BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 23 5/14 Verkündet am: 16. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO m it Schriftsatzfrist bis zum 24. Augus t 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird das Urteil de s 2 0 . Z i- vil senats des Oberla nd es ge richts Köln vom 2. Mai 201 4 aufgehoben und die S ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7 . 695 , 20 . Gründe : Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Risiko - Lebensversiche - run g und einer fondsgebundene n Rentenversicherung . Erstere wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund Antr a g s d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 (Endziffer 69) u nd letztere aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Dezember 2004 (Endzi ffer 74) nach dem so genannten Pol i- 1 2 - 3 - cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicheru ngsprämien. Mit Schreiben vom 11 . Ju n i 200 9 kündigte er unter anderem den Vertrag mit der Endzi f- fer 74 und der Versicherer zahl te den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 15. und 16 . Juli 201 0 erklär te d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu den beiden Verträgen. Mit der Klage begehrt d. VN soweit für die Rev isionsinstanz noch von Belang Rückzahlung aller auf die beiden Verträge geleisteten Be i- tr äge nebst Zinsen abzüglich bereits ge zahlte r Rückkaufwert e , insge samt 7.695,20 . Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wir k- sam zustande gekommen, weil d. VN zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensvers i- cherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht verein bar sei. Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl ä- gers ist vom Oberlandes gericht zurück ge wiesen worden. Hiergegen ric h- tet sich die Revision des Klägers . Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurtei ls und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprü ch e aus ungerechtfe r- tigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnung s- gemäß über das Widerspruchsrecht belehrt . Die Vertr äge s ei en aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d . VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egrü n- dung nicht versagt werden. a) D ie zwischen den Parteien geschlossene n Versicherungsvertr ä- ge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung en . Sie sind i n- folge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nich t wirksam zustande g e- kommen. Diese waren ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte h a- be die Übergabe der Verbraucherinformation hinsic htlich des Versich e- rungsvertrag e s mit der Endziffer 69 bei Antragstellung nicht bewiesen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Die Bestätigung im Versicherungsantrag , auf die sich der Versicherer zum Beweis der Übergabe der Verbraucherinform a- tion berufen hatte, belegt dies gerade nicht. Dass das Berufungsgericht aus der ausgebliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Vers i- cherungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine 8 9 10 11 12 - 5 - Ver braucherinformation ausgehändigt worden, keine Schlüsse gezogen hat, ist schon deshalb jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. D. VN hat zu diesem Vertrag unstreitig mit Übersendung des Versich e- rungsscheins eine Widerspruchsbelehrung nicht e rhalten, so dass keine ordnungsgemäße Bele hrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist. Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch hinsichtlich des Ve r- trages mit der Endziffer 7 4 nicht ordnungs gemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider spruchsrecht, weil die gesetzlich vorg e- schriebene Widerspruchsbeleh rung mit Übersendung de s Versich e- rungsschein s auch hier nicht erfolgt ist . Zutreffend war das Berufungsg e- richt der A nsicht, dass die Belehrung im Versicherungsantrag unabhängig von der Frage, ob diese ordnungsgemäß war - nicht au s- reichte, weil diese Belehrung nicht maßgeblich ist (Senatsurteile vom 22. April 2015 - IV ZR 503/14, juris Rn. 11 und vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfris t und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225 ). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert 13 14 15 16 - 6 - werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dri tten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die Kündigung de r Versicherungsverträ ge steht den Wide r- sprü ch en nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. M ai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO R n. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung der Vertr äge genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch 17 18 19 - 7 - Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entsche idung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2011 - 9 O 520/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 24/12 - 20
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