BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 236/14 vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. R oth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 9. Zivilsenat - vom 30. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssa che wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwe rde weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts der B e- weisantritt des Klägers in dem ersti nstanzlichen Schriftsatz vom 7. November 2013 nicht lediglich auf das Vorhandensein von Schimmel schon bei Kaufvertragsschlus s, sondern auch auf die Kenntnis des Zeugen D . von dem Schimmelbefall bezog. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG führt aber dann nicht zur Zulassung der Rev i- sion, wenn im Fall richtiger Anwendung des forme llen und des m a- teriellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbri n- gens kein anderes Urteil hätte ergehen können (Senat, Urteil vom 18. Juli 2003 - NJW 2003, 3205, 3206, siehe Rn.15). So liegt der Fall hier. Die Zurückweisung des Beweisantrags durc h das Ber u- fungsgericht ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Er war als neues - 3 - Vorbringen zu bewerten, weil er erstinstanzlich in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthalten und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen war (§ 296a Satz 1 ZPO). Die Voraussetzu ngen für die Zulassung des Vorbringen s gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO lagen nicht vor, weil dem Landgericht kein Verfahren s- fehler unterlaufen ist. Insbesondere handelte es sich bei der Frage der Arglist der Beklagten um keinen Gesichtspunkt, den der K l ä- ger erkennbar übersehen hatte und zu dem das Landgericht G e- legenheit zur Äußerung hätte geben müssen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Eine Berücksichtigung des Beweisantrags gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger im Hi n- blick auf d as Vorbringen der Beklagten den Beweis bereits vor der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte antreten müssen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahre ns (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Besc hwerdeverfahrens beträgt 46.400 Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.11.2013 - 29 O 27053/11 - OLG München, Entscheidung vo m 30.09.2014 - 9 U 4946/13 Bau -
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