BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 235/06 Verk374ndet am: 11. Dezember 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI 247247 3 Nr. 1, 5 Abs. 2, 52 Abs. 1 a) Die in einem Auftrag enthaltenen Leistungen eines Ingenieurs f374r eine Anlage des Stra337enverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. b) Sind f374r diese Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gege-ben, muss das Honorar nach 247 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unter-schiedliche Grundleistungen f374r die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an 247 5 Abs. 2 HOAI orientierte Gewichtung stattfin-den. c) Das Objekt im Sinne der 247247 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 HOAI wird durch den Vertragsge-genstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382). BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - VII ZR 235/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Verg374tung f374r Planungsleistungen als Mindestho-norar nach der HOAI. 1 Die Beklagte beauftragte 1996 die Kl344gerin, die wegweisende sowie ver-kehrsf374hrende Beschilderung und Markierung nach der StVO, die Schutz- und Leiteinrichtungen sowie die Langzeitz344hlstellen f374r eine Bundesautobahn zu planen. Die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar. 2 Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28. Mai 2004 die Beklagte verur-teilt, an die Kl344gerin 26.201,96 200 und Zinsen zu zahlen. Dabei ist es davon aus-gegangen, dass die Honorarvereinbarung wirksam sei, weil die beauftragten 3 - 3 - Leistungen nicht in den Anwendungsbereich der HOAI fielen. Auf die Revision der Kl344gerin hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen, weil nach den getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, ob und gegebenenfalls inwieweit die Planungsleistungen der Kl344gerin Teile einer Anlage des Stra337enverkehrs betreffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 168/04, BauR 2006, 1010 = NZBau 2006, 384 = ZfBR 2006, 460). Nachdem die Kl344gerin urspr374nglich eine Teilklage erhoben hatte, hat sie zuletzt den gesamten Schlussrechnungsbetrag in H366he von 196.363,28 200 ein-geklagt. In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Be-klagte verurteilt, an die Kl344gerin weitere 59.671,68 200, insgesamt also 85.873,64 200 zu zahlen; im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision m366chte die Beklagte eine Klageabweisung auch insoweit erreichen, als sie zur Zahlung eines Betrages verurteilt worden ist, der 374ber den im ersten Berufungsurteil ausgeurteilten Betrag hinausgeht. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Leistungen der Kl344gerin in den Be-reichen wegweisende Beschilderung, verkehrsf374hrende Beschilderung und 6 - 4 - Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen seien aus kon-struktiven oder rechtlichen Gr374nden f374r die Nutzung einer Anlage des Stra337en-verkehrs im Sinne des 247 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erforderlich. Ihre Verg374tung un-terliege deshalb dem zwingenden Preisrecht der HOAI. Das insoweit vereinbar-te Pauschalhonorar sei wegen Versto337es gegen das Mindestpreisgebot des 247 4 Abs. 4 HOAI unwirksam und es sei daher nach den Mindests344tzen der HOAI abzurechnen. Die Kl344gerin k366nne diese drei Gewerke getrennt abrechnen. Die Parteien h344tten vertraglich durchgehend nach vier voneinander zu trennenden Gewerken differenziert. Dies stehe im Rahmen der Abrechnung einer Zusam-menziehung zu einem gemeinsamen Objekt ebenso entgegen wie der Um-stand, dass andernfalls nicht ber374cksichtigt werden k366nnte, dass f374r die ver-schiedenen Gewerke jeweils unterschiedliche Prozents344tze f374r die einzelnen Leistungsphasen vereinbart worden seien. Das Objekt sei in Honorarstufe III einzuordnen. Es sei auf die Schwierigkeit des Gesamtobjekts abzustellen und nicht auf die konkrete Aufgabe der Kl344gerin, die jedenfalls hinsichtlich der ver-kehrsf374hrenden Beschilderung und Markierung einen geringeren Schwierig-keitsgrad aufweise. Hinsichtlich der Leistungen betreffend die Langzeitz344hlstellen k366nne da-hinstehen, ob diese zum Leistungsbild der HOAI geh366rten, da die Parteien in-soweit ein Festhonorar von 3.022,22 DM pro St374ck (insgesamt daher f374r drei St374ck 9.066,66 DM) vereinbart h344tten, das auch nur geltend gemacht werde. 7 II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts lassen nicht die Beurteilung zu, dass die Ho-norarvereinbarung der Parteien gegen 247 4 Abs. 2 HOAI verst366337t. 8 - 5 - 1. Ein Versto337 gegen das Verbot des 247 4 Abs. 2 HOAI setzt voraus, dass der Betrag des nach den Mindests344tzen der HOAI berechneten Honorars h366her ist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten Hono-rars (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 16/03, BauR 2005, 735, 739 = NZBau 2005, 285 = ZfBR 2005, 355). 9 10 a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des nach der HOAI ermittelten Mindesthonorars f374r die drei Gewerke wegweisende Beschilderung, verkehrsf374hrende Beschilderung und Markierung nach der StVO sowie Schutz- und Leiteinrichtungen eine getrennte Abrechnung vorgenommen. Hierf374r bietet die HOAI keine Grundlage. Die in einem Auftrag enthaltenen Leis-tungen eines Ingenieurs f374r eine Anlage des Stra337enverkehrs sind gemeinsam abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Planungsauftrag nicht umfassend ist, sondern nur Teilplanungsleistungen, die die Planung einzelner Gewerke betreffen, in Auftrag gegeben worden sind. Sind f374r diese Teilplanungsleistun-gen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, muss das Honorar nach 247 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind unterschiedliche Grundleistungen f374r die verschiedenen Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an 247 5 Abs. 2 HOAI orientierende Gewichtung stattfinden. Dass die Planungsleistungen der Kl344gerin getrennt abzurechnen w344ren, ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht aus 247 52 Abs. 8 HOAI i.V.m. 247 22 HOAI. Denn die Leistungen der Kl344gerin betreffen nicht meh-rere Anlagen des Stra337enverkehrs, sondern Teile einer einzigen Verkehrsanla-ge. Die Verkehrsanlagen ergeben sich aus 247 51 Abs. 2 HOAI. Teile einer Ver-kehrsanlage sind unabh344ngig davon gemeinsam abzurechnen, ob sie eine funktionelle Einheit bilden. Der Verweis der Revisionserwiderung auf das Feh-len einer dem 247 69 Abs. 1 HOAI entsprechenden Regelung verf344ngt schon des- 11 - 6 - halb nicht, weil die technische Ausr374stung gem344337 247 68 HOAI in unterschiedli-che Anlagen aufgeteilt ist. 12 Der gemeinsamen Abrechnung der von der Kl344gerin erbrachten Pla-nungsleistungen steht entgegen der Auffassung der Kl344gerin auch nicht entge-gen, dass dieser die anrechenbaren Kosten f374r den gesamten Autobahnab-schnitt zugrunde gelegt werden m374ssten. Sind nur Teilplanungsleistungen be-auftragt, muss die DIN 276 (1981) in angepasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise m366glich, dass das Honorar nach den anre-chenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes errechnet wird. M366glich ist es zum anderen aber auch, von den nach DIN 276 (1981) ermittelten Gesamtkos-ten auszugehen und unter Ber374cksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine Quote zu bilden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 389). b) Ob das vereinbarte Honorar das nach den Mindests344tzen der HOAI zu berechnende Honorar unterschreitet, kann entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts zudem nicht beurteilt werden, ohne dass festgestellt ist, ob die Langzeitz344hlstellen durch das Leistungsbild der Verkehrsanlage im Sinne des 247 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI erfasst werden. Ist dies zu bejahen, muss ein einheitli-ches, nach den Mindests344tzen der HOAI berechnetes Honorar f374r alle von der Kl344gerin erbrachten Leistungen bestimmt werden. Erst der Vergleich dieses Honorars mit dem vereinbarten Honorar erlaubt die Beurteilung, ob die Hono-rarvereinbarung wirksam ist. Unerheblich ist es insofern, ob die Kl344gerin f374r ihre die Langzeitz344hlstellen betreffenden Leistungen gesondert nur ein geringeres Honorar geltend macht. 13 2. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erw344gungen, mit denen das Beru-fungsgericht das Objekt in die Honorarstufe III eingestuft und es f374r unerheblich 14 - 7 - angesehen hat, dass "davon auszugehen sein d374rfte", dass der Auftrag hin-sichtlich der verkehrsf374hrenden Beschilderung und Markierung einen niedrige-ren Schwierigkeitsgrad aufweist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kommt es f374r die Einstufung in eine Honorarzone nicht auf das Gesamt-objekt, sondern auf die von der Kl344gerin bearbeiteten Teile an. 15 Der Senat hat entschieden, dass das Objekt im Sinne der 247247 3 Nr. 1, 10 Abs. 1 HOAI durch den Vertragsgegenstand bestimmt wird (Urteil vom 12. Ja-nuar 2006 - VII ZR 2/04, BGHZ 165, 382, 388 f.). Damit hat der Senat dem Grundsatz Rechnung getragen, dass sich der Wert und damit die Honorarw374r-digkeit der Architektenleistung in den anrechenbaren Kosten widerspiegelt (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 2/04, aaO, S. 390). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Einordnung eines Objekts in eine Honorarzone gem344337 247 53 HOAI. Die Systematik der Honorarberechnung dient dem Ziel, das Honorar in ein angemessenes Verh344ltnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03, BGHZ 160, 284, 287). Es w344re aber nicht leistungsangemessen, wenn ein Ingenieur, der nur mit leich-ten Aufgaben betraut ist, davon profitieren w374rde, dass das Gesamtobjekt h366-here Planungsanforderungen stellt. Ebenso unangemessen w344re es, wenn ein Ingenieur, der sehr schwierige Aufgaben zu bew344ltigen hat, deshalb nur ein niedriges Honorar erhielte, weil das Objekt im 334brigen nur geringe Planungsan-forderungen stellt. III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungs-gericht wird die erforderlichen Feststellungen treffen m374ssen, auf deren Grund-lage beurteilt werden kann, ob die Langzeitz344hlstellen Teil einer Anlage des 16 - 8 - Stra337enverkehrs im Sinne des 247 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind. Es wird au337erdem die Planungsleistungen der Kl344gerin entsprechend ihren Planungsanforderun-gen einer Honorarzone gem344337 247 53 Abs. 1 HOAI zuzuordnen haben, ohne dass es dabei auf die Objektliste des 247 54 HOAI zur374ckgreifen kann, die auf eine Ge-samtbeauftragung zugeschnitten ist. Schlie337lich wird das Berufungsgericht er-neut das nach den Mindests344tzen der HOAI berechnete Mindesthonorar zu er-mitteln und die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung zu beurteilen haben. Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2003 - 21 O 257/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.11.2006 - 7 U 67/06 -
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