BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 237/02 vom1. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober2003 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die RichterinnenAmbrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felschbeschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-richts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klä-gers zurückgewiesen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 175.687,79 Gründe: Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zumAusschluß einer im Verhältnis zum Versicherer bestehenden Vollmachtdes Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klau-sel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Das Landge-richt hatte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. ausgeführt, der AgentA. habe keine Vollmacht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszu-sage gehabt, auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht anzunehmen. In-soweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich - 3 -nicht angegriffen. Zur Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht auf-grund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis zu Recht ange-nommen, daß es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage in derPerson des Klägers fehlt.Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
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