BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 237/00 Verkündet am: 5. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Bb Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und G e - genleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht. BGH, Urt. v. 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00 - KG LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin macht Ansprche geltend, die G. A. an sie abgetreten hat. A., nach den Behauptungen der Klgerin von deutlich unterdurchschnit t - licher Intelligenz, war Eigentmer eines in H. gelegenen, unbebauten Grun d - stcks mit einer Größe von 15.919 m². Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1990 rumte er dem Beklagten, der hierzu angeregt hatte, an dem Grundstck ein "Nutzungsrecht zur Bebauung des Grundstcks" gegen Zahlung einer jhrl i - chen Nutzungsrente von 42.875 DM ein. Weiter wurde vereinbart, daß das Nutzungsrecht nach Inkrafttreten der ErbbauVO auf dem Gebiet der DDR durch ein Erbbaurecht ersetzt werden sollte. Zu den hierfr erforderlichen Erklru n - - 3 - gen bevollmchtigte der Zedent den Beklagten unter Befreiung von den Ei n - schrnkungen der § 56 Abs. 3 ZGB bzw. § 181 BGB. Der Beklagte verpflichtete sich auûerdem, den Zedenten bei Bebauung des Grundstcks zu einem Bru t - togehalt von monatlich 3.000 DM als Haushandwerker zu beschftigen. Den Erbbaurechtsvertrag lieû der Beklagte am 14. Februar 1991 notariell beurku n - den. Am 5. April 1991 erteilte der Zedent einem Makler, mit dem ihn der B e - klagte zusammengebracht hatte, einen Auftrag zum Verkauf des Grundstcks. Auf Vermittlung des Maklers wurde am 2. Mai 1991 ein notarieller Vertrag g e - schlossen, mit dem der Zedent das Grundstck fr 2.864.700 DM an mehrere Kufer veruûerte. In der Urkunde "verzichtete" der Beklagte auf das Erbba u - recht. Als Gegenleistung hierfr hatte der Zedent - in einer am selben Tag z u - vor bei einem anderen Notar errichteten Urkunde - einen Teilbetrag des Kau f - preises in Höhe von 1.217.115 DM an den Beklagten abgetreten. Tatschlich vereinnahmte der Beklagte, nachdem die Kufer mit ihm in einem Vergleich ei- ne Reduzierung vereinbart hatten, lediglich 1.095.000 DM. Einen weiteren Kaufpreisteil in Höhe von 165.000 DM trat der Zedent zur Begleichung der Provisionsansprche an den Makler ab. Die Klgerin hlt die Vereinbarung des Zedenten mit dem Beklagten ber den Verzicht auf das Erbbaurecht wegen eines groben Miûverhltnisses zwischen dem Wert der Leistung des Beklagten und der vereinbarten Gege n - leistung im Wert von 1.217.115 DM fr sittenwidrig. Dem Beklagten, so hat die Klgerin behauptet, sei es niemals um eine Bebauung des Grundstcks, so n - dern nur um die Rechtsposition eines Erbbauberechtigten gegangen, damit er von einem Verkauf des Grundstcks habe profitieren können. Sie verlangt von - 4 - dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 273.750 DM aus der von ihm vereinnahmten Summe. Das Landgericht hat der Klage in Hhe von 271.070,31 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts e r - strebt. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung der Revision. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung des Beklagten. Er sei nicht ungerechtfertigt bereichert, insbesondere sei die zwischen ihm und dem Zedenten getroffene Vereinbarung ber die Aufhebung des Erbbaurechts nicht als wucherhnliches Rechtsgeschft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es fehle bereits an einem aufflligen Miûverhltnis, weil dem Anteil des Beklagten am Verkaufserls der wirtschaftliche Vorteil gegenber zu stellen sei, den der Z e - dent in Form von Zinsmehreinnahmen durch die Mglichkeit der belastung s - freien Veruûerung des Grundstcks erzielt habe. Bei einer Verzinsung seines Kaufpreisanteils mit jhrlich 8 % knne der Zedent fr die gesamte Dauer des Erbbauvertrages von 99 Jahren mit Mehreinnahmen von etwa 7,5 Millionen DM im Vergleich zum Erbbauzins rechnen. Zu diesem Vorteil stehe die Leistung von 1,2 Millionen DM an den Beklagten nicht auûer Verhltnis, auch wenn das Erbbaurecht an einen Dritten nicht verkuflich und damit wertlos gewesen sei. Da der Zedent gleichwohl einen Vermgensvorteil erlangt habe, sei es ohne Bedeutung, daû das Erbbaurecht fr den Beklagten wegen der Unsicherheit - 5 - ber die Bebaubarkeit zu einer Belastung geworden sei. Der Beklagte habe auch nicht mit verwerflicher Gesinnung gehandelt. Nach dem Ergebnis der B e - weisaufnahme stehe nmlich fest, daû es dem Beklagten nicht von Anfang an nur um die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition gegangen sei, sondern daû er in verschiedener Weise eine wirtschaftliche Verwertung des Grun d - stcks versucht habe. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen - neben einem Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1129, zur Verffentlichung in BGHZ 146, 298 vorgesehen) - ein Bereicherungsanspruc h der Klgerin (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB), der auf Herausgabe des vereinnahmten Kaufpreisanteils - als Surrogat der a b - getretenen Forderung (§ 818 Abs. 1 2. Halbsatz BGB) - gerichtet ist, nicht au s - zuschlieûen. Vielmehr kann das schuldrechtliche Kausalgeschft (vgl. BGHZ 127, 129, 134), das dem von dem Beklagten unter § 14 der Kaufvertragsurku n - de vom 2. Mai 1991 erklrten "Verzicht" zugrunde lag und den Zedenten im Gegenzug zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Hhe von 1.217.115 DM verpflichtete, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. 1. Allerdings steht der Klgerin ein Bereicherungsanspruch nicht schon wegen Formnichtigkeit des Verpflichtungsgeschftes zu, das von den Ve r - - 6 - tragsparteien nicht in notariell beurkundeter Form geschlossen worden ist, in s - besondere keine Aufnahme in die Urkunde vom 2. Mai 1991 gefunden hat. a) Die Vertragsparteien waren sich offensichtlich darber im Unklaren, welche Rechtsposition der Beklagte bereits erworben hatte und welche Erkl - rungen deshalb erforderlich waren, um einen Verkauf des Grundstcks zu e r - mglichen. Die zur Erfllung der bernommenen Verpflichtungen in der notar i - ellen Urkunde vom 2. Mai 1991 abgegebenen Erklrungen sind deshalb so a b - gefaût, daû sie fr den Abschluû eines Erlaû- (§ 397 Abs. 1 BGB) und Aufh e - bungsvertrages hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprche des Beklagten gegen den Zedenten aus der Urkunde vom 2. Juli 1990 ebenso gengen wie fr die Aufhebung eines dem Beklagten zustehenden erbbaurechtlichen A n - wartschaftsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 1978, III ZR 122/76, NJW 1978, 2199) oder fr die Aufhebung eines schon entstandenen Erbbaurechts (§ 26 ErbbauVO). b) Aus § 11 Abs. 2 ErbbauVO knnte sich die Notwendigkeit der B e - achtung des Formerfordernisses aus § 313 BGB allenfalls dann ergeben, wenn der Beklagte bereits ein Erbbaurecht oder ein erbbaurechtliches Anwar t - schaftsrecht (vgl. Senat, BGHZ 103, 175, 179) erworben htte (vgl. Staudi n - ger/Ring, BGB [1994], § 11 ErbbauVO Rdn. 30) und deshalb die insoweit von dem Beklagten bernommenen Verpflichtungen maûgeblich wren. Dies war jedoch nicht der Fall, weshalb es auch keiner Entscheidung ber die Frage e i - ner etwaigen Heilung entsprechend § 313 Satz 2 BGB bedarf (vgl. dazu Ernst, ZIP 1994, 605, 609 f). In der notariellen Urkunde vom 14. Februar 1991 hat der von dem Verbot des Selbstkontrahierens befreite Beklagte fr sich selbst und - auf grund der Bevollmchtigung unter Nr. 9 der Urkunde vom 2. Juli 1990 - als - 7 - Vertreter des Zedenten die fr die Bestellung eines Erbbaurechts erforderl i - chen Erklrungen abgegeben sowie die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Es gibt allerdings keinen Hinweis darauf, daû der Beklagte auch bereits den Antrag auf Eintragung des Erbbaurechts beim Grundbuchamt g e - stellt hatte. Ohne diesen Antrag war der mehraktige Entstehungstatbestand des Erbbaurechts aber noch nicht soweit erfllt, daû der Beklagte eine ges i - cherte Rechtsposition erlangt hatte, die der andere an der Entstehung des Vol l - rechts Beteiligte - hier also der Zedent - nicht mehr einseitig zerstren konnte (vgl. Senat, BGHZ 106, 108, 111). Dies wre aber fr die Entstehung eines Anwartschaftsrechts erforderlich gewesen (vgl. Senat, BGHZ 89, 41, 44 m.w.N.). Mangels Antragstellung kann auch nicht von einem Entstehen des Erbbaurechts nach Eintragung im Grundbuch (§§ 11 Abs. 1 ErbbauVO; 873 Abs. 1 BGB) ausgegangen werden. c) Hatte der Beklagte noch kein Anwartschaftsrecht und mangels Eintr a - gung auch kein Erbbaurecht erworben, so kann Gegenstand des in der notar i - ellen Urkunde vom 2. Mai 1991 erklrten "Verzich ts" des Beklagten nur dessen schuldrechtlicher Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts aus dem Vertrag vom 2. Juli 1990 sein. Diesen Fall haben der Zedent und der Beklagte ebe n - falls zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht. In der Urkunde vom 2. Mai 1991 verpflichtete sich der Beklagte nmlich auch zur Rcknahme eines "etwa bereits gestellten Eintragungsantrages", was zeigt, daû die Antragstellung als ungewiû angesehen wurde. Unter diesen Umstnden ist der "Verzicht" als E r - klrung des Beklagten zum Abschluû eines - formfreien - Erlaûvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) zu verstehen. Das Angebot wurde von dem Zedenten im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages konkludent angenommen; denn dessen Vol l - zug machte ihm die Erfllung der gegenber dem Beklagten bernommenen - 8 - Verpflichtung unmglich. Da dieses ohnehin durch das Entstehen eines Er b - baurechts auflsend bedingt war, wurde gleichzeitig das nach §§ 8 Abs. 2, 45 Abs. 3 Satz 1 ZGB in der Urkunde vom 2. Juli 1990 wirksam begrndete Schuldverhltnis ber das nicht dinglich wirkende Nutzungsrecht des Bekla g - ten (vgl. Senat, Urt. v. 3. Mrz 1995, V ZR 266/93, WM 1995, 1193) einve r - nehmlich aufgehoben. Fr das dem Erlaû (vgl. MnchKomm-BGB/Schlter, 4. Aufl., § 397 Rdn. 6; Staudinger/Rieble, BGB [1999], § 397 Rdn. 49) und der Aufhebung (vgl. MnchKomm-BGB/Thode, aaO, § 305 Rdn. 23 f) zugrunde liegende Kausalgeschft muûte eine Formvorschrift nicht beachtet werden. 2. Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschfts zwischen dem Z e - denten und dem Beklagten kann mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begrndung nicht verneint werden. a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daû im vorliegenden Fall die Regeln Anwendung finden, die die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines wucherhnlichen, durch schwere Äquivalenzstrung g e - kennzeichneten Rechtsgeschfts entwickelt hat. Der hierfr erforderliche, auf Leistungsaustausch gerichtete Vertrag (vgl. Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590, 591; BGH, Urt. v. 8. Juli 1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767) wurde zwischen dem Zedenten und dem Beklagten g e - schlossen. Das Kausalgeschft, das den Beklagten zu Erlaû und Aufhebung verpflichtete, begrndete fr den Zedenten als Gegenleistung die Verpflichtung zur Abtretung eines Kaufpreisanteils in Hhe von 1.217.115 DM an den B e - klagten. Bei dem Verpflichtungsgeschft handelte es sich um einen gegenseit i - gen Vertrag (vgl. RG JW 1913, 427, 428). - 9 - b) Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Rechtsgeschft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein aufflliges Miûverhltnis zw i - schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstnde hinzutreten, insbesondere der Begnstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der begnstigte Vertragspartner die wir t - schaftlich schwchere Lage des anderen Teils bewuût zu seinem Vorteil au s - nutzt oder wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, daû sich der and e - re nur unter Zwang der Verhltnisse auf den ungnstigen Vertrag einlût. Ist das Miûverhltnis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluû auf b e - wuûte oder grob fahrlssige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeintrchtigenden Umstandes und damit auf e i - ne verwerfliche Gesinnung zulssig. Von einem besonders groben Miûverhl t - nis ist auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Begnstigten (vgl. nur Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 f m.w.N.). c) Das Berufungsgericht stellt zur Ermittlung eines etwaigen Äquiv a - lenzmiûverhltnisses auf die Vorteile ab, die der Zedent durch den - mit dem "Verzicht" ermglichten - Verkauf des Grundstcks gegenber einer fortbest e - henden Belastung durch das Erbbaurecht erlangt, und vergleicht die prognost i - zierten Zinsgewinne aus dem von ihm vereinnahmten Kaufpreisanteil mit den zu erwartenden Erbbauzinsen. Dies ist schon im Ansatz verfehlt. Fr die Fes t - stellung eines besonders groben Miûverhltnisses von Leistung und Gegenle i - stung - und die daran anknpfende Schluûfolgerung auf die verwerfliche G e - sinnung - kommt es allein auf die objektiven Werte dieser Leistungen an (S e - - 10 - nat, Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 352, 354; Urt. v. 20. April 1990, V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urt. v. 12. Januar 1996, V ZR 289/94, NJW 1996, 1204). Überdies ist fr die Prfung der Sittenwidrigkeit e i - nes Rechtsgeschfts in zeitlicher Hinsicht dessen Vornahme, also der Zei t - punkt des Vertragsschlusses, maûgebend (BGHZ 7, 111, 114; 100, 353, 359; 107, 92, 96 f; Senat, Urt. v. 3. November 1995, V ZR 102/94, WM 1996, 262, 263). Ist hiernach der Vergleich der objektiven Werte der Leistung des B e - klagten einerseits und andererseits der hierfr erbrachten Gegenleistung des Zedenten zur Zeit des Vertragsschlusses entscheidend, so knnen die knft i - gen Gewinne, die eine Partei mglicherweise aus der von ihr erworbenen Le i - stung ziehen kann, fr die Prfung eines Äquivalenzmiûverhltnisses keine Bedeutung erlangen (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn. 75). Im brigen sind die Überlegungen des Berufungsgerichts auch inkonsequent; denn es bercksichtigt die Gewinnaussichten nur einseitig zu Lasten des Z e - denten, lût die knftigen Vorteile auf seiten des Beklagten jedoch unbeachtet. Solche drngen sich aber bei der von dem Berufungsgericht gewhlten B e - trachtungsweise auf; denn der Beklagte erhlt nicht nur die Mglichkeit, Zin s - gewinne aus dem abgetretenen Kaufpreisanteil zu erzielen, sondern erspart auch die Zahlung eines jhrlichen Erbbauzinses von 42.875 DM (oder einer "Nutzungsrente" in gleicher Hhe). aa) Leistung des Beklagten ist - neben der Aufhebung des Nutzungsve r - hltnisses - insbesondere seine Mitwirkung beim Abschluû eines Erlaûvertr a - ges ber seinen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts. Da die Recht s - position, zu deren Aufgabe sich der Beklagte verpflichtete, bei wirtschaftlicher Betrachtung insgesamt einem schon bestehenden Erbbaurecht mehr als nah e - kommt, ist es gerechtfertigt, seine Leistung nach dem Wert des von ihm bea n - - 11 - spruchbaren Erbbaurechts zu bemessen. Im Verhltnis zwischen den Ve r - tragsparteien konnte der Beklagte das Grundstck bereits wie ein Erbbaub e - rechtigter nutzen und die Begrndung des Erbbaurechts war von dem Zede n - ten kaum mehr zu verhindern. Der objektive Wert des Erbbaurechts ist auch im Verhltnis zum Zede n - ten als Grundstckseigentmer maûgeblich. Besondere Interessen oder Mot i - vationen einer Vertragspartei knnen nicht fr die Prfung des Äquivalenzve r - hltnisses, sondern nur fr die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidri g - keit Bedeutung erlangen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO). Maûgeblich fr die Bestimmung des objektiven Wertes ist zunchst der Verkehrswert des Erbbaurechts. Zwar sollte eine bertragung auf den Zedenten als Eigent - mererbbaurecht nicht erfolgen, der Beklagte hat sich aber zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die ihn in die Lage versetzte, durch eine Veruû e - rung den Verkehrswert des Erbbaurechts zu erlsen. Hierin erschpft sich der objektive Wert des Erbbaurechts, der Gegenstand der Leistung des Beklagten ist, allerdings nicht. Als weiterer, nach objektiven Kriterien bestimmbarer B e - standteil der Leistung des Beklagten tritt vielmehr der wirtschaftliche Vorteil hinzu, den der Zedent durch die vorzeitige Verfgungsmglichkeit ber das unbelastete Grundstck erlangte. Ergibt sich hieraus ein den Verkehrswert des Erbbaurechts bersteigender Betrag, so ist dieser maûgeblich. bb) Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht ohne weiteres mit Null DM angenommen werden. Zwar wird sich bei einem Erbbaurecht an einem - wie hier - unbebauten Grundstck regelmûig kein anderer Betrag ergeben (vgl. Simon/Kleiber, Schtzung und Ermittlung von Grundstckswerten, 7. Aufl., 1996, Rdn. 6.15); denn der Er b - - 12 - bauberechtigte ist fr die berlassung des Bodens mit der Zahlung des Er b - bauzinses belastet. Wenn aber der vereinbarte Erbbauzins unter dem markt b - lichen, nachhaltig erzielbaren Zins liegt, lût sich fr den Erbbauberechtigten durchaus ein wirtschaftlicher Vorteil ermitteln (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.16), was wiederum zu einem meûbaren Verkehrswert des Erbbaurechts auch an einem unbebauten Grundstck fhren kann. Gleiches gilt, wenn im konkreten Fall nach den Verhltnissen am rtlichen Grundstcksteilmarkt eine starke Nachfrage (Verkufermarkt) nach Erbbaurechten auch an unbebauten Grundstcken besteht (vgl. Simon/Kleiber, aaO, Rdn. 6.21). Da sich die Klg e - rin auf die Sittenwidrigkeit beruft, trifft sie fr den Verkehrswert des Erbba u - rechts - wie fr alle weiteren tatschlichen Voraussetzungen von § 138 Abs. 1 BGB - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429). Der Ermittlung des Verkehrswertes des Erbbaurechts stehen die aus Sicht des Berufungsgerichts unsubstantiierten Darlegungen der Klgerin nicht entgegen. Die Revision rgt zu Recht, daû es das Berufungsgericht versumt hat, die Klgerin auf diese Einschtzung nach § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716). Die Klgerin brauchte den Umstnden nach nicht damit zu rechnen, das Berufungsgericht werde ihr Vorbringen zur Angemessenheit des vereinbarten Erbbauzinses als unzulnglich ansehen. Fr den Fall eines solchen Hinweises, so macht die R e - vision geltend, wre von der Klgerin ein Verkehrswert des Erbbaurechts in Hhe von allenfalls 10.000 DM behauptet und durch Sachverstndigengu t - achten unter Beweis gestellt worden. Dieser Vortrag ist ausreichend substant i - iert; denn die behauptete Tatsache lût in Verbindung mit einem Rechtssatz den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Zedenten entstanden - 13 - erscheinen. Eine Darlegung weiterer Einzeltatsachen kann nicht erwartet und verlangt werden; der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist fr den Umfang der Darlegungslast ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW- RR 1996, 1402). Zu dem Wert des weiteren Bestandteils der Leistung des Beklagten, der in der vorzeitigen Verfgungsmglichkeit ber das unbelastete Grundstck zu sehen ist, hat die darlegungsbelastete Klgerin noch nichts vorgetragen. Nachdem sie auf die Erheblichkeit dieses Umstandes hingewiesen ist, erhlt sie durch die Zurckverweisung Gelegenheit, insoweit ihr Vorbringen zu e r - gnzen. Da dieser Vorteil etwa durch Vergleich des Verkehrswertes des unb e - lasteten Grundstcks mit der Minderung des Bodenwertes durch das Erbba u - recht (dazu etwa Brckner/Noack, NJW 1971, 736 f) einer rechnerischen E r - fassung zugnglich ist, kann die Klgerin ihren Antrag auf Einholung eines Sachverstndigengutachtens entsprechend erweitern. d) Auch die subjektiven Voraussetzungen fr ein wucherhnliches G e - schft hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daû das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein bewuûtes Ausnutzen der Unerfahre n - heit des Zedenten nicht hat feststellen knnen. Auch die Revision nimmt die Feststellung des Berufungsgerichts hin, der Beklagte habe verschiedene B e - mhungen unternommen, um das Erbbaugrundstck wirtschaftlich zu verwe r - ten, und sich das Erbbaurecht nicht deshalb einrumen lassen, um die damit begrndete formale Rechtsposition gegenber dem Zedenten auszunutzen. - 14 - Damit fehlt es zwar - mangels Ausbeutung - am subjektiven Tatbestand des Wuchers gemû § 138 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8. Ju li 1982, III ZR 1/81, NJW 1982, 2767, 2768; Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89, NJW-RR 1990, 1199). Dies steht aber der Nichtigkeit eines - wie hier mglicherweise - objektiv wucherischen Geschft wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nicht entgegen. bb) Fr die zur Begrndung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB insbesondere erforderliche verwerfliche Gesinnung, reicht es - wie bereits au s - gefhrt - aus, wenn sich der Begnstigte bewuût oder grob fahrlssig der Ei n - sicht verschlieût, daû der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteil s - vermgen oder wegen erheblicher Willensschwche eingegangen ist. Diese Feststellung wird durch eine tatschliche Vermutung erleichtert. (1) Der Wert der Leistung des Zedenten beluft sich mindestens auf die 1.095.000 DM, die der Beklagte auf die an ihn abgetretene Kaufpreisforderung ber nominal 1.217.115 DM erhalten hat. Sollte sich nach einer Beweisau f - nahme zeigen, daû der Wert der Leistung des Zedenten mindestens knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung des Beklagten, so ist nach st n - diger Rechtsprechung des Senats nicht nur ein besonders grobes Miûverhl t - nis gegeben, sondern auch der Schluû auf eine verwerfliche Gesinnung zul s - sig (vgl. Senat, Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; vgl. fr den Kauf beweglicher Sachen auch BGH, Urt. v. 26. November 1997, VIII ZR 322/9 6, NJW-RR 1998, 1065, 1066; Urt. v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254, 1255). Fr diese - 15 - Schluûfolgerung ist die Kenntnis des Beklagten von den Wertverhltnissen keine Voraussetzung (vgl. Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, aaO). (2) An die damit begrndete tatschliche Vermutung ist der Tatrichter j e - denfalls als Beweiswrdigungsregel gebunden; sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstnde e r - schttert ist (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/9 9, NJW 2001, 1127, 1129). Dies wird das Berufungsgericht ggf. bercksichtigen und insbesondere erwgen mssen, ob die tatschliche Vermutung im konkreten Fall nicht etwa durch besondere Bewertungsschwierigkeiten widerlegt ist (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mrz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). (3) Danach wendet sich die Revision zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Annahme einer verwerflichen Gesinnung stehe schon entgegen, daû der Beklagte auf eine Rechtsposition verzichtet habe, die er in zulssiger Weise habe nutzen knnen. Das Berufungsgericht lût dabei auûer acht, daû nach der gesetzlichen Regelung in § 138 Abs. 1 BGB der Gegenle i - stung, die der Beklagte fr die Aufgabe seiner Rechtsposition erhalten hat, entscheidende Bedeutung zukommt. Die Rechtsordnung verweigert Vertrgen mit einem besonders groben Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenle i - stung die Wirksamkeit, wenn - wofr in einem solchen Fall eine tatschliche Vermutung spricht - die verwerfliche Gesinnung des Begnstigten hinzutritt. Diese Schluûfolgerung leitet sich aus dem - von dem Berufungsgericht nicht in Betracht gezogenen - Erfahrungssatz her, daû in der Regel auûergewhnliche Leistungen nicht ohne Not - oder nicht ohne einen anderen den Benachteili g - ten hemmenden Umstand - zugestanden werden und auch der Begnstigte diese Erfahrung teilt (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, LM § 138 - 16 - (Aa) Nr. 22; Urt. v. 12. Dezember 1986, aaO; Urt. v. 21. Mrz 1997, aaO; Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1128). Von einem den Benachteiligten hemmenden Umstand als Grund fr die auûergewhnliche Leistungen mag nicht gesprochen werden knnen, wenn der Eigentmer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstcks nach Abw - gung der Vor- und Nachteile dem Erbbauberechtigten fr die Aufhebung des Erbbaurechts die Zahlung eines betrchtlichen "Ablsebetrages" anbietet, um schnellen Gewinn aus dem Verkauf des unbelasteten Grundstcks zu erzielen. So liegt der Fall hier aber jedenfalls nach den Behauptungen der Klgerin nicht. Danach war es nicht der Zedent, sondern der Beklagte, der den Verkauf des Grundstcks initiierte und deshalb den Zedenten mit dem Makler, der Kaufinteressenten gewinnen sollte, in Kontakt brachte. Dies soll zu einem Zei t - punkt geschehen sein, als nicht der Zedent, sondern der Beklagte jedes Inte r - esse an dem Erbbaurecht verloren hatte. Nachdem seine Investitionsplne g e - scheitert waren, htte das Erbbaurecht, an dessen Erwerb Dritte kein Interesse zeigten, fr den Beklagten wegen der fortdauernden Zahlungsverpflichtung nur eine Belastung bedeutet. Da dieses Vorbringen - wie mit der Gegenrge des Beklagten zu Recht geltend gemacht - bestritten ist, wird das Berufungsgericht ggf. auch insoweit den Beweisangeboten der Parteien nachzugehen haben. - 17 - III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufg e - zeigten rechtlichen Erwgungen die notwendigen Feststellungen nachholen kann (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû die von dem Beklagten eingewandte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen der Klg e - rin und dem Zedenten fr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist. Eine etwaige Sittenwidrigkeit wegen wucherhnlicher Konditi o - nen betrfe nur das Verpflichtungsgeschft zwischen der Klgerin und dem Zedenten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mrz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156), whrend die Wirksamkeit der - fr die Aktivlegitimation der Klgerin maûgeblichen - Abtretung der Klageforderung als Verfgungsgeschft grun d - stzlich unabhngig davon zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1997, II ZR 122/96, NJW 1997, 3370). Die Anwendung des § 139 BGB, aus dem u n - ter Umstnden - 18 - eine Nichtigkeit auch der Abtretung folgen knnte, ist durch die Regelung unter § 6 der Vereinbarung vom 17./20. November 1997 ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, KZR 2/93, NJW 1994, 1651, 1653). Tropf Schneider Krger Klein Gaier
Full & Egal Universal Law Academy