BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 236/05 Verk374ndet am: 5. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 247247 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 BGB 247 892 VZOG 247 8 a) Art. 233 247 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verf374gungsbefugnis des Ver344u337erers nicht an, sondern setzt die Verf374gungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 247 2 Abs. 2 EGBGB (Best344tigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163). b) Die aus 247 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verf374gungsbefugten Stelle nimmt am 366ffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und f374hrt unter den Voraussetzungen des 247 892 BGB zum gut-gl344ubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundst374cken (Fort-f374hrung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363) - 2 - BGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 236/05 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Rechtsvorg344nger der Beklagten war Miterbe mehrerer Grundst374cke in S. . Nach der 334berf374hrung des Erbteils eines anderen Miterben in Volkseigentum wurden die Grundst374cke insgesamt 1972 als Eigentum des Vol-kes gebucht und sp344ter parzelliert. Den Kl344gern wurden an den parzellierten Grundst374cken Nutzungsrechte verliehen, auf deren Grundlage sie auf den Grundst374cken Eigenheime errichteten. Zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 kauften die Kl344ger von dem 204Rat der Stadt S. 223 die Eigenheim-grundst374cke hinzu. Die Kaufvertr344ge wurden zwischen dem 10. Juli 1995 und dem 30. Juli 1999 in den Grundb374chern vollzogen. Die Beklagten beantragten am 26. September 1990 die R374ck374bertragung der Grundst374cke nach dem Ver-m366gensgesetz, nahmen diesen Antrag aber zur374ck. Auf der Grundlage einer einstweiligen Verf374gung wurden im Jahr 2002 Widerspr374che gegen die Richtig-keit der Eintragung der Kl344ger als Eigent374mer in die Grundb374cher eingetragen. 1 - 4 - Die Kl344ger nehmen die Beklagten auf Zustimmung zur L366schung der Wi-derspr374che in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Kl344-gern, einer Berichtigung der Grundb374cher dahin zuzustimmen, dass die Beklag-ten und E. -M. L. Bruchsteilseigent374mer der Grundst374cke seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerlage stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344ger hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie die Wiedererstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen m366chten. Die Kl344ger zu 3 und 4 beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht den von den Kl344gern geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Miteigentumsanteil des Rechtsvorg344ngers der Beklag-ten sei nicht wirksam enteignet worden. Die Voraussetzungen f374r eine Enteig-nung nach dem damals geltenden Aufbaugesetz h344tten zwar vorgelegen. Da-von h344tten die Beh366rden jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie seien davon ausgegangen, dass in der Person des Rechtsvorg344ngers der Beklagten die Voraussetzungen f374r eine Enteignung nach 247 6 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung der Verm366genswerte der Kriegsverbrecher und Naziakti-visten vorgelegen h344tten, weil die Grundst374cke in der sog. Liste 3 verzeichnet gewesen seien. Das gen374ge nicht als Enteignung. Die Kl344ger h344tten das Eigen-tum an den Grundst374cken aber gutgl344ubig erworben, weil die Grundst374cke als Eigentum des Volkes gebucht gewesen seien. Ein gutgl344ubiger Erwerb von Volkseigentum sei gem344337 247 8 Abs. 1 GDO nach dem Inkrafttreten des Geset- 3 - 5 - zes 374ber den Verkauf volkseigener Geb344ude vom 7. M344rz 1990 m366glich gewor-den. Mit dem sp344ter aufgehobenen 247 8 Abs. 1 Satz 3 GDO habe nicht der gut-gl344ubige Erwerb irrt374mlich als volkseigen gebuchter Grundst374cke, sondern ver-hindert werden sollen, dass in Volkseigentum stehende Grundst374cke diese Ei-genschaft unter Anwendung der Vorschriften 374ber den Schutz des gutgl344ubigen Erwerbers verl366ren. Diese Gefahr habe hier nicht bestanden. Die Vorausset-zungen eines gutgl344ubigen Erwerbs seien gegeben. Im 334brigen genie337e der Rechtserwerb der Kl344ger auch nach Art. 237 247 2 Abs. 2 und 4 EGBGB Be-standsschutz. Die Beklagten h344tten die Klagefrist vers344umt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zu sp344t gestellt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k366nne ihnen nicht gew344hrt werden. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung im Ergebnis stand. 4 1. Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch der Kl344ger zu-treffend aus 247 894 BGB abgeleitet. Gl344ubiger des Berichtigungsanspruchs nach 247 894 BGB ist zwar gew366hnlich der nicht eingetragene wahre Berechtigte, Schuldner der zu Unrecht eingetragene Buchberechtigte. Die Vorschrift gilt in-dessen entsprechend f374r den eingetragenen wahren Berechtigten, der die L366-schung eines Widerspruchs erreichen m366chte, dessen Eintragung der vermeint-liche Berechtigte zu Unrecht erwirkt hat (Senatsurt. v. 31. Oktober 1968, V ZR 117/67, NJW 1969, 93). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass dem eingetragenen Berechtigten auch bei der Geltendmachung des Be-richtigungsanspruchs die Vermutung des 247 891 Abs. 1 BGB zugute kommt und sein Berichtigungsanspruch begr374ndet ist, wenn es demjenigen, zu dessen Gunsten der Widerspruch eingetragen wurde, nicht gelingt, den Inhalt des 5 - 6 - Grundbuchs zu widerlegen (vgl. Senatsurt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht nicht als gef374hrt angesehen. Seine tatrichterliche Wertung ist revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar und in diesem Rahmen im Ergebnis nicht zu be-anstanden. 2. Zutreffend und von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Miterbenanteile des Rechtsvorg344ngers der Beklagten und der E. -M. L. von insgesamt 276 seien nicht wirksam enteignet und das Grundst374ck zu Unrecht als Eigentum des Volkes gebucht worden. Eine m366gliche Enteignung nach dem Aufbaugesetz ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden; die Beh366rden gingen vielmehr von einer bereits aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignung aus. Der grundbuchliche Vollzug einer vermeint-lich bereits vorgenommenen Enteignung ist nicht Ausdruck eines konstitutiven Enteignungswillens und stellt deshalb auch unter Ber374cksichtigung der Inbe-sitznahme der Grundst374cke nicht seinerseits eine Enteignung dar (Senatsurt v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; Urt. v. 4. Dezember 1998, V ZR 210/97, VIZ 1999, 169, 170). 6 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beurteilt sich allerdings die Frage, ob die Kl344ger gleichwohl wirksam Eigentum an den ihnen jeweils verkauften Grundst374cken erworben haben, nur hinsichtlich der Wirksamkeit der dinglichen Einigungen nach dem Recht der DDR. Die f374r einen wirksamen Ei-gentumserwerb weiter erforderliche Verf374gungsbefugnis der Stadt S. hingegen beurteilt sich nach den vom 3. Oktober 1990 an geltenden Vorschrif-ten. 7 - 7 - a) Die Wirksamkeit der erforderlichen dinglichen Einigungen 374ber den Eigentums374bergang hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Dieses Recht ist zwar gem344337 Art. 233 247 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grunds344tzlich nur dann f374r die Beurteilung der Wirksamkeit der 334bertragung des Eigentums an einem Grundst374ck im Beitrittsgebiet ma337geb-lich, wenn der Antrag auf Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist. Das liegt hier nahe, ist indes nur f374r die Kl344ger zu 9 und 10 vorgetragen und f374r keinen der Kl344ger festgestellt. Darauf kommt es hier aber im Ergebnis auch nicht an. F374r die 334bertragung des Eigentums an einem Grundst374ck im Beitritts-gebiet ist nach Art. 233 247 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB eine gesonderte Auflassung nach 247 925 BGB auch dann nicht erforderlich, wenn der Eintragungsantrag zwar nach dem 2. Oktober 1990 gestellt, aber die am 2. Oktober 1990 gelten-den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR 374ber den Eigentums374bergang eingehalten wurden. Nach 247 297 Abs. 1 ZGB war dazu ein wirksamer Kaufver-trag erforderlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. 8 b) Nicht gesehen hat es jedoch, dass sich der sachenrechtlich erforderli-che Fortbestand der Verf374gungsbefugnis nicht aus den 334berleitungsvorschriften des Art. 233 EGBGB ergibt, sondern aus den bei Vornahme der Eintragung gel-tenden Bestimmungen abzuleiten ist. 9 aa) Art. 233 247 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verf374gungs-befugnis nicht selbst an, sondern setzt diesen voraus. Das ergibt sich zum ei-nen aus der Verwendung des Begriffs "334bertragung des Eigentums". Damit sind, wie in Satz 3 der Vorschrift, nur der 334bertragungsakt und die an ihn zu stellenden Anforderungen gemeint, nicht aber auch die Befugnis zu der 334ber-tragung. Zum anderen ergibt sich dies aus der Systematik des Art. 233 EGBGB. Die Vorschrift regelt die Verf374gungsbefugnis nicht in Art. 233 247 7 Abs. 1 EGBGB 10 - 8 - mittelbar durch die Verweisung auf das Recht der DDR, sondern in Art. 233 247 2 EGBGB unter teilweiser Abweichung von dem Recht der DDR unmittelbar selbst. Die zur Wirksamkeit der Verf374gung erforderliche Verf374gungsbefugnis folgt aus dem nach Art. 233 247 2 Abs. 1 EGBGB grunds344tzlich unver344ndert 374-bergeleiteten Eigentum. Sie ist gegeben, wenn das private Eigentum besteht oder nach 247 892 BGB als gegeben gilt. Bei Grundst374cken, die als Eigentum des Volkes gebucht sind, verh344lt es sich jedoch anders. Das fr374here Volkseigentum ist mit Art. 233 247 1 EGBGB nicht als Teil des sozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Be-sonderheiten, sondern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-R344ntsch, Eigentumszuordnung, Rechtstr344gerschaft und Nutzungsrechte an Grundst374cken, 2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht - wie das Privateigentum - den bisher zur Verf374gung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher nach 247 11 THG und den Verordnungen zur Durchf374hrung dieses Gesetzes anderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Verm366gens, nach Ma337gabe des Zuordnungsrechts Bund, L344ndern, Kommunen und den anderen jeweils zust344ndigen rechtsf344higen K366rperschaften, Stiftungen und Anstalten des 366ffentlichen Rechts kraft Gesetzes 374bertragen worden. Damit aber ist der Fort-bestand der nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, 374ber Volksei-gentum zu verf374gen, f374r Erwerbe, die sich erst nach dem 2. Oktober 1990 voll-enden, unvereinbar (KG NJ 1991, 321, 323; BezG Potsdam VersR 1992, 1008, 1009). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 247 2 Abs. 1 EGBGB, die in der Erg344nzung der Vorschrift um ihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die fr374her eingetragenen Rechtstr344ger als zu den von ihnen in der Zeit vom 15. M344rz 1990 bis zum Ab-lauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verf374gungen befugt. Das setzt vor-aus, dass die Verf374gungsbefugnis sonst nicht bestand und au337erhalb des be- 11 - 9 - schriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht besteht. Das ist im vorlie-genden Fall auch nicht deshalb anders, weil die Grundst374cke, um die die Par-teien streiten, nicht volkseigen waren. Die Verf374gungsbefugnis kann bei Grundst374cken, die nur scheinbar Volkseigentum sind und bei denen die Rechtsposition des Verf374genden schw344cher ist, nicht weiter reichen als bei Grundst374cken, die tats344chlich volkseigen waren. bb) Die f374r den Erwerb des Eigentums an den Grundst374cken durch die Kl344ger erforderliche Verf374gungsbefugnis der Stadt S. ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus Art. 233 247 2 Abs. 2 EGBGB. Danach wird der Fortbestand der Verf374gungsbefugnis eines Rechtstr344gers von ehemaligem Volkseigentum zwar bei einer Ver344u337erung durch die als Rechtstr344ger von Volkseigentum eingetragene staatliche Stelle unwiderleglich vermutet. In einem solchen Fall w344re der etwaige sp344tere Verlust der Verf374gungsbefugnis nach Art. 233 247 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB i. V. m. 247 878 BGB auch unsch344dlich, wenn der Eintragungsantrag vor dem 3. Oktober 1990 gestellt worden ist, was das Beru-fungsgericht allerdings nicht festgestellt hat. Die Vermutung greift hier aber nicht ein. Sie setzt n344mlich voraus, dass das Grundst374ck zu Recht als Volksei-gentum gebucht worden ist (Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163), woran es vorliegend fehlt. 12 c) Es kommt im vorliegenden Fall deshalb entscheidend auf die Wirk-samkeit der Kaufvertr344ge der Parteien und der in ihnen enthaltenen Einigungen 374ber den 334bergang des Eigentums an dem jeweils verkauften Grundst374ck so-wie darauf an, ob die Verf374gungsbefugnis der Stadt S. bei der Eintra-gung der Kl344ger nach 247 8 VZOG gegeben war oder nach Ma337gabe von 247 892 BGB als gegeben galt, w344hrend die Frage, ob der nach dem Recht der DDR grunds344tzlich vorgesehene (Senatsurt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, VIZ 13 - 10 - 2000, 113, 114; Rohde [Autorenkollektiv], Bodenrecht, 1989, S. 64; ders. schon in Bodenrecht, Lehrbuch, 1976, S. 232; Straub, NJ 1976, 422, 423) gutgl344ubige Erwerb von Grundst374ckseigentum auch bei ehemals volkseigenen oder als volkseigen gebuchten Grundst374cken m366glich war, dahin gestellt bleiben kann. 4. Der Erwerb der Kl344ger scheitert nicht daran, dass die Kaufvertr344ge der Kl344ger mit der Stadt S. und die darin enthaltenen dinglichen Einigun-gen 374ber den 334bergang des Eigentums unwirksam sind. 14 a) Die zwischen dem 30. Mai und dem 21. Juni 1990 abgeschlossenen Kaufvertr344ge sehen jeweils die den Anforderungen des 247 297 Abs. 1 ZGB ge-n374gende Erkl344rung dar374ber vor, dass das Eigentum an den Grundst374cken auf die jeweiligen K344ufer 374bergehen soll. 15 b) Die Vertr344ge sind nicht deshalb unwirksam, weil als Verk344ufer jeweils der Rat der Stadt S. aufgetreten ist. Zwar sind die R344te der St344dte am 17. Mai 1990 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 374ber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990, GBl I S. 255) ersatzlos untergegangen und die neu entstandenen Kom-munen nicht Rechtsnachfolger der R344te der St344dte und Gemeinden (BGH, Urt. v. 23. Januar 1997, VII ZR 218/95, VIZ 1997, 379, 380 f). Dieser Mangel ist aber durch Art. 231 247 8 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geheilt worden (Senat, BGHZ 141, 184, 187). Danach gelten Rechtsgesch344fte und Rechtshandlungen, die der Vertreter einer Kommune zwischen dem 17. Mai 1990 und dem 3. Oktober 1990 namens des fr374heren Rates der betreffenden Kommune mit Vertretungs-macht vorgenommen hat, als solche der Kommune, die an die Stelle des fr374he-ren Rates der Kommune getreten ist. M344ngel der Vertretungsmacht der Vertre-ter der Stadt S. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 16 - 11 - c) Der Wirksamkeit der Kaufvertr344ge stehen auch nicht die geringe H366he der vereinbarten Kaufpreise entgegen, auf welche die Revision hinweist. Die Kaufvertr344ge sind vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen worden und unterlagen deshalb unabh344ngig davon der Preisbindung, ob Volkseigentum wirksam be-gr374ndet war. Die preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist f374r alle Vertr344ge erteilt worden. Der Verkauf zu diesen Bedingungen entsprach dem ausdr374cklichen Wunsch der Volkskammer, auf deren Betreiben die in dem Ent-wurf nicht vorgesehene M366glichkeit des Verkaufs volkseigener Grundst374cke (Drucksache 82 der 9. Wahlperiode der Volkskammer) in das Gesetz eingef374gt wurde (Plenarprotokolle der 9. Wahlperiode der Volkskammer [1986 - 1990] S. 542, 552). Aus diesem Grund hat es der Senat auch nicht beanstandet, wenn die Kommunen mit Inhabern dinglicher Nutzungsrechte sog. Komplettie-rungskaufvertr344ge zu den gleichen Bedingungen auch nach dem Fortfall der Preisbindung am 1. Juli 1990 und nach dem Erlass des Sachenrechtsbereini-gungsgesetzes abschlossen (BGHZ 160, 240, 247 ff.). 17 d) Die notwendigen Genehmigungen lagen vor. 18 aa) Die gebotene Grundst374cksverkehrsgenehmigung war gegeben. 19 (1) Sie galt bei dem Verkauf eines volkseigenen Grundst374cks, f374r das dem Erwerber bereits ein dingliches Nutzungsrecht verliehen worden war, nach 247 5 Abs. 4 der Durchf374hrungsverordnung zum Gesetz 374ber den Verkauf volks-eigener Geb344ude vom 15. M344rz 1990 (GBl. I S. 158, ge344ndert durch Verord-nung vom 15. Juli 1990, GBl. I S. 1976) als erteilt, wenn 374ber den Kaufpreis eine preisrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wurde, was hier geschehen ist. Daran 344ndert es nichts, dass die Grundst374cke zu Unrecht als Volkseigentum gebucht waren. 20 - 12 - (2) Zweifelhaft ist schon, ob die fehlerhafte Buchung der Grundst374cke die Wirksamkeit der nach 247 4 Abs. 1 des Gesetzes 374ber die Verleihung von Nut-zungsrechten an volkseigenen Grundst374cken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372, zuletzt ge344ndert durch 247 15 Abs. 1 Nr. 1 der Geb344udegrundbuchverf374-gung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1606, fortan NRG) durch Verwaltungsakt erfolgten Verleihung der Nutzungsrechte an die Kl344ger und das Entstehen von Geb344udeeigentum beeintr344chtigen konnte. Jedenfalls aber liegt der Grund f374r die Fiktion einer Grundst374cksverkehrsgenehmigung nach Vorlage der preis-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht darin, dass die Erwerber in diesen F344llen ein dingliches Nutzungsrecht erworben hatten. Die Verleihung eines solchen Rechts war f374r den Verkauf nach 247 4 Abs. 2 S344tze 2 und 3 des Gesetzes 374ber den Verkauf volkseigener Geb344ude vom 7. M344rz 1990 (GBl. I S. 157) unerheblich. Die Grundst374cksverkehrsgenehmigung sollte nach 247247 1 und 3 Abs. 1 GVVO sicherstellen, dass Rechts344nderungen an Grundst374cken nur vorgenommen wurden, wenn sie in 334berstimmung mit den staatlichen Inte-ressen standen. Dies war aber bei dem Verkauf von Grundst374cken an Erwer-ber, denen an den Grundst374cken bereits Nutzungsrechte verliehen worden wa-ren, stets der Fall, ohne dass es dazu einer zus344tzlichen Pr374fung nach der Grundst374cksverkehrsverordnung bedurfte. Denn Nutzungsrechte durften nach 247 2 Abs. 2 Abs. 1 und 3 NRG nur zur pers366nlichen Nutzung und auch nur verlie-hen werden, wenn der Erwerber kein anderes Eigenheim hatte. Lagen diese Voraussetzungen vor, konnten ein Versagungsgrund nach 247 4 Abs. 4 GVVO nicht gegeben sein und der Hinzuerwerb des Grundst374cks durch den Inhaber des Nutzungsrechts auch sonst den zu sch374tzenden staatlichen Belangen nach 247 1 GVVO nicht widersprechen. So verhielte es sich auch, wenn die Verleihung der Nutzungsrechte mangels wirksamer Begr374ndung von Volkseigentum an den Grundst374cken ihrerseits an einem Mangel litte. 21 - 13 - bb) Eine Genehmigung nach 247 49 Kommunalverfassung war nicht erfor-derlich, weil die Grundst374cke der Stadt S. nicht zugeordnet waren (Se-nat, BGHZ 141, 184, 188 f.) und Verf374gungen aufgrund von 247 8 VZOG von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (Senat BGHZ 160, 240, 244). 22 5. Der Erwerb scheitert auch nicht an der mangelnden Verf374gungsbefug-nis der Stadt S. . 23 a) Die Stadt S. war bei der Eintragung der Kl344ger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 als Eigent374mer verf374gungsbefugt. Sie war zwar bei Abschluss der Kaufvertr344ge nicht Eigent374merin der Grundst374cke und auch als Rechtstr344ger des gebuchten Volkseigentums nicht zur Verf374gung hier374ber berechtigt, weil Volkseigentum an den Grundst374cken nicht entstanden war. Bei der Eintragung der Kl344ger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 war die Stadt aber gleichwohl nach 247 8 Abs. 1 VZOG zur Verf374gung 374ber die Grundst374cke berechtigt. Die Kl344ger zu 1 bis 4 und zu 7 bis 10 haben deshalb von der Stadt S. als zur Verf374-gung Berechtigter erworben. Die Grundst374cke waren als Volkseigentum ge-bucht; der Rat der Stadt S. war als Rechtstr344ger eingetragen. Darauf, ob Volkseigentum wirksam begr374ndet war, kommt es in dem hier relevanten Zeitraum vom 9. bis zum 30. Juli 1999 nicht mehr an. Nach 247 8 Abs. 1 VZOG in der insoweit ma337geblichen Fassung des Wohnungsraummodernisierungssiche-rungsgesetzes vom 17. Juli 1997 (WoModSiG - BGBl. I S. 1823) besteht die Verf374gungsbefugnis n344mlich, anders als nach 247 8 Abs. 1 VZOG in der bis dahin geltenden Fassung (dazu Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), unabh344ngig davon, ob die Buchung als Eigentum des Volkes richtig ist (Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, ZfIR 1998, 418, 419; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). 24 - 14 - b) Auch der Eigentumserwerb der Kl344ger zu 5 und 6 ist im Ergebnis wirk-sam. 25 aa) Ein Erwerb des Grundst374cks von der Stadt S. als zur Verf374-gung Berechtigter scheidet allerdings aus. Bei der Eintragung dieser Kl344ger in das Grundbuch am 10. Juli 1995 war die Stadt nach 247 8 Abs. 1 VZOG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht verf374gungsbefugt. Bis zur 304nderung des Verm366genszuordnungsgesetzes durch das Wohnraummodernisierungssi-cherungsgesetz vom 17. Juli 1997 setzte die Verf374gungsbefugnis der Gemein-den voraus, dass Volkseigentum wirksam begr374ndet worden war (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521), woran es hier fehlt. Die 304nde-rung der Vorschrift hat auch nicht zu einer Heilung fr374herer Verf374gungen gef374hrt (Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163 f.; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). 26 bb) Die Kl344ger zu 5 und 6 haben aber von der Stadt S. als zur Verf374gung Nichtberechtigter gutgl344ubig erworben. Der Senat hat bereits ent-schieden, dass die mit 247 8 Abs. 1 VZOG a. F. begr374ndete Buchposition der ver-f374gungsbefugten Stelle am 366ffentlichen Glauben des Grundbuchs nach 247 892 BGB teilnimmt und unter dessen weiteren Voraussetzungen einen gutgl344ubigen Erwerb erm366glicht (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521; Urt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363). Diese Voraussetzungen sind hier, anders als in den bislang von dem Senat entschiedenen F344llen, ge-geben. Das Grundst374ck war als Volkseigentum gebucht. Als Rechtstr344ger war der Rat der Stadt S. eingetragen. Die Kaufvertr344ge mit den Kl344gern zu 5 und 6 stellen, wie geboten (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 522; Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 162), Verkehrsgesch344fte dar. Die Kl344ger zu 5 und 6 waren und sind mit der Stadt 27 - 15 - S. weder rechtlich noch wirtschaftlich verbunden. Sie haben auch kei-ne Sondervorteile erlangt, sondern Komplettierungskaufvertr344ge geschlossen, deren Abschluss nach dem Verkaufsgesetz jeder B374rger der DDR, insbesonde-re jeder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, beantragen konnte und mehr B374rger beantragt haben, als die Beh366rden bew344ltigen konnten (Senat BGHZ 160, 240, 248 f.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts waren die Kl344ger zu 5 und 6 bis zur Eintragung in das Grundbuch auch guten Glaubens. Damit galt ihnen gegen374ber der Inhalt des Grundbuchs als richtig; die Verf374gungsbefugnis der Stadt S. galt als gegeben, der Er-werb der Kl344ger zu 5 und 6 ist wirksam. c) Damit kommt es auch nicht auf die inzwischen von dem Bundesver-fassungsgericht bejahte (Beschl. v. 23. November 2005, 1 BvR 2558/03) Frage an, ob Art. 237 247 2 Abs. 1 Satz 4 EGBGB auf den Eigentumserwerb nach Art. 237 247 2 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden ist. 28 6. Mithin hat das Berufungsgericht zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. 29 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 30 Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.01.2005 - 12 O 437/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 4 U 26/05 -
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