ECLI:DE:BGH:2019:260319UVIZR236. 18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 236/18 Verkündet am: 26. März 2019 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1 a) Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahre n- lage solange fort - und nachwirkte. b) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sor g- faltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 236/18 - OLG Celle LG Verden - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 6 . März 2019 durch d en Richter Wellner als Vorsitzenden , den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2018 aufgehoben. Die S a- che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D er klagende Gebäude - und Hausratsversicher er macht im Wege des Direktanspruchs gegen die beklagten Kf z - Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) geltend. Die V ersicherungsnehmerin der Beklagten zu 2 v erursachte mit ihrem Pkw Opel am 7. April 2015 gegen 14.30 Uhr - allein verschuldet - einen Ve r- kehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes des Versicherungsnehmers der Bekla g- ten zu 1 im Frontbereich erheblich beschädigt w urde. Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Pkw Mercedes wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht und von dort am nächsten Tag auf Veranlassung 1 2 - 3 - des Versich erungsnehmers der Beklagten zu 1 vom Zeugen J . , der Inhaber e i- ne s Autohandels mit Kf z - Werkstatt war, abgeholt und auf sein Betriebsgelände geschleppt . Der Zeu ge schob den Pkw Mercedes in seine Werkstatt und zog den Schlüssel; die Batterien klemmte er nicht ab. In der darauffolgenden Nacht auf den 9. April 2015 kam es g egen 0.30 Uhr zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter - Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des in der Werkstatt befindlichen Pkw Mercedes, der durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfallgeschehens ausgelöst wur de. Der Kur z- schluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage mit einem Übergreifen des Feuers auf das benachb arte Wohnhaus des Zeugen und die darin befindliche Wohnung der Mutter des Zeugen. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Zeuge n und Hausratsversich e- rer seiner Mutter und macht gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegang e- nem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG und, soweit die Ansprüche des Zeugen wegen Unterversicherung gekürzt worden seien, nach Abtretung ) geltend. Das Landgericht hat das Klage begehren durch Grundurteil im Wesentl i- chen für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Wohngebäudeschadens jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 40 %. Im Übrigen und hinsichtlich des begehrten Ersatzes vorgeri chtlicher Rechtsa n- waltskosten hat es die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen ; die auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beschränkte Anschlussb e- rufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit sie nicht die Kürzung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Wohng e- bäudeschadens um 4 0 % bereits durch Beschr änkung ihr er Anschlussberufung hingenommen hat . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s steht der Klägerin e in Anspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG nicht zu. Es fehle i m Streitfall an dem Zurechnung s- zusammenhang zwischen dem " Betrieb " d er Kraftfahrzeuge und dem entsta n- denen Schaden im Sinne des § 7 StVG. Der Zurechnungszusammenhang we r- de unterbrochen, wenn nach einem vorangegangenen Unfall die unfallbeteili g- ten Fahrzeuge endgültig gesichert seien. Dies gelte erst recht, wenn - wie hier - der Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten eines Dritten verursacht werde. Die Rechtslage sei nicht der Konstellation der Selbstentzündung eines Pkw vergleichbar , sondern derjenigen, in der ein Dritter den Wagen vorsätzlich in Brand setze. Im vorliegend en Fall habe der Zeuge J . grob fahrlässig in das G e- schehen eingegriffen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er beide Batterien in dem Mercedes abklemmen müssen, um einen Kurzschluss und damit den Brand zu verhindern. Das nicht getan zu haben, sei ih m als schul d- haftes Fehlverhalten anzulasten. Der Zeuge betreibe eine Kfz - Werkstatt und habe den Pkw Mercedes im Rahmen seiner Berufsausübung abgeschleppt. Dass er selbst seine Kfz - Lehre nicht abgeschlossen habe, entlaste ihn daher nicht. Das Unfallgesche hen sei soweit abgeschlossen gewesen, dass die bete i- ligten Fahrzeuge von der Unfallstelle bereits entfernt und sicher - sogar auße r- halb des öffentlichen Verkehrsraumes - verwahrt gewesen seien . Das Zweitg e- schehen stehe nicht mehr in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der unfallspezifischen Gefahrensituation. Der Zweitschaden sei von dem Erstunfall räumlich und zeitlich deutlich entfernt und hinzu komme ein in die Kausalkette maßgeblich eintretender Dritter, der durch sein Verhalten den Schaden so " pr ä- 5 6 - 5 - gend " verursacht habe, dass der vorangegangene Betrieb nicht mehr adäquat kausal sei. Der Schaden sei nicht " im Eifer des Gefechts " entstanden, sondern eigenverantwortlich bei dem Einstellen des ersichtlich stark unfallgeschädigten Pkws in die Garage, ohne die Batterie abzuklemmen. II. Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihren Versich e- rungsnehmern entstandenen Sachschadens gegen die Beklagten als Gesam t- schuldner aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und § 398 BGB , § 421 BGB . 1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter " bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs " verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Ha f- tungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlau bterweise eine Gefahrenque l- le eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann " bei dem Betrieb " eines Kraftfahrzeug s entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist ( Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 R n. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17 ; vgl. ferner Senatsurteil vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 7 8 - 6 - 65, 66 f. ). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schade n, für den E r- satz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsich t- lich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwil len die Rechtsnorm erlassen worden ist ( Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßge b- lich darauf an, dass d ie Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitl i- chen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer b e- stimmte n Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht ( vgl. Senatsurteile vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15 ; vom 13. Juli 198 2 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 317 f. ) . 2. Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Brandschaden der von den Fahrzeugen der Versicherungsnehmer der Beklagten ausgehenden Betriebsgefahr im Sinne de s § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Festste l- lungen des Berufungsge richts wurde das Brandgeschehen durch einen Kur z- schluss am zum Kühlerlüfter - Motor führenden Leitungssatz d es Pkw Mercedes ausgelöst , der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehe n vom 7. April 2015 und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektr i- schen Leiter im Frontbereich des Pkw Mercedes zurückzuführen ist. Die sch a- densursächliche Gefahrenlage wurde mithin unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge ges chaffen . Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand - ) Folgeschaden sich erst nach einer zeitl i- chen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu 9 - 7 - ändern, da die einmal gesc haffene Gefahrenla ge fort - und nachwirkte (vgl. S e- natsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669). Aus demselben Grund schließt die von der Revisionsbeklagten zu 1 geltend gemachte werkve r- tragliche Verpflichtung des Zeugen J. unter den Umständen des Streitfalls die Haftung aus Betriebsgefahr nicht aus. Entgegen der Auffassung de s Berufungsgerichts bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Grundsätze des Senatsurteil s vom 21. Januar 2014 (VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 ; dem folgend OLG Karlsruhe, NJW - RR 2015, 8 66; OLG Köln, r+s 2018, 320; OLG Naumburg, r+s 2016, 150; Zorn, r+s 2018, 322; zuvor bereits Grüneberg, NZV 2001, 109, 111 f.; kritisch LG Heidelberg, r+s 2016, 481, 482 ff.; LG Köln, r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/He ß/Hühnermann/Jahnke , Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 7 StVG Rn. 9; Herbers, NZV 2014, 208; Lemcke, r+s 2014, 195; ders., r+s 2016, 152; Schwab, DAR 2014, 197 ), wonach auch der auf einer - durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursac hten - Selbstentzündung eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw beruhende Bran d- schaden der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zuzurechnen ist, auf die vorli e- gende Sachverhaltskonstellation eines nicht mehr fahrtüchtigen und eben de s- halb in eine Werkstatt verb rachten Fahrzeugs zu übertragen ist. Denn im Strei t- f all wirk t en sich noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene U m- stände aus, ist doch d as Kurzschlussgeschehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts d urch den Verkehrsunfall vom 7. April 2 015 angelegt worden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 2011, 317 , juris Rn. 21 ff.; Burmann/Jahnke, DAR 2016, 313, 319 ; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn. 59 ) . 3. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wu r- de entg egen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch das D a- 10 11 - 8 - z wischentreten des Zeugen J . unterbrochen, der es in sorgfaltswidriger Weise unterlassen hat, die Batterien des Pkw Mercedes vor dem Verbringen in seine Werkstatt abzuklemmen. a ) Für die h aftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat d ie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beurteilungsgrundsätze entw i- ckelt. Danach kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in eine m kausalen Zusamme n- hang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnl i- ches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweitei n- griff und desse n Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensr i- siko des Ersteingriffs verwirklicht, war d ieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein " äußerlicher " , gleichsam " zufälliger " Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Gesch ädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (Senatsurteil e vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96, NJW 1997, 865 , 866 ; vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 , NJW 1989, 767, 768 ; vgl. ferner Senatsurteil e vom 17. D e- zember 2013 - VI ZR 211 /12, BGHZ 199, 237 Rn. 55; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2 0 13, 1679 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 128/70, BGHZ 58, 162 , 165 ff. ; BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - IX ZR 113 /89, NJW 19 90, 2882, 2883 f. ). Allein ein - auch grob fahrlässiger - Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutrete n- den Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 1965 - VI ZR 218/63, BGHZ 43, 178, 181 f. ). Insbesondere werden dem Schädig er auch Fehler der Person zugerechnet, die der Geschädigte zur A b- 12 - 9 - wicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht ( vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947, 948; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., vor § 249 Rn. 47 f. mwN). Der Schädiger kann sich daher regelmäßig nicht mit dem Vorbringen entlasten, ein anderer habe die von ihm geschaffene Gefahrenlage pflichtwidrig nicht beseitigt (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669). b ) Nach dieser Maßgabe ist d er Streitfall nach wie vor durch den Ve r- kehrsunfall vom 7. April 2015 geprägt; es besteht ein auch innerer Zusamme n- hang zwischen diesem Unfall und dem geltend gemachten Schaden. Die G e- fahr eines Kurzschlusses wurde durch die unfallbedingte Deformation de s Frontbereichs des Pkw Mercedes angelegt, der Pkw Mercedes im Auftrag des erstgeschädigten Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 zur Begutachtung und anschließenden Reparatur des Unfallschadens in die Werkstatt des Ze u- gen J . verbracht. Durch den kurzsch lussbedingten Brand zunächst des Pkw Mercedes und später der Werkstatt und der umgebenden Gebäude hat sich das fortwirkende Risiko der Erstschädigung verwirklicht . Der festgestellte Sorgfalt s- pflichtverstoß des vom Erstgeschädigten mit der Schadensbeseitigu ng beau f- tragten Zeugen J . ist auch nicht so ungewöhnlich grob, dass der Zurechnung s- zusammenhang ausnahmsweise entfallen wäre. Der festgestellte Sorgfalt s- pflichtverstoß des Zeugen J. erfolgte im Zusammenhang mit der vom Erstg e- schädigten in Auftrag gegebenen Schadensbehebung und erschöpfte sich d a- rin, die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage nicht beseitigt zu haben . c ) Der Sorgfaltspflichtvers toß des Zeugen J . wird daher, wie vom Lan d- gericht zutreffend gesehen, erst auf der Ebene des Mitverschuldens ( § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB) zu berücksichtigen sein . Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche ist Tatfrage und vom Berufungsgericht , das sich hie r- 13 14 - 10 - zu von seinem Stand punkt aus folgerichtig bislang nicht verhalten hat, nachz u- holen. Hinsichtlich des geltend gemachten Gebäudeschadens hat die Klägerin eine Kürzung ihres zunächst geltend gemachten Ersatzanspruchs um 40 % durch Beschränkung ihrer Anschlussberufung bereits hi ngenommen. 4 . Da nach all dem der geltend gemachte Schaden ursächlich auf das Unfallgeschehen vom 7. April 2015 zurückzuführen und der Anwendungsb e- reich des § 7 Abs. 1 StVG eröffnet ist, liegen auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklag ten im Wege des auf die Klägerin übergegang e- nen Direktanspruchs nach § 115 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 VVG , § 1 PflVG ohne we i- teres vor (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23 ff.) . Die hierzu angestellten Überlegungen der Revis ionsbeklagten zu 2 über die Notwendigkeit einer europarechtskonform restriktiven Auslegung des in § 1 PflVG enthaltenen Tatbestandsmerkmals " Gebrauch des Fahrzeugs " gehen damit ins Leere . 5. Der nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ersatz fähige Schaden umfasst grundsätzlich auch die von der Klägerin geltend gemachten und im Wege von Anschlussberufung und Revision teilweise weiterverf olgten Rechtsverfolgungskosten. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der insoweit geltend gemachte Schaden hinreichend dargetan und inwieweit er i n- folge des Mitverschuldens des Zeugen J . zu kürzen ist. 15 16 - 11 - III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wellner Offenloch Oehler Müller Klein Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 09.10.2017 - 8 O 6/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2018 - 5 U 132/17 - 17
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