BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 237/01Verkündet am: 20. September 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier undDr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Juni 2001 aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LandgerichtsNeubrandenburg vom 9. Mai 2000 wird zurückgewiesen.Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Land-gerichts Neubrandenburg vom 9. Mai 2000 insoweit abgeändert,als die Zahlungsklage abgewiesen worden ist.Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Wegen der Höhe wird die Sache zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe eines Haus-grundstücks sowie um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Ansprü-che nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer eines mit einem Wohnhausbebauten Grundstücks in N. eingetragen. Ursprünglich stand dasGrundstück in Privateigentum, wurde aber 1983 aufgrund einer Inanspruch-nahme nach dem Aufbaugesetz Volkseigentum. Mit Vertrag aus dem Jahr 1984mietete der Beklagte die im Erdgeschoß des Hauses gelegene Wohnung. DasHaus wurde sodann auch von verschiedenen weiteren Mietparteien bewohnt.Von 1989 an nutzte der Beklagte das Haus für sich und seine Familie allein.Mit notariellem Vertrag vom 19. April 1990 verkaufte der Rat der StadtN. das Grundstück an den Beklagten, der am 28. August 1990 in dasGrundbuch als Eigentümer eingetragen wurde. 1993 übertrugen die Erben derursprünglichen Grundstückseigentümerin ihre Rückübertragungsansprüche aufden Kläger, an den darauf mit Bescheid des Oberbürgermeisters der StadtN. vom 22. November 1993 das Grundstück zurückübertragenwurde. Nachdem der Beklagte hiergegen (erfolgreich) Widerspruch eingelegthatte, wurde dem Kläger der Rückübertragungsanspruch durch rechtskräftigesUrteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. November 1998 zuerkanntund er daraufhin als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.Mit Schreiben vom 28. April 1999 verlangte der Kläger von dem Be-klagten Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie eine Entschädigungfür den gesamten Zeitraum der Nutzung von September 1990 bis September - 4 -1999. Der Beklagte bekundete daraufhin sein Interesse, das Grundstück zuerwerben. In einem Telefongespräch zwischen dem Anwalt des Klägers unddem Beklagten am 7. Mai 1999 unterbreitete der Kläger dem Beklagten denVorschlag, das Grundstück für 450.000 DM zu kaufen, wobei mit der Bezah-lung des Kaufpreises die Angelegenheit auch bezüglich der Nutzungsentschä-digung erledigt sein sollte. Der Beklagte erhielt eine Äußerungsfrist bis 31. Mai1999. Ferner einigten sich die Parteien darauf, daß der Beklagte das Grund-stück für den Fall, daß ihm eine Finanzierung nicht gelingen sollte, bis zum30. September 1999 räumen und für den Zeitraum bis dahin den ortsüblichenMietzins als Nutzungsentschädigung bezahlen sollte. Der Anwalt des Klägersbestätigte den Inhalt des Telefonats mit Schreiben vom 10. Mai 1999. Der Be-klagte bemühte sich in der Folgezeit nicht um eine Finanzierung, räumte aberauch nicht das Grundstück und zahlte auch keine Nutzungsentschädigung.Das Landgericht hat dem Räumungs- und Herausgabeantrag des Klä-gers stattgegeben sowie festgestellt, daß dem Beklagten gegen den Klägerkeine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Dieweitergehende Klage auf Nutzungsentschädigung (in Höhe von 151.200 DM)hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgerichtdiese Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hierge-gen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren ins-gesamt weiterverfolgt. - 5 -Entscheidungsgründe: I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Beklagten ein Rechtzum Besitz gegenüber dem Räumungs- und Herausgabeverlangen des Klägersgem. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 121 Abs. 2 SachenRBerGzu. Auf die Vereinbarung im Telefonat vom 7. Mai 1999 könne sich der Klägerdemgegenüber nicht berufen. Sie sei nicht abschließend und verbindlich. Daszeige sich u.a. daran, daß der Beklagte den Inhalt des Gesprächs nicht - wieim Schreiben vom 10. Mai 1999 erbeten - seinerseits noch einmal per Telefaxbestätigt habe. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch aufZahlung einer Nutzungsentschädigung.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.Das Berufungsurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Würdi-gung des Telefongesprächs vom 7. Mai 1999 dahin, daß dabei eine verbindli-che Vereinbarung nicht getroffen worden sei, revisionsrechtlich fehlerhaft ist.Sie verletzt die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB und erkennt der indem anwaltlichen Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 1999 enthaltenen Bitte,ihm kurz per Telefax zu bestätigen, daß die vorstehenden Ausführungen kor-rekt sind, eine Indizwirkung zu, die ihr bei der gebotenen Auslegung nicht zu-kommt. - 6 -1. Aufgrund des unstreitigen Tatbestands des Berufungsurteils und dervon dem Berufungsgericht fehlerfrei getroffenen Feststellungen ist revisions-rechtlich (§ 561 ZPO a. F.) davon auszugehen, daß das Bestätigungsschreibenden Inhalt des Telefongesprächs richtig wiedergibt. Daß der Beklagte dies mitSchriftsatz vom 25. Juli 2000 ausdrücklich bestritten hatte, ist dem gegenüberohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht diesen Schriftsatz nicht konkret inBezug genommen hat, die pauschale Verweisung auf das schriftliche Partei-vorbringen nicht ausreicht und eine Tatbestandsberichtigung nicht erfolgt ist.Ist aber davon auszugehen, daß das Telefongespräch so wie in dem Bestäti-gungsschreiben festgehalten, stattgefunden hat, kann aus der Tatsache, daßder Kläger einerseits einen Vergleichsvorschlag dahingehend gemacht hat,daß mit dem Kauf des Grundstücks für 450.000 DM auch die Angelegenheitbezüglich der Nutzungsentschädigung erledigt sein sollte, entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht hergeleitet werden, daß sich der Beklagtedaneben isoliert nicht verpflichten wollte, bei Scheitern der Finanzierung dasGrundstück zu räumen und bis zur Räumung den ortsüblichen Mietzins zuzahlen. Das Gegenteil ergibt sich aus den abgegebenen Erklärungen. Danachhaben sich die Parteien während des Telefongesprächs nicht nur darauf ver-ständigt, daß der Beklagte zu dem Vergleichsvorschlag des Klägers bis 31. Mai1999 Stellung nehmen sollte, sondern "ferner" darauf, daß der Beklagte für denFall, daß ihm die Finanzierung nicht gelingen sollte, das Grundstück bis30. September 1999 räumen und für den Zeitraum bis dahin zusätzlich eben-falls den ortsüblichen Mietzins als Nutzungsentschädigung bezahlen sollte.Daß aus der Sicht des Beklagten es interessengerechter gewesen wäre, dieVerpflichtung ebenfalls zum Gegenstand des Vergleichsvorschlags gemacht zuhaben, ändert nichts daran, daß er es nach dem unstreitigen Parteivortrag tat-sächlich nicht getan hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist insoweit eindeutig. - 7 -2. Daß die Parteien sich abschließend und verbindlich über die Räu-mung und die Zahlung des ortsüblichen Mietzinses für den Fall des Scheiternsder Finanzierung des Grundstückskaufvertrages verständigt haben, wird auchnicht dadurch in Zweifel gezogen, daß der Beklagte die am Schluß des Bestä-tigungsschreibens erbetene Rückbestätigung per Telefax nicht abgesandt hat.Denn die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung dieser Klauselergibt, daß der Rückbestätigung lediglich Beweisfunktion für die korrekte Wie-dergabe des Inhalts der Vereinbarung zukommen sollte, nicht dagegen ver-deutlichen sollte, daß die Vereinbarung nach dem Willen beider Parteien erstmit der Bestätigung als geschlossen gelten sollte (§ 154 Abs. 2 BGB). Da aberder Inhalt der Absprache entsprechend dem Bestätigungsschreiben vom10. Mai 1999 zwischen den Parteien unstreitig ist, bedarf es des von dem An-walt des Klägers in dem Schreiben erbetenen Beweises nicht mehr.3. Zweifel an der Verbindlichkeit der Einigung im Telefongespräch las-sen sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß die Höhe des geschulde-ten Mietzinses nicht beziffert worden ist. Denn die Parteien haben sich auf dieZahlung des ortsüblichen Mietzinses verständigt. Da dieser durch Sachver-ständigengutachten ermittelt werden kann, kommt es darauf, ob die Parteieneine feste Vorstellung über die Höhe gehabt haben, nicht an. Der Mietzins istdann zwar unbeziffert, aber nicht unbestimmt, sondern nach objektiven Krite-rien und gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln.4. Eine andere Frage ist, für welchen Zeitraum der Beklagte die ortsübli-che Miete schuldet. Hier ergibt eine interessengerechte Auslegung, daß derBeklagte sich nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit ver- - 8 -pflichten wollte, für die ihm ein Besitzrecht nach der insoweit fehlerfreien Auf-fassung des Berufungsgerichts zustand. Anders konnte der anwaltlich vertrete-ne Kläger die Erklärung des Beklagten redlicherweise nicht verstehen.5. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Die Sacheist vielmehr zur Feststellung des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit ab 7. Mai1999 und zur Prüfung eines Anspruchs nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4EGBGB zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht meint, der Klägerhabe seinen Zahlungsanspruch einzig auf die Vereinbarung vom 7. Mai 1999gestützt, einen anderen Anspruch also nicht zum Gegenstand des Rechts-streits gemacht, läßt es wiederum den Parteivortrag außer acht, namentlichden Schriftsatz vom 30. Oktober 2000.WenzelKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
Full & Egal Universal Law Academy