BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 235/13 vom 13. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterinn en Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen la s- sen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer me int, die Zurüc k- weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - e i- ne Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetz en und darlegen, dass sich die Zurückweisung der B e- schwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur d a- mit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 201 2 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141). 1 - 3 - Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein bisheriges Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu wi e- derholen. Stresemann Czub Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Erfurt, E ntscheidung vom 25.01.2013 - 8 O 1957/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.08.2013 - 1 U 151/13 - 2
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