ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR236.10.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/10 Verkündet am: 6. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBGasV § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2; GasGVV § 1 Abs. 1 Satz 1, 2, § 5 Abs. 2, § 20 Abs. 1 a) Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundve r- sorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch so l che, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem P rinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, ins o- weit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 21; vom 9 . Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 17, VIII ZR 236/12, juris Rn. 17, u nd VIII ZR 330/12, juris Rn. 18). b) Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV - als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertr a- ges - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Rege lung en t- hält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Reg e- lung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oder - wegen der abweichende n Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgung s- vertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. - 2 - c) Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. D ie Vertragsparteien kö n nen eine solche Regelung daher wir ksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwan d- lung eines bestehenden Tarifkunden - beziehungsweise Grundversorgungsvertr a- ges in einen Sonderkunde n vertrag vereinbaren. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10 - OLG Koblenz L G Koblenz - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt : Auf d ie Re chtsmittel de r Klägerin werden das Urteil de s Kartells e- nats des Oberl and es gerichts Koblenz vom 26. August 2010 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2010 abgeä ndert , soweit hinsichtlich der im Zeitraum vom 11. März 2005 bis zum 1. Oktober 2008 vorgenommenen Gaspreisanpa s- sungen und der Jahresabrechnungen für Erdgas vom 10. April 2006, 23. Januar 2007, 22. Januar 2008 und 20. Januar 2009 ( Klageanträge zu 1 und 2 ) zum Nachteil der Klägerin erkannt wo r- den ist . Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin m it der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellungsk lage hinsichtlich der Kl a- geanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der vorgenannten P reisanpassungen und Jahresabrechnungen gerichtet sind, als unzulä s sig abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerde - und des Revisionsverfahrens, an das Be rufungsgericht zurückverwi e sen . Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Klägerin bezieht von der Beklagten, die als regionales Energie - und Wasser versorgungsunternehmen in ihrem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas durchführt, seit dem Jahre 1998 leitungsgebunden Erdg as für ihren privaten Haushalt. Im April 1998 beantragte d ie Klägerin mittels e i nes von der Beklagten gestellten Formulars d ie Belieferung mit Erdgas durch die Beklagte " nach den Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgun g von T a rifkunden (AVBGasV) " . Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in dem Vo r druck nicht enthalten. Als anzuwendender Tarif ist in dem Formular der " Grundpreistarif 410 " angekreuzt. Dabei handelt es sich um einen von me h- reren , teilweise nach de r Bezugsmenge gestaffelten " Haushaltstarifen " , die die Beklagte im Jahr 1998 anbot und öffentlich bekannt gemacht hatte. Die Bekla g- te belieferte die Klägerin mit Erdgas und rechnete nach der sogenannten Bes t- preisabrechnung ab, wobei der Klägerin zunächst d er " Grundpreistarif 410 " , später ein er der vorbezeichneten Mengentarif e in Rechnung gestellt wu r de. Am 10. Dezember 2007 schloss die Klägerin mit der Beklagten rückwi r- kend zum 1. Dezember 2007 eine " Sondervereinbarung Laufzeit fix " mit folge n- dem Wor t laut : " Ich bitte, einen Wechsel meines Erdgasproduktes in die S . - Sondervereinbarung " Laufzeit fix " Laufzeit 24 Monate, Nachlass 0,20 ct/kWh netto auf die jeweils aktuellen Erdgaspre i se der S . . Gleichzeitig gebe ich hier . " Zwischen dem Frühjahr 1998 und dem 1. Oktober 2008 erhöhte und senkte die Beklagte mehrfach die Erdgaspreise. Sie macht geltend, Grund hie r- 1 2 3 - 5 - für s eien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, w o bei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise teilweise nicht einmal in vo l- lem Umfang weitergegeben habe; Kosteneinsparungen in anderen Bere i chen der Gassparte seien ihr nicht möglich gew e sen. Die Klägerin leistete die sich aus den jeweiligen Jahres abrechnungen e r- gebenden Nachzahlungen sowie die mehrmals geänderten monatlichen A b- schläge, einschließlich der sich aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2008 vom 20. Januar 2009 ergebenden Nachzahlung. Sie widersprach den Preis - erhöhungen erstmals mit Schr eiben vom 17. April 2009 , bestritt die Preisanpa s- sungsberechtigung der Beklagten und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB . Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preisanpassungen im Zeitraum vom 12. März 1998 bis zum 1. Oktober 2008 sowie der " Gaspreis insgesamt im streitgege n- ständlichen Zeitraum " unbillig, unwir k sam und nicht fällig sind (Klageantrag zu 1). Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die Forderungen der B e- klag ten aus den Jahres abrechnungen für die Jahre 1998 bis 2008 unbillig, u n- wirksam und nicht fällig (Klageantrag zu 2) sowie die von der Beklagten anläs s- lich der Jahresabrechnung vom 20. Januar 2009 errechneten und geforde r ten Abschläge in Höhe von jeweils 287 für die Monate Februar 2009 bis Deze m- ber 2009 nicht fä l lig sind (Klageantrag zu 3). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat wie aus dem Tenor ersichtlich b eschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren im Umfang der Zula s sung weiter. 4 5 6 - 6 - Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Eur o- päischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlageb e- schlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 a n- hängige Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23. Okt o- ber 2014 die Entscheidung des Gerichtsh ofs ergangen (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbrin g hoff). Entscheidungsgründe: Die Revision hat überwiegend Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Intere sse - im W e sentlichen ausgeführt: Der Beklagten habe ein Recht auf einseitige Preisänderung nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - nach § 5 Abs. 2 GasGVV zugestanden, da sich der zwischen den Parteien abg e- schlossene Vertrag als Tarifkundenvertrag darstelle. Dass die Beklagte als Energieversorgerin mehrere Allgemeine Tarife angeboten habe, stehe der A n- nahme eines Tarifkundenvertrages nicht entgegen. Der Abschluss der Sonde r- vereinbarung " Laufzeit fix " am 10. Dezember 20 07 habe keinen Ei n fluss auf die Tarifkundeneigenschaft der Klägerin gehabt. Hierdurch sei kein neues Ve r- tragsverhältnis begründet, sondern nur der bestehende T a rifkundenvertrag um eine Rabattvereinbarung ergänzt worden. Das Vertrag s verhältnis im Übrigen, m ithin auch die (gesetzlichen) Bestimmungen über ein Preisänderungsrecht, seien davon unberührt geblieben. Durch die Rabattbestimmung sei das geset z- 7 8 9 10 - 7 - liche Preisänderungsrecht auch nicht in einer Weise verändert wo r den, die eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB zur Folge gehabt hätte. Denn Preisänderungen der B e klagten hätten nach wie vor der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterlegen. Es könne deshalb letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis in de r nunmehr ge l- tenden Fassung noch um einen Tarifvertrag handele oder ob dieser durch die Veränderung zu einem Sondervertrag geworden sei. Denn jedenfalls liege ke i- ne Abweichung von § 5 Abs. 2 GasGVV zum Nachteil des Ve r brauchers vor. Eine gerichtliche Bi lligkeitskontrolle der einseitigen Preisänderungen der Beklagten scheide aus, da diese infolge der Zahlung der Jahresabrechnu n gen seitens der Klägerin ohne Beanstandung " in angemessener Zeit " und des for t- gesetzten Gasbezugs als vereinbarte Preise anzusehen seien. Die Kl ä gerin habe erstmals drei Monate nach Erhalt und Bezahlung der Jahresabrec h nung vom 20. Januar 2009 und weiter fortgesetztem Gasbezug den Preiserhöhungen der Beklagten widersprochen. Dies sei kein angemessener Zei t raum mehr. II. Diese Beu rteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Zula s sung der Revision nicht stand. 1. Z utreffend und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings hinsichtlich der im Revision s verfahren - jeweils im Umfang der Zu lassung der Revision - noch zu beurteile n den Klageanträge zu 1 und 2 angenommen, dass die (negative) Feststellungsklage überwiegend z u- lässig ist , insbesondere die Klägerin ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung hat, dass die ihr g egenüber vorgenommenen Ga s- 11 12 13 - 8 - preise r höhungen unwirksam sind ( vgl. hierzu Senatsurtei l vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 24 mwN). A m Feststellungsinteresse fehlt es jedoch , soweit die genannten Klag e- anträge auf die mangelnde Fälligkeit d er Preisanpassungen und der Jahresa b- rechnungen gerichtet sind. Denn der Schuldner, der eine nicht fällige Ford e rung erfüllt hat, kann gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückersta t- tung verlangen (Senatsurteile vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25; vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 24, VIII ZR 249/11, WM 2013, 1576 Rn. 31, und VIII ZR 240/11, juris Rn. 31). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Vergütung für die im hier str eitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslief e- rungen der Beklagten vollständig geleistet. Das Berufungsgericht hat daher i n- soweit zu Unrecht in der Sache entschieden. Die Klagea n träge zu 1 und 2 sind, soweit sie sich auf die Fälligkeit der im Tenor genan nten Preisanpassu n gen und Jahresabrechnungen beziehen, bereits un z u lässig. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n dung kann die Klage , soweit sie zulässig und Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht als u n- begründet a b gewiesen werden. a ) Das Berufungsgericht hat den Gaslie ferungsvertrag der Parteien rechtsfehlerfrei für den Zeitraum bis zum Beginn der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " am 1. Dezember 2007 als einen Tarifkundenvertrag angesehen. Vergeblich rügt die Revision, das Vertragsve rhältnis der Parteien sei zwar a n- fänglich auf die Belieferung der Klägerin als Tarifkundin gerichtet gewesen , j e- doch folge aus der von der Beklagten sodann vorgenommenen Bestpreisa b- rechnung und der demgemäß durchgeführten Abrechnung des Erdgasve r- 14 15 16 - 9 - brauchs na ch einem Mengentarif , dass es sich um einen Sonderkundenvertrag ha n dele. a a) Das Berufungsgericht ist in recht s fehlerfreier Anwendung der Rech t- sprechung des Senats (siehe zuletzt Senatsurteile vom 2 8. Oktob er 2015 - VIII ZR 158/11 , ZIP 2015, 2226 Rn. 1 7 , zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt , und VIII ZR 13/12, juris Rn. 2 0 ; jeweils mwN ; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, juris Rn. 1 6 , VIII ZR 236/12, juris Rn. 1 6 , und VIII ZR 330/12, juris Rn. 1 8 ) zu der Beurteilung gelangt, dass es sich nicht nur - wie von der Revis i on hingenommen - bei dem im Antrag der Klägerin auf Belieferung mit Erdgas gewählten " Grundpreistarif 410 " , sondern auch bei de n später im Ra h- men der Bestpreisabrechnung angewendeten Tarifen " Mengentarif 420 " und " S . Erdgas pro 50 " um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) gehandelt ha t . Die Beurteilung des Berufungsg e richts, dass die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnit tlichen Abnehmers die Versorgung zu den vorstehenden, von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedi n- gungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach der genannten Vorschrift und nicht unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertrag s- freiheit an gebo ten hat , lässt Rechtsfehler nicht erke n nen. b b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen - anders als die Revision meint - auch im Rahmen der Grundversorgu ng frei, ve r schiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung e r- folgt ( siehe zuletzt Senatsurteile vom 2 8. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 18, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN ; vom 9. Dezember 2015 17 18 - 10 - - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 1 7 , VIII ZR 236/12, aaO Rn. 1 7 , und VIII ZR 330/12, aaO ). c c ) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein anfängliches T a- rifkundenverhältnis der Parteien sei durch die An wendung der Bestpreisabrec h- nung in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revis i- on zudem, dass ein Tarifkundenverhältnis nicht ohne weiteres durch ei n seitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden kann ( Senatsurteil vom 2 8. Oktob er 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 19 mwN ). Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rech t- sprechung des Senats vielmehr erforderliche ausdrückl i che oder konkludente Vertragsänderung hat das Berufungsgeric ht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision ins o weit nicht auf. dd) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, war die Beklagte im Rahmen des Tarifkundenvertrag e s in dem von der Zulassung der Revision u m- fassten Zeitraum nicht sc hon deswegen zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgericht s hofs § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 ge l tenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) ein nur den in diese n Vorschrift en genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes g e- set z liches Recht des Gasgrundversorgers entnommen worden ist, die Preise einse i tig nach billige m Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. (1) Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 2 8. Oktob er 2015 (VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 21 ff., insb e sondere Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35; best ä tigt durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 14, 18, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 14, 18, und VIII ZR 19 20 21 - 11 - 330/12, aaO Rn. 21 ) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat , kann an der vorbezeichneten Rechtsprechung nach dem auf Vorlage des Senats e r- gangenen Urteil des G e richtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) für die - hier maßgebl i che - Zeit ab dem 1. Juli 2004 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas - Richtlinie 2003/55/EG - nicht festgehalten werden, da die genannten Vors chriften der Gasgrundversorgung s verordnungen nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ve r einbar sind . (2) Für Gaspreiserhöhungen, die vor dem Ende der genannten Umse t- zungsfrist vo rgenommen worden sind, bleibt es hingegen nach den vom Senat in den vorbezeichneten Urteilen entwickelten Grundsätzen bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV ein Preisänd e- rung s recht des Gasversorgers gemäß § 315 BGB im Ta rifkundenverhältnis zu entnehmen ist (siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26) und der erhöhte Preis , wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht in angeme ss e ner Zeit gemäß § 315 BGB beanstandet, zum vereinbarten Preis wird (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 41 mwN). ee) A us der für die hier - aufgrund de s beschränkten Umfangs der Rev i- sion szulassung - maßgebliche Zeit na ch Ablauf der genannten Umsetzungsfrist gebotenen ergänzenden Vertrag s auslegung (§§ 157, 133 BGB) des lückenhaft gewordenen Gaslieferungsvertr a ges der Parteien ergibt sich jedoch , dass die Beklagte berechtigt ist, S teigeru n gen ihrer eigenen (Bezugs - )Kosten , soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen we r- den, während der L aufzeit des Tarifkundenvertrages an d ie Klägerin weiterz u- 22 23 - 12 - geben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen w ie Kostenerhöhungen (vgl. Senatsurteile vom 2 8. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 15, 23, VIII ZR 236/12, aaO Rn. 15, 22, und VIII ZR 330/12, aaO Rn. 2 2 ) . Zu der Frage, o b die von der Beklagten vorgenommenen Preisanpa s- sungen diesen Maßstäben en t sprechen , hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen g e troffen. (1) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 2 8. Okto ber 2015 (VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 85 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87 ff.; jeweils mwN ) en t- schi e den hat, haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsausl e- gung des Tarifkundenvertrages die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Frage der Beanstand ung von Preiserhöhungen im Sonderkundenvertrag in gleicher Weise zu gelten. Demnach ist auch bei einem Tarifkundenvertrag , wenn es sich - wie hier - um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis ha n- delt, der Kunde (u n wirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurüc k liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die hi n- sichtlich eines Preisanpassungsrechts entstandene Regelungslücke r e gelmäßig im W e ge der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht ge l tend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zei t raums von d rei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berüc k sichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 2 8. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO, und VIII ZR 13/12, aaO ; jeweils mwN) . 24 25 - 13 - (2) Das Berufungsgeric ht hat zwar - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum Zeitpunkt des - als solchen unstreitigen - Z u gangs der Jahresabrechnungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin den noch im Streit stehenden Preiserhöhungen, die ab dem 11. März 2005 erfolgt sind, rechtzeitig mit Schre i- ben vom 17. April 2009 widersprochen hat. Dieser Widerspruch erfasst nach der genan n ten Rechtsprechung des Senats den davor liegenden Zeitraum von drei Jahren u nd damit hier - wie der Senat anhand des jeweiligen Datums der Abrechnungen selbst beurteilen kann - die in den Jahresabrechnungen der B e- klagten vom 23. Januar 2007, 22. Januar 2008 und 20. Januar 2009 erstmals berücksichtigten Gasp reiserhöhungen. Hinsicht lich der (knapp) vor dem g e- nannten Dreijahreszeitraum datierenden Jahresabrechnung der Bekla g ten vom 10. April 2006 ist, da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getro f- fen hat, für das Revisionsverfahren anzunehmen, dass diese der Klägerin ebe n- f alls (erst) im Z eitraum ab dem 17. April 2006 und damit innerhalb von drei Ja h- ren vor dem Widerspruch z u gegangen ist. b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist - wie die Revision zutreffend rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, am Vorliegen eines Tarifkun denvertrages (Grundversorgungsvertrages) habe der Abschluss der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " nichts geändert. Vielmehr führte - wie die Revision mit Recht ge l- tend macht - diese Sondervereinbarung der Parteien zu einer Umwandlung i h- res Gaslieferungsver trages in einen Sonderkundenvertrag . De m gemäß war die Beklagte a b dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertragliche n Vereinbarung b e rechtigt. Ob die Parteien ein solches Preisanpassungsrecht (wirksam) vereinbart haben, l ässt sich dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entne h men und bedarf weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts . 26 27 - 14 - aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt ge machten Vertragsmustern und Preisen um T a rif - beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 EnWiG 1935, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 , § 11 Abs. 1 EnWG 1998 oder Allgemeinen Preisen im Sinne vo n § 36 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf an, ob das betreffende Verso r- gungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten B e- dingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspf licht nach den genannten Vorschriften oder una b- hängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senat s urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 26; vom 9. Februa r 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abg e druckt; vom 2 8. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 17, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 20 ). Letzteres ist hier im Hinblick auf die Sonde r vereinbarung " Laufzeit fix " entgegen der Auffassung des Berufungsg e richts der Fall. bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass die Parteien durch den Abschluss dieser Sondervereinb a- rung kein gänzl ich neues Vertragsverhältnis begründet haben. Denn die So n- dervereinbarung " Laufzeit fix " regelt die Gaslieferbeziehung zwischen dem Ve r- sorger und dem Kunden nicht umfassend, sondern enthält lediglich eine Ve r- einbarung b e züglich der Laufzeit von 24 Monaten, einer Einzugsermächtigung und eines Nachlasses auf die " jeweils aktuellen Erdgaspreise " als Gegenlei s- tung hierfür. G egen die Annahme des Abschlusses eines neuen, eigenständ i- gen Vertrages spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, auch die in der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " verwendete Formulierung eines 28 29 - 15 - " Wechsel[s] meines Erdgasproduktes " , die zeigt, dass der Abschluss d er V e r- einbarung einen bereits bestehenden Vertrag v o raussetzt . cc) Mit der - auch von der Revisionserwiderung ver tretenen - Annahme, die Sondervereinbarung " Laufzeit fix " habe deshalb den bestehenden Tarifku n- denve r trag lediglich um eine Rabattvereinbarung ergänzt und ihn hinsichtlich des Vertrag s typs unverändert gelassen, hat das Berufungsgericht jedoch den Inhalt d i eser Sondervereinbarung nicht ausgeschöpft und deren rechtliche Tragweite verkannt . Durch die Sondervereinbarung " Laufzeit fix " ist der Gasli e- ferungsvertrag der Parteien ab dem 1. Dezember 2007 in einen Sonderkunde n- vertrag umgewandelt worden. Dies folgt ne ben den weiteren in dieser V ereinb a- rung enthaltenen Sonderreg e lungen ( Rabatt und Einzugsermächtigung) vor allem aus de r - den Kern der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " bildenden - B e- stimmung einer fe s ten Laufzeit von 24 Monaten, die - was das Berufungsger icht rechtsfehlerhaft außer Betracht gelassen hat - letztlich auf einen mit den Grundsätzen des Tarifkundenvertrag e s nicht zu vereinbarenden Kündigung s- ausschluss für die Dauer von 24 Monaten hinau s läuft. (1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV sind die Bestim mungen d ieser Ve r- ordnung - entsprechend der Vorläuferregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AV B GasV - kraft Gesetzes ( zwingender ) Bestandteil jedes Grundversorgungsvertrages ( BR - Drucks. 306/06, S. 21; Senatsu rteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn . 11; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rn. 15, 29; vom 2 8. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 68, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 70 , zur AVBGasV) . Wird ein Gaslieferungsv ertrag geschlo s sen, der eine von einer Norm der GasGVV ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende (vgl. hierzu BR - Drucks. 306/06, S. 21 f.; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, Stand April 2015, § 2 GasGVV Rn. 3 i . V . m . § 2 StromGVV Rn. 26 ff.) Regelung enthält, handelt es sich entweder um einen 30 31 - 16 - Grundver sorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung (vgl. Schneider/Theobald/ d e Wyl, Recht der Energiewir t- schaft, 4. Aufl. , § 1 4 Rn. 9 0 f. ; d e Wyl/Eder/Hartmann, Praxisko m mentar Netz - anschluss - und Grundversorgung s verordnung en, 2008, Teil 2 F Rn. 48 ) , oder es handelt sich wegen der abweichenden Regelung nicht (mehr) um einen Grundversorgungs vertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag (vgl. d e Wyl/Eder/Hartmann, aaO ). Entsprechendes hat für den hier gegebenen Fall der Ergänz ung eines bestehenden Tarifkundenvertrag e s durch eine Sonderverei n- barung zu gelten. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist , muss durch Auslegung ermittelt werden. Insoweit ergibt eine Auslegung de r hier g e- troffenen Sondervereinbarung " Laufzei t fix " , die der Senat selbst vornehmen kann, da das Berufungsgericht sie insoweit unterlassen hat und hierzu weitere Festste l lungen weder zu erwarten noch erforderlich sind ( vgl. BGH, U rteil e vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 Rn. 40 mwN , zur Veröffent - lichung in BGHZ bestimmt ; vom 15. Dez ember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093 unter II 1 mwN; vom 25. Mai 1970 - VIII ZR 253/68, WM 1970, 877 u n ter I 1 ), dass der Gaslieferungsvertrag der Parteien hierdurch ab dem 1. D e zember 2007 in einen So nderkundenvertrag umg e wandelt worden ist. ( 2 ) Die in der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " vereinbarte feste Lau f zeit von 24 Monaten, die sich faktisch als ein zweijähriger Kündigungsau s schluss darstellt, steht im Widerspruch zu der Kündigungsregelung d es § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 GasGVV . Diese Vorschrift gewährt in der hier anzuwe n denden , bis zum 9. Mai 2012 geltenden Fassung beiden Vertragsparteien ein Künd i- gungsrecht mit einer Frist von einem Monat (im Falle des Umzugs: zwei W o chen) auf das Ende eines Kalendermo nats . Da diese Vorschrift zwingend ist, k önnen die Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages eine hiervon a b- weichende Reg e lung - auch in Gestalt einer festen Vertragslaufzeit - wirksam nur durch A b schluss eines Sonder kunden vertrages oder dur ch Umwandlung 32 - 17 - eines bestehenden Tarifkunden - beziehungsweise Grundversorgungsvertrag es in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren (vgl. auch BR - Drucks. 306/06, S. 40 f.) . Letzteres ist hier der Fall. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sic h, dass es den Parteien wesentlich auf die wirksame Vereinbarung einer festen Laufzeit ankam. Dies zeigt s chon die Bezeichnung der von ihnen getroffenen Sondervereinbarung " Laufzeit fix " . Denn bereits hieraus ergibt sich , dass es sich bei der festen Laufze it und dem daraus folgenden langfristigen Kündigungsausschluss um das - im Rahmen der Vertragsfreiheit des Verso r- gers angebotene und nur durch Umwandlung des Tarifkundenvertrages in e i- nen Sonderkundenvertrag wirksam umzusetzende - Kernelement der Vereinb a- r ung handelt . Bestätigt wird dies durch die unterschiedliche Höhe des Prei s- n achlasses , j e nach dem ob die Festbindung nur zwölf Monate oder - wie hier - 24 Monate b e trägt. dd) Aufgrund der durch die Sondervereinbarung " Laufzeit fix " erfolgten Umwandlung d es Gaslieferungsvertrages der Parteien in einen Sonderkunde n- vertrag war die Beklagte ab dem 1. Dezember 2007 zu einer Erhöhung der Gaspreise nur bei Vorliegen einer dahin gehenden vertraglichen Vereinb a rung berechtigt. Ob die Parteien vertraglich ein Preis anpassungsrecht der B e klagten (wirksam) vereinbart haben, lassen die bisher getroffenen Feststellu n gen des Berufungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit e r kennen. Das Berufungsgericht hat zwar im Anschluss an die Feststellung des I n- halts der So ndervereinbarung " Laufzeit fix " ausgeführt, weitere A llgemeine G e- schäftsbedingungen seien nicht Bestandteil der Vereinbarung . Auch ergibt sich aus den weiteren Fes t stellungen des Berufungsgerichts nicht, dass die Parteien eine sonstige vertragliche Vereinb arung über ein Preisanpassungsrecht getro f- 33 34 35 - 18 - fen hätten. Mit der für eine eigene Sachentscheidung des Senats hinreichenden Sicherheit kann eine solche Vereinbarung auf der G rundlage der bisherigen Feststellungen j e doch nicht ausgeschlossen werden . Feststel lungen des Berufungsgerichts zur vertraglichen Vereinbarung e i- nes Preisanpassungsrechts sind auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin die nach Abschluss der Sondervereinbarung erfolgte Jahresabrec h- nung vom 20. Januar 2009 bezahlt und den Gasb ezug fortgesetzt hat. Denn nach der R echtsprechung des Senats schließen diese Umstände die Berufung auf ein fehlendes oder unwirksames Preisänderungsrecht nicht aus (Senats - u r teile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 ff.; vom 14. März 2012 - VI II ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 16 bis 18). ee) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten auch nach Abschluss der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " ein Preisanpassung s- recht o h ne besondere vertragliche Vereinbarung zugestanden habe , erwe ist sich auch nicht aus andere n Gr ü nd en als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufung s- gericht hat im Rahmen einer Hilfsüberlegung angenommen, selbst bei Vorli e- gen eines Sonder kunden vertrages habe eine wirksame Preisanpassungsb e- rechtigung der Beklagten durch die be i Vertragsabschluss im April 1998 erfol g te Bezugnahme auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV und somit auch auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV b e- sta n den . Dies trifft aus mehreren Gründen nicht zu. Zum einen hat das Berufungsgericht, w ie die Revision zutreffend rügt, hierbei verkannt, dass es jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 aufgrund des I n- halts der Sondervereinbarung " Laufzeit fix " bereits an einer - vom Senat zum Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils noch g e mä ß § 307 Abs. 1 BGB für wirksam erachteten (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 36 37 38 - 19 - 295/09, aaO Rn. 27 ff. mwN) - unveränderten Übernahme der vorb e zeichneten Regelu n gen in den Sonderkundenvertrag der Parteien fehlt. Zu m anderen hat der S enat im Anschluss an d as auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung en t- schieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energi e- versorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Sonde r kunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieve r- sorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV beziehungsweise der GasGVV oder mittels der textlichen Überna h- me des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV aF in den Vertrag implementieren (wollen) , der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand halten ( vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162 /09, BGHZ 198, 111 Rn. 45 ff. ) . Schließlich hat der Senat im Anschluss an das ebenfalls auf seine Vorl a- ge hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) unter Aufgabe seiner bisherigen Re chtsprechung entschieden, dass den vorbezeichneten Gasgrundverso r- gungsv erordnungen ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise ei n seitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen we r- den kann ( siehe oben II 2 a dd (1); Senat surteile vom 2 8. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11 , aaO Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 35 ) . 3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art . 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transp a- 39 40 41 - 20 - renzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im A n- schluss an das Urteil des Gericht s hofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und E g bringhoff) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung den Anforderu n- gen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die gegenteilige Auffa s- sung der Revision geht aus mehreren Grü n den fehl. a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit A n hang A der Gas - Richtlinie 2003/55/EG ist, soweit für die Beurteilung des Streitfalle s von Bede u- tung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des G e- richtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene U r teil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclai ré geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeic h- neten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des S e- nats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C - 495/03, Slg. 2005 I - 8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33). Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringh off) hervorgehoben, dass zum e i nen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas - Richtlinie 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Ve r braucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die w irtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vo r- genannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksicht i- gen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Ve r- trag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 42 43 - 21 - 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). De m- entsprechend hatte der G e richtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C - 92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowoh l aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel - Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas - Richtlinie 2003/55/EG e r- gebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Vertr ä- gen wie Gaslief e rungsverträ gen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgung s unternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81). Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angeme s- senen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof au s- geht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen v om 28. Oktober 2015 vorgenommene ergänzende Vertragsausl e- gung (siehe oben unter II 2 a ee ) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaft s- rechts Rechnung, eine sichere Energieversorg ung zu gewährleisten (siehe hierzu S e natsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei den unbefristeten Gaslieferungsverträgen de r Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energi e versorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 E nWG Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs - ) Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsu r teile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff. , 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; j e weils mwN). 44 - 22 - b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufg e zeigten Grundsätzen eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht in B e tracht kommt. Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C - 135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - U m stands ist der Senat angesichts der durch das nationale Rech t gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den G e- richtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 65/09 und C - 87/09, Slg. 2011, I - 5257 Rn. 35 bis 38 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; BGH, U r teil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwä l- tin in den Vorabentscheidungsverfahren C - 510/10, juris Rn. 26 - DR un d TV2 Danmark, und C - 135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici), zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit A n- hang A der Gas - Richtlinie 2003 /55/EG auf den vorliegenden Fall nicht in B e- tracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.). 45 46 - 23 - III. Nach alledem kann d as Berufungsurteil i m Umfang der Zulassung der Revision kein en Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2, soweit diese auf die mangelnde Fälligkeit der Preisanpassungen und der Jahresa b- rechnungen der Beklagten gerichtet sind, in der Sache selbst, da es hierzu ke i- ner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache daher insoweit zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Revision der Klägerin ist insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Feststellungsklage im vorbeze ichneten Umfang als u n zulässig abgewiesen wird. Im Übrigen wird d ie Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufung s- gericht zurückverwi e sen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen we r- den kö n nen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die in den Jahresabrec h- nungen der Beklagten vom 10. April 2006 - sofern d iese im (Dreijahres - ) Zeitraum ab dem 17. April 2006 zugegangen ist - vom 23. Januar 2007 und vom 22. Januar 2008 erstmals berücksichtigten Preiserhöhungen d en oben (u n- ter II 2 a ee) aufgezeigten Maßstäben der neuen Rechtsprechung des S e nats für den Tarifkundenbereich (Grundversorgungsbereich) entsprechen. D a bei wird das Berufungsgericht insbesondere Feststellungen zu dem von der Revis i- onserwiderung angeführte n Vortrag der Beklag t en zur Entwicklung ihrer (B e- zugs - )Kosten zu treffen haben, den die Klägerin bestritten hat. Hierbei ist zu be rücksichtigen , dass - entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen ve r- tretenen Auffassung - grundsätzlich weder für die s chlüssige Darlegung noch für die Festste l lung einer - hier in Rede stehenden - bloßen Weitergabe von 47 48 49 50 - 24 - ( Bezugs - )K ostensteigerungen eine Offenlegung der Kalkulation des Gasgrun d- versorgers erforderlich ist (vgl. bereits Senatsurteile vom 19. November 2008 - V III ZR 138/07, aaO Rn. 45 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 21, 30 f.) . Diese Rechtsprechung hat der Senat i n den bereits erwäh n- ten Grundsatzurte i len vom 28. Oktober 2015 ( VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 9 1 ff.) fortentwickelt und insbesondere die Maßst ä- be präzisiert, die der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Weitergabe von (Bezugs - )Kostensteigerung en anz u legen hat. Die in der Jahresabrechnung der Beklagten vom 20. Januar 2009 er s t- mals berücksichtigten Preiserhöhungen fallen in den Zeitraum der Sonderve r- einbarung " Laufzeit fix " und sind daher nach den für den Sonderkunden vertrag geltenden Maßstäben zu prüfen. Insoweit wird das Berufungsgericht festzuste l- len haben, ob die Parteien vertraglich ein den oben ( unter II 2 b ee ) dargestel l- ten Anforderungen genügendes Preisanpassungsrecht der Beklagten ve r einbart haben. 51 - 25 - Im Rahmen seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Ber u- fungsgericht auch Gelegenheit haben zu überprüfen, ob z u sämtlichen im Kl a- geantrag zu 1 genannten Zeitpunkten - soweit von der Revisionsz ulassung u m- fasst - tatsächlich Preisanpa s sungen erfolgt sind. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 19.01.2010 - 4 HKO 97/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2010 - U 204/10 Kart - 52
Full & Egal Universal Law Academy