BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/06 Verk374ndet am: 13. Juni 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 311 Abs. 2 Nr. 1, 247 241 Abs. 2, 247 280 Abs. 1, 247 276 Fa, 247 249 Abs. 1 Fa Der Verk344ufer muss den K344ufer eines Bausatzes f374r die Selbstmontage einer Solarhei-zungsanlage nicht ausdr374cklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der Herstellerin f374r die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verk344ufer den K344ufer hier374ber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei insoweit tats344chlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der K344u-fer die R374ckg344ngigmachung des Kaufvertrages wegen fahrl344ssiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufkl344rungspflicht verlangen. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 31. Juli 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Kl344gerin den Beklag-ten auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solar-heizungsanlage; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Gew344hrung von Solarf366rderungsmitteln durch das Bundesamt f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach des Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht werden. Bei dem Verkaufsgespr344ch erkl344rten Mitarbeiter der Kl344gerin, die So-laranlage k366nne auch von Laien montiert werden, die Kl344gerin stelle umfangrei-che Montage- und VerIegeanleitungen zur Verf374gung. 1 Die den Beklagten sp344ter 374bergebene Montageanleitung enth344lt einlei-tend folgenden Hinweis: 2 - 3 - "Die in dieser Montageanweisung beschriebenen T344tigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. F374hren sie diese Monta-geschritte nur dann selber aus, wenn Sie 374ber diese Fachkenntnisse verf374gen." Zur Montage der Sonnenkollektoren auf einem Flachdach mithilfe soge-nannter Flachdachst344nder hei337t es in der Montageanweisung: 3 "Die Montage des Flachdachst344nders muss von einer Fachfirma ausge-f374hrt werden. [205] 3.3 Zus344tzliche Befestigung Bei h366heren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in K374stenn344-he oder auf hohen D344chern) k366nnen Kr344fte am KoIlektor von bis zu 2 kN auftreten, die eine zus344tzliche Befestigung der Flachdachst344nder not-wendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten durchzu-f374hren. a) Flachdachst344nder mit Drahtseilen befestigen Jeden Flachdachst344nder bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am St344nder und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 14). b) Flachdachst344nder auf Aufstellfl344che befestigen Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachst344nder direkt auf dem Dach m366glich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu mind. zwei M8-Schrauben." Die Beklagten beantragten beim Bundesamt f374r Wirtschaft und Ausfuhr-kontrolle keine Solarf366rderungsmittel und erkl344rten gegen374ber der Kl344gerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger T344uschung. Sie begr374ndeten 4 - 4 - dies damit, dass sie entgegen den Angaben der Kl344gerin als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren. 5 Die Kl344gerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von 10.942 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanla-ge sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschieben-de Bedingung der Gew344hrung von F366rdermitteln durch das Bundesamt f374r Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung gelte gem344337 247 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den F366rder-antrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger Weise ver-hindert h344tten. Sie h344tten den Antrag stellen m374ssen, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie h344tten nunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von F366rdergeldern rechnen k366n-nen. 9 - 5 - Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserkl344rung der Beklag-ten gem344337 247 123, 247 142 BGB nichtig. In der Erkl344rung der Mitarbeiter der Kl344-gerin, die Solaranlage k366nne von Laien montiert werden, sei eine arglistige T344uschung im Sinne von 247 123 Abs. 1 BGB zu sehen. 10 11 Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern ei-ne Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Kl344gerin h344tten die Beklagten dar374ber get344uscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen k366nne. Aus der eigenen Montageanleitung der Kl344gerin gehe hervor, dass dies nicht zutreffe. Die Beklagten h344tten sich nach diesen Anweisungen richten m374ssen und die Arbeiten nicht selbst ausf374hren d374rfen, widrigenfalls sie Ge-w344hrleistungsanspr374che gegen374ber der Kl344gerin aufs Spiel gesetzt h344tten. Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen k366nne oder nicht, sei eine Rechtsfrage, die der Senat auch ohne Anh366rung eines Sachverst344ndigen oder Vernehmung von Zeugen beurteilen k366nne. Die Beklagten h344tten die Erkl344rung, dass die Solaranlage auch von Laien montiert werden k366nne, dahin verstehen d374rfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein w374rden, die nach der Ver-kehrsanschauung einem Laien zugetraut w374rden. Von einem durchschnittlichen Laien k366nne nach diesem Ma337stab nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen h366herer Windgeschwindigkeiten in K374stenn344he notwendigen Arbeiten zur zus344tzlichen Befestigung des Flachdachst344nders durchzuf374hren. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der Kl344gerin behauptet und unter Beweis gestellt - zahlreichen K344ufern die Montage gelungen sei. 12 Die Voraussetzungen des 247 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver Hinsicht erf374llt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, wobei be-dingter Vorsatz gen374ge. Die Mitarbeiter der Kl344gerin h344tten die eigene Monta- 13 - 6 - geanleitung der Kl344gerin kennen m374ssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen d374rfen. 14 Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier anstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche F344higkeiten voraussetze und der Einbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung erfordere. Auch ein Leichtgl344ubiger k366nne get344uscht werden. Dar374ber hinaus habe die Kl344gerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen widersprochen h344tten. II. Diese Beurteilung h344lt im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 15 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht an-genommen werden, dass der Kaufvertrag 374ber die Solarheizungsanlage jeden-falls deshalb nach 247 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, weil die Beklagten ihn nach 247 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger T344u-schung angefochten haben. 16 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Erkl344rung, die Solaranlage k366nne von Laien montiert wer-den, um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anprei-sung von Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisun-gen ohne sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zug344nglich; sie kann damit Mittel einer T344uschung sein. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen k366nne, in anderem Zusam-menhang - f344lschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin entgegen 17 - 7 - der Ansicht der Revision kein Widerspruch, der f374r sich genommen eine Aufhe-bung des Berufungsurteils erfordern w374rde. 18 b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des Berufungsge-richts, die Mitarbeiter der Kl344gerin h344tten die Beklagten dar374ber get344uscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen k366nne. 19 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten h344tten die Erkl344-rung, die Solaranlage k366nne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen d374rfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein w374rden, die nach der Ver-kehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von Rechts we-gen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit das Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien als Ma337stab heran-gezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat kann die Auslegung der individualrechtlichen Erkl344rung, die Solaranlage k366nne auch von Laien montiert werden, die ausweislich der von den Parteien vorgelegten - unver366ffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05 und OLG N374rnberg NJW-RR 2001, 1558) im Handel mit Solaranlagen h344ufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschr344nkt 374berpr374fen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.). Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Per-son zu verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem be-stimmten Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, Deutsches W366rterbuch). Dieses Begriffsverst344ndnis schlie337t es jedoch nicht aus, dass auch ein Laie 374ber gewisse Fachkenntnisse verf374gt. Der Umfang des Begriffs "Laie" reicht vom "blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis zum "gebildeten" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns 20 - 8 - gleichstehen k366nnen (vgl. Duden, Das gro337e W366rterbuch der deutschen Spra-che, 2. Aufl.). Mit dem "durchschnittlichen" Laien ist demnach eine Person be-zeichnet, die handwerklich nicht v366llig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber auch nicht denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Beru-fungsgericht angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche F344higkeiten voraussetzt, durften die Beklagten die Erkl344rung der Mitarbeiter der Kl344gerin, die Solaranla-ge k366nne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar gewisse handwerkliche F344higkeiten, nicht aber die F344higkeiten eines Fachman-nes erforderlich seien. bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der Mitarbeiter der Kl344gerin falsch ist. 21 (1) Auf die den Beklagten 374bergebene Montageanleitung kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in der Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gest374tzt werden. 22 Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungs-gerichts nicht von der Kl344gerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage stammt, setzen die in der Montageanweisung beschriebenen T344tigkeiten Fach-kenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/ Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann selber ausgef374hrt werden, wenn der Ausf374hrende 374ber diese Fachkenntnisse verf374gt. W344re dieser Hinweis richtig, w344re die Erkl344rung, die Solaranlage k366nne von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein durchschnittlicher Laie verf374gt jedenfalls nicht 374ber die Fachkenntnisse eines Gas- oder Wasserinstal-lateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung. 23 - 9 - Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in der Montageanleitung tats344chlich zutreffend ist. Entsprechender Feststellungen h344t-te es jedoch, wie die Revision zu Recht r374gt, bedurft, weil die Kl344gerin die Rich-tigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter Beweis gestellten Behauptung bestritten hat, dass zahlreichen K344ufern die Montage gelungen sei und Tau-sende von Laien die von ihr verkauften Solaranlagen problemlos mangelfrei installiert h344tten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Kl344gerin, die Montageanweisung sei in diesem Punkt unzutreffend, im Revisionsverfahren zugunsten der Kl344gerin als richtig zu un-terstellen. 24 (2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen Laien k366nne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen h366herer Windgeschwindigkeiten in K374stenn344he notwendigen Arbeiten zur zus344tzlichen Befestigung des Flachdachst344nders durchzuf374hren, entbehrt gleichfalls einer tragf344higen Grundlage. 25 Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer sei dazu in der Lage, den f374r die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen Flachdachst344nder - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung be-schrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu m374ssten gegebenenfalls an zahlreichen Stellen L366cher in das Dach gebohrt werden, durch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen k366nne, wenn sie nicht hand-werksgerecht abgedichtet w374rden. Der durchschnittliche Laie sei zur Vornahme von solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da der Flach-dachst344nder erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches daraufhin zu 374berpr374fen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. Jedenfalls dies erfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks. 26 - 10 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei dem Bohren von L366chern in ein Flachdach um eine komplizierte Dach-deckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der Lage ist. Derartige Feststellungen w344ren jedoch erforderlich gewesen, denn es ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb ein handwerk-lich nicht v366llig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein sollte, mittels eines Bohrers L366cher in ein Flachdach zu bohren, in diese L366cher D374bel zu stecken und in diese D374bel Befestigungsschrauben zu drehen. Desgleichen ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen Verfahrensweise die Ge-fahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit eindringt. Das Berufungs-gericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der Flachdachst344nder ein Gewicht hat, das eine 334berpr374fung der Statik der Dachkonstruktion erfordern w374rde. Selbst wenn ein Fachmann die Statik des Daches wegen des Gewichts des Flachdachst344nders 374berpr374fen m374sste, w374rde dies im 334brigen nicht bedeuten, dass ein Laie den Flachdachst344nder nicht auf dem Dach anbringen kann. Die Behauptung, ein Laie sei zur Montage der Solaranlage in der Lage, besagt nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich sind. 27 c) Die Revision r374gt schlie337lich mit Recht, dass das Berufungsgericht kei-ne ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen T344u-schung getroffen hat. 28 Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die arglistige T344uschung im Sinne des 247 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, son-dern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz gen374gt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erkl344rende die Unrichtigkeit der Tat-sachenbehauptung kennt oder zumindest f374r m366glich h344lt (BGH, Urteil vom 29 - 11 - 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Kl344gerin h344tten deren eigene Montagean-leitung kennen m374ssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen d374rfen, kann daher, wie die Revision zu Recht r374gt, allenfalls ein fahrl344ssiges Verhal-ten, nicht aber einen bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Kl344gerin belegen. 30 2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenr374gen der Revisionserwiderung haben Erfolg. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Eintritt der aufschiebenden Bedingung f374r den Abschluss des Kaufvertrages - die Gew344hrung von F366rdermitteln durch das Bundesamt f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen F366rder-antrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht nach 247 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein k374nftiger Bedingungseintritt ausgeschlossen erscheint, ist der nach 247 158 Abs. 1 BGB bestehende Schwe-bezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag endg374ltig wir-kungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 192/73, WM 1974, 1154, unter I). Die Kl344gerin hat daher keinen Anspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage. Die Beklagten befinden sich demzufolge auch nicht nach 247 293 BGB in Annahmeverzug. 31 Eine Bedingung gilt nach 247 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen w374rde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treu-widrig ist, ist aufgrund einer umfassenden W374rdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls, insbeson- 32 - 12 - dere des Inhalts des Rechtsgesch344fts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. Sep-tember 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig angesehen wer-den, dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes f374r Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 zur Kennt-nis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von F366rdergeldern rechnen konnten, keinen F366rdermittelantrag gestellt haben. Das Berufungsgericht hat bei der W374rdigung des Verhaltens der Beklag-ten nicht ber374cksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach Ab-schluss des Kaufvertrages ausgeh344ndigte Montageanleitung der Herstellerin vorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasser-installationshandwerk voraussetze und nur von K344ufern mit solchen Fachkennt-nissen selbst ausgef374hrt werden d374rfe. Den Beklagten war demnach im No-vember 2004 bekannt, dass die Mitarbeiter der Kl344gerin es unterlassen hatten, sie vor Abschluss des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin auf-merksam zu machen, und dass deren Erkl344rung, die Solaranlage k366nne auch von Laien montiert werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage set-ze Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war. 33 Unter diesen Umst344nden kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagten keinen F366rdermittelantrag gestellt und damit den Bedin-gungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben. Denn die Beklagten h344tten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt - wegen dieses als fahrl344ssige Verletzung einer vorvertraglichen Aufkl344rungs-pflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Kl344gerin gem344337 247 311 Abs. 2 Nr. 1, 247 241 Abs. 2, 247 280 Abs. 1, 247 278, 247 276, 247 249 Abs. 1 BGB auch 34 - 13 - die R374ckg344ngigmachung des Kaufvertrages verlangen k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.). 35 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Inte-ressen verfolgen, f374r jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil 374ber solche Umst344nde aufzukl344ren, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln k366nnen und daher f374r seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, so-fern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (Senatsur-teil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verk344ufer kann nach Treu und Glauben unter Ber374cksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung 374ber solche Umst344nde erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein m374ssen und von denen er wei337 oder wissen muss, dass sie f374r den K344ufer von wesentlicher Bedeutung f374r den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.). Der K344ufer eines Bausatzes f374r die Selbstmontage einer Solarheizungs-anlage muss nach diesen Grunds344tzen zwar nicht ausdr374cklich darauf hinge-wiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkli-ches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die Revision zu Recht geltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht verkennt, von selbst und ist daher nicht nur dem Verk344ufer, sondern auch dem verst344ndigen K344ufer bekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 - 10 U 49/06; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2004 - 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2002 - 4 O 407/05; aA OLG N374rnberg aaO). 36 - 14 - Ein K344ufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum Kauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanlei-tung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Be-rufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert und verlangt, dass die Montage nur dann selbst durchgef374hrt wird, wenn der Montierende 374ber derartige Fachkenntnisse verf374gt. Dass dieser Umstand f374r einen K344ufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung f374r den Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der Verk344ufer muss den K344ufer deshalb dar374ber unterrichten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis in der Montageanweisung, wie die Revision geltend macht, tats344chlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich ist. Selbst wenn der Verk344ufer der Auffassung ist, die Montageanweisung der Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den K344ufer auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem K344ufer zugleich mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend ist. Er darf ihm diese f374r die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch nicht vorenthalten. 37 b) Da den das Verkaufsgespr344ch mit den Beklagten f374hrenden Mitarbei-tern der Kl344gerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste, haben sie eine der Kl344gerin entsprechend 247 278 BGB zurechenbare fahrl344ssige Aufkl344rungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den Hinweis der Herstellerin auf die f374r die Montage der Solaranlage erforderlichen Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit abgeschlossener Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem Hinweis - sogar erkl344rt haben, die Solaranlage k366nne auch von Laien montiert werden. 38 c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis widersprechenden Auskunft waren auch urs344chlich f374r den Kaufentschluss der Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufkl344rungspflichten 39 - 15 - verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtge-m344337em Verhalten eingetreten w344re, der Gesch344digte also den Hinweis unbe-achtet gelassen und auch bei wahrheitsgem344337en Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen h344tte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.). Anhaltspunkte f374r ein solches - hypotheti-sches - Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 O 382/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 160/05 -
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