheidung der Kl344gerin abh344ngt. Auf deren Seite ist kein Bed374rfnis f374r eine solche Leistungsklage zu erkennen. Die Kl344gerin kann auch auf andere Weise ausreichende Planungssicherheit erlan-gen. Zwischen den Parteien besteht aufgrund der der Kl344gerin erteilten Bauge-nehmigung und in Anbetracht der bei Errichtung der Anlage beziehungsweise Herstellung der Netzanschlussverbindung begr374ndeten Anspr374che aus 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 schon vor Ausf374hrung ein Rechtsverh344ltnis, das dem durch Eintritt in Vertragsverhandlungen begr374ndeten vergleichbar ist. Dieses bildet eine ausreichende Grundlage f374r eine Feststellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Feststellungsklage nach 247 256 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO, m.w.Nachw.; weiter dazu unter II 3). 2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht dagegen stillschweigend davon ausgegangen, dass die Klage mit den Hilfsantr344gen zul344ssig ist. Damit hat die Kl344gerin von der Beklagten den Anschluss der zu errichtenden Windkraftanlage an das Umspannwerk H. und die Abnahme des von der Anlage erzeugten Stroms begehrt. Auch insoweit ist die Klage mangels Errichtung der Anlage und Herstellung einer Anschlussverbindung zum Netz der Beklagten auf eine k374nfti-ge Leistung gerichtet, und sie ist demgem344337 aus den vorstehend genannten Gr374nden bereits unzul344ssig. Darauf, ob die Klage mit den Hilfsantr344gen, wie 13 - 8 - das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, unbegr374ndet ist, kommt es danach im vor-liegenden Zusammenhang nicht mehr an. 14 3. Obwohl die Klage danach mit allen Antr344gen unzul344ssig ist, erweist sich ihre Abweisung durch das Berufungsgericht dennoch hinsichtlich der Hilfs-antr344ge als rechtsfehlerhaft. 15 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unzu-l344ssige oder unbegr374ndete Leistungsklage gegebenenfalls ohne Versto337 gegen 247 308 ZPO in eine Feststellungsklage nach 247 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet wer-den (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1987 226 VIII ZR 194/86, WM 1987, 1313 unter A II 2 a; BGHZ 118, 70, 81 f. m.w.Nachw.). Das kommt gerade auch dann in Betracht, wenn wie hier eine Klage auf Netzanschluss einer Windkraftanlage und Abnahme des davon erzeugten Stroms vor Errichtung der Anlage und Her-stellung der Netzanschlussverbindung unzul344ssig ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003, aaO). In dem Antrag der Kl344gerin, die Beklagte zum Anschluss der Windkraftanlage an ihr Netz (Hauptantrag) beziehungsweise an das Um-spannwerk H. (Hilfsantr344ge) und zur Abnahme des von der Anlage er-zeugten Stroms zu verurteilen, ist als Weniger der Antrag auf Feststellung ent-halten, dass die Beklagte zu diesen Handlungen verpflichtet ist. b) Eine derartige Feststellungsklage ist unter Ber374cksichtigung der Hilfs-antr344ge der Kl344gerin zul344ssig. Wie oben (unter II 1 b) dargelegt, besteht bereits vor Errichtung der Anlage und Herstellung des Netzanschlusses ein Rechtsver-h344ltnis zwischen den Parteien, das eine ausreichende Grundlage f374r die Fest-stellung der gegenseitigen Rechte und Pflichten bildet. Die Kl344gerin hat auch das nach 247 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten kann ihr nicht zugemutet werden, die An-lage zu errichten und die Netzanschlussverbindung herzustellen, ohne zuvor 16 - 9 - die streitigen Fragen gekl344rt zu haben, ob die Beklagte zum Anschluss der An-lage und zur Abnahme des davon erzeugten Stroms verpflichtet ist. Allerdings ist das rechtliche Interesse an einer Feststellung, die auf einzelne von mehreren Streitpunkten eines Rechtsverh344ltnisses beschr344nkt ist, zu verneinen, wenn die Beschr344nkung weitere Prozesse bef374rchten l344sst (vgl. Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 256 Rdnr. 7b). Demgem344337 ist hier ein Feststellungsinteresse der Kl344gerin nur insoweit anzuerkennen, als die Klage auch die Entscheidung des Streits der Parteien dar374ber erm366glicht, an welchem Ort die zu errichtende An-lage an das Netz der Beklagten anzuschlie337en ist. Andernfalls w344re 374ber diese Frage eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich. Daher ist die Feststellungsklage nur entsprechend den Hilfsantr344gen zul344ssig, in denen die Kl344gerin das Umspannwerk H. als den von ihr gew374nschten An-schlussort bezeichnet hat. c) Ob die Beklagte nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 verpflichtet ist, die zu errichtende Windkraftanlage der Kl344gerin an das Umspannwerk H. an-zuschlie337en und den von der Anlage erzeugten Strom abzunehmen, kann der-zeit nicht beantwortet werden. Bislang fehlt es insbesondere an den erforderlichen tats344chlichen Feststellungen zu den zwischen den Parteien strei-tigen Fragen, ob das Umspannwerk H. zum Netz der Beklagten geh366rt, dieses Netz gegebenenfalls die k374rzeste Entfernung zum Standort der zu er-richtenden Windkraftanlage der Kl344gerin hat, ob es f374r die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist und ob ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich g374nstigeren Verkn374pfungspunkt aufweist (vgl. dazu jeweils 247 4 Abs. 2 EEG 2004), ferner ob das Umspannwerk H. , sofern es zum Netz der Beklagten geh366rt, der technisch und wirtschaftlich g374nstigste Verkn374p-fungspunkt dieses Netzes mit der zu errichtenden Anlage der Kl344gerin ist (vgl. insoweit 247 13 Abs. 1 EEG 2004). 17 - 10 - Diese Feststellungen sind nicht etwa aus den Gr374nden entbehrlich, aus denen das Berufungsgericht die Hilfsantr344ge der Kl344gerin f374r unbegr374ndet er-achtet hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, da der Anschlussort streitig sei, stehe der Kl344gerin aus 247 3 Abs. 1 EEG 2000 kein unmittelbarer Anspruch auf Anschluss zu, sondern nur ein Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr einen Anschlussvertrag schlie337e, l344sst sich nach dem Inkrafttreten des Erneu-erbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 am 1. August 2004 (vgl. dazu oben unter II) nicht mehr halten. Denn 247 12 Abs. 1 EEG 2004 bestimmt nun-mehr ausdr374cklich, dass Netzbetreiber unter anderem die Erf374llung ihrer An-schluss- und Abnahmeverpflichtung gegen374ber den Anlagenbetreibern aus 247 4 EEG 2004 (fr374her 247 3 EEG 2000) nicht vom Abschluss eines Vertrages abh344n-gig machen d374rfen (vgl. dazu die Gesetzesbegr374ndung in BT-Drucks. 15/2327 S. 35). Das r344umt auch die Revisionserwiderung ein. 18 III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit das Be-rufungsgericht die Klage mit den Hilfsantr344gen abgewiesen hat, die gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen in eine zul344ssige Feststellungsklage umzudeuten sind. Insoweit ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, da es noch der vor-bezeichneten tats344chlichen Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil 19 - 11 - in dem genannten Umfang aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 10.02.2004 - 5 O 152/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 30/04 -
Full & Egal Universal Law Academy