Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 235/05 vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 30. September 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Abw344gung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Kl344gerin durch das Berufungsgericht ist auch unter Ber374cksichtigung der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,00 200 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 27 O 548/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 U 21/04 -
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