BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 235/12 vom 5. Juni 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 20 1 3 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, de n Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Paug e und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 28. März 2013 gegen den Senatsb e- s chluss vom 19. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurüc k- gewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet . Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nic ht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzul assungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere sind aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder Anhaltspunkte daf ür ersichtlich, dass die vermeintl i- chen Behandlungsfehler ursächlich geworden sind für die von der Klägerin ge l- tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch streitet zu ihren Gunsten in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr. Ein grober B e- hand lungsfehler ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder in den einzelnen Punkten noch in der Gesamtschau der vermeintlichen Einzelfe h- ler ersichtlich. Galke Wellner Diederichsen Pauge Stöhr Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2 011 - 8 O 588/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2012 - 7 U 26/11 - 3 4
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