BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 236/08 vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Februar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat trotz der missverst344ndlichen Formulierung auf S. 4 des Urteils, der Ausschluss eines anderen Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, die nach dem Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu be-achtende Beweislastverteilung nicht verkannt. Wie dem Zusammenhang seiner W374rdigung zu entnehmen ist, hat es wegen der fehlenden Identit344t der Zahlungsvor-g344nge die 334berzeugung gewonnen, dass es sich bei der Geld374bergabe an die Beklagte im November 2000 nicht um die R374ckzahlung des von ihr dem Zeugen K. gew344hrten Darlehens gehandelt hat. Die von der - 3 - Beschwerde ger374gten Beweisw374rdigungsfehler sind ein-zelfallbezogen und begr374nden keinen Versto337 gegen Verfassungsrecht (Artt. 3, 20, 103 Abs. 1 GG). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. 3. Streitwert: 21.985,56 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 O 30/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 20.03.2008 - 12 U 45/05 -
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