BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 235/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 106 Abs. 3 Alt. 1 Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausr374-cken, um eine Ungl374cksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelm344337ig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Ungl374cksf344llen vor. GG Art. 34, BGB 247 839 Fm Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche T344tig-keit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfs-diensts gem344337 Art. 1 BayFwG verrichtet werden. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 235/06 - OLG N374rnberg LG Regensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 3. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. Dezember 2005 wird insgesamt zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Scha-dens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2004, den der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW allein ver-schuldete. 1 - 3 - Nach einem LKW-Unfall auf einer Kreisstra337e wurden 374ber die Rettungs-leitstelle zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Diese vereinbarten 374ber Funk, die Stra337e auf einem l344ngeren Teilst374ck zu sperren. Nach dem Einsatzplan soll-te die Sperrung n366rdlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr A. und s374dlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr G. vorgenommen wer-den. Der Kl344ger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., riegelte daraufhin den Verkehr s374dlich der Unfallstelle an der Einm374ndung der Bundesstra337e B 20 ab. Der Beklagte zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A., war zu Hause alar-miert worden. Er fuhr mit einem privaten PKW zum Feuerwehrhaus in A. Da er dort niemanden mehr antraf, fuhr er in der irrigen Annahme, der Unfall habe sich auf der B 20 ereignet, auf diese Bundesstra337e. Als er seinen Irrtum be-merkte, bog er von der B 20 nach links ab, um auf die Kreisstra337e zu gelangen. Dabei stie337 er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kl344ger und verletz-te diesen schwer. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg. Diese verfolgt mit der vom Beru-fungsgericht insoweit zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen374ber dem Beklagten zu 1 hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 25. September 2007 zur374ckgewiesen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 sei in Aus-374bung eines 366ffentlichen Amtes t344tig geworden. Deshalb treffe die Verantwort-lichkeit nicht ihn pers366nlich, sondern gem344337 247 839 BGB, Art. 34 GG den Tr344ger der Feuerwehr. Die Beklagte zu 2 hafte gem344337 247 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 247 3 Nr. 1 PflVG, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beklagte zu 1, seine Ehefrau oder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von der Haftungsverlagerung gem344337 Art. 34 Satz 1 GG nicht erfasst. Das Haftungs-privileg des 247 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein. Weder h344tten die beteiligten Feuerwehren zur Hilfe bei Ungl374cksf344llen "zusammengewirkt" (Alt. 1), noch sei-en der Kl344ger und der Beklagte zu 1 auf einer "gemeinsamen Betriebsst344tte" t344tig gewesen (Alt. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen h344tten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden. II. Die angefochtene Entscheidung h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist aus keinem rechtlichen Gesichts-punkt begr374ndet. 5 1. War der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, scheiden Ersatzanspr374che des Kl344-gers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der Beklagte zu 1 selbst nicht haftbar ist. Seine Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des 6 - 5 - Berufungsgerichts nach 247 106 Abs. 3 Alt. 1 i.V.m. 247 105 Abs. 1 SGB VII ausge-schlossen. 7 a) Nach 247 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Ungl374cksf344llen zusammenwirken, die 247247 104 und 105 SGB VII f374r die Er-satzpflicht der f374r die beteiligten Unternehmen T344tigen untereinander. Freiwilli-ge Feuerwehren, die im fr374heren 247 637 Abs. 2 RVO noch ausdr374cklich genannt wurden, sind "Unternehmen zur Hilfe bei Ungl374cksf344llen" im Sinne von 247 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII (Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, 247 128 Rn. 3a). Als solche werden sie in Bayern jedenfalls dann t344tig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erf374llen. Das war vorliegend der Fall, denn zu die-sen Aufgaben geh366rt neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im 366ffentlichen Interesse liegende "ausreichende techni-sche Hilfe bei sonstigen Ungl374cksf344llen", zu denen auch Verkehrsunf344lle z344hlen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 29. Lfg. 2003, Art. 1 Rn. 45). b) Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren haben im Sinne von 247 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII "zusammengewirkt", denn nach dem Einsatzplan sollten beide Feuerwehren ausr374cken und die Ungl374cksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - absperren. 8 aa) Ein solches Verst344ndnis des Begriffs "Zusammenwirken" entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetz-geber hat bei allen Alternativen des 247 106 Abs. 3 SGB VII Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die T344tigkeit der Mitwir-kenden aufeinander bezogen oder miteinander verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet ist (BGHZ 145, 331, 336). In diesen F344llen besteht zwischen Angeh366rigen fremder Unternehmen eine besondere Gefahrengemeinschaft, die eine entsprechende Anwendung der 247247 104, 105 9 - 6 - SGB VII rechtfertigt (Kasseler Kommentar/Ricke, 44. Lfg. 2004, 247 106, Rn. 2; ders., 48. Lfg. 2005, Rn. 10). 10 bb) Hinsichtlich der Voraussetzungen von 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsst344tte) hat der erkennende Senat darauf abgestellt, dass dieses Haftungsprivileg nicht eingreift, wenn die T344tigkeiten von Angeh366rigen fremder Unternehmen beziehungslos nebeneinander ablaufen und nur rein zu-f344llig aufeinandertreffen (Arbeitsber374hrung statt Arbeitsverkn374pfung). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadens-ereignis in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch blo337es Tun - verst344ndigt haben (Senatsurteile BGHZ 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904 und vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948). Diese Grunds344tze sind auch f374r die Auslegung von 247 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII heranzuziehen. cc) Im Streitfall haben die beiden Feuerwehren eine ausdr374ckliche Ab-sprache dar374ber getroffen, in welchem Bereich der Ungl374cksstelle sie jeweils t344tig werden sollten. Die Absperrma337nahmen liefen nicht zuf344llig und bezie-hungslos nebeneinander ab, sondern waren bewusst miteinander verkn374pft, zumal bei einer beidseits befahrbaren Stra337e Bergungsarbeiten nur dann unge-st366rt durchgef374hrt werden k366nnen, wenn die Zufahrt zum Unfallort von beiden Seiten abgesperrt wird (vgl. OLG M374nchen, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 U 3618/06 - Rn. 13, juris). 11 dd) Danach war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorlie-gend eine sogenannte Gefahrengemeinschaft gegeben, die Grundlage des Haf-tungsausschlusses nicht nur in F344llen der 3. Alternative des 247 106 Abs. 3 SGB VII (dazu Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und vom 13. M344rz 2007, aaO), sondern auch beim Zusammenwirken mehrerer Unternehmen zur Hilfe bei Un- 12 - 7 - gl374cksf344llen ist (Kasseler Kommentar/Ricke, 48. Lfg. 2005, 247 106, Rn. 10; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbest344nde, S. 157). Die Regelung in 247 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII tr344gt n344mlich der spezifischen Gefah-rensituation Rechnung, in der sich die helfenden Personen regelm344337ig befin-den. Die von einem Ungl374cksfall ausgehenden Risiken - welche durch die er-forderliche Eile und das Zusammenwirken vieler, oftmals miteinander nicht oder wenig vertrauter Personen mit unbekanntem oder gef344hrlichem Ger344t sowie die gegebenenfalls erforderliche Improvisation am Unfallort verst344rkt werden - las-sen es geboten erscheinen, die privatrechtliche Einstandspflicht f374r in derarti-gen Ausnahmesituationen verursachte Sch344den auszuschlie337en (Rolfs, aaO). Das Vorliegen einer solchen Situation kann im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil die beteiligten Feuerwehren die Unfallstelle an unter-schiedlichen und r344umlich voneinander entfernten Orten sichern sollten. Unter den mit einem Ungl374cksfall regelm344337ig verbundenen erschwerten Umst344nden ist es nicht au337ergew366hnlich, dass sich die Wege der Helfenden trotzdem kreu-zen und diese sich dabei "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Se-natsurteil vom 13. M344rz 2007, aaO). Zudem w344re es unpraktikabel und unbe-friedigend, wenn das Eingreifen des Haftungsprivilegs bei Feuerwehren, deren T344tigkeitsort sich im Laufe des Einsatzes ver344ndern kann (z.B. bei Waldbr344n-den oder 334berschwemmungen), von dem Ort des konkreten Einsatzes abh344n-gig w344re (OLG M374nchen, aaO, Rn. 17). 13 c) Die Sch344digung des Kl344gers ist durch eine betriebliche T344tigkeit des Beklagten zu 1 verursacht worden. Hierf374r ist bei Wegeunf344llen ma337gebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verh344ltnis zwischen Sch344diger und Gesch344digtem manifestiert oder ob dieses Verh344ltnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - VersR 2006, 221, 222 m.w.N.). Kei- 14 - 8 - ne betriebliche T344tigkeit ist f374r den Sch344diger die Zur374cklegung der in 247 8 Abs. 2 SGB VII genannten - und nur aus sozialpolitischen Gr374nden in der ge-setzlichen Unfallversicherung mitversicherten - Wege (BAG, NJW 2001, 2039; Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, 247 105, Rn. 6; zu 247 637 RVO vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625). Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betrieb-liche T344tigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine sol-che Fahrt kann n344mlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach pl366tzlicher Alarmierung besonders eilbed374rftig, sie erfolgt unter erh366hter An-spannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation gepr344gt (zu 247 637 RVO vgl. OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; LG Trier, ZfS 1991, 120; Rolfs, aaO, S. 155). Unerheblich ist, dass der Beklagte zu 1 die Einsatzstelle nicht auf direktem Wege, sondern irrt374mlich 374ber die Bundesstra337e anfuhr. Bei Abwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Gesch344digten der Abweg nicht anzulasten ist (vgl. Kasseler Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, 247 8, Rn. 202 ff. m.w.N). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem Beklagten zu 1 nur ungenau beschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Ber374cksichtigung der be-sonderen Umst344nde des Ungl374cksfalles nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf dem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr. d) Die Sch344digung des Kl344gers beruht auch auf einem von dem Beklag-ten zu 1 verursachten Versicherungsfall im Sinne von 247247 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII, denn der Kl344ger hat den Unfall infolge einer versicherten T344tigkeit nach 247 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII erlitten, n344mlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr (vgl. dazu Brackmann/Wiester, SGB VII, 93./99. Lfg. 1999, 247 2, Rn. 611). Ebenso wie der Kl344ger war auch der Beklagte zu 1 gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII Versicherter. 15 - 9 - e) Die Vorschrift des 247 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII steht dem Eingreifen des Haftungsprivilegs vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vors344tzlich herbei-gef374hrt worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des gesch344digten Kl344gers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163; Rapp in LPK SGB VII, 247 105, Rn. 10 und 247 104, Rn. 21). 16 f) Der Haftungsausschluss gem344337 247247 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ist umfassend. Er gilt f374r alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und erstreckt sich insbesondere auf Anspr374che nach 247247 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzanspr374che nach 247 823 BGB und Amtshaftungsanspr374che nach 247 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Das Haftungsprivileg des 247 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII kommt auch dem Dienstherrn des Beamten zugute, denn die personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat grunds344tzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtstr344ger selbst es m374sste, wenn es die Schuld374bernahme nicht g344be. Deshalb kommen s344mtliche auf die pers366nliche Verantwortlichkeit des Amtstr344gers zugeschnittenen gesetz-lichen Haftungsbeschr344nkungen, Haftungsmilderungen oder Haftungsaus-schl374sse mittelbar auch dem Staat zugute (BGHZ 151, 198, 200). 17 2. Ein Anspruch des Kl344gers gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversi-cherer besteht auch dann nicht, wenn nicht der Beklagte zu 1, sondern dessen Ehefrau oder beide gemeinsam Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs wa-ren. Zwar kommt der Ehefrau kein Haftungsprivileg gem344337 247247 104 ff. SGB VII zugute, doch w344re deren Haftung und damit auch die auf 247 3 Nr. 1 PflVG beru-hende Einstandspflicht der Beklagten zu 2 nach den Grunds344tzen der soge-nannten gest366rten Gesamtschuld ausgeschlossen. 18 - 10 - a) Als Halterin oder Mithalterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs w344re die Ehefrau des Beklagten zu 1 dem Kl344ger gegen374ber gem344337 247 7 Abs. 1 StVG grunds344tzlich ersatzpflichtig. Ihre Haftung best374nde gesamtschuldnerisch mit dem Tr344ger der freiwilligen Feuerwehr (247 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG). 19 20 aa) Der Beklagte zu 1, der durch den von ihm allein verschuldeten Unfall den Kl344ger an der Gesundheit gesch344digt und dadurch eine Amtspflicht verletzt hat, war Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. (1.) Diese Voraussetzung ist erf374llt, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person t344tig wurde, hoheitlicher T344tigkeit zuzurechnen ist. Die Feuerwehr handelt bei der Erf374llung ihrer Aufgaben regelm344337ig hoheitlich (BGHZ 63, 167, 170 m.w.N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs f374r T344tigkeiten freiwilliger Feuerwehren in Nordbaden (Urteil vom 23. Oktober 1958 - III ZR 91/57 - VersR 1958, 886) und in Nordrhein-Westfalen (BGHZ 20, 290, 292; ebenso OLG D374sseldorf, NJW-RR 1994, 1444). Dem hat sich f374r die bayerischen freiwilligen Feuerwehren das Bayerische Oberste Lan-desgericht angeschlossen (BayObLGZ 70, 216, 219 ff.; zust. Forster/Pemler aaO, Art. 27, Rn. 37). Diese Auffassung wird auch von der Kommentarliteratur geteilt (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002], 247 839, Rn. 798; Soer-gel/Vinke, BGB, Stand Sommer 2005, 247 839, Rn. 75). 21 (2.) Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche T344tigkeit, wenn Aufgaben gem344337 Art. 1 BayFwG verrichtet werden. Die Gew344hrleistung des dort genannten abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes ist Teil des Sicherheitsrechts und 366ffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinden (247 57 GO, Art. 1 BayFwG). Sie wird f374r diese von den Feuerwehren wahrgenommen, die daf374r mit besonderen Eingriffsbefugnis- 22 - 11 - sen ausgestattet sind (Art. 24 ff. BayFwG). Der Annahme hoheitlichen T344tig-werdens steht nicht entgegen, dass freiwillige Feuerwehren privatrechtlich, n344mlich als Vereine, organisiert sind. Zum einen k366nnen auch Private mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden (Beliehene und Verwaltungshelfer, vgl. Zimmerling in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., 247 839, Rn. 39 f.). Zum anderen sind die freiwilligen Feuerwehren in Bayern nicht nur Vereine im Sinne des BGB, sondern gleichzeitig auch 366ffentliche Einrichtungen (Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayFwG). bb) Im Streitfall z344hlt bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des Beklagten zu 1 zur Ungl374cksstelle zur hoheitlichen T344tigkeit, denn es ge-n374gt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Bet344tigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei nat374rlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher T344tigkeit einf374gt und nicht nur in einer 344u337eren, zeitlichen und gelegenheitsm344337igen Beziehung zur Aus374bung der hoheitlichen Bet344tigung steht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - III ZR 10/91 - NJW 1992, 1227, 1228; vgl. auch Staudinger/Wurm, aaO, 247 839, Rn. 799; Soergel/Vinke, aaO, 247 839, Rn. 75; Forster/Pemler, aaO, Art. 27, Rn. 39; f374r die R374ckfahrt vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1958 - III ZR 126/57 - VersR 1958, 688, 689). Ein solch enger innerer Zusammenhang mit der geplanten Einsatzt344tigkeit war vorliegend gegeben. Dass die Fahrt im Pri-vatwagen zur374ckgelegt wurde, ist unerheblich, wenn dies - wie hier - zur Ver-wirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Novem-ber 1978 - III ZR 183/76 - VersR 1979, 225, 226). 23 cc) Die Haftung nach 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht subsidi344r, denn das Verweisungsprivileg des Satzes 2 ist vorliegend nicht anwendbar. Zwar gelten als "anderweitige Ersatzm366glichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Anspr374che gegen einen anderen Sch344diger und dessen Haftpflichtversi- 24 - 12 - cherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist 247 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtstr344gers am allgemeinen Stra337enver-kehr. Wegen der inhaltlichen 334bereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleicherma337en treffenden Rechte und Pflichten geb374hrt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang ge-gen374ber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52). Aller-dings bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Stra337enverkehr das Verweisungsprivileg anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von Sonder-rechten (BGHZ 85, 225, 228; Soergel/Vinke, aaO, 247 839, Rn. 92, 195 f.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte zu 1 jedoch keine Sonderrechte nach 247 35 StVO in Anspruch genommen. Der Unfall beruht allein darauf, dass er beim Linksabbiegen aus Unachtsamkeit ein entge-genkommendes Fahrzeug 374bersah. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob bei der Fahrt mit einem privaten PKW zum Einsatzort 374berhaupt Sonderrechte in Anspruch genommen werden k366nnen (vgl. Hentschel, Stra337enverkehrsrecht, 39. Aufl., 247 35 StVO, Rn. 3 m.w.N.) und ob dies im Streitfall zur Aufgabenerf374l-lung gem344337 247 35 Abs. 1 StVO "dringend geboten" gewesen w344re. Einer dienst-lichen Teilnahme am allgemeinen Stra337enverkehr (im Sinne des Amtshaftungs-rechts) steht auch nicht entgegen, dass sich der Sch344diger nicht auf einem Weg nach 247 8 Abs. 2 SGB VII befand (vgl. Senatsurteil BGHZ 94, 173, 175). dd) Die Haftung des Beklagten zu 1 aus 247 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wird durch Art. 34 Satz 1 GG auf die Anstellungsk366rperschaft (den Tr344ger der freiwil-ligen Feuerwehr) 374bergeleitet und schlie337t die pers366nliche Haftung des Beklag-ten als Fahrzeugf374hrer gem344337 247 18 StVG aus (vgl. BGHZ 29, 38, 43). 25 26 b) Das damit zwischen dem Tr344ger der freiwilligen Feuerwehr und der Ehefrau des Beklagten zu 1 bestehende Gesamtschuldverh344ltnis ist gest366rt, weil dem Dienstherrn - wie dargelegt - das Haftungsprivileg gem344337 247247 106 - 13 - Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII zugutekommt. Nach den vom Senat entwi-ckelten Grunds344tzen k366nnen in den F344llen, in denen zwischen mehreren Sch344-digern ein Gesamtschuldverh344ltnis besteht, Anspr374che des Gesch344digten ge-gen einen Gesamtschuldner (Zweitsch344diger) auf den Betrag beschr344nkt sein, der auf diesen im Innenverh344ltnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstsch344-diger) endg374ltig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach 247 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstsch344-digers gest366rt w344re (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397 und vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO). Die Beschr344nkung der Haftung des Zweitsch344digers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einer-seits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitber374cksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, n344mlich der an-derweitigen Absicherung des Gesch344digten durch eine gesetzliche Unfallversi-cherung nicht gerechtfertigt w344re, den Zweitsch344diger den Schaden alleine tra-gen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitsch344diger in solchen F344llen in H366he des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstsch344diger im Innen-verh344ltnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zust344ndigkeit f374r die Schadensverh374tung und damit der Eigenanteil des betreffenden Sch344digers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). So liegt der Fall hier. Denkt man das Haftungsprivileg gem344337 247247 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII hinweg, so w374rde die - nicht haftungsprivile-gierte - Beklagte zu 2 aus Gef344hrdungshaftung gem344337 247 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 247 3 Nr. 1 PflVG haftbar sein. Zwischen ihr und dem Tr344ger der freiwilligen Feu-erwehr best374nde ein Gesamtschuldverh344ltnis gem344337 247 840 Abs. 1 BGB. Im In- 27 - 14 - nenverh344ltnis k366nnte die Beklagte zu 2 nach 247 426 BGB den Tr344ger der freiwil-ligen Feuerwehr in vollem Umfang auf Ausgleich in Anspruch nehmen und da-mit dessen Haftungsprivileg unterlaufen. Ist neben demjenigen, welcher aus Gef344hrdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Scha-dens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens f374r den Scha-den verantwortlich, so ist in ihrem Verh344ltnis zueinander nach 247 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in den F344llen, in denen auf der einen Seite nur eine Gef344hrdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innen-verh344ltnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Senatsurteil BGHZ 157, 9, 15 m.w.N.). H344tte mithin der Tr344ger der freiwilligen Feuerwehr im Innenverh344ltnis zur Beklagten zu 2 die Verantwor-tung f374r die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des 247 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII alleine zu tragen, so w344re es nicht gerechtfertigt, die Be-klagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Zweitsch344digerin (Halterin) im Rahmen des gest366rten Gesamtschuldverh344ltnisses gleichwohl f374r den Personenschaden des Kl344gers (endg374ltig) haften zu lassen. - 15 - c) Entsprechendes gilt f374r den Fall, dass der Beklagte zu 1 und dessen Ehefrau gemeinsam Halter des Fahrzeugs waren. 28 III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 ZPO. M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 4 O 1966/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 316/06 -
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