BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 235/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 15 Abs. 4 Bei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-Gesch344ftsanteils begr374ndenden Vereinbarung sind die Erkl344rungen beider Vertrags-parteien beurkundungsbed374rftig. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 235/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Ehefrau des Beklagten zu 1 war alleinige Gesellschafterin der mit ei-nem Stammkapital in H366he von 25.200 200 ausgestatteten A. GmbH. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2001 ver344u337erte sie - nach entspre-chender Aufteilung ihres Gesch344ftsanteils - an die Beklagten zu 1 und zu 2 je einen Gesch344ftsanteil in H366he von 12.600 200. Die Kl344gerin war an diesem Ver-trag nicht beteiligt. Der Vertrag enth344lt jedoch folgende, die Kl344gerin betreffende Bestimmung: 1 - 3 - "Als weitere Bedingung vereinbaren die Erschienenen: Die Herren O. und M. [= Beklagte] verpflichten sich gegen-374ber der Verk344uferin, an Frau H. K. B. geb. G. , geb. am , wohnhaft in P. Ortseil L. , S. weg [= Kl344gerin], jeweils einen Teilgesch344ftsanteil in H366he von Euro 650,00 (Euro sechshundertf374nfzig) unentgeltlich zu 374bertragen. Dieses Recht auf Anteils374bertragung soll Frau B. als eigenes Recht zustehen. Es ist jedoch weder ver344u-337erlich noch vererblich. Wird es zu Lebzeiten von Frau B. nicht ausge374bt, erlischt es ersatzlos." Mit notarieller Urkunde vom 3. Juni 2005 vereinbarten die Beteiligten des Vertrages vom 21. Dezember 2001, dass die vorgenannte Klausel ersatzlos entfallen solle. 2 Mit der am 21. Juni 2005 eingereichten Klage begehrt die Kl344gerin von den Beklagten die Abtretung je eines Gesch344ftsanteils in H366he eines Nennbe-trags von je 650 200 sowie die Abgabe der zum Vollzug der 334bertragung erforder-lichen Erkl344rungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. 3 II. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgef374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf 334bertragung der Ge-sch344ftsanteile in H366he von je 650 200 zu. Mit der Erkl344rung in der notariellen Ur-kunde vom 21. Dezember 2001 h344tten die Beklagten der Kl344gerin ein Angebot 5 - 4 - zum Abschluss eines auf die 334bertragung der in Rede stehenden Gesch344ftsan-teile gerichteten Vertrages gemacht. Dieses Angebot sei der Kl344gerin vom Fax-ger344t der Beklagten 374bermittelt worden und mithin auch zugegangen. Sp344tes-tens mit der Erhebung der Klage habe die Kl344gerin ihren Willen zur Annahme des Angebots nach au337en bekundet. Das Angebot der Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht durch Zeitablauf erloschen gewesen, denn es sei nichts daf374r ersichtlich, dass die von den Beklagten der Kl344gerin er366ffnete M366glichkeit, Anteile an der GmbH zu erwerben, einer zeitlichen Befristung unterlegen habe. III. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 247 544 ZPO; 247 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von 374ber 20.000 200 glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899 unter II). Hierzu gen374gen die von den Be-schwerdef374hrern vorgelegten Jahresabschl374sse und die von der Beschwerde auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung des Werts des von der Kl344-gerin beanspruchten Gesch344ftsanteils. Allerdings wendet die Beschwerdeerwi-derung zu Recht ein, dass im Rahmen der gew344hlten Berechnungsmethode die Nettofinanzverschuldung abzuziehen ist und nicht der Gewinnzuwachs von 2003 auf 2004 als Gewinn eingestellt werden kann. Bei Ber374cksichtigung dieser Einw344nde ergibt sich zwar nicht der von den Beschwerdef374hrern angegebene Unternehmenswert von 1,2 bis 1,37 Millionen 200, aber immerhin noch ein Wert von etwa 500.000 200, so dass auf den von der Kl344gerin beanspruchten Ge-sch344ftsanteil ein Wert von rund 25.000 200 entf344llt. 6 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn das ange-griffene Urteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r aus 7 - 5 - Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 8 Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kom-men, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu k366nnen (BVerfGE 84, 188, 190). Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Er366rterung mit den Parteien nicht abstellen (BVerfGE 86, 133, 144). Angesichts des Wortlauts der notariellen Urkunde, des 374berein-stimmenden Verst344ndnisses der Parteien in der ersten Instanz sowie der Auf-fassung des erstinstanzlichen Gerichts brauchte hier auch eine rechtskundige Partei die - fern liegende - Ansicht des Berufungsgerichtes, durch die 334bermitt-lung des notariellen Vertrages an die Kl344gerin vom Faxger344t der Beklagten und die sp344tere Klagerhebung sei ein zur Anteils374bertragung verpflichtender Vertrag zustande gekommen, nicht in Betracht zu ziehen. Das Berufungsgericht h344tte den Beklagten daher zur Vermeidung einer 334berraschungsentscheidung Gele-genheit zur Stellungnahme hierzu geben m374ssen. Das Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf diesem Versto337 ge-gen das rechtliche Geh366r. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsge-richt anders entschieden h344tte, wenn es den Beklagten Gelegenheit gegeben h344tte, zu der von ihm erwogenen rechtlichen Konstruktion Stellung zu nehmen. Die Beklagten h344tten dann - wie jetzt in der Beschwerdebegr374ndung vorgetra-gen - schon im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, dass eine Vereinba-rung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Gesch344ftsanteils begr374ndet wird, nach 247 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf. Bei einer solchen Vereinbarung sind die Erkl344rungen beider Ver- 9 - 6 - tragsparteien beurkundungsbed374rftig (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., 247 15 Rdnr. 22, 30; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., 247 15 Rdnr. 54, 56; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 247 15 Rdnr. 16, 28 ff.). Es fehlt aber an einer notariell beurkundeten Willenserkl344rung der Kl344gerin, so dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf 334bertragung von Gesch344ftsanteilen nicht auf einen zwischen ihr und den Beklagten ge-schlossenen Vertrag gest374tzt werden kann. Der Anspruch der Kl344gerin h344ngt deshalb davon ab, ob die Beteiligten des notariellen Vertrages vom 21. Dezember 2001 einen echten Vertrag zu-gunsten der Kl344gerin (247 328 BGB) geschlossen und ob sie sich dabei das Recht vorbehalten haben, das in der Vertragsurkunde genannte "eigene Recht" der Kl344gerin ohne deren Zustimmung wieder aufzuheben. Diese Fragen sind ge-m344337 247 328 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer besonderen vertraglichen Be-stimmung aufgrund der Umst344nde, insbesondere des Zwecks des Vertrages zu beantworten. Hiervon ist - wie die prozessleitende Verf374gung vom 14. M344rz 2006, in der die Beklagten zur n344heren Darlegung der Hintergr374nde der zu-gunsten der Kl344gerin vorgesehenen Anteils374bertragung aufgefordert wurden, zeigt - offenbar auch das Berufungsgericht zun344chst ausgegangen. Die weitere Sachaufkl344rung und Beweisaufnahme hierzu - die Beklagten hatten Zeugenbe-weis daf374r angeboten, dass sich die Beteiligten des Vertrages vom 21. Dezem-ber 2001 die Aufhebung des Rechts der Kl344gerin vorbehalten h344tten - ist offen-bar allein deshalb unterblieben, weil es darauf sp344ter aus der ge344nderten Sicht des Berufungsgerichts wegen der Annahme eines wirksamen Vertrages zwi-schen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr ankam. 10 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist die Entschei-dung des Berufungsgerichts auch nicht aus den Gr374nden der erstinstanzlichen Entscheidung richtig. Das Landgericht hat die von den Beklagten unter Beweis 11 - 7 - gestellte Behauptung, die Beteiligten des notariellen Vertrags vom 21. Dezem-ber 2001 h344tten sich das Recht vorbehalten, das Recht der Kl344gerin wieder aufzuheben, nicht f374r erheblich gehalten, weil es in der Vertragsurkunde nicht zum Ausdruck gekommen sei; die Beklagten h344tten zumindest Umst344nde vor-tragen m374ssen, weshalb sie etwas ganz anderes h344tten vereinbaren wollen als im notariellen Vertrag niedergelegt. Diese Begr374ndung machte eine Beweisauf-nahme nicht entbehrlich. Es geh366rt zu den anerkannten Grunds344tzen der Auslegung einer Indivi-dualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangs-punkt der Auslegung bildet, dass jedoch der 374bereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, unter II 2 a). Dies gilt auch f374r formbed374rftige Willenserkl344rungen und selbst dann, wenn das 374bereinstimmende Verst344ndnis in der erstellten Urkunde keinen Nie-derschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01, WM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630, unter II 2). Erl344uterungen, die das be-hauptete 374bereinstimmende Verst344ndnis der Parteien nachvollziehbar und plausibel machen und f374r die Beweisw374rdigung bedeutsam sein m366gen, brauchten die Beklagten zur Erf374llung ihrer Darlegungslast nicht vorzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273, unter II 3 a, c). 12 - 8 - IV. 13 Die Verletzung der Beklagten in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 2/5 O 267/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 4 U 222/05 -
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