BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 236/10 vom 24. Januar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 148; AEUV Art. 267 a) Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitig es Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entsche i- dung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (A n- schluss an BAG, NJW 2011, 1836; BAG, Beschlüsse vom 5. Juni 1984, 3 AZR 168/81, juris Rn. 2 f.; vom 6. November 2002, 5 AZR 279/01 (A), juris; BPatG, GRUR 2002, 734 f.; Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 25. März 1998 - VIII ZR 337/97, NJW 1998, 1957; vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99, RdE 2001, 20; vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378; BVerfG, NJW 2000, 1484, 1485). b) Eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) ist auch im Nich tzulassungsb e- schwerdeverfahren möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.) BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t a m 24. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fe t zer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs d er Europäischen Union in dem dort a n hängigen Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin bezieht von der Beklagten, einem regionalen Gasverso r- gungsunternehmen, seit 1998 leitungsgebunden Erdgas für ihren privaten Haushalt und wendet sich im W ege der Feststellungsklage gegen mehrer e Gaspreisanpassungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hierg e- gen gerichtete Ber u fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - die Klägerin als Tar ifkundin qualifiziert und vor diesem Hintergrund angenommen, dass der B e- klagten ein einseitiges Preisänderungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AV B GasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden habe. Eine Billigkeitsko n- tro l le der angegriffenen Preiserhöhung en hat das Berufungsgericht a b gelehnt, da die Klägerin den einseitigen Preisanpassungen der Beklagten nicht in ne r- halb angemesse ner Zeit wide r sprochen habe. 1 2 - 3 - Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin z u nächst unter verschiedenen Gesicht spunkten gegen die Qualifikation des Vertragsve r- hältnisses als Tarifkundenvertrag und bezweifelt ferner, ob die im Tarifkunde n- verhältnis geltenden gesetzlichen Preisänderungsrechte des § 4 AVBGasV b e- ziehungsweise § 5 GasGVV den europarechtlichen Transparen zvorgaben g e- nügen. II. Das vorliegende Verfahren ist gemäß § 148 ZPO analog bis zu der En t- sche i dung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfa h ren C - 359/11 auszusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 20 1 1 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ff. ) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden : Gerichtshof) folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vo r gelegt: Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtl inie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG d a- hin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslief e rungsverträgen mit Haushalts - Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beli e- fert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, V o raussetzungen und Umfang einer Preisänd erung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im V o- raus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Künd i- gung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geä n- derten Bedingungen nicht akzeptieren wo l len? 3 4 5 - 4 - 2. Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Soweit die Klägerseite sich in ihrer Stellungnahme auf den Hin weis des Senats zur beabsichtigte n Vorgehenswe ise gegen diese Einschätzung wendet, ve r- weist sie lediglich auf ihre Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassung s- beschwerde. Diese hat der Senat bereits beim Erlass des Hinweisb e schlusses vom 25. O k tober 2011 berücksichtigt. 3 . Aufgrund der Entscheidu ngserheblichkeit der unter Ziffer 1 genannten Frage kann der Se nat in dieser Sache unter Beachtung seiner in A rt. 267 Abs. 3 AEUV enthalten en Vorlageverpflich tung keine abschließende Sachentsche i- dung treffen . Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Geri chtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Recht s- frage führen (vgl. hierzu BAG, NJW 2011, 1836, 1837). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof seinerseits das Verfahren C - 359/11 bis nach der Urteil s- verkündung in d en Rechtssachen C - 8/11 und C - 92/11 ausge setzt hat . Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentsche i- dungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorg e- legt würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378) . Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemei n- schaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche A n- wendung des Gemeinschaftsrec hts in allen Mitgliedstaaten zu gewährlei sten (BPatG, GRUR 2002, 734, 735 ). Die verbindliche Auslegung des Gemei n- schaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten . Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren da r stellt (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO), genügt es, wenn dort über eine kl ä rungsbedürft ig e Rechtsfrage lediglich in einem Verfahren verhandelt und entschieden wird. 6 7 8 - 5 - 4. D er Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhä n- gigen Rechtsstreits auszuset zen ( zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. auch BAG, aaO S. 1836 f.; BAG, Be schlüsse vom 5. Juni 1984 - 3 AZR 168/81, juris; vom 6. No vember 2002 - 5 AZR 279/01 (A), juris; BPatG, aaO S. 734 ff.; noch offen gelassen von BGH, Be schluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO ). 5. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO (analog) ist auch im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren möglich ( vgl. BGH, Beschluss vom 6. Apr il 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f. ). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 HKO 97/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2010 - U 204/10 Kart - 9 10
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