BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 236/03 Verk374ndet am: 17. Februar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB (1996) Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 Der Erbe, der ein Grundst374ck aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes am 22. Juli 1992 ver344u337ert hat, braucht den hierf374r erhaltenen Erl366s auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszuge-ben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erl366s seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufneh-men kann. BGB 247247 209, 281 Abs.1 a.F. Die Klage auf Herausgabe des Erl366ses f374r ein Grundst374ck aus der Bodenreform gem. Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verj344hrung eines An- - 2 - spruchs, der gem. 247 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabe-anspruchs getreten ist. BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Erl366s f374r ein Grundst374ck aus der Bodenre-form. 1 Bei Ablauf des 15. M344rz 1990 war W. P. als Eigent374mer des landwirtschaftlich genutzten Grundst374cks im Grundbuch eingetragen. Als Grundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt. 2 - 4 - W. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin. Sie war nicht in der Landwirtschaft t344tig, sondern Leiterin eines Kinderhorts. Mit Notarvertrag vom 7. April 1991 verkaufte sie eine Teilfl344che des Grundst374cks (im folgenden Grundst374ck) f374r 2.485.208 DM und lie337 dem K344ufer das Grundst374ck auf. Die Grundst374ckverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der K344ufer wurde am 21. Oktober 1991 als Eigent374mer in das Grundbuch eingetra-gen. Den Kaufpreis bezahlte er durch 334berweisung auf die laufenden Girokon-ten der Beklagten. Die Beklagte nahm die Zahlung zum Anlass zu gr366337eren Ausgaben; f374r 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und gab ihre Stelle als Kinderg344rtnerin auf. 3 Wegen zweier anderer Grundst374cke wurde die Beklagte am 9. Februar 1995 von dem Liegenschaftsamt Leipzig im Hinblick auf deren Zuteilung an W. P. als Bodenreformland angeschrieben. Am 14. Februar 1995 f374hrte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen 374ber die von dem klagenden Land (Kl344ger) verlangte Auflassung der Grundst374cke. Mit der am 31. Juli 1998 zugestellten Klage hat der Kl344ger Herausgabe des Kaufpreises ver-langt. Die Beklagte hat die Einrede der Verj344hrung erhoben und eingewandt, sie habe erst im M344rz 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegen374ber dem Kl344ger erfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht. 4 Das Landgericht hat der Klage in H366he von 1.636.282,35 DM (836.617,88 200) zuz374glich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kl344ger hat beantragt, die Beklagte zur Zah-lung weiterer 246.714,45 200 zuz374glich Zinsen zu verurteilen. In der m374ndlichen Verhandlung vom 27. November 2002 hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte zur 334bertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und weite- 5 - 5 - re Hilfsantr344ge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises get344tigten Gesch344ften gestellt. Die Beklagte hat die vollst344ndige Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 894.383,76 200 (1.749.762,59 DM) zuz374glich Zinsen und zur 334bertragung der Fondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei gem344337 Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kl344ger den f374r das Grundst374ck erzielten Erl366s herauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht habe. Soweit sie den Erl366s sp344ter verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden, weil die "S344chsische Zeitung" am 24. M344rz 1994 374ber die Auswirkungen des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes berichtet habe und der Verbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei. Soweit die Beklagte sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kl344ger zwar nicht zahlungspflichtig, gem344337 247 281 Abs. 1 BGB a.F. m374sse sie ihm jedoch die Fondsanteile 374bertragen. Auch insoweit sei die Verj344hrung durch die Erhebung der Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden. 6 - 6 - II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 7 Die Beklagte ist dem Kl344ger grunds344tzlich gem. Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserl366ses verpflichtet. Sie ist nicht zuteilungsf344hig. H344tte sie das Grundst374ck nicht vor dem Inkrafttreten des Zwei-ten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes am 22. Juli 1992 374bertragen, h344tte sie es gem. Art. 233 247 11 Abs. 3, 247 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kl344ger als "Besserberechtigtem" auflassen m374ssen. An die Stelle des Auflassungsan-spruchs ist gem. Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Heraus-gabe des f374r das Grundst374ck erlangten Verkaufserl366ses getreten (st. Rechtspr., vgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). 8 1. Die von der Revision gegen die Verfassungsm344337igkeit von Art. 233 247247 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begr374ndet (Senat, BGHZ 140, 223, 231 ff.; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103 f.; v. 22. M344rz 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f.; v. 28. M344rz 2003, V ZR 156/02, VIZ 2003, 592; BVerfG, VIZ 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 EMRK und das Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt (EGMR, NJW 2005, 2907 ff). 9 Dies gilt auch f374r den Anspruch aus Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Senat, BGHZ 140, 223, 234 ff.; Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 10 - 7 - 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). Nach dieser Bestimmung setzt sich der wegen der 334bertragung des Grundst374cks auf einen Dritten nicht mehr erf374llbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des f374r das Grundst374ck erzielten Erl366ses fort (Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.). Die Vorschrift erg344nzt die notwendige Korrektur des Gesetzes der Volkskammer 374ber die Rechte der Eigent374mer von Grundst374cken aus der Bo-denreform vom 6. M344rz 1990 (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Heraus-gabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Ver344u337erung eines Grundst374cks erzielt hat, dessen R374ckf374hrung in den Bodenfonds rechtswidrig unterblieben ist. Gegen die verfassungsrechtliche Zul344ssigkeit der Regelung bestehen keine Bedenken. Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfas-sungsrechtlich unzul344ssige R374ckwirkung. Die gesetzlich begr374ndete Pflicht zur Auskehr des Erl366ses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein, als der Erbe als Eigent374mer zur Ver344u337erung des ererbten Grundst374cks aus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des Ge-setzgebers dem "Besserberechtigten" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes f374r das Grundst374ck erhaltenen Erl366s zu erstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzul344ssigen Versto337 gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende R374ckwirkungsverbot. Der Gesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der Volkskammer bei dem Beschluss des Gesetzes vom 6. M344rz 1990 korrigieren (Senat, BGHZ 140, 223, 235 f., Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104; EGMR NJW 2005, 2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abwicklung der Bodenreform und dem Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungs-gesetzes verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den 11 - 8 - Zufallsgewinn aus dem Versehen der Volkskammer einem Eingreifen des Ge-setzgebers entgegen gestanden h344tte (Senat, BGHZ 140, 232, 235; BVerfG VIZ 2001, 115, 117). Dem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getra-gen, dass der Erbe durch die in Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Verpflichtung grunds344tzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Ver-pflichtung aus dem f374r das Grundst374ck erhaltenen Erl366s erf374llen kann. Der Erbe haftet daher nicht f374r ein Unverm366gen zur Auskehr des Erl366ses, soweit er die-sen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617). 12 Der Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegen374ber dem Besser-berechtigten frei, wenn er den Erl366s nach dem Inkrafttreten des Zweiten Ver-m366gensrechts344nderungsgesetzes verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass ihm dies vorgeworfen werden kann. 247 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch keine Anwendung (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar gem. 247 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erl366ses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen musste. Die Unkenntnis der durch das Zweite Verm366gensrechts344nderungsge-setz begr374ndeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgewor-fen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien 374ber die Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613; v. 29. November 2002, VIZ 2003, 302, 303), wie es 13 - 9 - mit der Ausstrahlung des Fernsehmagazins "Fakt223 am 29. September 1997 der Fall war (Senat, Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das Beru-fungsgericht den Verbrauch des Erl366ses von einem fr374heren Zeitpunkt an als von der Beklagten zu vertreten wertet. 14 a) Die Ver366ffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch das Zweite Verm366gensrechts344nderungsgesetz begr374ndeten Pflichten in der "S344chsischen Zeitung" vom 24. M344rz 1994 erlaubt das nicht. Die "S344chsische Zeitung" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Arti-kel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der Grundst374cke aus der Bodenreform von den durch das Zweite Verm366gens-rechts344nderungsgesetz begr374ndeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen. Das gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine 334-berlegungsfrist zubilligt. Die Grundst374cke aus der Bodenreform waren vererb-lich. Die Erben haben als Eigent374mer 374ber die Grundst374cke verf374gt. F374r sie be-stand kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der Erl366s aus dem Verkauf einem "Besserberechtigten" zugeordnet wurde. Eine Unkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgewor-fen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der 374berre-gionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es sich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 verhielt, ist nicht festgestellt. 15 b) Zu einem fr374heren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflich-tung, den Verkaufserl366s dem Kl344ger herauszugeben, der Beklagten auch nicht im Hinblick auf das Schreiben des Liegenschaftsamts Leipzig vom 9. Februar 16 - 10 - 1995 vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Liegenschaftsamt die Beklagte nicht wegen des von ihr verkauften Grundst374cks oder wegen der mit der Klage verfolgten Anspr374che angeschrieben, sondern wegen zweier anderer Grundst374cke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des Anspruchs des Kl344gers auf 334bertragung dieser Grundst374cke auf. Ausf374hrungen zu dem verkauften Grundst374ck und dem hierf374r erzielten Kaufpreis enth344lt es nicht. Aus der Sicht der Beklagten musste sich daher keineswegs aufdr344ngen, zu dessen Auskehr an den Kl344ger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den am 14. Februar 1995 von der Beklagten mit einer Mit-arbeiterin des Liegenschaftsamts gef374hrten Verhandlungen. Auch bei diesen ist der f374r das am 7. April 1991 verkaufte Grundst374ck von der Beklagten erhaltene Erl366s nicht erw344hnt worden. Das konnte die Meinung der Beklagten best344rken, insoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufver-trag die Herkunft des Grundst374cks aus der Bodenreform ausdr374cklich aufge-zeigt hatte und die zur 334bertragung des Grundst374cks notwendige Bodenver-kehrsgenehmigung erteilt worden war. 3. Ohne Erfolg r374gt die Revision dagegen, die Erf374llung des Anspruchs auf Herausgabe des Erl366ses sei der Beklagten dadurch unm366glich geworden, dass der Kaufpreis auf laufende Konten der Beklagten gezahlt worden und mit dem n344chsten Saldoanerkenntnis als ausscheidbarer Bestandteil ihres Verm366-gens untergegangen sei. 17 Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in 247 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der Anspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.). Der Anspruch 18 - 11 - geht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten M374nzen oder Geldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten 334ber-weisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem "Besserberechtigten" den erhaltenen Erl366s zu 374berlassen. Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt 247 285 BGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Verm366genswerten aus-zugleichen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 4. M344rz 1955, V ZR 56/54, LM BGB 247 281 Nr. 1; v. 15. Oktober 2004, V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.). Die Verteilung der Verm366genswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert im Verm366gen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf individuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung verklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen (vgl. Staudinger/Schmidt, BGB [1997], Vorbem. zu 247247 244 ff. Rdn. C3; ferner BGHZ 71, 380, 382; BGH, Beschl. v. 15. September 2005, III ZR 28/05, WM 2005, 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuld-ner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus einer Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem Urteil des Se-nats vom 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302, 303, insoweit etwas anderes entnommen werden kann, h344lt der Senat hieran nicht fest. 19 4. Grunds344tzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur 334bertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kl344ger verurteilt. 20 a) Gem344337 247 275 BGB a.F. ist die Beklagte in H366he von 250.000 DM, die sie f374r den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung aus Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des Erl366ses nicht mehr an den Kl344ger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von 21 - 12 - ihrer Verpflichtung gegen374ber dem Kl344ger bei dem Erwerb der Fondsanteile nicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz nach 247 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabh344ngig von einem Verschulden ist sie jedoch gem344337 247 281 Abs. 1 BGB a.F. grunds344tzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die sie als Gegenleistung f374r den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erl366ses erhal-ten hat, an den Kl344ger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380). Ob die Beklagte die Fondsanteile unmittelbar aus dem Erl366s oder erst nach einer Saldoziehung bezahlt hat, ist ohne Bedeutung. b) Der Anspruch ist auch nicht verj344hrt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus 247 281 Abs. 1 BGB a.F. fortgesetzt hat, verj344hrte auch dieser Anspruch nach Art. 233 247 14 Satz 1 EGBGB grunds344tzlich mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Die Verj344hrung ist hier aber unterbrochen worden, 247 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verj344hrung des von dem Kl344ger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustel-lung der Klage am 31. Juli 1998 unterbrach auch die Verj344hrung des sp344ter hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf 334bertragung der Fondsanteile. 22 Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verj344hrung nur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit der Klage rechtsh344ngig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grunds344tzlich von dem geltend gemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240, 243). Das gilt jedoch nicht uneingeschr344nkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr seit langem anerkannt, dass die verj344hrungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. 247 209 Abs. 1 BGB a.F. 374ber den Streitgegenstand hinausgehen kann. Schon das Reichsgericht hat 247247 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleich- 23 - 13 - bare Anspr374che erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, 112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens gerichtete Klage die Verj344hrung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit unterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, 144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982, V ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68, NJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt der Verj344hrung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt. v. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Dar374ber hinaus ist anerkannt, dass die verj344hrungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. 247 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen Anspr374che erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist insoweit, ob der sp344ter geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zu-n344chst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als Auspr344gung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verh344lt es sich so, muss der Schuldner damit rechnen, dass der Gl344ubiger die gesetzlichen M366g-lichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses aussch366pft (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Unter-brechung der Verj344hrung auch des sp344ter geltend gemachten Anspruchs ist in diesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verj344hrung des zun344chst gel-tend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verj344h-rung des zun344chst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung 247 213 BGB). An diesem Ma337stab gemessen hat die am 31. Juli 1998 erhobene Zah-lungsklage die Verj344hrung des Anspruchs auf 334bertragung der Fondsanteile unterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch nicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 247 16 24 - 14 - Abs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des Zahlungsantrags nach 247 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klage344nderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche Gestaltungsm366glichkeit ist f374r die Unterbrechung der Verj344hrung ohne Bedeu-tung (BGHZ 104, 268, 274). Der Anspruch aus 247 281 Abs. 1 BGB a.F. ist recht-lich selbst344ndig und entsteht fr374hestens mit dem Erl366schen des urspr374nglichen Erf374llungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verj344hren (BGH, Urt. v. 16. M344rz 2005, IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1234; K374pper VIZ 2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen An-spruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gl344ubiger das Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Un-terbrechung der Verj344hrung durch die Erhebung einer Klage auf Erf374llung des Prim344ranspruchs auf den Anspruch aus 247 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stel-le des Prim344ranspruchs getreten ist, auszudehnen. Dem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine Bedeutung zu. Nach dem Zweck des 247 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die ver-j344hrungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegen-st344ndlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begr374ndung dieses Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage war (BGHZ 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der sp344ter geltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des Schuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von vornher-ein damit rechnen, dass der Gl344ubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe eines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls h344tte es der Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem Eintritt der Verj344hrung vorzutragen und damit beide Anspr374che zu Fall zu brin-gen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327, 1328). 25 - 15 - 5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Anspr374che des Kl344gers nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn seine versp344tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst366337t, weil sich der Schuldner wegen der Unt344tigkeit des Gl344ubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 122, 308, 315). Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierf374r zwar nicht erforderlich, dass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts wei337 (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1964, Ib ZR 177/62, WRP 1967, 444, 449; M374nchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., Bd. 2 a, 247 242 Rdn. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gl344ubigers beruhende Umst344nde hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der Gl344ubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umst344nde im Verhalten des Kl344gers, die die gerichtliche Verfolgung seiner Anspr374che als treuwidrig erscheinen lassen k366nnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt. 26 6. Dass der Kl344ger seine Anspr374che erst im Jahr 1998 geltend gemacht hat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu be-r374cksichtigen. Da der verschuldensunabh344ngige Anspruch aus 247 281 Abs. 1 BGB a.F. einer Abw344gung nach 247 254 BGB ebenso wenig zug344nglich ist wie der urspr374ngliche Erf374llungsanspruch, w344re eine Mitverantwortung des Kl344gers allenfalls f374r den Teil des Erl366ses von Bedeutung, den die Beklagte vorwerfbar verbraucht und darum gem344337 247 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des Schadens-ersatzes zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von 247 254 BGB indessen nicht erf374llt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des Gesch344digten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gl344ubiger es unterlassen hat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Anspr374che 27 - 16 - abzuwehren (vgl. nur Senat, BGHZ 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus, dass der Gl344ubiger die Gefahr einer Sch344digung erkannt hat oder bei Anwen-dung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. Senat, aaO). Danach k366nnte dem Kl344ger sein Zuwarten mit der Inanspruch-nahme der Beklagten fr374hestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in welchem er von dem Verkauf des Grundst374cks durch die Beklagte erfahren hat. Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. 7. Mit Erfolg r374gt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unbe-r374cksichtigt gelassen hat, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf des Grundst374cks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch Nachteile erlitten hat. 28 Das verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur einem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erl366ses aus dem Verkauf eines Grundst374cks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe vorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erl366ses erkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Verm366gensdisposition im Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und die er nicht mehr r374ckg344ngig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 247 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des Ver-trauensschutzes macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erl366s vor dem Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes ausgegeben hat oder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erl366s eine andere nachteilige Verm366-gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr r374ckg344ngig machen kann. Ebenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 247247 11 ff. EGBGB dienen allein da-zu, die durch die Unvollst344ndigkeit des Gesetzes vom 6. M344rz 1990 entstande- 29 - 17 - nen Zufallsgewinne abzusch366pfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den Folgen einer Verm366gensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den f374r das Grundst374ck erzielten Erl366s getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den tats344chlich vorhandenen Erl366s abgestellt werden. Der herauszugebende Erl366s ist vielmehr um s344mtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den Erl366s als Bestandteil seines Verm366gens eingegangen ist, und die Folgen aller nachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht r374ckg344ngig machen kann, gegen-374ber dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erl366s zu mindern. Das f374hrt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte dem Kl344ger nur insoweit zur Zahlung und zur 334bertragung der aus dem Erl366s f374r das Grund-st374ck erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der f374r das Grundst374ck er-zielte Erl366s die Nachteile 374bersteigt, die die Beklagte durch die Aufgabe ihres Berufes erlittenen hat und k374nftig erleiden wird. Anders verh344lt es sich nur, wenn der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer T344tigkeit noch m366glich war, seit die Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegen374ber dem Kl344ger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist. 30 - 18 - Das haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag. 334ber die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu kl344ren, in welchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der Beklagten behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum 29. September 1997 gemindert ist. 31 Kr374ger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 22. Februar 2006 Der Vorsitzende Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.1999 - 11 O 6638/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2003 - 6 U 1846/99 -
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