BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 237/07 Verk374ndet am: 15. Oktober 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karls-ruhe vom 12. Mai 2006 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-schrift den Wert der von der Kl344gerin bis zum 31. De-zember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: Bis 4.000 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra- 2 - 4 - gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). Die am 28. M344rz 1949 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugeh366rige Kl344gerin und die Beklagte streiten 374ber die Zul344s-sigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte und die H366he der der Kl344gerin erteilten Start-gutschrift von 34,44 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 137,76 200). Die Kl344gerin h344lt die Beklagte f374r verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in H366-he des geringeren Betrages zu gew344hren, wie er sich unter Zugrundele-gung der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen (alten) Satzung der Be-klagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-cherungsfalles ergebe. Dar374ber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in ver-schiedenen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. 3 Die Kl344gerin hat bis zum 31. Dezember 2001 als Besch344ftigte im 366ffentlichen Dienst 60 Umlagemonate zur374ckgelegt. Ihre Zeit der Be- 4 - 5 - sch344ftigung au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes betr344gt 75 Umlagemo-nate (sog. Vordienstzeit). Die Kl344gerin war seit 1965 in der ehemaligen DDR mit Unterbrechungen, u.a. wegen Mutterschutzzeiten, berufst344tig. Die Beklagte hat der der Kl344gerin erteilten Startgutschrift lediglich die bis zum 31. Dezember 2001 zur374ckgelegten 60 Umlagemonate zugrunde ge-legt. Die Kl344gerin begehrt deshalb unter anderem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei Berechnung ihrer Startgutschrift ihre Vordienstzeiten mindestens zur H344lfte auf die gesamtversorgungsf344hige Zeit anzurechnen. Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsregelung f374r rentenferne Versi-cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertrags-parteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie der ohnehin ein-geschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung standhalte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand der Kl344gerin. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im 334brigen die Be-klagte verpflichtet, 6 der Kl344gerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes-tens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer fr374heren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem-ber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent-spricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Kl344gerin nicht unter Verwendung des so genannten N344- - 6 - herungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Ren-tenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungstr344-gers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kl344gerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Antr344ge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Gegen den von den Tarif-vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen best374nden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen 374ber die Er-rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen h344tten. Als erdiente Anwartschaft k366nne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben h344tte. In 247 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdr374cklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-rente" solle erwerben k366nnen. Wer die Wartezeit erf374llt habe, habe nach 9 - 7 - der fr374heren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren-tung fortbestehendem Arbeitsverh344ltnis grunds344tzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits f374r die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart-schaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden k366nne. Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys-temwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich h366here Leistung erhalten h344tte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be-klagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System-wechsels eine 374beraus gro337e Verminderung der errechneten Rentenan-wartschaft festzustellen, die sich meist noch 374ber einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Kl344gerin sei von einem derarti-gen Eingriff betroffen. 10 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt h344tten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner-heblichen Zahl von F344llen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal-len werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im fr374heren Gesamtversorgungssystem er-worbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell 374berf374hrt werden soll-ten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa- 11 - 8 - tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts dar374ber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt h344tten. Die Be-klagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei-nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften gef374hrt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver-trages Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 abgewichen. Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungsl374cke gleich. Letz-tere m374sse von den Gerichten durch eine erg344nzende Auslegung ge-schlossen werden, wenn sich unter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte f374r den mutma337lichen Willen der Vertragsparteien erg344ben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-tragsparteien die L374cke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-nen Regelung geschlossen h344tten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-sch374tzte Anwartschaften bewusst gewesen w344ren. 12 Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch f374r Versicher-te der rentenfernen Jahrg344nge nicht ausnahmslos nach dem so genann-ten N344herungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-cherers zu berechnen sei. Die 334bergangsregelung f374r die rentenfernen Jahrg344nge benachteilige letztere unangemessen gegen374ber den renten-nahen Jahrg344ngen. Ein sachlicher Grund f374r diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. 13 - 9 - 14 Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-faktor gem344337 247 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizieren. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin m374sse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter Ber374ck-sichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatz-versorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) ge344u337erten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten m374ssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gew344hrenden Betriebsrente nicht ber374cksichtigt werden. 15 II. Dies h344lt, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.) ergibt, rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 16 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schlie337t die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver- 17 - 10 - sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344n-dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in 247 14 ei-nen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses 304nderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die 304nderung einzelner Satzungsregelungen be-schr344nkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-m344chtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). F374r den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversor-gungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertrags-parteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung gef374hrt (Senatsurteil vom 14. November 2007 = BGHZ 174, 127 ff. Tz. 26 ff.). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der ver344nderten Personalstruktur des 366ffentlichen Dienstes (in j374ngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergr366337erten Ver344nderungen in den exter-nen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Be-amtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu f374llenden L374cken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zus344tz-lichen Anlass f374r einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversor- 18 - 11 - gungssystem gab schlie337lich die Rechtsprechung, in erster Linie die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff.; vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im 366ffentlichen Dienst, Stand M344rz 2007 Einf374hrung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; H374gelsch344ffer ZTR 2004, 231, 234). Die Einsch344tzung der vor-aussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzie-rungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die L366sung entste-hender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einsch344tzung der k374nftigen Finanzierungslasten auf tragf344hige Grundlagen st374tzen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungs-bericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostenstei-gerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauer-haft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abh344n-gigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden m374sse. Diese Beur-teilung ist von der Einsch344tzungspr344rogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neuen System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. 247247 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kos-tensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer g374nstigen wirtschaftlichen Lage be-fand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat ber374cksichtigt, jedoch f374r nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzie-rungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen w344re, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die st344ndig steigenden Finanzie-rungslasten nicht reagieren durften und von einer System344nderung ab- 19 - 12 - sehen mussten. Die Tarifvertragsparteien k366nnen einschreiten, wenn sich das Verh344ltnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den urspr374nglichen Vorstellungen bei Einf374hrung des Versorgungswerks so stark ge344ndert hat, dass eine St366rung der Gesch344ftsgrundlage (sog. 304quivalenzst366rung) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erf374llt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Ein-sch344tzungspr344rogative zu. 334ber die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen St366rung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverant-wortlich. Insoweit verf374gen sie 374ber einen erheblichen Gestaltungsspiel-raum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO). 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-henden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist durch 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz 27). F374r die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-cherter ist in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG eine 334ber-gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu 374ber-tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). 20 a) Diese 334bergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 21 - 13 - 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der ma337geblichen Berech-nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (247247 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes gesch374tzten Be-reich f374hrt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d, bb = Tz. 77-79). Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (247 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-men, verst366337t ebenfalls nicht gegen h366herrangiges Recht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den 247247 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zun344chst festgeschrie-benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme gr366337ten Pensionskassen (vgl. 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-ten 334bersch374ssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-w344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynamisie-rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie er366ffneten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). 22 - 14 - 23 Eine Verletzung h366herrangigen Rechts kann auch nicht darin ge-sehen werden, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Pflichtver-sicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach 247 44a VBLS a.F. - entzieht, wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 n344her dargelegt hat (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). b) Grundrechte der Kl344gerin werden schlie337lich nicht dadurch ver-letzt, dass die nach 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der ge-samtversorgungsf344higen Zeit zu ber374cksichtigende h344lftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangsregelung keinen Ein-gang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. 24 aa) Die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nach der alten Sat-zung der Beklagten ist nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Sie stellte lediglich einen von mehreren Berechnungsfakto-ren zur Ermittlung der sp344teren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grund-gesetzlich gesch374tzte Anwartschaft erlangt hatten (Senat aaO Tz. 97). 25 bb) Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gew344hr-ten Vertrauensschutz stellt die Halbanrechnung von Vordienstzeiten f374r die rentenfernen Versicherten keinen gesch374tzten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte f374r die Ermittlung der allein gesch374tz-ten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Aus-scheidens aus dem 366ffentlichen Dienst weder nach den 247247 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den 247247 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle (Senat aaO Tz. 98). 26 - 15 - 27 Die rentenfernen Versicherten der j374ngeren Generation konnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835 ff.) zudem nicht mehr darauf vertrauen, dass der in der blo337en Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Anrechnung der Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Ver-sto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Beibehaltung einer An-rechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde. Denn das Bundesverfas-sungsgericht (aaO 837 f.) hatte ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war (Senat aaO Tz. 100). cc) Dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach 247 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch be-r374cksichtigt wird, verst366337t insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den 344lteren Versicherten wegen ihrer Rentenn344he einen weitergehenden Vertrau-ensschutz einzur344umen (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 101). Ansonsten ist eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Die Nichtber374ck-sichtigung von Vordienstzeiten betrifft auch alle rentenfernen Versicher-ten gleicherma337en: Versicherte aus den alten Bundesl344ndern ebenso wie solche aus dem Beitrittsgebiet. 28 dd) Eine Ber374cksichtigung der Vordienstzeiten Versicherter bei der Ermittlung ihrer Startgutschrift l344sst sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 f.; best344tigt durch Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499, 500 unter 2 a) ableiten. Der Senat hatte dort entschieden, dass es der Beklagten nach 247 242 BGB verwehrt sei, sich auf die mit der 28. Satzungs344nderung vom 20. Oktober 1995 eingef374gte Neuregelung 29 - 16 - von 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a. F., wonach in der ehemaligen DDR zu-r374ckgelegte Dienstzeiten nicht mehr h344lftig angerechnet werden, gegen-374ber einem Versicherten zu berufen, der schon vor der Satzungs344nde-rung bei ihr angemeldet und damit als Beg374nstigter der Gruppenversi-cherung in den Vertrag einbezogen war. Denn dieser Versicherte habe bei seiner Einbeziehung in die Zusatzversorgung darauf vertrauen d374r-fen, dass die Beklagte ihre Satzung nicht in einer Weise 344ndern werde, die nachtr344glich zu einer erheblichen Verminderung seiner Bez374ge aus der Zusatzversorgung f374hren w374rde. Diese Erw344gungen lassen sich aber nicht auf die 334bergangsrege-lung f374r rentenferne Versicherte in 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS 374bertragen. Ihnen ist schon mit der Systemumstellung der Boden entzogen, weil es nunmehr bei rentenfernen Versicherten - wie der Kl344gerin - 374berhaupt nicht mehr auf Vordienstzeiten ankommt, gleichviel ob sie in der fr374heren DDR oder in der Bundesrepublik Deutschland zur374ckgelegt wurden. 30 ee) Zudem beruht diese Regelung, anders als die Neufassung von 247 42 Abs. 2 Satz 1 a) aa) VBLS a. F. im Rahmen der 28. Satzungs344nde-rung vom 20. Oktober 1995 (dazu Senat vom 27. September 2000 aaO 1531 unter II. 3. b), auf einer ma337geblichen Grundentscheidung der Ta-rifpartner (dazu Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Deren weit-gehende Gestaltungsfreiheit haben die Gerichte grunds344tzlich zu respek-tieren (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, welche den Tarifvertragsparteien f374r ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestal-tungsspielr344ume er366ffnet und deshalb die Satzungsbestimmungen etwa der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzieht (Senat vom 14. November 2007 aaO Tz. 32). Ein Versto337 gegen zu beachtendes h366herrangiges 31 - 17 - Recht, insbesondere eine Verletzung von Verfassungsrecht, liegt darin nach Auffassung des Senats nicht. c) Ob es zul344ssig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermittlung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zul344ssigen Verfahren (dem so ge-nannten N344herungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). 32 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte verst366337t jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). 33 d) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet n344mlich der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-gungssatz f374hrt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleich-behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die 34 - 18 - selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-nehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-leben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berproportio-nale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-ruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten getroffene 334bergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Kl344gerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Kl344gerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). 35 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschr344nken. Dem weitergehenden Begehren der Kl344gerin, die durch den Wegfall der unwirksamen 334bergangsregelung verursachte L374cke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest 36 - 19 - bestimmte verbindliche Vorgaben f374r die Neuerrechnung der Startgut-schrift festzuschreiben, kann mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge-richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-boten. Es ist vielmehr zun344chst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-schlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens erneut zu bedenken. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 10 C 187/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2007 - 6 S 51/06 -
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