BUNDESGERICHTSHOF URTEIL V ZR 235/08 Verk374ndet am: 2. Oktober 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247247 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Verl344ngerung der Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der h366chstrichterlichen Kl344rung dieser Frage bewilligte Fristverl344ngerung ist unwirksam. b) Sind die Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu pr374fen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffe-nen Beschlusses ber374hrt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeits-gr374nden (247 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08 - LG Dessau-Ro337lau AG Wernigerode - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger und ihres Streithelfers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 20. No-vember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. Am 9. August 2007 ist bei dem Amtsgericht der "Antrag" der Kl344ger ein-gegangen, die in der Eigent374merversammlung vom 9. Juli 2007 gefassten Beschl374sse f374r ung374ltig zu erkl344ren. Die unter dem 29. August 2007 ange-forderte Verfahrensgeb374hr haben die Kl344ger am 6. September 2007 entrichtet. Am 10. September 2007 (Montag) haben sie beantragt, die Frist zur Anfech-tungsbegr374ndung bis zum 9. Oktober 2007 zu verl344ngern. Diesem Antrag hat das Amtsgericht am 20. September 2007 stattgegeben. Mit am 2. und 9. Oktober 2007 eingegangenen Schrifts344tzen haben die Kl344ger die Klage im 1 - 3 - Einzelnen begr374ndet und beantragt, die zu TOP 4, 5, 9 bis 13, 16 und 17 er-gangenen Beschl374sse "f374r nichtig zu erkl344ren" bzw. deren "Ung374ltigkeit festzu-stellen". F374r den Fall, dass die Klagebegr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vers344umt worden sein sollte, haben sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im ersten Rechtszug hatten sich die Kl344ger zu-n344chst von Rechtsanwalt B. vertreten lassen, der dem Rechtsstreit nach Beendigung des Mandats als ihr Streithelfer beigetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage unter Zur374ckweisung des Wiedereinset-zungsgesuchs abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision m366chten die Kl344ger und ihr Streithelfer weiterhin die angefochtenen Beschl374sse zu Fall brin-gen. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unbegr374ndet. Die beanstandeten Beschl374sse seien allenfalls anfechtbar, so dass es auf die Einhaltung der zwei-monatigen Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ankomme. Die erst im Oktober 2007 eingegangenen Schrifts344tze h344tten diese Frist jedoch nicht mehr wahren k366nnen. Die Frist sei nicht verl344ngerbar. F374r eine entsprechende Anwendung des 247 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei kein Raum. Dass das Amtsgericht die Frist unzul344ssigerweise verl344ngert habe und die Klage innerhalb der verl344n-gerten Frist begr374ndet worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung, weil die Kl344ger nicht auf die Verl344ngerbarkeit der Frist h344tten vertrauen d374rfen. Dar-an scheitere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3 - 4 - II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zul344ssig. Der Senat hat bereits ent-schieden, dass auf denselben Lebenssachverhalt gest374tzte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgr374nde keine unterschiedlichen Streitgegenst344nde betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso etwa D366tsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jenni337en/ Suilmann, WEG, 247 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 43 Rdn. 100 u. 247 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.). Schon deshalb vermag die Argumentation der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision wirksam auf die Anfechtungsklage beschr344nkt, nicht zu 374berzeugen. Sie ist darauf in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zur374ckgekommen. 5 2. Die Revision ist auch begr374ndet. 6 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin die zweimonatige Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, so dass eine darauf gest374tzte Abweisung der Klage als unbegr374ndet ausscheidet. Die dem Begr374ndungserfordernis gen374genden Schrifts344tze vom 2. und 9. Oktober 2007 sind rechtzeitig eingegangen. 7 aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, wonach das Gesetz eine Verl344ngerung der Fristen des 247 46 Abs. 1 WEG nicht vorsieht. 8 (1) Offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis, wie das Berufungsgericht meint, auf 247 224 Abs. 2 ZPO gest374tzt werden kann, wonach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten F344llen verl344ngert (oder abgek374rzt) werden 9 - 5 - k366nnen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als eine die Beschlussanfechtung materiellrechtlich aus-schlie337ende Regelung zu qualifizieren ist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 179, 230 ff. vorgesehen). Es begegnet jedoch ernstlichen Zweifeln, ob 247 224 ZPO 374berhaupt auf Aus-schlussfristen des materiellen Rechts anwendbar ist (ablehnend D366tsch, ZMR 2008, 433, 437; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., 247 224 Rdn. 1; a.A. wohl Jenni-337en/Suilmann, aaO, 247 46 Rdn. 104). Die Frage braucht aber letztlich nicht ent-schieden zu werden. Verl344ngerungen der Begr374ndungsfrist stellen jedenfalls privatrechtsgestaltende Eingriffe zu Lasten der anderen (gegnerischen) Woh-nungseigent374mer dar und bed374rfen als solche einer Erm344chtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich. (2) Das Gesetz ordnet lediglich eine entsprechende Geltung der Rege-lungen 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (247 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). Die M366glichkeit einer Verl344ngerung der Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht es nicht vor. Eine Heranziehung der f374r Rechtsmittelbegr374ndungs-fristen geltenden Vorschriften der 247247 520 Abs. 2 Satz 1, 551 Abs. 2 Satz 5, 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Wege der (Rechts-)Analogie scheidet mangels Vorlie-gens einer planwidrigen Gesetzesl374cke aus (gegen eine Verl344ngerungsm366g-lichkeit auch LG Hamburg ZMR 2008, 414, 415; Niedenf374hr, NJW 2008, 1768, 1770; Jenni337en/Suilmann, WEG, 247 46 Rdn. 104; Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 55; Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 46 WEG Rdn. 5; a.A. Sauren, NZM 2007, 857, 858; Stellungnahme des Deut-schen Anwaltvereins zur WEG-Reform, NZM 2006, 767, 772; BeckOK/Scheel, WEG, 247 46 Rdn. 23; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., 247 46 Rdn. 8; Elzer in H374gel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, 247 13 Rdn. 155). 10 - 6 - (a) Bereits die materiellrechtliche Rechtsnatur der Begr374ndungsfrist spricht eher gegen eine analoge Anwendung von Regelungen, die im Kontext zivilprozessualer Begr374ndungserfordernisse stehen (vgl. auch Jenni337en/ Suilmann, aaO). 11 (b) Davon abgesehen ist zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des 247 46 Abs. 1 WEG an der aktienrechtlichen Anfechtungs-klage orientiert hat (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). F374r diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdr374cklich eine Begr374ndung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass der Kl344ger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur H374ffer, AktG, 8. Aufl., 247 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der ein-monatigen Anfechtungsfrist des 247 246 AktG zumindest den wesentlichen tat-s344chlichen Kern der Gr374nde vortragen muss, auf die er die Anfechtung st374tzt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. M344rz 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.); ein Nachschieben von neuen Gr374nden nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; ebenso nunmehr f374r die Begr374ndungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. M344rz 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). F374r die Ausschlussfrist des 247 246 AktG sieht das Gesetz keine Verl344ngerungsm366glichkeit vor; eine analoge Heranzie-hung der f374r die Verl344ngerung von Rechtsmittelbegr374ndungsfristen geltenden Vorschriften wird nicht bef374rwortet (vgl. M374nchKomm-AktG/H374ffer, 2. Aufl., 247 246 Rdn. 33 u. 35; Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, 247 246 Rdn. 9; jeweils m.w.N.). 12 Dieses Normkonzept hat der Gesetzgeber f374r die Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz bewusst 374bernommen. Den Materialien ist klar zu entnehmen, dass die "rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist" nur in begr374n- 13 - 7 - deten Ausnahmef344llen durch die entsprechende Anwendung der Regeln 374ber die Wiedereinsetzung abgefedert werden sollten (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Dass die Frist zur Begr374ndung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die Einf374gung des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf zwei Monate verl344ngert wurde, 344ndert daran nichts. Mit dieser Ma337nahme sollte lediglich dem Umstand Rech-nung getragen werden, dass die Niederschrift 374ber die Eigent374merversamm-lung den Wohnungseigent374mern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfech-tungsfrist zur Verf374gung steht und damit die Zeit zur Begr374ndung knapp werden kann (BT-Drs., aaO, S. 73). Schon deshalb kann von einer planwidrigen Geset-zesl374cke nicht die Rede sein. (c) Das gilt umso mehr, wenn man die Funktion in den Blick nimmt, die der materiellrechtlichen Begr374ndungsfrist zukommt. Die Regelung sichert den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl374sse und gew344hrleistet damit 374ber die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ord-nungsgem344337e Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck be-steht darin, dass f374r die Wohnungseigent374mer und f374r den zur Ausf374hrung von Beschl374ssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgr374n-de alsbald Klarheit dar374ber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und auf-grund welcher tats344chlichen Grundlage gefasste Beschl374sse einer gerichtlichen 334berpr374fung unterzogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. M344rz 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519). Vor diesem Hintergrund w344re es wenig 374berzeugend, den Eintritt der Bestands-kraft in richterliches Ermessen zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt demgegen374ber nur in begr374ndeten Ausnahmekonstellationen zum Tragen (BT-Drs., aaO, S. 38). Frei von Ermessenserw344gungen ist sie al-lein an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gekn374pft. 14 (d) Entgegen der Auffassung der Revision gebieten verfassungsrechtli-che 334berlegungen nicht die Annahme einer ausf374llungsbed374rftigen Regelungs- 15 - 8 - l374cke. Die der zweimonatigen Begr374ndungsfrist zugrunde liegende Erwartung, dass innerhalb dieses Zeitraumes jedenfalls in der Mehrzahl der F344lle die An-fechtung unter Ber374cksichtigung der Niederschrift 374ber die Versammlung der Wohnungseigent374mer begr374ndet werden kann, h344lt sich innerhalb des dem Ge-setzgeber zustehenden Einsch344tzungsspielraums. Einen bestimmten Weg zur Bereinigung von H344rtef344llen gibt die Verfassung nicht vor. Es ist daher verfas-sungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber hierf374r den Weg 374ber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hlt hat (247 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. 247247 233 ff. ZPO) und er auf diese Weise die widerstreitenden Belange der Wohnungseigent374mer austariert hat. bb) Einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand h344lt dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die verf374gte Fristverl344ngerung entfalte keine Rechtswirkungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist bei der Pr374fung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverl344ngerung wirk-sam ist, auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft er-gangener gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauensschutzgesichtspunk-te abzustellen. Danach darf jedenfalls eine Prozesspartei, der auf ihren recht-zeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverl344ngerung gew344hrt worden ist, grunds344tzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verf374gung wirksam ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. November 2003, VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.). Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die Fristverl344ngerung von einem funktionell unzust344ndigen Gericht gew344hrt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, KVZ 3/04, NJW-RR 2005, 769) wurde, und im 334brigen auch dann, wenn der Verl344ngerungsantrag erst kurz vor Fristablauf gestellt wurde. Die auf einen rechtzeitigen Antrag hin bewilligte Fristverl344nge-rung kommt der Partei nur dann nicht zu Gute, wenn die Verl344ngerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146). Hiervon abzur374cken, sieht der Senat 226 entgegen der Argumentation der Beklagten in der m374ndlichen Revisionsver- 16 - 9 - handlung 226 keine Veranlassung. Ob diese Kriterien auch Geltung bei der Be-antwortung der anders gelagerten Frage beanspruchen k366nnen, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung einer von dem Berufungsgericht zu Un-recht ausgesprochene Revisionszulassung zu verneinen ist, braucht hier nicht er366rtert zu werden. Dass die gew344hrte Fristverl344ngerung schlechthin und offensichtlich aus-geschlossen war, l344sst sich 226 anders als f374r Fristverl344ngerungen, die nach der nunmehr herbeigef374hrten h366chstrichterlichen Kl344rung ausgesprochen werden 226 nicht sagen. Die Verl344ngerung hat das Amtsgericht am 20. September 2007 und damit vor der Senatsentscheidung zur materiellrechtlichen Einordnung der Begr374ndungsfrist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f.) bewilligt. Vor dem Hintergrund des Standorts der Regelung des 247 46 WEG im verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes war die Qualifizie-rung als prozessuale Frist und die auf dieser Grundlage bef374rwortete analoge Anwendung etwa von 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durchaus vertretbar. 17 b) Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht aus anderen Gr374nden als unbegr374ndet abgewiesen werden. Die An-fechtungsfrist des 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gewahrt. Zwar ist die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. Dies ist jedoch nach 247 167 ZPO unsch344dlich, weil die Klage "demn344chst" (vgl. dazu Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517 m.w.N.) zugestellt worden ist. Die Kl344ger haben den angeforderten Kostenvorschuss zeitnah nach Erhalt der Kostenrechnung eingezahlt. Die erheblich sp344ter veran-lasste Zustellung lag allein in der Sph344re des Gerichts begr374ndet und beruhte nicht auf von den Kl344gern zu vertretenden Verz366gerungen. 18 c) Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil das Berufungsgericht 226 von seinem Standpunkt aus folgerichtig 226 die f374r eine End-entscheidung durch den Senat erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat 19 - 10 - (247 563 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO). Anfechtungsgr374nde hat es wegen der von ihm angenommenen Vers344umung der Begr374ndungsfrist nicht gepr374ft. Ob die Argumentation der Revision geeignet ist, das auf der Grundlage des Klage-vorbringens verneinte Vorliegen von Nichtigkeitsgr374nden auszur344umen, braucht in dem weiteren Verfahren nicht gekl344rt zu werden. Der Unterscheidung zwi-schen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgr374nden kommt rechtserhebliche Bedeu-tung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des 247 46 Abs. 1 WEG vers344umt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach 247 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517). Sind die Fristen dagegen 226 wie hier 226 ge-wahrt, braucht lediglich gepr374ft zu werden, ob ein Rechtsversto337 vorliegt, der den Bestand des angefochtenen Beschlusses ber374hrt. Ob der Rechtsfehler als Nichtigkeits- oder als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, spielt in solchen F344llen keine Rolle (ebenso D366tsch, ZMR 2008, 433, 435 f.; Jenni337en/Suilmann, aaO, 247 46 Rdn. 156 u. 159; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; a.A. Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 77). aa) Wie bereits (oben II.1.) dargelegt, betreffen auf denselben Lebens-sachverhalt gest374tzte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgr374nde keine unterschiedli-chen Streitgegenst344nde. Da der Streitgegenstand ma337geblich durch den Antrag mitbestimmt wird, f374hrt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ung374ltigkeitserkl344rung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Kl344rung der G374ltigkeit des zur 334berpr374fung gestellten Eigent374merbeschlusses herbeizuf374hren (Senat, BGHZ 156, 279, 294; D366tsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.). Es kann daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Be-schlusses ausgesprochen werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach (nur) darauf gerichtet war, den Beschluss f374r ung374ltig zu erkl344ren (Senat, aaO, m.w.N.). 20 - 11 - Wegen der Identit344t des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben, gleichg374ltig, ob die Ung374ltigkeit des in Rede stehen-den Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch 247 48 Abs. 4 WEG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden F344llen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den F344llen der Fristvers344umung nach 247 46 Abs. 1 WEG besteht dann aber auch keine Notwendigkeit, die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach der Einordnung als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu etwa Merle in B344rmann, aaO, 247 23 Rdn. 143 m.w.N.) zu kl344ren. Ebensowenig muss das Gericht Beweis 374ber einen Nichtigkeitsgrund erheben, wenn bereits feststeht, dass ein anderer Rechtsversto337 unter dem Blickwinkel der Anfechtung durch-greift (Jenni337en/Suilmann, aaO, 247 46 Rdn. 159; D366tsch, ZMR 2008, 433, 435 f.). Die Kl344rung auch des Nichtigkeitsgrundes kann der Kl344ger in derartigen F344llen allenfalls bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne von 247 256 Abs. 1 ZPO erzwingen; f374r die Anwendung des 247 256 Abs. 2 ZPO ist in solchen Konstellationen kein Raum (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3332 m.w.N.). 21 bb) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der rechtlichen Qualifizierung m374sse gekl344rt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung f374r un-wirksam erkl344rt werden k366nne (Wenzel in B344rmann, aaO, 247 46 Rdn. 77), recht-fertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jenni337en/Suilmann, aaO, 247 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; D366tsch, aaO), sondern verweist le-diglich auf das Erfordernis einer sachgerechten 226 das Ergebnis der Entschei-dungsgr374nde spiegelnden 226 Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohne-hin im Lichte der Entscheidungsgr374nde auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30. M344rz 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenk-lich, wenn das Gericht 226 so es die Frage offen l344sst, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund durchgreift 226 den Beschluss f374r ung374ltig erkl344rt. Ein sol- 22 - 12 - cher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass n344mlich der bezeichnete Beschluss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enth344lt, ob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden k366nnte, wird daran nicht weiter festgehalten. Davon abgesehen zeigt etwa die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht, dass es aus teleologischen Gr374nden durchaus m366glich ist, ein bereits nichtiges Rechtsgesch344ft anzufechten (vgl. dazu etwa Staudinger/Roth, BGB [2003], 247 142 Rdn. 27 ff. m.w.N.). Dem entspricht es, dass auch im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren 374berwiegend die Aufhebung eines nichtigen Ver-waltungsaktes nach 247 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen wird (vgl. dazu et-wa OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 247 42 Rdn. 3), obwohl 247 43 Abs. 1 VwGO f374r die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwal-tungsaktes ausdr374cklich die Feststellungsklage bereitstellt (Bender, VwGO, 4. Aufl., 247 42 Rdn. 12). Auch dort steht der prozess366konomische Zweck im Vor-dergrund, den Gerichten die Pr374fung zu ersparen, ob ein fehlerhafter Verwal-tungsakt "nur" rechtswidrig oder gar nichtig ist. All dies erhellt, dass es aus- 23 - 13 - schlaggebend nicht auf eine begrifflich-formale Einordnung ankommt, sondern auf eine normative Sichtweise, die sachangemessene Probleml366sungen erm366g-licht (344hnlich Jenni337en/Suilmann, aaO, 247 46 Rdn. 158). Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 18.06.2008 - 9 C 571/07 WEG - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 S 116/08 -
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