BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 237/06 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 30. November 2006 wird verworfen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 19.056,82 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO unzul344s-sig, da der Wert der Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. 1 1. Die Kl344gerin klagt Restwerklohn f374r die Errichtung eines Au337en-schwimmbades ein, der Beklagte rechnet mit Anspr374chen auf Ersatz von M344n-gelbeseitigungskosten auf und macht Minderung geltend. 2 Das Berufungsgericht hat die Klageforderung in H366he von 9.028,41 200 f374r berechtigt erachtet und entsprechend dem Vorbringen des Beklagten Aufrech-nungsforderungen in einer Gesamth366he von 24.577,75 200 gepr374ft, die der Be-klagte in folgender Reihenfolge geltend gemacht hat: 3 - 3 - a) Reinigung des Beckens: 1.079,54 200 b) Schaden am Motorschacht: 3.576,90 200 c) Einbau eines neuen Rollladens: 4.991,55 200 d) Beseitigung der Saugprobleme: 13.929,76 200 e) Minderwert Schwimmbad: 1.000 200. 2. Die Beschwer des Beklagten 374bersteigt 20.000 200 nicht. a) Die vom Berufungsgericht aberkannte Aufrechnungsforderung f374r Kos-ten f374r Reinigung des Beckens in H366he von 1.079,54 200 bleibt f374r die Bestim-mung der Beschwer unber374cksichtigt, da insoweit von der Nichtzulassungsbe-schwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1339 = NZBau 2006, 507 = ZfBR 2006, 565; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). 4 b) Da der Beklagte die Klageforderung als solche nicht angegriffen hat, handelt es sich bei den Aufrechnungsforderungen betreffend "Mangelbeseiti-gung, Schaden am Motorschacht" und "Mangelbeseitigung, Einbau neuer Roll-laden" sowie "Beseitigung der Saugprobleme" bis zur H366he der Klageforderung von 9.028, 41 200 um Prim344raufrechnungen, die nicht zu einer 374ber die Verurtei-lung zur Zahlung hinausgehenden Beschwer f374hren (BGH, Beschluss vom 22. Januar 1998 - VII ZR 225/97; Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301). 5 c) Soweit weitergehend Forderungen zur Aufrechnung gestellt sind, han-delt es sich um Hilfsaufrechnungen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 6 - 4 - 1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316). Insoweit erh366ht die Forderung betreffend die "Beseitigung der Saugprobleme" die Beschwer um h366chstens 9.028,41 200 und die Position "Minderwert Schwimmbad" die Beschwer um weite-re 1.000 200. 7 d) Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag der Beschwer von 9.028,41 200 + 9.028,41 200 + 1.000,- 200 = 19.056,82 200. Entgegen der Auffassung der Nichtzulas-sungsbeschwerde kann der dar374ber hinausgehende Teil der zur Hilfsaufrech-nung gestellten Forderung bei der Berechnung des Wertes der Beschwer nicht ber374cksichtigt werden. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 01.09.2004 - 3 O 374/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.11.2006 - I-12 U 114/04 -
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