BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/07 Verk374ndet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Der Gesch344digte kann auch nach einer vollst344ndigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % 374bersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 237/07 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 29. Februar 2008 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2007 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tr344gt der Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach au337er Streit steht. Der vom Kl344ger beauftragte Sachverst344ndige sch344tzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 200, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 200 und den Restwert auf 800 200, jeweils einschlie337lich Mehrwertsteuer. Der Kl344ger lie337 das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September 2006 einen Betrag in H366he von 5.650,62 200 in Rechnung stellte. Im November 1 - 3 - 2006 ver344u337erte der Kl344ger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88 200 zahlte, die restlichen Reparaturkosten und au337ergerichtli-che Anwaltskosten in H366he von 148,33 200 ersetzt. 2 Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im 334bri-gen zur Zahlung von 94,12 200 nebst Zinsen und Freistellung von au337ergerichtli-chen Anwaltskosten in H366he von 46,41 200 verurteilt. Das Landgericht hat dieses Urteil teilweise abge344ndert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 200 nebst Zinsen und Freistellung von au337ergerichtlichen Anwaltskosten in H366he von weiteren 101,92 200 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde I. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das eine sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs als erforderlich angesehen hat, um das f374r eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis erforderliche Integrit344tsinte-resse nachzuweisen, ist das Berufungsgericht der Auffassung, dem Kl344ger ste-he der in Rechnung gestellte Reparaturbetrag zu. Dieser liege innerhalb der Grenze von 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Eine wei-tere Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall sei nicht erfor-derlich. Der Bundesgerichtshof stelle bei einer fachgerechten Reparatur nicht auf eine nachfolgende l344ngere Nutzung des Fahrzeugs durch den Gesch344dig-ten ab. Soweit der Beklagte eine vollst344ndige Reparatur bestreite, sei dies nicht hinreichend substantiiert. 3 - 4 - II. 4 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. Der Gesch344digte kann auch nach einer vollst344n-digen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % 374bersteigt, Repara-turkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Gesch344digte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Re-paraturaufwands bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahr-zeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173). Dass der Gesch344digte Schadensersatz erh344lt, der den Wiederbeschaffungswert 374bersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein f374r den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebendes Integri-t344tsinteresse bringt der Gesch344digte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f374r einen l344ngeren Zeit-raum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - VersR 2008, 135, 136). Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat f374r F344lle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Gesch344digte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % 374bersteigt, Reparaturkosten 374ber dem Wiederbeschaffungsauf-wand (Wiederbeschaffungswert abz374glich Restwert) auch bei vollst344ndiger und 5 - 5 - fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahr-zeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - aaO; vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO). 6 Die Frage, wie lange der Gesch344digte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integrit344tsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu k366nnen, ist f374r die im Streitfall gegebe-ne Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollst344ndigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integrit344tsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des h366heren Reparaturaufwandes rechtfer-tigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs 374ber-schritten wird. Ist dies nicht - etwa durch eine Weiternutzung von sechs Mona-ten - nachgewiesen, kann der Gesch344digte mithin im Regelfall nur den Wieder-beschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - aaO; OLG D374sseldorf, Beschluss vom 3. M344rz 2008 - I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; He337/Burmann, NJW - Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Ver-kehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928). 2. Dies steht nicht in Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - VersR 2007, 372 f. und vom 15. Februar 2005, BGHZ 162, 161 und 162, 170. In dem Urteil vom 5. Dezember 2006 kam es auf das Integrit344tsinteresse nicht an, weil der Gesch344digte einen Schaden tats344chlich hat reparieren lassen, der den Wiederbeschaffungswert nicht 374ber- 7 - 6 - stiegen hat. Ihm waren die Kosten f374r die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. In den den Entscheidungen vom 15. Februar 2005 zugrunde liegenden F344llen hat-te der jeweilige Kl344ger das Fahrzeug weiter genutzt. Es ging daher nur um die Frage, unter welchen sonstigen Voraussetzungen bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs ein Reparaturaufwand von bis zu 30 % 374ber dem Wiederbeschaf-fungswert erstattet verlangt werden kann. 3. Der Kl344ger hat keine besonderen Umst344nde dargelegt, die aus-nahmsweise ein Integrit344tsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternut-zung begr374nden k366nnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirt-schaftliches Interesse an der Durchf374hrung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis f374r das ver-unfallte Fahrzeug zu erhalten. Der Senat kann daher gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zur374ckzuweisen. Der Kl344-ger kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wegen seines feh-lenden Integrit344tsinteresses an einer Reparatur nur Schadensersatz in H366he des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen. 8 - 7 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 97 Abs. 1 ZPO. 9 Greiner Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 23.05.2007 - 31 C 28/07 - LG Duisburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 S 63/07 -
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