BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 235/07 Verk374ndet am: 3. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 286 B Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ur-sachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschlie337en ist, dass die Partei damit den Be-weis der Unfallurs344chlichkeit f374hren kann. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 6. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzanspr374che aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 6. M344rz 2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als die Kl344gerin mit ihrem PKW VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichen-anlage, die f374r sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halte-rin die Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist, von hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. An dem PKW der Kl344gerin entstand ein Sachscha-den von 786,04 200, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 200. 1 - 3 - Die Kl344gerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und sei deshalb vom 6. M344rz bis 9. April 2003 arbeitsunf344hig gewesen. Sie begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 200, Ersatz von Heilbehandlungskosten in H366he von 646,19 200 und Ausgleich eines Ver-dienstausfallschadens in H366he von 2.208,64 200. 2 Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverst344ndigengutachten des Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A. eingeholt und die Klage ab-gewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin nach Einholung eines Erg344nzungsgutachtens und pers366nlicher Anh366rung des Sachverst344ndigen zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von der Kl344gerin ge-klagten Beschwerden nicht auf den Verkehrsunfall zur374ckzuf374hren seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Beklagtenfahrzeug mit einer Kolli-sionsgeschwindigkeit von etwa 5 bis 8 km/h aufgefahren. Dadurch sei der PKW der Kl344gerin um ca. 5 bis 6 km/h beschleunigt worden. 6 km/h sei aufgrund des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen die maximal m366gliche Geschwindig-keits344nderung des kl344gerischen Fahrzeugs. Dieses sei mit einer Spitzenbe-schleunigung von gerundet ca. 2,4 bis 3,5 g nach vorne beschleunigt worden. Wenn die Kl344gerin, die zum Unfallzeitpunkt mit beiden F374337en das Kupplungs- 4 - 4 - und das Bremspedal bedient habe, aufgrund der unfallbedingten Beschleuni-gung mit ihrem rechten Knie in der vom Sachverst344ndigen beschriebenen drit-ten Bewegungsphase (sog. Rebound) die Lenkrads344ule ber374hrt haben sollte, h344tte dies allenfalls mit einer Relativgeschwindigkeit von 2 bis maximal 3 km/h erfolgen k366nnen. Ein derart leichter Ansto337 reiche nicht aus, um eine Kontusion oder gar eine Kniegelenksdistorsion herbeizuf374hren. Auch ein urs344chlicher Zu-sammenhang zwischen dem Unfall und der HWS-Distorsion sei nicht mit hinrei-chender Sicherheit nachweisbar. Bei der von den behandelnden 304rzten gestell-ten Diagnose handele es sich um eine nicht objektivierbare Verdachtsdiagnose. Morphologisch fassbare Befunde l344gen nicht vor. Die unfallbedingte Belastung der Halswirbels344ule habe f374r das Entstehen einer HWS-Distorsion nicht ausge-reicht. Die im Bereich des Kopf-Hals-Systems aufgetretene maximale Spitzen-beschleunigung von 2,5 g habe dazu gef374hrt, dass zwischen Kopf und Hals Spitzenkr344fte der Gr366337enordnung von 30 Newton und im Bereich zwischen Hals- und Brustwirbels344ule Spitzenkr344fte von maximal 55 Newton eingewirkt h344tten. Dies seien Belastungen des t344glichen Lebens. Die Kl344gerin verf374ge 374ber eine normale Konstitution und eine normal ausgebildete Muskulatur im Halsbereich. Degenerative Vorsch344den seien nicht vorhanden. Der Sachverst344ndige Dr. A. verf374ge als Biomechaniker 374ber die zur Be-urteilung der ma337geblichen Fragen erforderliche Sachkunde. Wenn ein biome-chanisches Gutachten - wie hier - zu dem Ergebnis komme, dass eine Kausali-t344t zwischen den behaupteten Verletzungen und dem Unfallgeschehen nicht hinreichend nachweisbar oder gar auszuschlie337en sei, sei eine weitere Begut-achtung nicht erforderlich. Insbesondere sei in einem solchen Fall kein fachme-dizinisches Gutachten einzuholen. Ein solches k366nne im besten Fall vorhande-ne Beschwerden verifizieren, es k366nne aber nicht bewerten, ob diese auf dem Unfall beruhen. Die Unfallurs344chlichkeit k366nne vorliegend auch weder durch Vernehmung der behandelnden 304rzte als sachverst344ndige Zeugen noch durch 5 - 5 - Vernehmung des Ehemannes, von Arbeitskollegen und Freunden als Zeugen gekl344rt werden. Diesen Beweisantr344gen der Kl344gerin sei deshalb ebenso wenig nachzugehen wie ihrem Antrag auf Parteivernehmung oder Anh366rung. II. 6 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Im Ansatz zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings der von ihm vorgenommenen Pr374fung, ob die von der Kl344gerin geklagten Beschwerden auf den Unfall zur374ckzuf374hren sind, die strengen Anforderungen des Vollbeweises gem344337 247 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Kl344gerin 374berhaupt eine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu f374hrenden Nachweis der haftungsbegr374ndenden Kausalit344t (BGHZ 4, 192, 196; Senatsur-teile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Febru-ar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.). 7 Danach hat das Gericht unter Ber374cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier 334berzeu-gung zu entscheiden, ob eine tats344chliche Behauptung f374r wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach 247 286 ZPO erforderliche 334berzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumst366337liche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen f374r das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 8 - 6 - 1989, 758, 759). Die W374rdigung von Sachverst344ndigengutachten ist als Be-standteil der Beweisw374rdigung grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gem344337 247 559 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachpr374fen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Ge-bot des 247 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas-send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweisw374rdigung also vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-rungss344tze verst366337t (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsur-teil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). 2. Diese Grunds344tze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie r374gt jedoch eine unzureichende Sachaufkl344rung durch das Berufungsgericht und beanstan-det, dass dieses seine Beurteilung, die Urs344chlichkeit des Unfalls f374r die von der Kl344gerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Be-wertung des Sachverst344ndigen Dr. A. gest374tzt und von einer weiteren Sachauf-kl344rung abgesehen hat. 9 a) Dabei wendet sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung der behandelnden 304rzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben ist. Sie r374gt vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Kl344gerin vorgelegten 344rztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Ma337e gew374rdigt. 10 aa) Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Fra-ge, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung - wie z.B. der hiernach erfolgten 344rztlichen Verordnung einer so genannten Schanz222schen Krawatte - Schl374sse auf den damaligen Befund gezogen werden k366nnen, unterschiedlich beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992, 11 - 7 - 994; OLG M374nchen, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470). Da der Arzt, der einen Unfallgesch344digten untersucht und behandelt, diesen nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut be-handelt, steht f374r ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, w344hrend die Benennung der Diagnose als solche f374r ihn zun344chst von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte 344rztliche Atteste f374r den medizinischen Sachverst344ndigen eher von untergeordneter Bedeutung (Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so aber OLG Bamberg, aaO). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Unter-suchung nur als eines unter mehreren Indizien f374r den Zustand des Gesch344dig-ten nach dem Unfall Ber374cksichtigung finden k366nnen (M374ller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.). Eine Vernehmung der behan-delnden 304rzte als Zeugen oder sachverst344ndige Zeugen ist zudem entbehrlich, wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverst344n-digen gew374rdigt und in die Beweisw374rdigung einbezogen worden ist, denn bei der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachver-st344ndige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurteile vom 16. No-vember 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373 und vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 f.). bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Beweiswert der von der Kl344gerin vorgelegten 344rztlichen Atteste nicht verkannt. Dass es die dort dokumentierten Befunde wie 334belkeit, Kopfschmerzen, Bewe-gungseinschr344nkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverh344rtungen als wenig aussagekr344ftig gew374rdigt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen der Kl344gerin beruhen, sind im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei un- 12 - 8 - fallunabh344ngigen als auch bei unfallabh344ngigen Beschwerdebildern insbeson-dere der Halswirbels344ule vorliegen k366nnen. Sie sind, wie klinische Erfahrungen und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch ein r366ntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbels344ule (Mazzotti/Castro, aaO m.w.N.). 13 b) Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-richt den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsun-fall der Kl344gerin und den von ihr danach beschriebenen Beschwerden, deren Vorhandensein es f374r sein Urteil als wahr unterstellt hat, auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverst344ndigen Dr. A. als nicht gef374hrt angesehen hat. aa) Der gerichtliche Sachverst344ndige verneint einen kausalen Zusam-menhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden im Halsbereich mit der Begr374ndung, dass die im Streitfall anzunehmende kollisi-onsbedingte Geschwindigkeits344nderung von 5 bis 6 km/h zu einer Relativbewe-gung der Fahrzeuginsassin gegen374ber der Fahrgastzelle gef374hrt habe, dieser Bewegungsbeginn aber noch kein verletzungsmechanisch relevantes Potenzial gehabt haben k366nne, es sei denn, es h344tten gravierende degenerative Ver344n-derungen vorgelegen, was nach den 344rztlichen Feststellungen aufgrund der durchgef374hrten R366ntgenuntersuchung bei der Kl344gerin aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Belastungen, denen diese ausgesetzt gewesen sei, h344t-ten sich lediglich in einem Bereich bewegt, wie er auch im t344glichen Leben vor-komme, so beispielsweise, wenn man sich in einen Stuhl hineinfallen lasse oder wenn man bei sportlicher Bet344tigung angerempelt werde. Diese biomechanisch ausgerichtete Betrachtungsweise wird den an die Beurteilung des Kausalit344ts-zusammenhangs zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch f374r die Bewertung, wonach ein Ansto337 des Knies mit einer Relativgeschwindigkeit 14 - 9 - von 2 bis 3 km/h nicht ausreiche, um eine Kontusion oder gar eine schwere Kniegelenksdistorsion herbeizuf374hren. 15 bb) Wie der Sachverst344ndige Dr. A. bei der m374ndlichen Erl344uterung sei-ner Gutachten selbst einger344umt hat, gibt es auch unter biomechanischen Ge-sichtspunkten keine starre Grenze hinsichtlich der kollisionsbedingten Ge-schwindigkeits344nderung f374r die Verursachung einer Verletzung an der Halswir-bels344ule. Bei der Pr374fung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umst344nde des Einzelfalls zu ber374cksichtigen. Gegen die schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" spricht, dass die Beant-wortung der Kausalit344tsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwin-digkeits344nderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abh344ngt, wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeu-tung beizumessen sein kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die Kl344gerin hat zum Beweis der Urs344chlich-keit des Unfalls f374r ihre Beschwerden die Einholung eines fachmedizinischen Sachverst344ndigengutachtens beantragt. Diesem Beweisantrag h344tte das Beru-fungsgericht unter den Umst344nden des Falles nachgehen m374ssen. Seine Erw344-gung, wonach ein medizinisches Gutachten im Streitfall keine weiteren Auf-schl374sse liefern k366nne, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer unzul344ssigen vorweggenommenen Beweisw374rdigung. cc) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens w344re nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschlie337en w344re, dass die Kl344gerin damit den Beweis der Unfallurs344chlichkeit f374hren k366nnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hin-blick auf die Beurteilung des Sachverst344ndigen Dr. A. bejaht werden, denn nach den getroffenen Feststellungen verf374gt dieser als Biomechaniker nicht 374ber die erforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. hierzu Mazzotti/Castro, NZV 16 - 10 - 2008, 16 und 113, 114). Die Aussagekraft seiner Beurteilung leidet auch darun-ter, dass seine Begutachtung notgedrungen ohne eine eigene medizinische Untersuchung der Kl344gerin erfolgt ist, sodass sich seine Aussagen zur Konstitu-tion der Kl344gerin und zur Belastbarkeit ihres Kopf-Hals-Bereichs als problema-tisch erweisen. Deshalb war die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens im Streitfall auch nicht etwa mit R374cksicht darauf entbehrlich, dass sich Dr. A. als Biomechaniker auf Verletzungen aufgrund von Verkehrsunf344llen spezialisiert und an der medizinischen Fakult344t einer Hochschule 374ber Toleranzgr366337en von Sch344del-Hirn-Traumen promoviert hat. Seine auf diesem Gebiet erworbenen Spezialkenntnisse lassen, wie die Revision mit Recht geltend macht, keinen R374ckschluss darauf zu, ob er f374r die hier zu beurteilenden Fragen 374ber den Kenntnisstand eines Fachmediziners verf374gt. Das Berufungsgericht legt auch nicht dar, dass es selbst 374ber ausreichende eigene Sachkunde verf374gt und deshalb die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens entbehrlich gewe-sen w344re. - 11 - 3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. 17 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 09.02.2006 - 331 C 14009/04 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 19 S 4629/06 -
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