BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 237/07 vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: 1. Der erneute Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird auf seine Kosten als un-zul344ssig verworfen. Streitwert: 8.207,19 200. Gr374nde: I. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ab-zulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbrin-gen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 1 II. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzul344ssig, weil der Wert der von dem Kl344ger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 2 Zwar ber374hmt sich der Kl344ger neben dem abgewiesenen Zahlungsan-trag, der noch in H366he von 3.207,19 200 geltend gemacht wird, hinsichtlich der von der Firma M. an polnische Abnehmer verkauften Waren eines ent- 3 - 3 - gangenen Gewinns in H366he von 658.460,86 200 zuz374glich eines geltend gemach-ten Ausgleichsanspruchs gem344337 247 89b HGB, der insoweit schon f374r sich ge-nommen 20.000 200 374berschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - erstmalig ge344u337erten bezifferten Vorstellun-gen des Kl344gers zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht ma337geblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartun-gen des Kl344gers zu Beginn des Rechtsstreits, also zum Zeitpunkt der Klageer-hebung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. M344rz 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie hier - als unbegr374ndet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag f374r die Rechtsmittelbeschwer ma337gebend und anhand der Klagebegr374ndung zu bewerten (Z366ller/Herget, ZPO, 27. Aufl., 247 3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Der hier-nach ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag beziffert wird (H374337tege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., 247 3 Rdnr. 141). Das Landgericht hat den Streitwert bez374glich der Stufenklage auf 5.000 200 festge-setzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kl344ger nicht entgegengetreten. Zuz374g-lich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in H366he von 3.207,19 200 ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 200. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Auch das neue Vorbringen des Kl344gers in seiner eidesstattlichen Versi-cherung vom 6. Februar 2009 zur Begr374ndung eines h366heren Wertes der Leis-tungsklage fu337t auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht 4 - 4 - nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Sch344tzung zu sein (vgl. BGH, aaO, unter II). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 2 O 336/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 3 U 110/05 -
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