BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/05 Verk374ndet am: 18. Juli 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 304 Wird dasjenige Zwischenurteil 374ber den Grund des Anspruchs, auf dem das Endurteil 374ber den Betrag beruht, nach Erlass dieses Urteils rechtskr344ftig auf-gehoben, so verliert das Endurteil 374ber den Betrag seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bed374rfte (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 226 IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV). ZPO 247 286 B F374r die durch 247 286 ZPO gebotene sorgf344ltige und kritische Nachpr374fung eines gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens durch das Gericht und zur Wahrung des Anspruchs der Parteien auf ein rechtsstaatliches Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) kann es geboten sein, dass der Sachverst344ndige tats344chliche Umst344nde, die er mangels Erfah-rungswissens selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, offen legt (im Anschluss an BGHZ 116, 47; BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, NJW 1997, 1909). Hat der Sachverst344ndige, der mit der Erstattung eines Gutachtens zur H366he eines durch das Scheitern geplanter Gesch344fte in Syrien entgangenen Gewinns beauftragt ist, zur Ermittlung der Strukturen und Entwicklungen auf dem syri-schen Markt f374r die betreffenden Produkte Gespr344che mit 204Experten223 in Syrien - 2 - gef374hrt und die Ergebnisse dieser Gespr344che seinem Gutachten zugrunde ge-legt, setzt die Verwertbarkeit des Gutachtens voraus, dass er jedenfalls mitteilt, welche Fragen er gestellt hat und aufgrund welcher konkreten Umst344nde die jeweiligen Gespr344chspartner als Experten f374r die Beantwortung dieser Fragen anzusehen sind. Im Einzelfall kann dar374ber hinaus die Offenlegung der Namen der Gespr344chspartner geboten sein. Das gilt auch dann, wenn der Sachver-st344ndige diesen Anonymit344t zugesichert hat. BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05 - OLG Celle LG Stade - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das 2. Teilurteil der 8. Zivilkammer - Kammer f374r Handelssachen - des Landgerichts Stade vom 27. Januar 2005 wegen der Abwei-sung der Widerklage zur374ckgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das vorbezeichnete Ur-teil des Landgerichts Stade insoweit aufgehoben, als die Wider-klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Urteile im 334brigen wir-kungslos geworden sind, soweit zum Nachteil der Beklagten er-kannt worden ist. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin und die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1, die T. Werk GmbH (im Folgenden: T. ), schlossen am 22. De-zember 1994 einen "Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag", der die Kl344ge-rin zum ausschlie337lichen Vertrieb von Gefl374gelimpfstoffen und tier344rztlichen Produkten der T. in Syrien auf eigene Kosten berechtigte. Die nach syri-schem Recht erforderliche Registrierung der Produkte war Aufgabe der Kl344ge-rin; die T. hatte die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und alle daf374r erforderlichen Dokumente und Unterlagen zur Verf374gung zu stellen. Anstelle der zur L. -Gruppe geh366renden T. trat infolge von Um-strukturierungsma337namen in dieser Gruppe zum 1. Juli 1996 die Beklagte zu 1, deren pers366nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, in den Ver-triebsvertrag ein. Die Kl344gerin erfuhr von der geplanten Umstrukturierung ("Fu-sion") sp344testens im Februar 1996. Diese hatte zur Folge, dass die auf Veran-lassung der Kl344gerin bereits durch syrische Beh366rden erteilten Registrierungen f374r Produkte der T. gegenstandslos wurden. Bei einer Besprechung im Au-gust 1996 vereinbarten die Kl344gerin und die Beklagte zu 1, dass die Kl344gerin versuchen sollte, in Syrien eine Umregistrierung der Produkte zu erreichen. Dies gelang in der Folgezeit nur teilweise. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 1 f374r Verz366gerungen verantwortlich ist, die im (Um-)Registrierungsverfahren eingetreten sind. 2 Am 5. November 1997 schlossen die Kl344gerin und die Beklagte zu 1 eine als Vergleich bezeichnete Vereinbarung, in der die Kl344gerin unter anderem an-erkannte, der Beklagten zu 1 einen Betrag von 424.012,87 DM zu schulden, der in Raten getilgt werden sollte. Das Recht der Kl344gerin zur Aufrechnung mit et-waigen Gegenforderungen gleich welcher Art sowie ein Zur374ckbehaltungsrecht 3 - 5 - gegen374ber dem vorgenannten Zahlungsanspruch wurden ausgeschlossen. Die Kl344gerin behielt sich vor, Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagten unter anderem wegen angeblicher Verz366gerungen im Zusammenhang mit der fusi-onsbedingten Registrierung geltend zu machen. Im 334brigen sollten mit dem Abschluss und der Erf374llung des Vergleichs s344mtliche bestehenden und gegen-seitigen Anspr374che erledigt sein. Bis April 1998 leistete die Kl344gerin auf die anerkannte Forderung f374nf Ra-ten 340 10.000 DM; anschlie337end stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 15. April 1998 vertrat sie die Auffassung, die Gesch344ftsgrundlage f374r die Ver-einbarung vom 3. (richtig: 5.) November 1997 sei wegen des Verhaltens der Beklagten entfallen. Hilfsweise erkl344rte die Kl344gerin die Anfechtung der Verein-barung. Des Weiteren rechnete sie mit Schadensersatzforderungen gegen den restlichen Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1 von 374.012,87 DM auf. Ende Mai 1998 k374ndigten beide Parteien den Vertriebs- und Handelsvertretungsver-trag fristlos. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagten auf Ersatz entgangenen Gewinns in H366he von insgesamt 5.202.548 DM (2.660.020,55 200) nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen und au337erdem die Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten der Beklagten begehrt. Die Beklagte zu 1 verlangt im Wege der Widerklage Zah-lung des Restbetrags von 374.012,87 DM (191.229,74 200) zuz374glich Zinsen. 5 Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil vom 14. April 2000 fest-gestellt, dass der Kl344gerin dem Grunde nach Schadensersatz wegen entgan-genen Gewinns zustehe f374r importgenehmigte, nicht ausnutzbare T. -Mengen (Schadensposition I) sowie f374r geplante T. -Mengen, die wegen nicht vollzo-gener Registrierung nicht mehr zum Importverfahren zugelassen wurden (Schadensposition II), allerdings beschr344nkt auf den Zeitraum vom 1. Juli 1996 6 - 6 - bis zum 5. November 1997. Eine Entscheidung 374ber den von der Kl344gerin gel-tend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vergeblicher Kosten f374r Im-portlizenzen (Schadensposition IV) hat das Landgericht vorbehalten. Im 334bri-gen (Schadenspositionen I und II f374r die Zeit nach dem 5. November 1997, Schadenspositionen III, V, VI und VII sowie Feststellungsantr344ge) hat es die Klage abgewiesen, der Widerklage dagegen in vollem Umfang stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolglos geblieben; auf die Berufung der Kl344gerin hatte das Berufungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 2004 das Urteil des Landgerichts teilweise abge344ndert und unter anderem der Kl344gerin dem Grunde nach weitere Schadensersatzanspr374che zuerkannt sowie hinsichtlich der Widerklage die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zur374ckverwiesen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht durch Beschluss vom 26. September 2006 (VIII ZR 180/04) wegen Verletzung des Anspruchs der Be-klagten auf rechtliches Geh366r aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Inzwischen hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. Juni 2007 auf die Berufungen der Parteien das Grund- und Teilurteil des Landgerichts vom 14. April 2000 erneut teilweise aufgehoben und teilweise abge344ndert. Es hat jetzt die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt, soweit die Kl344gerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Sch344den wegen entgangenen Gewinns geltend macht, weil im einzelnen aufgelistete L. -Produkte in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1998 bzw. dem 1. M344rz 1999 und dem 31. Dezember 1999 von der Kl344gerin nicht eingef374hrt und vermarktet werden konnten; im 334brigen hat es die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens war, abgewiesen. So-weit die Kl344gerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1 zur Zahlung verurteilt 7 - 7 - worden war, hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur374ckverwiesen. 8 Im parallel dazu fortgesetzten Betragsverfahren hat die Kl344gerin auf der Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2004 ihre Forde-rungen neu beziffert und ihre Leistungsklage auf insgesamt 9.628.402,68 200 er-weitert. Das Landgericht hat durch 2. Teilurteil vom 27. Januar 2005 die Beklag-ten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl344gerin zu den Positionen Gefl374gel-vakzine und Veterin344rmedikamente (Schadenspositionen I und II) f374r den Zeit-raum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997 529.221,65 200 (1.035.067,58 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Im 334brigen hat es die Klage hin-sichtlich der Positionen Gefl374gelvakzine und Veterin344rmedikamente betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1997 abgewiesen. Die Wider-klage hat es wegen der Aufrechnung der Kl344gerin mit weitergehenden Scha-densersatzanspr374chen f374r diese Positionen und den genannten Zeitraum eben-falls abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Parteien zu-r374ckgewiesen, die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe, dass diese 5 % Zinsen aus 529.221,65 200 erst seit dem 12. Mai 1998 zu zahlen haben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten in erster Linie die Feststellung, dass das Berufungsurteil wirkungslos geworden ist, soweit ihre Berufung gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Landgerichts zur374ckgewiesen worden ist; hilfsweise begehren sie die vollst344ndige Abweisung der Klage zu den Schadenspositionen I und II f374r den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 5. November 1997. Die Beklagte zu 1 verfolgt dar374ber hinaus ihren Wi-derklageanspruch weiter. - 8 - Entscheidungsgr374nde: I. 9 Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-esse, zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 10 Das Landgericht habe der Kl344gerin zutreffend f374r Gefl374gelvakzine und Veterin344rmedikamente in dem Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 5. November 1997 einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns (247 252 BGB) in H366he von 529.221,65 200 zuerkannt. F374r das Betragsverfahren sei gem344337 247 318 ZPO von den Feststellungen im Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 auszugehen. Die Beklagten h344tten der Kl344gerin den Gewinn zu ersetzen, den diese bei Weiterf374hrung des Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrags bis zum Zeit-punkt der erstmals zul344ssigen ordentlichen K374ndigung (31. Dezember 1999) erzielt h344tte. Es liege auf der Hand, dass die Kl344gerin wegen des aus der Fusi-on folgenden Verlusts der Registrierungen keine bzw. jedenfalls weniger T. -Waren in Syrien habe ver344u337ern k366nnen und dass ihr dadurch zu erwartender Gewinn entgangen sei. Die Kl344gerin habe ihr Kontingent an zugelassenen Pro-dukten nicht in vollem Umfang aussch366pfen und zwecks sp344teren Verkaufs im-portieren k366nnen (Schadensposition I). Infolge des Wechsels des Namens des Herstellers und des daraus folgenden Erfordernisses der Um-(Neuregistrierung) h344tten au337erdem Produkte nicht mehr eingef374hrt werden k366nnen, die andern-falls am Importverfahren h344tten teilnehmen und als registrierte Produkte auch h344tten zugelassen werden k366nnen (Schadensposition II). 11 Das Landgericht habe zutreffend die Beweisaufnahme derart durchge-f374hrt, dass es nur den Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. - unter weiterer Hinzuziehung des Diplom-Kaufmanns O. S. - mit der Ermittlung des 12 - 9 - entgangenen Gewinns betraut habe, ohne Zeugen dazu zu vernehmen oder weitere Sachverst344ndige zu beauftragen. Die durch den Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. gew344hlte Methode f374r die Ermittlung des entgangenen Ge-winns - er habe unter anderem in Syrien etwa sechzig von ihm ausgew344hlte Personen befragt -, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der Sachver-st344ndige habe nachvollziehbar und unter Offenlegung seiner Methodik sowie der Herkunft der Quellen angegeben, wie er zu seinen Ergebnissen gelangt sei. Er habe ferner ausf374hrlich und 374berzeugend dargelegt, dass es aufgrund der in Syrien herrschenden Verh344ltnisse nicht ausreichend gewesen w344re, aus-schlie337lich auf offizielle amtliche Quellen und Statistiken zur374ckzugreifen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverst344ndige seine Erhebungen in Syrien durchgef374hrt habe. Eine Erhebung, zu welchen Preisen die Kl344gerin ihre Ware an in Syrien ans344ssige Gro337h344ndler verkauft h344tte, k366nne Erfolg verspre-chend nur vor Ort durchgef374hrt werden. Eine 334berpr374fung der gefundenen Er-gebnisse anhand und unter Heranziehung der bei der Kl344gerin vorhandenen Daten scheide aus, weil diese Dateien ihrerseits einer unabh344ngigen Pr374fung durch den Sachverst344ndigen h344tten unterzogen werden sollen. Es sei ausreichend, dass das Landgericht seine 334berzeugungsbildung einzig auf die schriftlichen und m374ndlichen Ausf374hrungen des Sachverst344ndi-gen gest374tzt habe, der Vernehmung von Zeugen bed374rfe es zur Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht. Der Sachverst344ndige habe ausgef374hrt, dass er den von ihm befragten Personen zugesagt habe, deren Namen nicht preis-zugeben, weil er andernfalls keine Informationen erhalten h344tte, und dass er ihnen die Anonymit344t der Datenerfassung zugesichert habe. Nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 40, 41) seien Abstriche am Offenlegungsanspruch der Parteien gerechtfertigt, wenn das Schweigen des Sachverst344ndigen auf anerkennenswerten Gr374nden beruhe und die Nicht-verwertung eines Gutachtens zum materiellen Rechtsverlust eines Beteiligten 13 - 10 - f374hren w374rde. Das Gericht k366nne daher im Interesse einer beweisbelasteten Partei geringere Anforderungen an die Offenlegung durch den Sachverst344ndi-gen stellen, wenn die von diesem daf374r vorgebrachten Gr374nde hinreichend ge-wichtig seien. Daf374r reiche zwar allein der Umstand, dass Dritte eine Bekannt-gabe von Tatsachen aus ihrer Privatsph344re nicht w374nschten und sich der Sach-verst344ndige daran gebunden f374hle, nicht aus. Soweit aber eine vollst344ndige Of-fenlegung von Tatsachen aus anerkennenswerten Gr374nden unterbleibe und auf eine Verwertung des Gutachtens aus 374berwiegenden Interessen der beweis-pflichtigen Partei dennoch nicht verzichtet werden k366nne, m374sse das Gericht versuchen, sich Gewissheit zu verschaffen, in welcher Weise der Sachverst344n-dige seine Daten erhoben habe. Dies k366nne f374r die richterliche 334berzeugungs-bildung ausreichen. So liege der Fall hier. Die Parteien h344tten zudem - ohne dass es entscheidend darauf ankomme - vor Beginn der Beweisaufnahme auf eine ihnen angebotene Begleitung des Sachverst344ndigen verzichtet. Im 334brigen sei die Situation vergleichbar mit einer empirischen Erfassung in Deutschland, bei der sich der Sachverst344ndige in welcher Form auch immer Kenntnisse 374ber den Markt verschaffe und das gefundene Ergebnis dem Gericht mitteile. II. Die Revision hat Erfolg. 14 1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 529.221,65 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen hat, ist sein Urteil - unabh344ngig von dem Rechtsmittel der Beklagten - dadurch wir-kungslos geworden, dass der Senat durch Beschluss vom 26. September 2006 das zugrunde liegende, im Verfahren 374ber den Grund ergangene Berufungsur-teil vom 19. Mai 2004 aufgehoben hat. Dasselbe gilt f374r das erstinstanzliche 15 - 11 - Urteil vom 27. Januar 2005, soweit die Beklagten dadurch zur Zahlung verurteilt worden sind. 16 a) Wird das Zwischenurteil 374ber den Grund des Anspruchs nach Erlass des Endurteils 374ber den Betrag aufgehoben, so verliert das Endurteil selbst dann, wenn es rechtskr344ftig geworden ist, seine Wirkung, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs bed374rfte. Die Aufrechterhaltung des Grundurteils stellt eine aufl366sende Bedingung f374r das Endurteil dar (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 47/04, NJW 2006, 3496, unter IV; M374nchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., 247 304 Rdnr. 35; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., 247 59 Rdnr. 68; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 304 Rdnr. 55; Z366ller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 304 Rdnr. 27). b) Dem Eintritt der Wirkungslosigkeit der im Betragsverfahren ergange-nen Endurteile in dem oben genannten Umfang steht nicht entgegen, dass der Senat durch seinen Beschluss vom 26. September 2006 nur das Berufungsur-teil vom 19. Mai 2004 aufgehoben hat, das in erster Instanz ergangene Grund-urteil vom 14. April 2000 davon dagegen unber374hrt geblieben und bisher jeden-falls nicht rechtskr344ftig abge344ndert worden ist. Allein das Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 und nicht das Grundurteil des Landgerichts (oder das inzwischen im Verfahren 374ber den Grund ergangene zweite Berufungsurteil vom 27. Juni 2007) ist dasjenige Urteil, von dessen Fortbestand die im Betragsverfahren er-gangenen Endurteile erster und zweiter Instanz, soweit sie die Beklagten be-schweren, inhaltlich - im Sinne einer Bedingung - abh344ngen. 17 Dabei kann offen bleiben, ob aus Gr374nden der Rechtssicherheit, insbe-sondere im Hinblick auf das Ob und den Umfang der (weiteren) Vollstreckbar-keit des Endurteils, eine rein formelle Betrachtungsweise angezeigt ist und die Wirksamkeit des Endurteils stets ohne weiteres entf344llt, wenn das im Instan- 18 - 12 - zenzug vor seinem Erlass zuletzt zum Grund ergangene Urteil, hier das Beru-fungsurteil vom 19. Mai 2004, rechtskr344ftig aufgehoben wird. Im vorliegenden Fall beziehen sich die im Betragsverfahren ergangenen Entscheidungen auch materiell ausschlie337lich auf dieses Urteil. 19 Das Berufungsgericht hat in seinem hier angefochtenen Endurteil im Be-tragsverfahren f374r den Grund des Anspruchs ausdr374cklich Bezug genommen auf die eigenen Ausf374hrungen im Urteil vom 19. Mai 2004. Bestandteil dieser Ausf374hrungen ist die Konkretisierung der Pflichtverletzung, die die Beklagte zu 1 gegen374ber der Kl344gerin begangen haben soll. In diesem Punkt unterscheidet sich das Berufungsurteil vom 19. Mai 2004 von dem Grundurteil erster Instanz, auch wenn es die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten im Ergebnis zu-r374ckgewiesen hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts beschr344nkte die aus dem Vertriebs- und Handelsvertretungs-Vertrag folgende R374cksichtnah-mepflicht der Beklagten zu 1 gegen374ber der Kl344gerin nicht die unternehmeri-sche Freiheit der Beklagten zu 1, eine Fusion durchzuf374hren, sondern verlangte lediglich von dieser, im Rahmen ihrer Entscheidung auf die berechtigten Inte-ressen der Kl344gerin R374cksicht zu nehmen und sich sofort und umfassend zu bem374hen, die Voraussetzungen f374r einen reibungslosen 334bergang auch in Sy-rien zu schaffen. Das Landgericht hat dagegen in seinem Grundurteil vom 14. April 2000 die zum Schadensersatz f374hrende Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 bereits darin gesehen, dass sie ohne zwingenden Grund die "Fusion" nebst Umfirmie-rung herbeigef374hrt habe, ohne dabei die berechtigten gesch344ftlichen Interessen der Kl344gerin zu ber374cksichtigen, insbesondere ohne der Kl344gerin eine ausrei-chende "Vorlaufzeit" einzur344umen im Hinblick auf die dadurch erforderlichen Neu- bzw. Umregistrierungen. Eine dahingehende Verpflichtung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2004 - zu Recht (Se- 20 - 13 - natsbeschluss vom 26. September 2006, aaO, unter II 1) - verneint. Dieses Ur-teil lag bei Erlass des landgerichtlichen Urteils im Betragsverfahren bereits vor und ist vom Landgericht bei seiner Entscheidung auch ber374cksichtigt worden, so dass auch letzteres auf den Annahmen zum Grund beruht, die das Beru-fungsurteil vom 19. Mai 2004 enth344lt. 21 Das zweite Berufungsurteil im Verfahren 374ber den Grund vom 27. Juni 2007 scheidet als Bezugspunkt der Entscheidungen im Betragsverfahren schon deshalb aus, weil es der Kl344gerin Schadensersatzanspr374che wegen entgange-nen Gewinns dem Grunde nach nur f374r andere Zeitr344ume zuerkennt, als sie Gegenstand des Betragsverfahrens waren. 2. Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die Abweisung ihrer Widerklage zur374ckgewiesen hat, handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein unzul344ssiges Teilurteil (247 301 ZPO). 22 Seine Wirksamkeit ist durch die Aufhebung des Urteils vom 19. Mai 2004 nicht ber374hrt worden, weil es sich bez374glich der Widerklage nicht um ein Urteil im Betragsverfahren handelt, dem ein Zwischenurteil 374ber den Grund des An-spruchs vorausgegangen ist, sondern das Berufungsgericht - ebenso wie zuvor das Landgericht - zugleich 374ber Grund und H366he des mit der Widerklage gel-tend gemachten Anspruchs entschieden hat. 23 Es kann offen bleiben, ob das Berufungsurteil zur Widerklage schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sowohl das Landgericht - nachdem das Beru-fungsgericht durch sein Urteil vom 19. Mai 2004 den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage an das Landgericht zur374ckverwiesen hatte - als auch das Beru-fungsgericht 374ber die Widerklage entschieden haben, w344hrend noch die Be-schwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beru-fungsurteil vom 19. Mai 2004 beim Senat anh344ngig war. 24 - 14 - Nachdem das jetzt angefochtene Endurteil, wie oben (unter 1) ausge-f374hrt, hinsichtlich der Klage teilweise wirkungslos geworden ist, stellt es sich bez374glich der Widerklage jedenfalls als ein unzul344ssiges Teilurteil (247 301 ZPO) dar. Ein Teilurteil ist nur dann zul344ssig, wenn die Entscheidung unabh344ngig da-von ist, wie das Schlussurteil 374ber den noch anh344ngigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widerspr374chlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also ausgeschlossen ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs; betref-fend Klage und Widerklage Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, unter I). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der Begr374ndung abgewiesen, die Kl344gerin habe gegen374ber dem damit geltend gemachten, als solchen unstreitigen Anspruch der Beklagten zu 1 mit einem Teil des Schadensersatzanspruchs aufgerechnet, den sie im 334brigen mit ihrer Klage verfolge. Sowohl f374r die Entscheidung 374ber die Klage als auch f374r diejenige 374ber die Widerklage kommt es demnach darauf an, ob der Kl344gerin ein Schadensersatzanspruch gegen374ber den Beklagten zusteht und ob und in welchem Umfang sie damit trotz des in dem Vergleich vom 5. November 1997 vereinbarten Aufrechnungsverbots wirksam gegen374ber der Widerklageforderung der Beklagten zu 1 aufgerechnet hat. 25 III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. 26 1. Soweit es die Widerklage betrifft, ist es auf die Revision der Beklagten zu 1 aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung kann der Se-nat selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO); er verweist den Rechtsstreit inso-weit anstelle des Berufungsgerichts gem344337 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 27 - 15 - ZPO an das Landgericht zur374ck (vgl. zu 247 540 ZPO aF BGH, Urteil vom 4. November 2002 226 II ZR 287/01, DStR 2003, 563, unter 2). Auch bei der erst-instanzlichen Entscheidung zur Widerklage handelt es sich nunmehr um ein entgegen den Voraussetzungen des 247 301 ZPO erlassenes Teilurteil. F374r das Urteil des Landgerichts gilt insofern wegen der nachtr344glich eingetretenen teil-weisen Wirkungslosigkeit dieses Urteils (siehe oben unter II 1) nichts anderes als f374r das Berufungsurteil zur Widerklage (siehe oben unter II 2). Eine Zur374ck-verweisung an die erste Instanz ist geboten, weil 374ber die Widerklage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erst entschieden werden kann, wenn fest-steht, in welcher H366he der Kl344gerin der von ihr teils mit der Klage und teils im Wege der Aufrechnung gegen374ber der Widerklage geltend gemachte Scha-densersatzanspruch zusteht. Dar374ber wird - nach 247 304 Abs. 2 ZPO grunds344tz-lich erst nach Rechtskraft des Grundurteils (Musielak/Musielak, ZPO, 5. Aufl., 247 304 Rdnr. 29) - erneut das Landgericht zu befinden haben, nachdem die im Betragsverfahren zur Klage ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen, so-weit sie die Beklagten beschweren, wirkungslos geworden sind. Letzteres war lediglich deklaratorisch festzustellen. 2. F374r das weitere Verfahren geben die Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zur H366he des der Kl344gerin entgangenen Gewinns f374r den Fall, dass es darauf nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens 374ber den Grund noch ankommen sollte, Anlass zu folgenden Hinweisen: Das Berufungsgericht st374tzt seine Feststellungen zur Schadensh366he auf das Gutachten des Sachverst344ndi-gen Prof. Dr. H. . Dagegen bestehen Bedenken. 28 a) Das Gericht darf grunds344tzlich die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne eine eigene Pr374fung bejahen (247 286 ZPO). Dabei handelt es sich um eine f374r einen fairen Prozess und einen wirkungsvollen Rechtsschutz in b374rger-lichen Rechtsstreitigkeiten unerl344ssliche Verfahrensregel. Ohne eine solche 29 - 16 - Pr374fung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip gen374genden Entscheidungs-grundlage (BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR 2000, 214, unter II 1 a; Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, unter III 1 a). 30 Soweit das Gericht sich bei der Tatsachenfeststellung auf ein Sachver-st344ndigengutachten st374tzt, muss es dieses sorgf344ltig und kritisch w374rdigen (BGHZ 116, 47, 58; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, NJW 2001, 1787, unter II 2). Muss sich der Sachverst344ndige zur Erstattung seines Gutachtens zun344chst Kenntnisse verschaffen, die die anzuwendende Sachkun-de selbst betreffen, ist dies zwar vom Gutachtenauftrag umfasst (Z366ller/Greger, aaO, 247 402 Rdnr. 5d); auch diese sogenannten Befundtatsachen hat das Ge-richt jedoch nachzupr374fen, wenn sie bestritten sind. Zudem muss den Parteien die M366glichkeit gegeben werden, an der Pr374fung mitzuwirken. Das gebietet de-ren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgender Anspruch auf ein rechtstaatliches Verfahren und auf ef-fektiven Rechtsschutz (BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvR 587/95, NJW 1997, 1909, unter II 1 a). b) F374r die erforderliche Nachpr374fung eines Sachverst344ndigengutachtens kann deshalb die Kenntnis der einzelnen tats344chlichen Umst344nde, die der Sachverst344ndige selbst erhoben und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, unentbehrlich sein. In einem solchen Fall ist regelm344337ig die Offenlegung dieser Tatsachen durch den Sachverst344ndigen geboten (BVerfGE 91, 176, 182; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997, aaO). Ob und inwieweit das Gericht und die Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von Tatsachen, die ein Sachverst344ndiger seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, f374r eine kritische W374rdigung des Gut-achtens tats344chlich ben366tigen, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) ist grunds344tzlich die Forde- 31 - 17 - rung nach einer eigenen 334berpr374fung durch die Beteiligten umso berechtigter, je weniger das Gutachten auf dem Erfahrungswissen des Sachverst344ndigen und je mehr es auf einzelnen konkreten Befundtatsachen aufbaut. 32 aa) Letzteres war hier in erheblichem Umfang der Fall. Der Sachverst344n-dige hat sein Gutachten nicht ausschlie337lich auf amtliches Daten- und Informa-tionsmaterial gest374tzt, weil dieses nach seiner Darstellung zum einen 204Mangel-ware223 und zum anderen, soweit vorhanden, mit so gro337en Fehlern behaftet ist, dass es entweder nicht oder erst nach Bearbeitung und sachgerechter Aufbe-reitung verwendet werden kann. 304hnliche Defizite sind nach den Angaben des Sachverst344ndigen im Bereich der wirtschaftsnahen syrischen Institutionen so-wie der staatlichen und halbstaatlichen 304mter (Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverb344nde, Zollbeh366rden, Wirtschafts- und Fachabteilungen der Mi-nisterien usw.) zu konstatieren, die bei der Beschaffung halbamtlicher statisti-scher Daten und anderer wichtiger Informationen behilflich sein k366nnten. Er hat deshalb zur Bewertung des Marktvolumens, der Absetzbarkeit der Produkte und der Marktbedeutung der Kl344gerin f374r die einzelnen Produkte, die diese ver-trieben hat bzw. hat vertreiben wollen, sogenannte Expertengespr344che gef374hrt. Daf374r hat er insgesamt etwa 60 Gespr344chspartner aus verschiedenen Akteurs-gruppen ausgew344hlt: Repr344sentanten der syrischen Agrarverwaltung, insbe-sondere der zentralen Tiergesundheitsbeh366rde in Damaskus; Vertreter relevan-ter Verb344nde (Verband syrischer Gefl374gelz374chter) und halbstaatlicher Institutio-nen (Landwirtschaftskammer); Veterin344rmediziner in freier Anstellung oder in selbst344ndiger T344tigkeit bzw. als Beamte des syrischen Staates; einschl344gig ausgewiesene Agraringenieure bzw. Tierzuchtexperten; Abteilungsleiter der syrischen Zollbeh366rden sowie private Zollagenten; Inhaber von privaten sowie Leiter von staatlichen Tierzuchtbetrieben; Vertreter von Gro337- und Einzelhan-delsbetrieben f374r Veterin344rprodukte sowie Agenten von Importfirmen f374r Tier-medikamente. - 18 - bb) Zur Nachpr374fung der von den Experten erteilten Ausk374nfte und zur 334berpr374fung, ob die Ausk374nfte zutreffend und schl374ssig in das Gutachten ein-geflossen sind, h344tte es sowohl f374r das Gericht als auch f374r die Parteien n344he-rer Angaben dazu bedurft, welche T344tigkeit die befragten Experten aus374ben, ob und warum es sich also tats344chlich um Experten handelt, was sie von dem Sachverst344ndigen konkret gefragt worden sind und wie ihre Antwort lautete. Entsprechende Angaben sind von den Beklagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, wiederholt gefordert worden. Der insoweit grunds344tzlich beste-hende Offenlegungsanspruch der Parteien wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Der Sachverst344ndige war jedoch unter Hinweis auf die den Experten von ihm zugesicherte Anonymit344t nicht bereit, entsprechende An-gaben zu machen. 33 cc) Berechtigt ist zumindest teilweise auch die R374ge der Revision, dass in diesem Sonderfall jedenfalls bei einigen der befragten Experten f374r eine Nachpr374fung des Gutachtens 374ber die oben genannten Angaben hinaus die Namen der Experten von Bedeutung sein k366nnen. Der Sachverst344ndige hat unter anderem Vertreter von Gro337- und Einzelhandelsbetrieben f374r Veterin344r-produkte sowie Agenten von Importfirmen f374r Tiermedikamente befragt. Dabei kann es sich einerseits um Konkurrenten der Kl344gerin handeln; andererseits kann der Sachverst344ndige auch Personen befragt haben, die "dem Lager" der Kl344gerin zuzurechnen sind. Daraus kann sich eine unterschiedliche Sichtweise und ein Eigeninteresse der Experten an einer bestimmten Beantwortung der Beweisfrage ergeben, die bei der Bewertung ihrer Ausk374nfte zu ber374cksichtigen ist. 34 Offen gelegt hat der Sachverst344ndige insoweit nur eine Befragung des Partnerunternehmens der Kl344gerin in Damaskus A. . Soweit sich bei den 374b-rigen von ihm befragten Experten aus Angaben zu deren jeweiliger T344tigkeit 35 - 19 - und zu den Umst344nden, aus denen sich ihre Experteneigenschaft ergibt, nicht ableiten l344sst, ob sie im Verh344ltnis zur Kl344gerin "neutral" sind oder auf welcher Seite sie stehen, kann es im Hinblick auf diese Personen aus rechtsstaatlichen Gr374nden geboten sein, dass der Sachverst344ndige sie namhaft macht. Das gilt um so mehr, als nach den Angaben des Sachverst344ndigen gerade solche Per-sonen, die Kontakte zu beiden Parteien haben, nur bei Wahrung ihrer Anonymi-t344t zu Ausk374nften gegen374ber dem Sachverst344ndigen bereit waren. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall seien Ab-striche am Offenlegungsanspruch der Parteien gerechtfertigt, weil das Schwei-gen des Sachverst344ndigen auf anerkennenswerten Gr374nden beruhe und auf eine Verwertung des Gutachtens aus 374berwiegenden Interessen der Kl344gerin nicht verzichtet werden k366nne, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Im Ansatz k366nnen unter den genannten Voraussetzungen zwar Einschr344nkungen der im rechtsstaatlichen Fairnessgebot verankerten Pflicht des Gerichts, die tats344chli-chen Grundlagen eines Gutachtens hinreichend zu 374berpr374fen und daran auch die Parteien mitwirken zu lassen, zul344ssig sein. Das Berufungsgericht hat je-doch das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerhaft bejaht. 36 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 176, 183 f.; Beschluss vom 7. April 1997, aaO, unter II 1 b) kann das Ge-richt im Interesse der beweisbelasteten Prozesspartei geringere Anforderungen an die Offenlegung durch den Sachverst344ndigen stellen, wenn die von diesem daf374r vorgebrachten Gr374nde hinreichend gewichtig sind, und kommt dies insbe-sondere in Betracht, wenn es sich um Daten aus der engsten Privat- oder In-timsph344re unbeteiligter Dritter handelt, deren Preisgabe niemandem zuzumuten ist. In derartigen F344llen muss regelm344337ig damit gerechnet werden, dass auch ein anderer Sachverst344ndiger nicht in der Lage sein wird, zu der Beweisfrage unter Offenlegung einschl344giger Tatsachen Stellung zu nehmen. Allein der Um- 37 - 20 - stand, dass Dritte eine Bekanntgabe von Tatsachen aus ihrer Privatsph344re nicht w374nschen und der Sachverst344ndige sich daran gebunden f374hlt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings kein ausreichender Grund daf374r, das Urteil auf ein solches Gutachten zu st374tzen. 38 bb) Um die Preisgabe von Daten aus der engsten Privat- oder Intimsph344-re unbeteiligter Dritter geht es hier nicht. Die von dem Sachverst344ndigen erbe-tenen Daten beziehen sich ausweislich des Gutachtens auf das Marktvolumen, die Absetzbarkeit der Produkte und die Marktbedeutung der Kl344gerin f374r dieje-nigen Produkte, die die Kl344gerin vertrieben hat bzw. hat vertreiben wollen. Die erforderliche Offenlegung betrifft weiter die jeweilige T344tigkeit der befragten Personen, d. h. die Umst344nde, die sie zu Experten machen, und - soweit dies zur Nachpr374fung des Gutachtens nicht ausreicht - deren Namen. Dass die be-fragten Personen die Bekanntgabe dieser Daten nicht w374nschen, gen374gt nach dem oben Ausgef374hrten als rechtfertigender Grund f374r eine Verwertung des Gutachtens ohne Offenlegung dieser f374r die Nachpr374fung des Gutachtens rele-vanten Fakten nicht. Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil die Parteien vor der ersten Reise des Sachverst344ndigen auf die ihnen angebotene Begleitung des Sachverst344ndigen verzichtet haben. Denn die Parteien brauchten nicht davon auszugehen, sie w374rden nur auf diese Wei-se Einzelheiten dar374ber erfahren, wen der Sachverst344ndige wie befragt hat. 39 cc) Das Berufungsgericht hat nicht gepr374ft, ob und in welchem Umfang der Sachverst344ndige jedenfalls die oben (unter b bb) aufgef374hrten allgemeinen Angaben zu den befragten Experten h344tte machen k366nnen, ohne deren Ano-nymit344t zu gef344hrden. Es ist weiter weder festgestellt noch zumindest die Ver-mutung gerechtfertigt, dass nicht entweder der Sachverst344ndige 40 - 21 - Prof. Dr. H. selbst oder jedenfalls ein anderer Sachverst344ndiger hinrei-chende Informationen f374r die Erstellung des Gutachtens auch h344tte erlangen k366nnen, ohne den befragten Quellen Anonymit344t gegen374ber den Prozesspar-teien zuzusichern. 41 Der Sachverst344ndige hat bei seiner Anh366rung zun344chst nur angegeben, eine Vielzahl von Probanden habe von sich aus darauf aufmerksam gemacht, sie w374nschten nicht, in einen Gerichtsprozess hineingezogen zu werden. Das geschieht nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar, solange lediglich der Sachver-st344ndige dem Gericht und den Prozessparteien die Befragung der betreffenden Personen und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse mitteilt, aber nicht die Personen selbst als Zeugen und/oder (weitere) Sachverst344ndige an dem Pro-zess beteiligt werden. Eine Vernehmung als Zeuge wird allenfalls in Ausnahme-f344llen in Betracht kommen, weil es vorrangig nicht um die pers366nliche Glaub-w374rdigkeit der Auskunftspersonen bei der Bekundung eigener Wahrnehmun-gen, sondern um die Frage geht, ob und in welcher Hinsicht sie als Experten, also als sachverst344ndig f374r die ihnen gestellten Fragen anzusehen sind. F374r die Hinzuziehung als weiterer, 366rtlicher Sachverst344ndiger wird schon wegen der Beauftragung des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. kein Bed374rfnis beste-hen. Bei denjenigen Personen, die nur unter der Voraussetzung absoluter Ver-schwiegenheit des Sachverst344ndigen bereit waren, Informationen zu geben, handelt es sich nach der Aussage des Sachverst344ndigen nur um "einige der Probanden". Der Sachverst344ndige hat dennoch von sich aus gegen374ber allen erkl344rt, die Daten w374rden anonym erfasst werden, um "Distanz aufzul366sen und Vertrauen zu schaffen". Dabei ging er nach seinen Angaben davon aus, es ge-n374ge, wenn er eine Liste der Gespr344chspartner bei Gericht hinterlege - auf das Gericht bezog sich die Zusicherung der Anonymit344t also offensichtlich nicht -, ohne dass diese an die Parteien weitergereicht werden m374sse. - 22 - Die vom Sachverst344ndigen geschilderte Vorgehensweise l344sst durchaus die M366glichkeit offen, dass er selbst oder ein anderer Sachverst344ndiger bei Kenntnis und Ber374cksichtigung der sich aus dem prozess- und verfassungs-rechtlichen Gebot der gerichtlichen Nachpr374fung des Gutachtens ergebenden Anforderungen an die Offenlegung der Befundtatsachen die - zur Gewinnung einer hinreichenden Sachkunde erforderliche - Marktsondierung durch Befra-gung der relevanten Marktteilnehmer und -regulierer auch so h344tte vornehmen k366nnen, dass er die Befundtatsachen in ausreichendem Umfang h344tte offen legen k366nnen. 42 dd) Die Zul344ssigkeit eines Verzichts darauf ergibt sich entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht aus einem Vergleich mit einer empirischen Marktforschung oder Meinungsforschung in Deutschland, bei der sich der Sachverst344ndige zun344chst Kenntnisse 374ber den Markt verschafft und das ge-fundene Ergebnis dem Gericht mitteilt. Soweit er daf374r Umfragen vornimmt, sind zum einen regelm344337ig zumindest die Kriterien, nach denen die befragten Personen ausgesucht worden sind - etwa als repr344sentativer Querschnitt der gesamten oder eines n344her bestimmten Teils der Bev366lkerung -, und die ge-stellten Fragen bekannt. Zum andern werden die f374r die Umfrage ausgew344hlten Personen 374blicherweise nicht als Experten, sondern als Marktteilnehmer, Wahl-berechtigte oder B374rger zu pers366nlichen Kenntnissen, Vorlieben, Einsch344tzun-gen, W374nschen oder Entscheidungen befragt. Auf eine bestimmte Qualifikation, ihre berufliche Position oder besondere fachliche Erfahrungen, die die Validit344t ihrer Ausk374nfte sichern, kommt es dabei anders als im vorliegenden Fall nicht an, so dass sich die Frage der 334berpr374fbarkeit dieser Umst344nde durch das Ge-richt und die Parteien nicht stellt. 43 ee) Sollte sich ergeben, dass nach dem oben Ausgef374hrten eine rechts-staatlichen Anforderungen gen374gende, verwertbare Aufkl344rung der Marktver- 44 - 23 - h344ltnisse in Syrien nicht m366glich ist, m374sste zwar letztlich die Kl344gerin, die die Darlegungs- und Beweislast f374r die H366he des eingetretenen Schadens tr344gt, insoweit als beweisf344llig angesehen werden. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Kl344gerin auch in diesem Fall nicht ohne jede Rechts-schutzm366glichkeit dasteht, sondern zumindest eine Schadensberechnung auf der Grundlage der von der Kl344gerin in der Vergangenheit aus Gesch344ften in Syrien erwirtschafteten Gewinne erfolgen k366nnte. Dabei bliebe zwar die von der Kl344gerin angestrebte Marktentwicklung au337er Betracht, soweit sich nicht aus den Umst344nden, insbesondere den von ihr bereits getroffenen Anstalten und Vorkehrungen zureichende Anhaltspunkte daf374r ergeben (247 252 Satz 2 BGB). Es kann aber auf dieser Grundlage jedenfalls nach 247 287 Abs. 1 ZPO die Sch344tzung eines Mindestschadens erfolgen (Senatsurteile vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010, unter II 3, und vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 392/03, WM 2006, 544, unter II 2). Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 27.01.2005 - 8 O 50/98 - OLG Celle, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 U 28/05 -
Full & Egal Universal Law Academy