BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 237/06 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. September 2006 aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen an-deren - nach dem Gesch344ftsverteilungsplan zu bestimmenden - Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 57.060,17 200. Gr374nde: I. Der Beklagte zu 2 ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren, das im Okto-ber 2000 374ber das Verm366gen der H. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) er366ffnet wurde. Die Schuldnerin und der Beklagte zu 1 sind Gesellschafter der P. GbR (im Folgenden Verk344uferin), die dem Kl344ger mit notariellem Ver-trag vom 27. August 1998 eine noch zu vermessende Teilfl344che von 784 qm aus dem Flurst374ck verkauft hatte. Der Kaufpreis betrug 117.600 DM und sollte auf ein Konto der Verk344uferin gezahlt werden. In der notariellen Urkunde hatte sich der Kl344ger der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nach- 1 - 3 - dem sich die Vertragsparteien nach Vermessung auf die Ver344u337erung einer kleineren Fl344che verst344ndigt hatten, wurde der Kaufpreis mit weiterem notariel-lem Vertrag vom 27. April 1999 auf 111.600 DM reduziert. Bei dem Abschuss beider Vertr344ge hatte sich die Verk344uferin von dem Zeugen B. vertreten lassen. Mit der Vollstreckungsgegenklage wendet der Kl344ger Erf374llung ein. Zwar habe er auf die Kaufpreisverbindlichkeit nicht selbst geleistet. Jedoch sei die Forderung durch einen Dritten erf374llt worden. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass der Vater des Kl344gers dem Zeugen B. im Oktober 1997 ein Grundst374ck f374r 175.000 DM verkauft hatte, und dass es zeitlich nach der Beur-kundung zwischen den Parteien dieses Vertrags zu drei schriftlichen Abreden kam: Zun344chst wurde im Dezember 1997 vereinbart, dass der Kaufpreis erst mit dem Weiterkauf f344llig werden sollte. Sodann unterschrieben die Vertrags-parteien am 14. Juli 1998 eine Erkl344rung, aus der u.a. hervorgeht, dass der Vater des Kl344gers beabsichtige, seinem Sohn den Kaufpreis von 175.000 DM zu schenken, und dass die H. GmbH mit dem Bau des Hauses betraut wer-den sollte. Nachdem B. das von dem Vater des Kl344gers gekaufte Grund-st374ck f374r 210.000 DM an die Eheleute H. ver344u337ert hatte, kam es zwi-schen dem Vater und B. schlie337lich zu der Vereinbarung vom 26. Juli 1998, in der es u.a. hei337t: 2 204Der Gl344ubiger beabsichtigt, seinem Sohn den gesamten Er-l366s aus dem Verkauf zu schenken. Herr B. verpflichtet sich, DM 110.000 aus dem geschuldeten Betrag zum Erwerb des 205 Flurst374cks zu verwenden205 Herr B. ver-pflichtet sich au337erdem, den Differenzbetrag zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem oben genanntem Grundst374ck zu verwenden205 Herr B. wird erm344chtigt, mit schuldbefrei-ender Wirkung auf die Konten bei der N. W. 205 zu zahlen.223 - 4 - Auf Anweisung von B. 374berwiesen die Eheleute H. in zwei Teilbetr344gen insgesamt 210.000 DM auf ein Konto bei der N. . Hierzu behauptet der Kl344ger, die Betr344ge seien direkt einem Konto der Schuld-nerin gutgeschrieben worden. Mit der Zahlung des Kaufpreises auf ein Konto der Schuldnerin sei der Beklagte zu 1 einverstanden gewesen. Im 334brigen sei im Oktober 1998 mit dem auch insoweit vertretungsberechtigen Zeugen B. vereinbart worden, dass der Geldeingang als Zahlung an diese gel-ten sollte, was der Zeuge auch schriftlich best344tigt habe. 3 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzu-lassungsbeschwerde des Kl344gers. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt. Das f374hrt nach 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-richt, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 5 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 334berweisung der Eheleute H. auf das Konto der Schuldnerin nicht zur Erf374llung der Zah-lungsforderung aus dem zwischen dem Kl344ger und der Verk344uferin geschlos-senen Kaufvertrag gef374hrt hat. F374r eine Erf374llungswirkung habe der Kl344ger nicht ausreichend vorgetragen. Insbesondere sei nichts Konkretes dazu vorgebracht worden, dass der Vater des Kl344gers den Zeugen B. beauftragt und be-vollm344chtigt habe, die dem Vater gegen374ber bestehende Kaufpreisschuld durch 6 - 5 - Leistung auf die Kaufpreisverbindlichkeit des Kl344gers zu erf374llen. Der Vater und B. h344tten lediglich zwei schriftliche Vereinbarungen getroffen, n344mlich eine Stundungsabrede sowie eine Absichtserkl344rung, aus der sich ergebe, dass der dem Vater zustehende Kaufpreis dem Kl344ger habe zugewandt werden sol-len. Beide Vereinbarungen belegten, dass die Parteien die 204Notwendigkeit223 er-kannt h344tten, "komplizierte Verrechnungsvereinbarungen" schriftlich abzufas-sen. Eine solche schriftliche Abrede sei nicht getroffen worden. 2. Die Beschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Ver-sto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG die dritte - ebenfalls schriftlich fixierte - Verein-barung vom 26. Juli 1998 au337er acht gelassen hat, in der sich der Zeuge B. verpflichtet hatte, 110.000 DM zum Erwerb des Flurst374cks zu verwen-den, und in der dem Zeugen zu diesem Zweck die Erm344chtigung erteilt worden war, mit schuldbefreiender Wirkung auf die Konten bei der N. W. zu zahlen. Der Versto337 ist auch entscheidungserheblich, weil nicht auszuschlie337en ist, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung der Ver-einbarung vom 26. Juli 1998 zur Annahme der von ihm vermissten schriftlichen Verrechnungsabrede und auf dieser Grundlage zu einer Erf374llung der Kauf-preisschuld des Kl344gers durch eine Leistung des Vaters im Wege einer 204Ket-tenanweisung223 (Anweisung des Vaters an B. , Anweisung B. an die Eheleu-te H. ) gelangt w344re. Nach dem Vorbringen des Kl344gers ist das Konto der Schuldnerin von dem auch insoweit vertretungsberechtigten Zeugen B. zumindest der Sache nach als Zahlstelle benannt worden. Gegenteilige Fest-stellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere hat es offen gelassen, ob der Zeuge B. "Geldempfangsvollmacht" hatte und ob der Beklagte zu 1 mit der Einzahlung des Verkaufserl366ses auf ein Konto der Schuldnerin einverstanden war. Sollte der Zeuge B. Vollmacht gehabt ha-ben, m374sste sich die Verk344uferin das Wissen des Zeugen um den Tilgungs- 7 - 6 - zweck der nach der Behauptung des Kl344gers auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen 334berweisungen zurechnen lassen (247 166 Abs. 1 BGB). Auf die Frage der - im 334brigen von dem Zeugen B. best344tigten - Buchung des Kaufpreises zugunsten der Verk344uferin, k344me es dann f374r die Bejahung der Erf374llungswirkung nicht mehr an. Soweit der Beklagte zu 1 in seiner Beschwer-deerwiderung darauf verweist, dass der Kl344ger mit dem Zeugen B. eine Vereinbarung getroffen habe, wonach das Geld noch ein halbes Jahr der Schuldnerin zur Verf374gung gestellt werden sollte, hat das Berufungsgericht auch insoweit keine Feststellungen getroffen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 O 2165/01 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.09.2006 - 8 U 1165/05 -
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