ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR236.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 236/14 vom 15. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Ri chter Dr. Götz am 15. Februar 2017 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Mai 201 4 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Streitwert: bis 125. 000 Gründe: I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten g e- haltenen Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung seit Mai 2009. Das Landgericht hat ihm diese Leistungen erst ab August 2011 zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiese n. Gegen dieses dem Klägervertr e- ter am 25. Oktober 2013 und dem Beklagtenvertreter am 28. Oktober 2013 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgemäß Berufung eing e- legt. Mit bei Gericht am Montag, dem 30. Dezember 2013 per Telefax eingegangenem Sc hriftsatz hat der Beklagtenvertreter beantragt, die B e- 1 2 - 3 - rufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2014 zu verlängern. Dem hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 2. Januar 2014 entsprochen und dem Klägervertreter diese Verlängerung nac h- r ichtlich mitteilen lassen. Per Telefax beim Berufungsgericht am 7. Ja - nuar 2014 eingehend hat der Klägervertreter seine Berufung begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist nach erneuter Fristverlä n- gerung bis zum 13. Februar 2014 an diesem Tag e beim Berufungsg e- richt eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers im Beschlus s- wege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen und über die Ber u- fung der Beklagten durch Urteil entschieden. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Z urückweisungsbeschluss vom 6. Mai 201 4 wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde , mit der er sein Klageb e- gehren weiterverfolgen möchte , soweit ihm die Vorinstanzen nicht en t- sprochen haben . D ie Beschwerde hat keinen Erfolg. II. Im Verfah ren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist wie im Revisionsverfahren von Amts wegen unter anderem die Zulässigkeit e i- ner vorangegangenen Berufung zu prüfen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 VII ZR 254/12, juris Rn. 2; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 m.w.N.) . 1. Wie die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassung s- beschwerde vom 22. Oktober 2014 zutreffend dargelegt hat, ergibt die Prüfung hier, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO versäumt hat. Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Klägervertreter am 25. Oktober 2013 lief diese Frist w e- gen der Weihnachtsfeiertage 2013 am Freitag, dem 27. Dezember 2013 3 4 5 - 4 - ab. Der Eingang der Berufungsbegründung bei G ericht am 7. Januar 2014 war mithin verspätet. 2. Die mit Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. Januar 2014 gewährte F r istverlängerung bezog sich allein auf die für die Beklagte laufende Berufungsbegründungsfrist. Anderes könnte alle n- fa lls dann gelten, wenn sich eine Erstreckung auf die für den Kläger la u- fende Frist aus d ies er Verfügung ergäbe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 1972 - VII ZB 9/72, VersR 1972, 1128 unter 1 a). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigt e des Klägers konnte zumal die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Antrag voraussetzt und er selbst einen solchen Fris t- verlängerungsantrag nicht gestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Ju - ni 2013 VII ZR 254/ 12, juris Rn. 2) dem ihm nur nachrichtlich übe r- sandten, unmittelbar aber an den Beklagtenvertreter gerichteten Fristve r- längerung sschreiben nicht entnehmen, dass damit auch die für den Kl ä- ger laufende Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden soll en (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 III ZB 61/08, VersR 2010, 364 Rn. 14). 3. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht im angefocht e- nen Beschluss eine materielle Entscheidung über die Berufung des Kl ä- gers getroffen hat, kann keine stil lschweigende Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist abgeleitet werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO). III. Wäre damit im Revisionsverfahren die Berufung des Klägers von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen, kann seine Nichtzula s- sungsbesch werde keinen Erfolg haben, da die von ihr geltend gemac h- 6 7 8 - 5 - ten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht entscheidungserheblich werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 aaO). IV. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch im Übrigen unbegrü ndet, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entsch eidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wi rd insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2013 - 7 O 169/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2014 - 6 U 195/13 - 9
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