BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vers344umnisurteil VI ZR 237/05 Verk374ndet am: 4. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb; ZPO 247 287 Zu den Anforderungen an die 334berzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich der Frage, ob dem Gesch344digten bei Anmietung eines Fahrzeugs zu einem 374berh366hten Unfallersatztarif ein wesentlich g374nstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zug344nglich war. BGH, Vers344umnisurteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 19. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer An-spr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 4. August 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach au337er Streit. 1 Der Kl344ger, dessen Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr betriebs-sicher war, mietete am 4. August 2003, einem Montag, beim Autohaus G., das neben der Durchf374hrung von Fahrzeugreparaturen auch Mietfahrzeuge anbie-tet, ein Ersatzfahrzeug an. Am 15. August 2003 stellte das Autohaus G. dem Kl344ger eine Rechnung 374ber Mietkosten in H366he von 876 200 zuz374glich 140,16 200 Mehrwertsteuer f374r "10 Tage gem344337 Gruppe III Unfallersatztarif der Opel Rent 2 - 4 - Tabelle vom 4. 08. bis 14. 08. 2003". Die Beklagte erstattete 342 200. Sie orien-tierte sich dabei an einer Opel Rent Tabelle, die eine Wochenpauschale inklu-sive Mehrwertsteuer von 204 200 und eine Tagespauschale von 46 200 ausweist. Der Kl344ger klagt im Einverst344ndnis mit dem Autohaus G., an das er den An-spruch auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Beklagte an-tragsgem344337 zur Zahlung an das Autohaus G. verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tats344ch-lich entstandenen Mietwagenkosten in voller H366he zu erstatten. Selbst wenn der geltend gemachte Unfallersatztarif ungerechtfertigt 374berh366ht gewesen sein sollte, sei dem Kl344ger ein anderer Tarif nicht zug344nglich gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass 374berhaupt kosteng374nstigere "Normaltarife" im Gegen-satz zu "Unfallersatztarifen" existierten. Eine entsprechende Kenntnis des Kl344-gers habe die Beklagte auch nicht behauptet. Deshalb habe er auch keine Ver-anlassung bzw. M366glichkeit gehabt, nach einem kosteng374nstigeren Angebot f374r die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu fragen. 3 - 5 - II. 4 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 5 1. Da der Kl344ger und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, ist 374ber die Revision der Beklag-ten antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647, 648). 2. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Gesch344dig-te nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch die Grunds344tze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat bis zum Erlass des Berufungsurteils zur Erstattungsf344higkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Se-nat BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850). 6 a) Wie der erkennende Senat inzwischen klargestellt hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.) ist nicht erforderlich, dass der bei der Scha-densabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter f374r die Pr374-fung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung 7 - 6 - durch einen Sachverst344ndigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Pr374fung darauf beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Um-st344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). In Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewich-teten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b.). b) Die Frage, ob ein vom Gesch344digten beanspruchter Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Ge-sch344digten jedenfalls ein g374nstigerer "Normaltarif" bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm die kosteng374nstigere An-mietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm ge-m344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 226 aaO, m.w.N.). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall den den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senat BGHZ 132, 373, 376) auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden. 8 - 7 - c) Die Revision bem344ngelt aber zu Recht unzureichende Tatsachenfest-stellungen f374r die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kl344ger sei die Anmie-tung eines Ersatzfahrzeugs zu einem g374nstigeren "Normaltarif" nicht zug344nglich gewesen (247 286 Abs. 1 BGB). Insoweit ist mangels anderweitiger Feststellun-gen revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Unfallersatztarif auch mit R374cksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Her-stellung erforderlich war im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. 9 aa) Wie der Senat im Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 dargelegt hat, muss der Gesch344digte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuel-len Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehen-den Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich g374nsti-gerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zug344nglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864). An die 334berzeugungsbildung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die f374r anspruchsbegr374ndende Tatsachen gelten. Diesen Anforderungen werden die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. 10 bb) Das Berufungsgericht st374tzt seine Auffassung, dass dem Kl344ger ein "Normaltarif" nicht zug344nglich gewesen sei, darauf, dass er 374ber Unterschiede in den Tarifen nicht aufgekl344rt worden sei - was insoweit unstreitig ist - und dass er von solchen auch keine Kenntnis gehabt habe. Letzteres will es daraus her-leiten, dass der Kl344ger die Frage, ob die Beklagte Mietwagenkosten entspre-chend einem "Normaltarif" gezahlt habe, mit "Nichtwissen" beantwortet habe. Indessen vermag diese 304u337erung die vom Berufungsgericht gezogene Folge-rung nicht zu st374tzen. Zwar ist die tatrichterliche Beweisw374rdigung revisions- 11 - 8 - rechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbar, doch w344re die Schlussfolgerung - um die es sich im Streitfall handelt - nur 374berzeugungskr344ftig, wenn andere M366glichkei-ten ernstlich nicht in Betracht k344men (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - NJW 1991, 1894, 1895; BGHZ 53, 245, 260 f. und BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 938). Das ist nicht der Fall, denn dem Kl344ger mussten die allgemeinen Unterschiede in den Tarifen f374r Mietfahrzeuge nicht deshalb unbekannt sein, weil er nicht wusste, nach wel-chem Tarif die Beklagte die Mietkosten erstattet hatte. cc) Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des er-kennenden Senats hin, wonach den Gesch344digten grunds344tzlich eine Informati-onspflicht trifft. Ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter ist zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessen-heit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen H366he sowie der kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - z.V.b). Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Gesch344digten, weil er andernfalls Gefahr l344uft, dass ihm ein 374berh366hter Unfall-ersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach g374nstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Senat hat bereits in fr374heren Entscheidungen (vgl. Senats-urteile vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 - VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092 sowie vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 - BGHZ 132, 373, 378) darauf hingewiesen, dass der Gesch344digte unter Umst344nden zur Einho-lung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten gehalten sein kann. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Er-satzfahrzeug ben366tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom 12 - 9 - Autovermieter und der Reparaturwerkst344tte angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Sch344digers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfall-ersatztarife zu akzeptieren. 13 dd) Im Streitfall fehlt es bereits an schl374ssigem, die Behauptung der Nichtzug344nglichkeit eines "Normaltarifs" st374tzenden Kl344gervortrag, der Umst344n-de aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen w344ren, die vom Berufungsgericht angenommene Unwissen-heit zu begr374nden, obwohl der angebotene Tarif nahezu um das Dreifache 374ber dem sonst 374blichen Tagespreis f374r einen Mietwagen der entsprechenden Klas-se liegt. Da der Kl344ger das Fahrzeug an einem gew366hnlichen Werktag, n344mlich einem Montag, angemietet hat, h344tte es angesichts des auffallend hohen Prei-ses nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und - wom366glich unter Einholung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers - das Miet-fahrzeug zu einem g374nstigeren Preis zu bekommen (vgl. Senaturteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 -; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - jeweils aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - und vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils z.V.b.). III. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es war aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung zur374ck-zuverweisen. Dieses wird bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs des Kl344gers zu einem g374nstigeren Tarif erforderlichenfalls mit sachverst344ndiger Hil- 14 - 10 - fe zu kl344ren haben, ob der Aufschlag betriebswirtschaftlich wegen unfallbeding-ter Mehrkosten gerechtfertigt war. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 50 C 1557/04 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 23 S 339/04 -
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