BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 236/12 vom 19. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 20 12 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Zoll, die Richterin Diederichsen , den Rich ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 6 . Novem ber 2012 gegen den Senatsb e- schluss vom 2 3 . Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der En t- scheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, B e- schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des B e- schlusses, mit dem es über die Nichtz ulassungsbeschwerde entscheidet, abs e- hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beiz u- tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang g e- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen. Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassung s- recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entsche i- dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die B estimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsb e- schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung h erbeiz u- führen (BT - Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, aaO und vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64). N ach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die e r- he b lichen Ausführung en in einem Privatgutachten vom Tatrichter zu berüc k- sic h tigen (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. September 1985 - VI ZR 12/84, VersR 1985, 1187, 1188 und Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, VersR 2001, 783) . Doch müssen nicht die Widersprüche auf geklärt werden, die une r- heblich bleiben, weil sich das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen nicht stützt. Dem Berufungsgericht kann auch nicht eine Verletzung des A n- spruchs des Klägers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden. Es setzt sich 3 4 - 4 - im B erufungsurteil umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinander und lässt bei seiner Urteilsfindung nicht Teile des Prozessstoffs gehörswidrig außer Betracht. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.07.20 08 - 25 O 322/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.04.2012 - 5 U 144/08 -
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