BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 236/05 Verk374ndet am: 12. April 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB 247 633 a.F. a) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen M344ngeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser M366glichkeit Gebrauch, begr374ndet dies ihre alleinige Zust344ndigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigent374mergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf. b) Eine Wohnungseigent374mergemeinschaft kann in gewillk374rter Prozessstandschaft Anspr374che ver-folgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigent374mern erm344chtigt werden, neben den Anspr374chen wegen M344ngeln des Gemeinschaftseigentums Anspr374che wegen M344ngeln des Son-dereigentums geltend zu machen. BGB 247 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F. a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verj344hrung des Anspruchs auf Vorschuss auf die M344ngelbeseiti-gungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht s344mtliche An-spruchsvoraussetzungen vorliegen (Best344tigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). b) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss f374r die Beseitigung mehrerer M344ngel kommt einem Mahnbescheid verj344hrungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn f374r den Antrags-gegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen M344ngel und in welcher jeweiligen H366he Anspr374che gegen ihn erhoben werden. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05 - Th374ringisches Oberlandesgericht LG Meiningen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-ter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Wohnungseigent374mergemeinschaft, verlangt von dem Beklagten einen Kostenvorschuss f374r die Beseitigung von M344ngeln am Ge-meinschafts- und am Sondereigentum. 1 Die F.-GmbH errichtete 1994/1995 eine Wohnanlage mit insgesamt 32 Eigentumswohnungen. Sie wurde im Jahre 1996 aufgrund notariellen Vertrages mit dem Verm366gen ihres Gesch344ftsf374hrers und Alleingesellschafters, des Be-klagten, verschmolzen. Die F.-GmbH und hernach der Beklagte ver344u337erten die 2 - 3 - Eigentumswohnungen unter Vereinbarung des Gew344hrleistungsrechts des B374r-gerlichen Gesetzbuchs. 3 247 9 Ziffer 5 Abs. 1 der notariellen Erwerbsvertr344ge bestimmt: "Unbescha-det seiner prim344ren Haftung 205 tritt der Verk344ufer alle 205 Gew344hrleistungsan-spr374che 205 gegen alle am Bau 205 Beteiligten an den K344ufer ab". Im letzten Ab-satz des 247 9 Ziffer 5 hei337t es: "Macht der K344ufer Gew344hrleistungsanspr374che unmittelbar gegen den Verk344ufer geltend, so hat der K344ufer gleichzeitig die ihm wegen des betreffenden Mangels gegen374ber Dritten aufgrund der vorstehenden Abtretung zustehenden Anspr374che an den Verk344ufer zur374ckabzutreten, so dass dieser berechtigt ist, Gew344hrleistungsanspr374che und andere Anspr374che gegen-374ber dem Dritten im eigenen Namen weiterzuverfolgen." Die Wohnungen in den drei Geb344uden der Wohnungseigentumsanlage wurden 1995 und das Gemeinschaftseigentum wurde am 6. September 1996 abgenommen. In der Folgezeit traten sowohl am Sonder- als auch am Gemein-schaftseigentum M344ngel auf. 4 Am 22. Oktober 1999 beschloss die Wohnungseigent374mergemeinschaft, Rechtsanwalt L. im Hinblick auf die Baum344ngel mit verj344hrungsunterbrechen-den Handlungen sowie der Definition und Durchsetzung der Rechtsanspr374che der Eigent374mer zu beauftragen. Dieser erwirkte am 31. Juli 2000 f374r die Woh-nungseigent374mergemeinschaft, deren Mitglieder in einer beigef374gten Liste na-mentlich mit Adresse aufgef374hrt waren, gegen den Beklagten den Erlass eines Mahnbescheids 374ber 1 Mio. DM wegen der "Gew344hrleistungsanspr374che s344mtli-cher Werkleistungen an allen drei Geb344uden 205". Nachdem der Beklagte gegen den ihm am 2. August 2000 zugestellten Mahnbescheid am 4. August 2000 Wi-derspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren zun344chst nicht weiter betrie-ben. 5 - 4 - Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 forderte die Kl344gerin den Beklag-ten auf, entsprechend dem von ihr eingeholten Privatgutachten der Sachver-st344ndigen Sch. die M344ngel zu beseitigen, und setzte hierzu eine Frist bis 20. Januar 2002 f374r den Beginn der M344ngelbeseitigungsarbeiten. Dieser Auf-forderung kam der Beklagte nicht nach. Am 14. M344rz 2002 beantragte die Kl344-gerin, wiederum unter Angabe der einzelnen Miteigent374mer, die Einleitung ei-nes selbst344ndigen Beweisverfahrens hinsichtlich der von der Privatsachver-st344ndigen festgestellten M344ngel. Diesem Antrag entsprach das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 28. M344rz 2002. Der dort eingeschaltete Sachverst344ndige hat zahlreiche M344ngel festgestellt. 6 Die Kl344gerin macht, gest374tzt auf das im selbst344ndigen Beweisverfahren eingeholte Sachverst344ndigengutachten, einen Kostenvorschuss von 358.000 200 geltend. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. 7 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Zinsanspruchs Zug um Zug gegen R374ck374bertragung der von dem Beklagten an die Kl344gerin abge-tretenen Gew344hrleistungs-, Erf374llungs- und Schadensersatzanspr374che gegen weitere an der Errichtung des Bauwerks Beteiligte stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat in einem Berichti-gungsbeschluss vom 29. Juli 2005 unter Hinweis auf die fehlende Rechtsf344hig-keit der Wohnungseigent374mergemeinschaft die Auffassung vertreten, es klag-ten die Wohnungseigent374mer. Sodann hat es lediglich die Kostenentscheidung des Landgerichts ge344ndert und das Rechtsmittel im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 Auf das Schuldverh344ltnis der Parteien sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). I. Klagepartei ist die Wohnungseigent374mergemeinschaft als rechtsf344higer Verband. Der Senat hat deshalb das Rubrum entsprechend berichtigt. 11 1. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Be-schluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172, 177; Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146) ist die Gemeinschaft der Woh-nungseigent374mer ein rechtsf344higer Verband sui generis. Ihre Rechtsf344higkeit ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschr344nkt, bei denen die Wohnungseigent374mer im Rahmen der Verwaltung des gemein-schaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese 304nderung der Rechtsprechung hat der f374r Rechtsstreitigkeiten aus Wohnungs-eigent374mergemeinschaften zust344ndige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs umfassend und 374berzeugend begr374ndet. Der Senat schlie337t sich ihr an. Sie st344rkt die Handlungsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Rechtsverkehr (Wenzel, ZWE 2006, 2, 6). Dem tr344gt auch 247 10 Abs. 6 ff. des Entwurfes eines Gesetzes zur 304nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Rech-nung (vgl. BT-Drucksache 16/887 S. 56 f.). 12 - 6 - 2. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft ist als insoweit rechts- und parteif344higer Verband unter den von der Rechtsprechung unter Ber374cksichti-gung der Interessen der Wohnungseigent374mer und des Ver344u337erers bestimm-ten Voraussetzungen befugt, die Rechte der Erwerber wegen M344ngeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums (k374nftig: M344ngel des Gemein-schaftseigentums) geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. 13 a) Allerdings folgt die insoweit gegebene Rechts- und Parteif344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft nicht schon daraus, dass sie Inhaberin die-ser Rechte w344re. Die Rechte wegen M344ngeln des Gemeinschaftseigentums stehen den Erwerbern aus den mit dem Ver344u337erer jeweils geschlossenen Ver-tr344gen zu. Eine Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft 344n-dert daran nichts. Dadurch werden die Rechte der Erwerber nicht auf die Woh-nungseigent374mergemeinschaft 374bergeleitet (Wenzel, ZWE 2006, 462, 466; in-soweit richtig Pause/Vogel, NJW 2006, 3670 f.; Wanderer/K374mmel, Grundei-gentum 2005, 900). 14 b) Die zur Teilrechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft entwickelten Grunds344tze gelten entgegen einer in der Literatur vertretenen Auf-fassung (Pause, BTR 2005, 205, 206) jedoch nicht nur f374r die Durchsetzung eigener Rechte oder f374r Rechtsgesch344fte, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begr374ndet werden. Sie sind auch in den F344llen anwendbar, in denen die Wohnungseigent374mergemeinschaft die Rechte Dritter geltend macht. Soweit das Gesetz der Wohnungseigent374mergemeinschaft die Befugnis verleiht, diese Rechte durchzusetzen oder die Durchsetzung der Rechte zur gemeinschaftlichen Angelegenheit zu machen, wird sie materiell-rechtlich zur Aus374bung der Rechte erm344chtigt und handelt es sich verfahrens-rechtlich um eine gesetzliche Prozessstandschaft (vgl. Wenzel, ZWE 2006, 109, 113, 118; ders. ZWE 2006, 462, 466; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 16). 15 - 7 - aa) Bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258 und danach in st344ndiger Rechtsprechung, hat der Bundesgerichtshof dar-auf hingewiesen, dass sich aus 247 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG eine gesetz-liche und ausschlie337liche Befugnis der Wohnungseigent374mergemeinschaft er-gibt, 374ber bestimmte M344ngelanspr374che der Erwerber von Wohnungseigentum durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden. Zu einer ordnungsm344337igen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigent374mer entsprechenden Verwal-tung geh366rt die ordnungsgem344337e Instandhaltung und Instandsetzung des ge-meinschaftlichen Eigentums, 247 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Der Instandhaltung und Instandsetzung in diesem Sinne ist auch die erstmalige Herstellung des Ge-meinschaftseigentums zuzuordnen. Es besteht kein sachlicher Grund, die sich aus 247 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ergebende Verwaltungskompetenz der Wohnungs-eigent374mergemeinschaft erst dann eingreifen zu lassen, wenn das Bauwerk ordnungsgem344337 hergestellt ist. Denn die Beseitigung anf344nglicher Baum344ngel des Gemeinschaftseigentums ber374hrt die Interessen der Wohnungseigent374mer in gleicher Weise wie sp344ter, etwa nach Ablauf der Gew344hrleistungsfrist, auftre-tende M344ngel (Pause, Bautr344gerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 890; Stau-dinger/Bub, (2005) WEG, 247 21 Rdn. 185; Wenzel, ZWE 2006, 109, 112; a.A. Baer, BTR 2006, 113, 116 f.). 16 bb) Allerdings bedeutet die Befugnis der Wohnungseigent374mergemein-schaft, mit Mehrheitsbeschluss 374ber die ordnungsgem344337e Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auch in Bezug auf Herstel-lungsm344ngel zu entscheiden, nicht ohne weiteres auch die alleinige Befugnis, die auf die mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber geltend zu machen. Eine derart weitgehende Erm344chtigung enth344lt das Gesetz nicht. 17 - 8 - Vielmehr ist der Erwerber von Wohnungseigentum grunds344tzlich berech-tigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Ver344u337erer selbst344n-dig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Inte-ressen der Wohnungseigent374mer oder sch374tzenswerte Interessen des Ver-344u337erers nicht beeintr344chtigt sind (st. Rspr: BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1 m.w.N.). So kann der Erwerber die Rechte auf gro337en Schadensersatz oder Wandelung bzw. R374cktritt selbst344ndig geltend machen. Diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006, aaO; Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, BauR 2006, 979 = NZBau 2006, 371 = ZfBR 2006, 457). Aber auch solche Rechte, die ihrem Inhalt nach auf ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind und deshalb der Gemeinschaft zugute kommen, kann der Erwer-ber grunds344tzlich selbst344ndig verfolgen. Das gilt f374r den M344ngelbeseitigungsan-spruch in gleicher Weise wie f374r den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der Wohnungseigent374mer selbst hatte (BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 = ZfBR 2004, 557; Urteil vom 21. Juli 2005 - VII ZR 304/03, BauR 2005, 1623 = NZBau 2005, 585 = ZfBR 2005, 789). Auch den Anspruch auf Vorschuss kann der Erwerber selb-st344ndig geltend machen. Abweichend von einer 344lteren Entscheidung des Se-nats (BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372, 374) hat sich jedoch im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 (BGHZ 114, 383) zu Recht die Auffassung durchgesetzt, dass der Er-werber den Vorschuss nur mit der Ma337gabe geltend machen kann, dass er an die Wohnungseigent374mergemeinschaft zu zahlen ist (Pause, Bautr344gerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 904; Koeble in Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 11. Teil, Rdn. 261; Wenzel, ZWE 2006, 109, 114; Staudinger/Bub (2005), WEG, 247 21 Rdn. 256, 269; Merle in B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 21 Rdn. 11). Denn auch durch ein selbst344ndiges Vorgehen muss gew344hrleistet sein, dass 18 - 9 - die Mittel zur ordnungsgem344337en Herstellung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft zuflie337en. Auch eine Vollstreckung des titulierten M344ngelbeseiti-gungsanspruchs eines einzelnen Erwerbers k366nnte zu keinem anderen Ergeb-nis f374hren, weil der nach 247 887 Abs. 2 ZPO auszuurteilende Vorschuss auch nur mit Zahlung an die Wohnungseigent374mergemeinschaft verlangt werden kann. Denn auch der titulierte M344ngelbeseitigungsanspruch ist gemeinschafts-bezogen. Allein die Titulierung kann es nicht rechtfertigen, dem einzelnen Woh-nungseigent374mer die zur M344ngelbeseitigung erforderlichen Mittel gegen die Interessen der Gemeinschaft zur Verf374gung zu stellen (abweichend noch BGH, Urteil vom 5. Mai 1977, aaO). cc) Die Wohnungseigent374mergemeinschaft ist jedoch f374r die Geltendma-chung und Durchsetzung solcher Rechte von vornherein allein zust344ndig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenst344ndiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigent374mers nicht zulassen (kritisch dazu Baer, BTR 2006, 113 ff. m.w.N.). Das betrifft die gemeinschaftsbezogenen Rechte auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz. Auch die Voraussetzungen f374r die-se Rechte kann allein die Wohnungseigent374mergemeinschaft schaffen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, BauR 2006, 979, 981 = NZBau 2006, 371 = ZfBR 2006, 457; Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245). 19 dd) Dar374ber hinaus kann die Wohnungseigent374mergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgem344337en Verwaltung des Gemeinschaftseigentums die Aus374bung der auf die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigen-tums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Vertr344gen mit dem Ver344u337erer durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. In der Rechtsprechung ist insoweit bereits anerkannt, dass die Wohnungseigent374mergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gem344337 247 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG entscheiden kann, 20 - 10 - wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums Vorschuss zu fordern (BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - VII ZR 9/80, BGHZ 81, 35, 38; Urteil vom 19. Dezember 1996 - VII ZR 233/95, BauR 1997, 488 = ZfBR 1997, 185). In gleicher Weise kann die Wohnungseigent374mergemeinschaft die gemeinschaftli-che Durchsetzung eines auf die Beseitigung von M344ngeln des Gemeinschafts-eigentums gerichteten Erf374llungs- oder Nacherf374llungsanspruch beschlie337en. Der Senat hat zuletzt offen gelassen, ob dies in einer Weise geschehen kann, die den einzelnen Erwerber von der Verfolgung seiner Rechte insoweit aus-schlie337t (Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/05, BGHZ 169, 1). Diese Frage ist zu bejahen, soweit die ordnungsgem344337e Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert (so auch Koeble, Festschrift f374r Soergel, S. 125; Merle in B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 21 Rdn. 8; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., nach 247 8 Rdn. 57; Wenzel, ZWE 2006, 109, 112; Pause, Bautr344-gerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 886 ff., 907; Werner/Pastor, Der Bau-prozess, 11. Aufl., Rdn. 499 f.; a.A. Staudinger/Bub (2005), WEG, 247 21 Rdn. 233, 258). Das wird regelm344337ig der Fall sein. Denn die ordnungsgem344337e Verwaltung wird es in aller Regel erfordern, einen gemeinschaftlichen Willen dar374ber zu bilden, wie die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftsei-gentums zu bewirken ist. Das gilt nicht nur im Hinblick auf den Erf374llungs- oder Nacherf374llungsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Anspr374che auf Vor-schuss oder Aufwendungsersatz, die davon abh344ngen, wie die Selbstvornahme bewirkt wird. Eine gemeinschaftliche, allein verbindliche Willensbildung verhin-dert zudem, dass der Ver344u337erer inhaltlich verschiedenartigen Anspr374chen ausgesetzt wird, die letztlich doch nicht durchsetzbar w344ren. Zieht die Wohnungseigent374mergemeinschaft die Durchsetzung der auf die ordnungsgem344337e Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte an sich, begr374ndet sie damit ihre alleinige Zust344ndigkeit. Diese schlie337t ein selbst344ndiges Vorgehen der Erwerber aus, 247 21 Abs. 1 WEG. 21 - 11 - ee) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78 (BGHZ 74, 258, 266) ausgef374hrt hat, ist eine derartige Einschr344nkung des Erwerbers in der Aus374bung seiner aus dem Vertrag mit dem Ver344u337erer abgeleiteten Rechte dem jeweiligen Vertrag immanent. Mit dieser inhaltlichen Beschr344nkung wird das Vertragsverh344ltnis bereits begr374ndet. Rechtsinhaber, die 374berstimmt worden sind oder an der Abstimmung nicht teilgenommen ha-ben, weil sie nicht mehr Wohnungseigent374mer sind, m374ssen es deshalb grund-s344tzlich hinnehmen, dass 374ber die Durchsetzung ihrer Rechte mit Mehrheitsbe-schluss von der Gemeinschaft entschieden wird. Die aus dem Gesetz abgelei-tete Befugnis der Wohnungseigent374mergemeinschaft 374berlagert von vornherein die individuelle Rechtsverfolgungskompetenz des Einzelnen und bestimmt auch das Prozessf374hrungsrecht (Wenzel, ZWE 2006, 109, 111). Berechtigt zur Durchsetzung der Rechte ist in den genannten F344llen nur die Wohnungseigen-t374mergemeinschaft. Sie handelt insoweit als rechtsf344higer Verband. Unber374hrt bleibt ihre Befugnis, einzelne, mehrere oder alle Wohnungseigent374mer durch Beschluss zur Durchsetzung der Rechte zu erm344chtigen, so dass diese im Pro-zess in gewillk374rter Prozessstandschaft auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2005 - V ZR 350/03, NJW 2005, 3146). 22 3. Die Kl344gerin macht nicht nur Anspr374che der Wohnungseigent374mer wegen M344ngeln des Gemeinschaftseigentums, sondern auch wegen M344ngeln des Sondereigentums geltend. Insoweit resultiert ihre Rechts- und Parteif344hig-keit nicht bereits aus ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich. Denn insoweit ist die Rechtsf344higkeit auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschr344nkt, bei denen die Wohnungseigent374mer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Soweit Rechte der einzelnen Wohnungseigent374mer wegen M344ngeln des Sondereigentums betrof-fen sind, besteht keine aus dem Gesetz abgeleitete Zust344ndigkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft. 23 - 12 - Die Kl344gerin kann jedoch durch die einzelnen Wohnungseigent374mer rechtsgesch344ftlich erm344chtigt werden, die Anspr374che wegen M344ngeln des Son-dereigentums geltend zu machen und unter den Voraussetzungen einer gewill-k374rten Prozessstandschaft gerichtlich durchzusetzen. Der Senat muss nicht entscheiden, welche Grenzen einer rechtsgesch344ftlichen Erm344chtigung im Hin-blick auf die Teilrechtsf344higkeit des Verbandes gezogen sind. Jedenfalls kann die Wohnungseigent374mergemeinschaft solche Anspr374che in gewillk374rter Pro-zessstandschaft verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und f374r die ein eigenes schutzw374rdiges Interesse besteht, sie durchzusetzen. Es bestehen keine Bedenken gegen eine Erm344chtigung, neben den Anspr374-chen aus M344ngeln des Gemeinschaftseigentums auch Anspr374che wegen M344n-geln des Sondereigentums zu verfolgen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - VII ZR 366/85, BGHZ 100, 391, 393; Urteil vom 20. M344rz 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447 = ZfBR 1986, 171, 172) und ist deshalb gerechtfertigt, weil eine zusammenh344ngende Verfolgung der M344ngel wirtschaftlich sinnvoll ist, so dass auch der Ver344u337erer in aller Re-gel daran interessiert ist, und M344ngel des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums h344ufig eng zusammenh344ngen. Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken gegen eine gewillk374rte Prozessstandschaft. 24 4. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft "Am K." L. hat beschlossen, die Anspr374che der Erwerber geltend zu machen. Damit hat sie von ihrer Verwal-tungskompetenz Gebrauch gemacht, die Anspr374che der Erwerber wegen M344n-geln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese Anspr374che als Wohnungseigent374mergemeinschaft zu verfolgen. Soweit die Wohnungseigen-t374mergemeinschaft M344ngel des Sondereigentums geltend macht, beruht das auf den Erm344chtigungen der jeweiligen Eigent374mer. Die danach erhobene Kla-ge ist eine Klage des insoweit rechtsf344higen Verbandes. Dementsprechend hat 25 - 13 - der Senat das Rubrum berichtigt. Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei 344u337erlich unrichtiger Bezeichnung grund-s344tzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grund-s344tze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043; Wenzel, ZWE 2006, 2, 10; Briesemeister, ZWE 2006, 15, 19). II. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Erwer-ber auf Kostenvorschuss nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie vor dessen Geltendmachung nicht die Gew344hrleistungsanspr374che gegen die 374brigen am Bau Beteiligten an den Beklagten r374ckabgetreten h344tten. Auf 247 9 Ziffer 5 letzter Absatz der notariellen Kaufvertr344ge k366nne sich der Beklagte nicht berufen. Die-se als Allgemeine Gesch344ftsbedingung zu wertende Klausel k366nne nicht so ver-standen werden, dass der K344ufer schon mit seiner Aufforderung an den Ver-k344ufer zur M344ngelbeseitigung die Anspr374che abtreten m374sse. Durch die M366g-lichkeit der wahlweisen Inanspruchnahme des Bautr344gers oder Subunterneh-mers solle der K344ufer vor dem Insolvenzrisiko eines der Beteiligten gesch374tzt werden. Dieser wahlweisen M366glichkeit der Inanspruchnahme w374rde sich der K344ufer begeben, wenn er die Gew344hrleistungsanspr374che zur374ck374bertragen w374rde, bevor der Verk344ufer tats344chlich Gew344hrleistung erbracht habe. Die Be-stimmung sei deshalb dahin auszulegen, dass der K344ufer die Anspr374che gegen die 374brigen am Bau Beteiligten Zug um Zug gegen Erf374llung der Gew344hrleis-tung an den Verk344ufer zur374ck zu 374bertragen habe. 26 - 14 - Eine Verpflichtung des K344ufers, die Gew344hrleistungsanspr374che gegen-374ber dem Verk344ufer so rechtzeitig geltend zu machen, dass dieser seinerseits in noch unverj344hrter Zeit die r374ckabgetretenen Gew344hrleistungsanspr374che ge-gen374ber den Subunternehmern verfolgen k366nne, ergebe sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht und k366nne auch durch Auslegung nicht ermittelt werden. 27 28 2. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei 247 9 der Erwerbsvertr344ge um eine vorformulierte Vertragsbe-stimmung im Sinne von 247 1 AGBG, die von dem Beklagten f374r eine Vielzahl von Vertr344gen verwendet worden ist. 29 Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind gem344337 ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und redlichen Ver-tragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86, BGHZ 102, 384, 389; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116, 118). 30 Der Wortlaut des 247 9 Abs. 5 der Erwerbsvertr344ge ist nicht eindeutig. Die gew344hlte Formulierung l344sst einerseits die Auslegung zu, dass die R374ckabtre-tung unmittelbar mit der Erhebung des Anspruchs zu erfolgen hat, andererseits aber auch die Auslegung, dass sie erst bei seiner erfolgreichen Geltendma-chung vorzunehmen ist. 31 L344sst der Wortlaut mehrere Auslegungsm366glichkeiten zu, ist derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vern374nftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f374hrt (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337, 353; Urteil vom 32 - 15 - 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 39; Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, BauR 1995, 697 = ZfBR 1995, 259) 33 Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Erwerber durch die M366glichkeit der wahlweisen Inanspruchnahme des Bautr344gers oder der Subunternehmer vor dem Insolvenzrisiko eines der Beteiligten gesch374tzt werden soll. Die wahlweise M366glichkeit der Inanspruchnahme ginge dem Er-werber verloren, wenn er die Gew344hrleistungsanspr374che gegen374ber den Sub-unternehmern bereits zur374ck 374bertragen m374sste, bevor er seine Gew344hrleis-tungsanspr374che gegen374ber dem Ver344u337erer mit Erfolg geltend gemacht hat. 247 9 Ziffer 5 der Erwerbsvertr344ge ist daher dahin auszulegen, dass die Gew344hr-leistungsanspr374che gegen374ber den weiteren am Bau Beteiligten erst mit der erfolgreichen Geltendmachung der Gew344hrleistungsanspr374che gegen374ber dem Ver344u337erer zur374ck zu 374bertragen sind. b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass sich aus 247 9 Zif-fer 5 der Erwerbsvertr344ge nicht die Verpflichtung der Kl344gerin ergibt, die Ge-w344hrleistungsanspr374che gegen374ber dem Beklagten so rechtzeitig geltend zu machen, dass dieser seinerseits in noch unverj344hrter Zeit die r374ckabgetretenen Gew344hrleistungsanspr374che gegen374ber den Subunternehmern verfolgen kann. Die Kl344gerin war berechtigt, die f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfrist voll auszu-sch366pfen. 34 Jedoch k366nnen sich aus der treuhand344hnlichen Stellung, die der Erwer-ber hinsichtlich der ihm abgetretenen Gew344hrleistungsanspr374che hat, Sorg-faltspflichten ergeben, bei deren Verletzung er sich dem Ver344u337erer gegen374ber schadensersatzpflichtig machen kann. Will der Erwerber die Gew344hrleistungs-frist seiner eigenen Gew344hrleistungsanspr374che aussch366pfen und riskiert er da- 35 - 16 - mit f374r ihn erkennbar die Verj344hrung der ihm abgetretenen Anspr374che, so kann er gehalten sein, dem Ver344u337erer M366glichkeiten zu er366ffnen, seinerseits die Verj344hrung dieser Anspr374che zu verhindern; es kann etwa geboten sein, den Ver344u337erer zu erm344chtigen, verj344hrungshemmende Ma337nahmen einzuleiten. Hat er gegen diese Pflichten versto337en, kann ein Schadensersatzanspruch dem Ver344u337erer eine Aufrechnungsm366glichkeit er366ffnen. Zu einer solchen Pflichtver-letzung fehlt es bisher an Feststellungen. III. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kostenvorschussan-spruch sei nicht verj344hrt. Die f374nfj344hrige Gew344hrleistungsfrist, die fr374hestens mit der Abnahme von Sondereigentum am 2. September 1995 begonnen habe, sei durch die Zustellung des Mahnbescheids am 2. August 2000 unterbrochen worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt mit der M344ngelbeseitigung noch nicht in Verzug befunden habe und der An-spruch auf Vorschuss f374r die M344ngelbeseitigung zu diesem Zeitpunkt dement-sprechend noch nicht f344llig gewesen sei. Denn ein einmal erlassener Mahnbe-scheid habe auch dann verj344hrungsunterbrechende Wirkung, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unzul344ssig gewesen sei. 36 2. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 37 Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Annahme einer verj344hrungsunterbrechenden Wirkung des Mahnbescheids vom 31. Juli 2000 nicht aus. 38 - 17 - a) Ein Mahnbescheid unterbricht die Verj344hrung des geltend gemachten Anspruchs gem344337 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur, wenn dieser Anspruch nach 247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Anspr374che gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275; Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305; Urteil vom 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, BauR 1995, 694 = ZfBR 1995, 262). 39 b) Bedenken gegen die verj344hrungsunterbrechende Wirkung des Mahn-bescheides bestehen allerdings nicht schon deshalb, weil im Mahnbescheid der sp344ter geltend gemachte Vorschussanspruch nicht bezeichnet ist, sondern all-gemein "Gew344hrleistungsanspr374che" wegen M344ngeln geltend gemacht werden. Es kann dahinstehen, inwieweit eine ausreichende Individualisierung eines Ge-w344hrleistungsanspruchs vorliegt, wenn mehrere, verschiedenartige Anspr374che auf Zahlung in Betracht kommen, wie das der Anspruch auf Vorschuss auf die M344ngelbeseitigungskosten, der Anspruch auf Aufwendungsersatz, der An-spruch auf Schadensersatz in H366he der M344ngelbeseitigungskosten und der An-spruch auf Minderung des Werklohns wegen M344ngeln sind. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344gerin nicht von vornherein einen An-spruch auf Vorschuss geltend gemacht hat und der Beklagte den Mahnbe-scheid auch so verstehen musste. 40 Liegen keine besonderen Umst344nde vor, die ein anderes Verst344ndnis bedingen, ist die Angabe in einem Mahnbescheid, es w374rden Gew344hrleistungs-anspr374che wegen M344ngeln geltend gemacht, dahin zu verstehen, dass derjeni-ge auf Geldzahlung gerichtete Anspruch geltend gemacht wird, der prim344r die 41 - 18 - Erf374llung des Vertrages sicher stellen soll und die weitere Rechtsverfolgung nicht einschr344nkt. Das ist der Anspruch auf Vorschuss. Dieser auf Gew344hrleis-tung gerichtete Anspruch entsteht mit Ablauf der dem Unternehmer gesetzten Frist im VOB-Vertrag oder mit dem Verzug im BGB-Vertrag. Weitere rechtliche Voraussetzungen bestehen nicht. Mit diesem Anspruch wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Mangelfreiheit des Werkes selbst zu bewirken. Mit seiner Geltendmachung bleibt aber auch die M366glichkeit, auf andere der in Betracht kommenden Anspr374che 374berzugehen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Etwas anderes kann sich aus den Umst344nden ergeben, wie sie dem An-tragsgegner bekannt sind. So kann ein Antragsgegner z.B. das Begehren auf Gew344hrleistung insbesondere dann als Schadensersatzforderung verstehen, wenn ihm bekannt ist, dass die Voraussetzungen eines auf Erf374llung des Ver-trages gerichteten Anspruchs nicht vorliegen, weil eine Fristsetzung mit Ableh-nungsandrohung im Sinne des 247 634 BGB ausgesprochen war. Solche An-haltspunkte sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, in-soweit weiter aufzukl344ren, denn es ist Sache des Antragsgegners, dazu vorzu-tragen. Die Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt hierzu Gelegenheit. 42 c) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Mahnbescheid habe die Verj344hrung eines auf Geld gerichteten Anspruchs, also auch des Vor-schussanspruchs, schon deshalb nicht unterbrechen k366nnen, weil er im Zeit-punkt des Erlasses des Mahnbescheides noch nicht bestanden habe. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass auch eine unzul344ssige und erst recht eine unbegr374ndete Klage sowie ein ihr gleichgestellter Mahnbescheid die Verj344hrung des geltend gemachten Anspruchs unterbrechen. Die Zustellung des Mahnbescheids unterbricht die Verj344hrung des Vorschussanspruches auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht s344mtliche An- 43 - 19 - spruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273). 44 d) Die verj344hrungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheids kann m366glicherweise jedoch deshalb nicht eingetreten sein, weil die mit dem Mahn-bescheid verfolgten Anspr374che deswegen nicht ausreichend individualisiert sind, weil die M344ngel nicht bezeichnet sind. Das Berufungsgericht durfte die verj344hrungsunterbrechende Wirkung nicht ohne weiteres annehmen, weil sich aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt keine ausreichende Individualisierung ergibt. (1) Die Unterbrechungswirkung einer Klage bzw. eines Mahnbescheids bezieht sich immer nur auf die Gew344hrleistungsanspr374che wegen des geltend gemachten bestimmten Mangels, nicht auch auf Gew344hrleistungsanspr374che wegen anderer M344ngel (BGH, Urteil vom 18. M344rz 1976 - VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 146). Es ist deshalb notwendig, dass sich aus einem Mahnbescheid entnehmen l344sst, wegen welcher M344ngel ein Anspruch geltend gemacht wird. Werden mehrere M344ngel geltend gemacht, muss deutlich werden, in welcher H366he die Anspr374che wegen der einzelnen M344ngel jeweils erhoben werden. 45 (2) Voraussetzung f374r die verj344hrungsunterbrechende Wirkung ist aller-dings nicht, dass aus dem Mahnbescheid selbst f374r einen au337enstehenden Drit-ten ersichtlich ist, wegen welcher M344ngel welche konkreten Forderungen gegen den Antragsgegner erhoben werden. Es reicht aus, dass f374r den Antragsgegner erkennbar ist, in welcher H366he wegen welcher M344ngel Anspr374che gegen ihn geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305; Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; Urteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91, BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125). 46 - 20 - (3) Der Mahnbescheid enth344lt keinerlei Angaben dazu, welche M344ngel und in welcher H366he Kosten f374r deren Beseitigung geltend gemacht werden. Er nimmt auch nicht Bezug auf ein dem Beklagten etwa schon vorliegendes Gut-achten, aus dem sich die notwendigen Angaben ergeben k366nnten. 47 48 Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten die notwendi-gen Angaben bekannt waren. Zur Individualisierung ausreichende Erkenntnisse k366nnen auf Informationen beruhen, die dem Beklagten ohne Hinweis im Mahn-bescheid zur Verf374gung standen. Solche Erkenntnisse k366nnten sich f374r ihn m366glicherweise aus dem Privatgutachten der Sachverst344ndigen Sch. ergeben haben. Dort k366nnten die einzelnen M344ngel beschrieben und die sich daraus ergebenden M344ngelbeseitigungskosten beziffert worden sein. Das Berufungs- - 21 - gericht muss den Parteien Gelegenheit geben, dazu vorzutragen, und die erfor-derlichen Feststellungen nach Zur374ckverweisung der Sache nachholen. Dressler Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 26.08.2004 - 1 O 1133/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 27.09.2005 - 8 U 875/04 -
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