E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/12 Verkündet am: 9. Dezember 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düssel dorf vom 4. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die in D . die Grundvers orgung mit Erdgas wah r- nimmt, belieferte die dort ansässigen Beklagten ab 1996 leitungsgebunden mit Erdgas. Die Belieferung erfolgte zu einem in den Allgemeinen Tarifen aufg e- führten "Grundpreistarif", neben dem es zwei weitere Allgemeine Tarife gab, in die die Kunden jeweils nach einer von der individuellen jährlichen Abnahm e- menge abhängigen "Bestabrechnung" eingruppiert wurden. In späteren Jahren wurde der Tarif in "D . gas Klassik (Grundversorgung)" umbenannt, für den ebenfalls eine Tarifstaffelung nach Verbrauch mit Bestpreis - Einstufung vorg e- sehen war. Der zum 1. Oktober 2004 abgerechnete und von den Beklagten nicht a n- gegriffene "Grundpreistarif" sah - jeweils netto - einen Grundpreis von 1 2 - 3 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 84,60 Anfang 2005 bis Ende 2009 passte die Klägerin den Arbeitspreis bei gleichble i- bendem Grundpreis insgesamt zehnmal an, wobei sie sechsmal den Preis e r- höhte. Diese Preisanpassungen machte si e jeweils in der örtlichen Presse b e- kannt, veröffentlichte die neuen Preise auf ihrer Internetseite und informierte die Beklagten darüber außerdem durch Brief, ohne dabei jedoch auf ein Künd i- gungsrecht der Beklagten aus Anlass der Preisanpassungen hinzuwei sen. Im Oktober 2004 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass sie künftigen Preise r- höhungen höchstens im Umfang von zwei Prozent zustimmten und darüber hinausgehende Preisanstiege als unbillig zurückwiesen. Dementsprechend b e- glichen sie in der Folgezei t die ihnen gestellten Jahresabrechnungen nicht vol l- ständig. Die Klägerin, die die Beklagten als Tarifkunden ansieht und geltend macht, ihre jeweils auf § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 GasGVV gestützten Preiserhöhungen entsprächen der Billigkeit, weil si e dabei ausschließlich ihre gestiegenen Gasbezugskosten weitergegeben habe, verlangt von den Bekla g- ten das restliche Entgelt für ihre Erdgaslieferungen in der Zeit vom 30. Nove m- nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2013 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) damal s aufgrund des Vo r- lagebeschlusses des Senats gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 anhängige Verfahren C - 359/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 3 4 - 4 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 23. Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 8 49 - Schulz und Egbringhoff). Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagten seien aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durc h- schnittlichen Abnehmers als Tarifkunden in der allgemeinen Grundversorgung anzusehen. Denn sie hätten das Gas mit dem Grundpreistarif zu einem Tarif bezogen, zu dem der Grundversorger jeden Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anschließen müsse. Dagegen kön ne aus dem Umstand, dass die Klägerin in zulässiger Weise bei ihrem Preissystem mehrere Grundverso r- gungstarife vorgehalten und innerhalb dieser Tarife die Beklagten nach deren individuellen Verbrauch im Wege einer "Bestabrechnung" in den für sie gün s- tigste n Tarif eingeordnet habe, nicht gefolgert werden, dass die Beklagten zu einem nur für Sonderkunden geltenden Tarif beliefert werden sollten. Der Klägerin habe daher gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV ein gesetzliches Preisanpassungsrecht zugest anden; zumindest kö n- ne sie, falls man die Unionsrechtskonformität der genannten Bestimmungen verneinen wollte, eine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsau s- legung beanspruchen. Denn ohne ein solches Preisanpassungsrecht und die Möglichkeit der We itergabe von gestiegenen Kosten sei es für einen Versorger, 5 6 7 8 - 5 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 der wegen des Kontrahierungszwangs nach § 36 Abs. 1 EnWG ein Grundve r- sorgungsverhältnis nicht wirksam kündigen könne, unzumutbar, dauerhaft an einen solchen Vertrag gebunden zu bleiben. Gleichwo hl stehe der Klägerin ein erhöhter Preis nicht zu, weil sie ein solches Preisänderungsrecht nicht beanstandungsfrei ausgeübt habe. Denn unabhängig davon, worauf das Preisanpassungsrecht bei einem Grundverso r- gungsverhältnis letztlich beruhe, seien die Mitgl iedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Gas - Richtlinie 2003/55/EG gehalten gewesen, deren volle Wirksamkeit jedenfalls mit Ablauf ihrer Umsetzungsfrist am 1. Juli 2004 zu g e- währleisten. Das müsse mangels unmittelbarer Geltung der Richtlinie regelm ä- ß ig im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Rechtsvo r- schriften geschehen. Insoweit ergebe sich aus Anhang A zu Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Gas - Richtlinie, dass einseitige Preisanpassungen aus Gründen des Verbra u- cherschutzes und de r Transparenz strengen Anforderungen unterlägen. Die hierin geforderten Maßnahmen begründeten im Falle von Haushaltskunden e i- nen sicherzustellenden Mindeststandard. Insbesondere seien die danach erfo r- derlichen Mindestangaben nicht nur auf Änderungen der Ve rtragsbestimmu n- gen beschränkt, sondern bezögen sich auf sämtliche Vereinbarungen und fä n- den auch dann Anwendung, wenn das Versorgungsunternehmen einseitige Preisanpassungen durchführe. Die Vorgaben der Richtlinie seien in der AVBGasV und der GasGVV nic ht vollständig umgesetzt worden; namentlich sei darin entgegen Anhang A Buchst. b der Richtlinie eine Belehrung über das Kündigungsrecht infolge der Preisanpassung nicht vorgesehen. Diese Anforderungen seien daher im Wege richtlinienkonformer Auslegung in § 5 Abs. 2 GasGVV, dessen Wortlaut dem 9 10 11 - 6 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 nicht entgegenstehe, hineinzulesen beziehungsweise bei einer etwaigen ergä n- zenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen. Den genannten Anforderungen würden die von der Klägerin gegenüber den Beklagten durchgeführte n Preisanpassungen nicht gerecht, so dass die Anpassungen nicht wirksam erfolgt seien. Denn die Klägerin habe die Bekla g- ten bei Bekanntmachung ihrer Preiserhöhungen nicht auf deren Kündigung s- recht hingewiesen. Ebenso wenig sei das Bestehen eines solchen Kü ndigung s- rechts bei Verbrauchern ohne Weiteres als bekannt vorauszusetzen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die auf Zahlung des Restkaufp reises für die im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Gaslieferungen (§ 433 Abs. 2 BGB) gerichtete Klage nicht abgewi e- sen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen nicht schon daran, dass sie die Beklagten bei der Mitteilung der Preiserhöhungen nicht auf deren Künd i- gungsrecht hingewiesen hat. Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin - anders als der Senat in seiner bisherigen Rechtspr e- chung angenommen hat - nicht schon gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV b e- ziehungsweise - seit dem 8. November 2006 - gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 g eltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391; im Folgenden: GasGVV aF) zu einer Erhöhung des Arbeit s- 12 13 14 - 7 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 preises berechtigt. Denn diesen Vorschriften kann, wie der Senat in seinen U r- teilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 [zur Verö ffentl i- chung in BGHZ bestimmt], und VIII ZR 13/12, juris) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) entschieden hat, ein gesetzliches Preisanpa s- sungsrecht des Energiever sorgers jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) entnommen werden. Jedoch ergibt sich nach den vom Senat in den beiden vorbezeichneten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegu ng (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertr a- ges der Parteien, dass die Klägerin berechtigt ist, Kostensteigerungen ihrer e i- genen (Bezugs - )Kosten während der Laufzeit des Vertrages an die Beklagten weiterzugeben, und dass sie verpflichtet ist, bei einer Tar ifanpassung Koste n- senkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Ob hiervon au s- gehend die Klägerin zu den ab dem 1. Januar 2005 erfolgten Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt war, lässt sich anhand der vom Berufungsgericht bi s- her getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht als Tarifkunden a n- gesehen. Es ist in rechtsfehlerfreier Anwendung der Rechtsprechung des S e- nats (zuletzt Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/1 1, aaO Rn. 17 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 20 f.; jeweils mwN) zu dem Ergebnis g e- langt, dass es sich bei dem mit Aufnahme der Versorgung zwischen den Pa r- teien abgerechneten "Grundpreistarif" und dem später in "D . gas - Klassik (Grundversorgung)" umben annten Tarif um Allgemeine Tarife im Sinne von § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 EnWG 1998 beziehungsweise um Allgemeine Preise im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 EnWG 2005 gehandelt hat. Die Beurte i- lung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin aus der maßgeblic hen Sicht e i- 15 16 - 8 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 nes durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den vorstehenden, von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften und nicht unabhängig d a- von im Rahmen der allgem einen Vertragsfreiheit angeboten hat, lässt Recht s- fehler nicht erkennen. Einer solchen Sicht steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Tarife und Preise nach der jeweils abgenommenen Jahresmenge gestaffelt hat. Denn nach der Rechtsprechu ng des Senats steht es einem Energieverso r- gungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinst u- fung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolg t (zuletzt Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 18, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 21; jeweils mwN). 2. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 21 ff., insbe sondere Rn. 33, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35) entschieden hat, kann an seiner früheren Rechtsprechung zum gesetzlichen Preisänderungsrecht g e- mäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV/§ 5 Abs. 2 GasGVV aF angesichts des auf Vorlage des Senats e rgangenen Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C - 359/11 und C - 400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der Gas - Richtlinie 2003/55/EG bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzun g nicht mehr festgehalten we r- den. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Richtlinie n- bestimmungen und die darin an Preisanpassungen normierten Anforderungen allerdings auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung in § 5 Abs. 2 GasG VV aF "hineingelesen" werden. Denn nicht (fristgerecht) umgesetzte 17 18 19 - 9 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 Richtlinien der Europäischen Union können zur Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts nur insoweit herangezogen werden, als dieses dafür Raum gibt. Zudem entfalten sie bei Fehlen d ieser Möglichkeit im nationalen Recht grundsätzlich keine unmittelbaren Wirkungen in einem ausschließlich zwischen Privaten bestehenden Rechtsverhältnis. a) Zu erstgenanntem Gesichtspunkt ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 1 58/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise, welches den Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie nach Maßgabe der für den Senat bindenden A uslegung des G e- richtshofs entspricht, nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des der AVBGasV zugrunde liegenden un d ihr übergeordneten Energiewirtschaftsgesetzes - für § 5 Abs. 2 GasGVV aF gilt Entsprechendes - herleiten lässt. Eine solche, insbesondere auch im Wortlaut der genannten Bestimmungen nicht angelegte Bedeutung würde - wie dort im Einzelnen ausgeführt - ihn en ein Verständnis beimessen, das dem erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz - und Verordnungsgebers entgegenstünde. Denn insbesondere im Verordnungsgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinbli ck auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transp a- renz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung und nicht darüber hi n- aus anerkannt werden sollten (Senatsurtei le vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 59, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 61). 20 - 10 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 b) Ebenso wenig liegen die in den Senatsurteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 63 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 65 ff.; jeweils mwN) näher dargest ellten Voraussetzungen vor, unter denen eine unmittelbare A n- wendung der Transparenzanforderungen der Gas - Richtlinie auf die zwischen den Parteien bestehende Lieferbeziehung in Betracht kommt. Denn ungeachtet der Frage, ob die Transparenzanforderungen der G as - Richtlinie die für eine unmittelbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinre i- chende Genauigkeit aufweisen, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine in der dafür erforderlichen Weise dem Sta at zuzurechnende Organisation oder Einrichtung handelt, insbesondere dass die Klägerin bei der Erbringung ihrer Versorgungsleistungen mit (besond e- ren) Rechten und Pflichten versehen sein sollte, die über diejenigen hinausg e- hen, welche sich aus den ansonste n auf diesem Gebiet für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 1990 - C - 188/89, Slg. 1990, I - 3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; vom 4. Dezember 1997 - C - 253/96 bis C - 258/96, Slg. 1997, I - 6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; vom 5. Februar 2004 - C - 157/02, Slg. 2004, I - 1515 Rn. 24 - Rieser Internationale Transporte; vom 24. Januar 2012 - C - 282/10, NJW 2012, 509 Rn. 39 - Dominguez; jeweils mwN). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revisionserwide rung insoweit nicht auf. 3. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) entschieden hat, ergibt sich jedoch aus der gebotenen und sich an dem obj ektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien ausz u- richtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines - wie hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Gaslieferungsvertrags, dass der Grundverso r- ger berechtigt ist, Steigerungen seiner Bezugskosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der 21 22 - 11 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei e i- ner Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kos te n- erhöhungen. Der Klägerin steht somit infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht, dessen wirksame Ausübung nicht an die Unterrichtung der Beklagten über ihr Kündigungsrecht gebunden ist, in dem vorstehend beschriebenen Umfang zu, so dass der b e- rechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Ausgangspunkt d a- für ist der vor dem 1. Januar 2005 geltende und zuletzt am 3. Dezember 2003 von 4,09 Ct/kWh auf 4,35 Ct/kWh erhöhte Arbeitspreis. Denn zuvor erfolgte Preisanpassungen haben die Beklagte nach den vom Berufungsgericht in B e- zug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86). Von dem Preisänderungsrecht allerdings nicht erfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - ) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) G e- winns dienen (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; jeweils mwN). Hierzu hat das Ber u- fungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen g e- troffen. 23 - 12 - E CLI:DE:BGH:2015:091215UVIIIZR236.12.0 III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getro ffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2011 - 43 C 7062/10 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2012 - 23 S 277/11 - 24
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