BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 236/05 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 718 Abs. 1 247 718 Abs. 1 ZPO findet im Revisionsverfahren keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 236/05 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Antr344ge der Kl344gerin auf Vorabentscheidung 374ber die vorl344ufi-ge Vollstreckbarkeit des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 werden verworfen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Ersatz entgangenen Gewinns aus dem Export von Veterin344rmedikamenten und Gefl374gelimpfstoffen nach Syrien in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 529.221,65 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen ebenso wie die von der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien sind - bis auf die Berufung der Beklagten gegen einen geringen Teil des von der Kl344gerin geltend gemachten Zinsanspruchs - erfolglos geblieben. Die Kl344gerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, ein zu ihren Gunsten ergehendes betragsm344337iges Urteil ohne Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig vollstreckbar zu erkl344ren, hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag ohne Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig vollstreckbar zu erkl344ren. Diese Antr344ge hat das Berufungsgericht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, die Kl344gerin habe die Voraussetzungen des 247 710 ZPO - in objektiver Hinsicht ein Leis-tungshindernis und in subjektiver Hinsicht die Unbilligkeit einer Vollstreckungs- 1 - 3 - aussetzung - nicht ausreichend dargetan. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Kl344gerin verfolgt - als Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin - vorab ihre Antr344ge nach 247 710 ZPO weiter. II. 2 Die Antr344ge sind unzul344ssig. Gem344337 247247 718 f. ZPO ist eine 334berpr374fung der Zur374ckweisung der Antr344ge der Kl344gerin nach 247247 711 Satz 3, 710 ZPO durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit einer Anfechtbarkeit durch 247 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736, unter II 2 a; Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO 247 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1; Beschluss vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64, LM 247 713 ZPO Nr. 10). Dem Wortlaut nach schlie337t die Vorschrift jeglichen Rechtsbehelf gegen die in der Berufungsinstanz 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit ergangenen Entschei-dungen aus. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (M374nchKommZPO/Kr374ger, 2. Aufl., 247 718 Rdnr. 4; Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 718 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 718 Rdnr. 6). 3 247 718 Abs. 1 ZPO sieht allein f374r die Berufungsinstanz die M366glichkeit vor, 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu verhandeln und zu entscheiden; eine vergleichbare Regelung f374r das Revisi-onsverfahren fehlt. Daraus folgt, dass Entscheidungen der Berufungsgerichte 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit einer Vorabentscheidung in der Revisions- 4 - 4 - instanz schlechthin entzogen sind. Aus 247 555 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl344gerin nichts anderes. Die Vorschrift, die f374r das Revisions-verfahren die im ersten Rechtszuge f374r das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften f374r entsprechend anwendbar erkl344rt, nimmt nur Bezug auf den ersten Abschnitt (Verfahren vor den Landgerichten) des zweiten Bu-ches (Verfahren im ersten Rechtszug) der Zivilprozessordnung, also auf die 247247 253 bis 494a ZPO. Dazu geh366ren die Regeln 374ber die Zwangsvollstreckung (247247 704 ff. ZPO) und folglich auch 247 718 Abs. 1 ZPO nicht. Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2005 - 8 O 50/98 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -
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