BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 235/08 Verk374ndet am: 25. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MietH366heRegG 247 4 Abs. 5 Nr. 2; AVBFernw344rmeV 247 2 Abs. 2 a) Bestimmt der Vermieter gem344337 247 4 Abs. 5 Nr. 2 MietH366heRegG, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entw344sserung unmittelbar mit demjenigen abge-rechnet werden, der die entsprechenden Leistungen erbringt, kann sich der Leis-tungserbringer zur Erf374llung der von ihm 374bernommenen Leistungspflichten Dritter bedienen. b) Teilt der Vermieter, der nach dem Mietvertrag lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernw344rmeversorgung mit, dass die Kosten f374r Heizung und Warmwasser k374nftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und 374bersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Ent-wurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach 247 2 Abs. 2 AVBFernw344rmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 und vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639). Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm 374bersandten Entwurf nicht unterzeichnet. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08 - LG Halle AG Merseburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 8. August 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Bezahlung der Kosten f374r die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernw344rme in Anspruch. Der Beklagte ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in M. . Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohle366fen ausgestattet. Sowohl f374r die Beschaffung des Brennmaterials als auch f374r die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. In 247 1 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16. Januar 1997 sind unter der Rubrik "Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden" die Alternativen "Zentralheizung / Fernw344rme / Zentrale Warmwasserversorgung / Fernw344rmeversorgung" gestrichen. 1 - 3 - Im Zuge der Modernisierung der Wohnung teilte die Vermieterin dem Be-klagten mit Schreiben vom 3. Juni 1999 mit, dass die Kosten f374r Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser k374nftig auf der Grundlage einer Liefer-vereinbarung zwischen der Kl344gerin und dem Beklagten abgerechnet werden sollen. Mit Schreiben vom 21. September 1999 374bersandte die Kl344gerin dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung zur Unter-schrift zu. Der Beklagte unterzeichnete diese Vereinbarung nicht. In der Folge-zeit entnahm der Beklagte aus dem Versorgungsnetz der Kl344gerin Fernw344rme sowie Warm- und Kaltwasser f374r seine Wohnung, ohne die entsprechenden Rechnungen der Kl344gerin zu bezahlen. Er vertrat dabei die Auffassung, er sei nur gegen374ber seiner Vermieterin, nicht aber gegen374ber der Kl344gerin zur Zah-lung von Nebenkosten verpflichtet. 2 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.828,22 200 gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in H366he von 1.294,20 200 nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung der Kl344gerin im 334brigen zur374ckgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht (beschr344nkt) zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe gem344337 247 433 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Bezahlung der Kosten f374r Wasser und Abwasser zu, weil die Vermieterin im Rahmen der Modernisierungsank374ndigung vom 3. Juni 1999 eine wirksame Erkl344rung gem344337 247 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG abgegeben 5 - 4 - habe. Nach dieser erst im Jahr 2001 durch das Mietrechtsreformgesetz au337er Kraft getretenen Vorschrift k366nne der Vermieter gegen374ber dem Mieter durch einseitige schriftliche Erkl344rung bestimmen, dass die Kosten der Wasserversor-gung und Entw344sserung unmittelbar zwischen dem Mieter und dem Leistungs-erbringer abgerechnet werden. Zwar sei die Kl344gerin nicht selbst Versorger, sie habe sich jedoch in einem Rahmenvertrag mit der Vermieterin vom 9. Juni 1999 verpflichtet, unter anderem auch die Versorgung des Mehrfamilienhauses, in dem sich die Wohnung des Beklagten befinde, zu 374bernehmen. In diesem Rahmenvertrag sei weiter bestimmt, dass die Kl344gerin in den bestehenden Ver-trag zwischen dem Wasserlieferanten MI. bzw. dem Entsorger A. M. eintrete, wodurch Vertragsbeziehungen zwischen der Kl344gerin und den einzelnen Mietern entst374nden. Da sich sowohl MI. als auch A. M. damit einverstanden erkl344rt h344tten, nunmehr statt an die Vermieterin an die Kl344gerin zu leisten, seien die Kl344gerin als Versorger und MI. sowie A. M. als deren Erf374llungsgehilfen anzusehen. Hinsichtlich der Versorgung mit Fernw344rme und Warmwasser sei zwi-schen den Parteien gem344337 247 2 Abs. 2 AVBFernw344rmeV durch schl374ssiges Ver-halten ein Vertrag zustande gekommen. Derjenige, der aus einem Verteilungs-netz eines Versorgungsunternehmens Elektrizit344t, Gas, Wasser oder Fernw344r-me entnehme, nehme das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Ver-sorgungsvertrages konkludent an. Eine Erkl344rung, er wolle mit dem Versor-gungsunternehmen keinen Vertrag schlie337en, sei unbeachtlich, da diese Erkl344-rung in Widerspruch zu seinem tats344chlichen Verhalten stehe. Zwar richte sich das Angebot eines Versorgungsunternehmens typischerweise an den Grund-st374ckseigent374mer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versor-gung zustehe und Versorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss eines Versorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erf374llten. Der vorliegend zur Entscheidung stehende Fall sei jedoch untypisch. Dem Beklag- 6 - 5 - ten sei nach erstmaliger Einrichtung einer Fernw344rmeversorgung im Zuge von Modernisierungsma337nahmen von der Kl344gerin ein Angebot zum Abschluss ei-nes Liefervertrages 374bersandt worden. Zuvor sei der Beklagte von der Vermie-terin 374ber den Anschluss an das Fernw344rmenetz informiert und ein bevorste-hendes Vertragsangebot seitens der Kl344gerin angek374ndigt worden. Damit habe sich das Vertragsangebot der Kl344gerin nach dem objektiven Empf344ngerhorizont an den Beklagten selbst gerichtet. Dieses Angebot habe der Beklagte durch die tats344chliche Entnahme der Leistungen aus dem Versorgungsnetz konkludent angenommen. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch darauf, sich hinsichtlich der Heizkosten ausschlie337lich mit seiner Vermieterin auseinandersetzen zu m374s-sen. Nach dem Mietvertrag sei die Vermieterin gerade nicht verpflichtet gewe-sen, eine Beheizung der Wohnung zu gew344hrleisten. Vielmehr habe sich der Beklagte selbst um die Befeuerung der damals vorhandenen Kohle366fen k374m-mern m374ssen. Einwendungen des Beklagten gegen die Einrichtung der Fern-w344rmeversorgung als solcher und m366gliche Kostennachteile infolge dieser Sa-nierungsma337nahme seien im Vertragsverh344ltnis mit der Vermieterin zu kl344ren. 7 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion zur374ckzuweisen ist. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vermiete-rin mit Schreiben vom 3. Juni 1999 gem344337 247 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG wirksam be-stimmt hat, dass die Kl344gerin die Kosten der Kaltwasserversorgung und der Entw344sserung direkt mit dem Beklagten abrechnet. Angesichts dessen, dass die Kl344gerin nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in die Vertr344ge der tats344chlichen Versorger MI. und 9 - 6 - A. M. eingetreten ist, erbringt die Kl344gerin diese genannten Leistun-gen im Sinne des 247 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da sie erst durch Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) zum 1. September 2001 aufgehoben wur-de. 10 Dass die Kl344gerin sich zur Erf374llung ihrer Verpflichtungen der MI. und des A. M. bedient, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Re-vision keine andere Beurteilung. Das von der Revision vorgebrachte Argument, durch die Einschaltung der Kl344gerin seien h366here Kosten entstanden, zielt auf eine behauptete Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit (247 556 Abs. 3 BGB) bei der Auswahl des Versorgers. Dies k366nnte jedoch allenfalls innerhalb der Vertragsbeziehungen des Beklagten mit seiner Vermieterin Bedeutung er-langen. Bei ihrer R374ge, die Kl344gerin besch344ftige keinen Wassermeister, 374ber-sieht die Revision, dass sich die Kl344gerin zur Erf374llung ihrer Verbindlichkeiten der MI. beziehungsweise des A. M. bedient. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Annahme des Be-rufungsgerichts nicht zu beanstanden, es sei zwischen den Parteien gem344337 247 2 Abs. 2 AVBFernw344rmeV ein Vertrag 374ber die Lieferung von Fernw344rme zustan-de gekommen. 11 Zutreffend hat das Berufungsgericht in der 334bersendung der von der Kl344gerin unterzeichneten Liefervereinbarung vom 21. September 1999 das An-gebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages an den Beklagten pers366nlich gesehen. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, zumal dem Beklag-ten drei Monate zuvor von der Vermieterin mitgeteilt worden war, dass im Zuge der Einrichtung einer Fernw344rmeversorgung eine Direktbelieferung durch die Kl344gerin vorgesehen sei. Damit liegt in dem hier zur Entscheidung stehenden 12 - 7 - Fall keine typischerweise an den Grundst374ckseigent374mer gerichtete Realofferte vor, sondern ein an den Beklagten pers366nlich gerichtetes Vertragsangebot, das er nach dem ma337gebenden objektiven Empf344ngerhorizont (247247 133, 157 BGB) auch so verstehen musste. 13 Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dieses Angebot der Kl344gerin durch die tats344chliche Inanspruchnahme der Leis-tungen konkludent angenommen, ist frei von Rechtsfehlern. Nach der Recht-sprechung des Senats nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Ver-sorgungsunternehmens Elektrizit344t, Gas, Wasser oder - wie hier - Fernw344rme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsver-trages konkludent an (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, unter II 1 b aa). Dieser Rechtsprechung lag zwar jeweils eine Realofferte des jeweiligen Versorgungsunternehmens zugrunde. Eine konkludente Annah-me ist aber erst recht zu bejahen, wenn ein schriftliches Angebot an den Nutzer der Versorgungsleistungen pers366nlich gerichtet wird. Dass der Beklagte nicht den inneren Willen hatte, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen, und er einer Inanspruchnahme durch die Kl344gerin im Folgenden ausdr374cklich wider-sprach, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem tats344chlichen Ver-halten gegen374ber der Kl344gerin stand (Senatsurteile, aaO). 3. Soweit sich die Revision gegen die Ordnungsm344337igkeit der Abrech-nung der Fernw344rmekosten wendet, unterliegt das Berufungsurteil nicht der revisionsrechtlichen Nachpr374fung. Das Berufungsgericht hat die Revision aus-dr374cklich nur bez374glich der zu 247 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG aufgeworfenen Rechtsfra-gen und dazu zugelassen, "ob nach einer Modernisierung eines Mietshauses, bei dem erstmals Heizk366rper in die Mietwohnungen eingebaut worden sind, die zentral versorgt werden, und der Vermieter eine Direktabrechnung zwischen 14 - 8 - Versorger und Mieter w374nscht, sich der Versorger bei Nichtunterzeichnung der 374bersandten Liefervereinbarung durch den Mieter auf einen Vertragsschluss durch schl374ssiges Verhalten berufen kann oder ob der erkl344rte Wille des Mie-ters, der durch seinen Vermieter versorgt werden m366chte, entgegen steht". Das Berufungsgericht hat die Revision damit nur hinsichtlich der Kl344rung des An-spruchsgrundes zugelassen. Daran ist der Senat gebunden. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Merseburg, Entscheidung vom 26.07.2007 - 6 C 184/05 (VI) - LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2008 - 1 S 113/07 -
Full & Egal Universal Law Academy